Transparenz
Änderungsprotokoll
Eine Zahl aus der Landesbauordnung gilt nicht auf Dauer. Die Länder ändern ihre Bauordnungen, einzelne Paragraphen werden neu gefasst, und eine Fundstelle, die gestern zutraf, kann heute überholt sein. Wer eine Angabe ohne Datum liest, erfährt nicht, welchen Rechtsstand sie wiedergibt und ob sie inzwischen berichtigt wurde. Dieses Protokoll hält deshalb jede Änderung am Datensatz fest — mit Datum, Art der Änderung, Sachverhalt, Fundstelle und Prüfstatus. Steht eine Änderung erst bevor, nennt der Eintrag den Tag des Inkrafttretens.
Rechtsstand: 08.10.202651 Einträge160 Zitate, davon 150 an der Primärquelle geprüft
Stand der Quellenprüfung
- Zitate insgesamt
- 160
- an Primärquelle geprüft
- 150
- Prüfung steht aus
- 10
Jede Zeile des Datensatzes trägt einen Prüfstatus. „Primärquelle“ heißt, dass der Wortlaut im amtlichen Landesrechtsportal gelesen und übernommen wurde. „Sekundärquelle“ heißt, dass der Paragraphentext zwar im Wortlaut abgeglichen, aber noch nicht am Portal selbst gesichtet wurde. Zur Quellenübersicht
- Quellenprüfung
Die 50 m² für Carports gelten in Sachsen je Grundstück — eine Ergänzung zum Mustertext
Die Frage „Was passiert, wenn man ein Carport ohne Genehmigung baut?“ beginnt in Sachsen mit der Bezugsgröße der Schwelle, und die ist eine Besonderheit des Landesrechts. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SächsBO stellt Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger bis zu einer mittleren Wandhöhe von drei Metern und einer Brutto-Grundfläche von 50 Quadratmetern „je Grundstück“ verfahrensfrei, außer im Außenbereich — dass diese Fläche eine Grundstückssumme ist und vorhandene Garagen mitzählen, führte der Datensatz als Hinweis der Zeile `sn`/`carport` bereits. Neu geprüft ist, woher die Summe kommt und wo sie endet. Die geltende Musterbauordnung, Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27. September 2024, führt in demselben Buchstaben b dieselben 50 Quadratmeter, dieselben drei Meter und dasselbe „außer im Außenbereich“, nennt die Wörter „je Grundstück“ aber nicht — die Zeichenfolge kommt im gesamten Mustertext nicht ein Mal vor. Sachsen hat an dieser Zeile zwei Ergänzungen vorgenommen: den Anhänger und die Bindung der Fläche an das Grundstück. Ebenfalls neu und bisher nirgends im Bestand geführt: Die Wortfolge „je Grundstück“ steht in der Sächsischen Bauordnung als eigene Wortfolge genau zweimal — neben zwei Treffern auf „je Grundstücksgrenze“ in § 6 Abs. 8 —, und der zweite Treffer eröffnet ein eigenes, größeres Budget — § 61 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b SächsBO stellt nicht überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer Fläche bis zu 100 Quadratmetern je Grundstück und deren Zufahrten verfahrensfrei. Das Dach trennt die beiden Töpfe, und die Einheiten unterscheiden sich ebenfalls: Buchstabe b misst Brutto-Grundfläche, Nummer 14 misst Fläche. Mitgeprüft ist die Folge der überschrittenen Schwelle, und sie ist nicht einheitlich: § 59 Abs. 1 SächsBO verlangt eine Baugenehmigung nur, soweit die §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmen, und § 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsBO stellt ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder nach §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches ohne jede Genehmigung frei, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht fristgerecht das vereinfachte Verfahren verlangt; andernfalls führt der Weg in das vereinfachte Verfahren nach § 63 SächsBO, das die Prüfung beschränkt; das volle Verfahren nach § 64 SächsBO bleibt nach dem Wortlaut des § 63 Satz 1 den Sonderbauten und den Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung vorbehalten und kommt für einen Carport nicht in Betracht. Oberhalb der Schwelle endet damit die Verfahrensfreiheit, nicht notwendig das Verfahren, und es sind zwei Wege, nicht einer. Für den Vollzug sind § 79 Abs. 1 Satz 1, § 80 und § 87 SächsBO geprüft: Einstellung der Arbeiten, Beseitigung und Nutzungsuntersagung stehen jeweils im Ermessen der Behörde, und § 80 Satz 1 SächsBO lässt die Beseitigung nur anordnen, „wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können“. Gelesen wurde der Volltext der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169), rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024, am amtlichen Portal REVOSax als vollständiges Dokument und nicht über eine Trefferliste; der Mustertext wurde aus dem Verzeichnis der Bauministerkonferenz geladen. Nicht behauptet und bewusst nicht geschrieben: dass ein Carport über 50 Quadratmetern in jedem Fall dieselbe Folge auslöst. Die drei Vollzugsvorschriften sind Kann-Vorschriften, und ob abgerissen, nachträglich genehmigt oder nur untersagt wird, entscheidet der Einzelfall. Ebenfalls nicht behauptet: ein Bußgeldbetrag für diesen Fall. Die 500 000 Euro aus § 87 Abs. 3 SächsBO sind die Obergrenze für jeden Tatbestand dieses Paragraphen und kein Carport-Tarif; einen Betrag für das Bauen ohne Genehmigung nennt die Bauordnung nicht. Nicht geprüft wurde, wie die übrigen fünfzehn Länder ihre Garagenzeile binden — der Vergleich dieses Eintrags reicht auf den Mustertext, nicht auf die anderen Landesbauordnungen. Kein Wert der Schwellenmatrix ändert sich, und es entsteht keine neue Seite: Der Befund steht als zweiter geschriebener Abschnitt auf `/carport/sachsen/`.
- Quellenprüfung
Verfahrensfrei bis 75 m³, brandschutzrechtlich erleichtert nur bis 50: zwei Grenzen in einer Bauordnung
Die Frage „Wie groß darf man in Sachsen ohne Baugenehmigung bauen?“ hat eine Antwort, die der Freistellungskatalog allein nicht gibt. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsBO stellt Gebäude bis 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt außerhalb des Außenbereichs verfahrensfrei und nennt dabei — anders als die meisten Kataloge — keine Nutzungsbedingung; das stand als Hinweis der Zeile `sn`/`gartenhaus` bereits im Datensatz. Neu geprüft und bisher nirgends im Bestand geführt ist, wo dieselbe Bauordnung ihre Grenze tiefer zieht: Das Brandschutzkapitel erleichtert kleine Nebengebäude nur bis 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, und beide Erleichterungen gelten nur für Gebäude „ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten“. § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO verlangt eine Brandwand als Gebäudeabschlusswand, wo eine Abschlusswand an der Grundstücksgrenze oder mit weniger als 2,50 Meter Abstand zu ihr errichtet wird, und nimmt davon nur jene kleine Gruppe aus; die Pflicht entfällt zudem, wenn ein Abstand von mindestens fünf Metern zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. § 32 Abs. 3 Nr. 1 SächsBO nimmt dieselbe Gruppe von der harten Bedachung nach den Absätzen 1 und 2 aus. Dazwischen liegt ein Band, in dem kein Antrag zu stellen ist und beide Pflichten gleichwohl gelten; § 59 Abs. 2 SächsBO sagt genau das, indem er die Genehmigungsfreiheit ausdrücklich nicht von der Einhaltung der Anforderungen entbindet, „die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden“. Als Erleichterung trägt § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsBO: Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt anstelle der Brandwand eine Gebäudeabschlusswand, die von innen nach außen mindestens feuerhemmend und von außen nach innen feuerbeständig ist — und ein freistehendes Gartenhaus erreicht Gebäudeklasse 1 nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a regelmäßig. Mitgeprüft und ebenfalls neu: § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. e SächsBO stellt Anlagen der Gartennutzung frei, nimmt Gebäude und Einfriedungen aber ausdrücklich aus, und Nr. 1 Buchst. h gilt nur für Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes — wer das Gartenhaus unter „Gartennutzung“ sucht, sucht in der falschen Nummer. § 61 Abs. 1 Nr. 9 SächsBO läuft dem „außer im Außenbereich“ des Buchstaben a entgegen und stellt Aufschüttungen und Abgrabungen im Außenbereich größer frei als innerhalb; und § 61 Abs. 2 Nr. 2 SächsBO macht die spätere Nutzungsänderung verfahrensfrei, wenn die Errichtung es wäre — womit § 47 SächsBO mit Raumhöhe und Fensterfläche ins Spiel kommt, ohne dass ein Verfahren stattfindet. Gelesen wurde der Volltext der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169), rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024, am amtlichen Portal REVOSax — als vollständiges Dokument und nicht über eine Trefferliste. Nicht behauptet und bewusst nicht geschrieben: dass diese Zweiteilung eine sächsische Eigenart sei. Dieselbe 50-Kubikmeter-Ausnahme von der Gebäudeabschlusswand führt der Bestand für Nordrhein-Westfalen bereits; geprüft wurde hier allein die sächsische Bauordnung, und eine Aussage über die übrigen vierzehn Länder enthält dieser Eintrag nicht. Ebenfalls nicht behauptet: dass ein Gartenhaus im Einzelfall Gebäudeklasse 1 erreicht — das hängt an Höhe, Nutzungseinheiten und Grundfläche des konkreten Bauwerks. Kein Wert der Schwellenmatrix ändert sich durch diesen Eintrag, und es entsteht keine neue Seite: Der Befund steht als dritter geschriebener Abschnitt auf `/gartenhaus/sachsen/`.
- Korrektur
Tiny House in Sachsen: Beide Länder ohne Wochenendhaus-Position, aber nicht mit demselben Ergebnis
Der Beitrag zu Tiny House, Mobilheim und Wohnwagen stellte Nordrhein-Westfalen und Sachsen gleich: Beide führen keine Wochenendhaus-Position, und daraus folgte dort der Satz, für ein Tiny House bleibe „nichts übrig, was es vom Verfahren freistellt — auch nicht die allgemeine Kleingebäude-Zeile, denn die nimmt Gebäude mit Aufenthaltsräumen ausdrücklich aus". Belegt war das allein mit § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO NRW. Für Nordrhein-Westfalen trägt der Satz, für Sachsen nicht. Beide Zeilen nennen 75 m³ Brutto-Rauminhalt — und genau diese gemeinsame Zahl ist der Grund, aus dem die Gleichsetzung nicht auffiel. Die nordrhein-westfälische Zeile stellt „Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten" frei; § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsBO stellt „Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 m³ ... außer im Außenbereich" frei und nennt keine Nutzungsbedingung. § 61 Abs. 1 SächsBO enthält auch keinen übergreifenden Ausnahmesatz: Die Aufzählung endet mit Nummer 15 und geht unmittelbar in Absatz 2 über. Ein Tiny House, das als Gebäude unter dem Rauminhalt bleibt und nicht im Außenbereich steht, ist in Sachsen damit verfahrensfrei — was die Zeile `sn`/`gartenhaus` dieses Datensatzes in ihrem Hinweis bereits sagte, der Beitragstext aber bestritt. Gelesen wurde der Volltext der Sächsischen Bauordnung in der ab dem 19. März 2024 gültigen Fassung (letzte Änderung Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024, SächsGVBl. S. 169) am amtlichen Portal REVOSax, als Ganzes und nicht über eine Trefferliste. Dabei ist der Nullbefund zur Wochenendhaus-Position vom 4. Oktober 2026 am amtlichen Text bestätigt: „Wochenendhaus", „Kleinwochenendhaus", „Campinghaus" und „Ferienhaus" kommen in der ganzen Bauordnung nicht vor, „Wochenend" dreimal und ausschließlich als Wochenendplatz (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 2 Abs. 4 Nr. 15, § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. d). Die Camping-Zeile des § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. d SächsBO ist mit der im Beitrag zitierten nordrhein-westfälischen Fassung zeichengleich, der Einschub „die keine Gebäude sind" also auch hier der Scharnierpunkt. Ergänzt ist außerdem die zweite Stufe, die der Beitrag für Sachsen nicht nannte: § 62 Abs. 2 Satz 1 SächsBO stellt ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches von der Genehmigung frei, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde kein Verfahren verlangt. Nicht behauptet und bewusst nicht geschrieben: dass ein Tiny House die 75 m³ „in der Regel" oder „fast immer" überschreitet. Die Bauordnung knüpft an den Rauminhalt des Einzelfalls, eine belastbare Verteilung der am Markt angebotenen Rauminhalte lag nicht vor, und der Beitrag formuliert deshalb bedingt und führt zur Messanleitung. Ebenfalls nicht behauptet: eine Übertragung dieser sächsischen Besonderheit auf die übrigen fünfzehn Länder, und ob an einem konkreten Standort in Sachsen gewohnt werden darf — das bleibt die zweite, planungsrechtliche Prüfung. Kein Wert der Schwellenmatrix ändert sich durch diesen Eintrag, und es entsteht keine neue Seite.
- Quellenprüfung
Verjährt eine Grenzbebauung? Zwei Uhren, und nur eine von ihnen läuft ab
Die Frage „Wann ist eine Grenzbebauung verjährt?" wird im Netz als eine Frage behandelt und ist drei. Der Beitrag zur 9-Meter-Regel trennt sie jetzt in einem eigenen Abschnitt, und die offene Belegstelle des Plans ist dabei geschlossen — mit zwei amtlichen Volltexten aus der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs selbst, nicht aus einer Sekundärdatenbank. Öffentlich-rechtlich ändert Zeitablauf nichts: § 80 SächsBO nennt keine Frist, und die Volltextprobe über die ganze Sächsische Bauordnung findet die Zeichenfolge „verjähr" kein einziges Mal. Verjähren kann allein die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit, in drei Jahren nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG — die Nummer passt, weil § 87 Abs. 3 SächsBO ein Höchstmaß von 500 000 Euro nennt und die Nummer bei mehr als 15 000 Euro greift. Zivilrechtlich ist es umgekehrt: Der Beseitigungsanspruch des Nachbarn aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt, weil § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihn nicht anwendbar ist. Der Bundesgerichtshof sagt es im Leitsatz seines Urteils vom 28. Januar 2011 – V ZR 141/10 wörtlich: Die Vorschrift „findet auf den Beseitigungsanspruch wegen einer Störung in der Ausübung des Grundstückseigentums keine Anwendung"; in Randnummer 6 heißt es, der Anspruch „verjährt daher innerhalb der regulären Frist", und Randnummer 11 nennt die drei Jahre des § 195 BGB. Bestätigt und auf §§ 195, 199 BGB zugespitzt hat das das Urteil vom 22. Februar 2019 – V ZR 136/18 in Randnummer 12. Der praktisch wichtigste Punkt ist dabei der Fristbeginn, der fast überall verkürzt wiedergegeben wird: Nach § 199 Abs. 1 BGB läuft die Frist erst ab dem Schluss des Jahres, in dem der Nachbar Kenntnis erlangt oder sie ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste — gerechnet wird ab Kenntnis, nicht ab Fertigstellung. Landesnachbarrechtlich hat Sachsen eine eigene Frist, und sie ist enger, als der Plan dieses Clusters sie beschrieben hatte: § 29 Abs. 2 Satz 1 SächsNRG erstreckt die drei Jahre auf „Ansprüche auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren als den in § 5 Absatz 1 vorgeschriebenen Grenzabstand hat" — und dieser Grenzabstand von 0,6 Meter besteht nach § 5 Abs. 1 SächsNRG allein gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht als Baugebiet ausgewiesen sind. Für ein Gartenhaus oder eine Garage an der Grenze gilt die Vorschrift nicht, und im Baugebiet gilt sie auch für eine Einfriedung nicht. Satz 2 lässt die Verjährung erneut beginnen, wenn die Einfriedung durch eine andere ersetzt wird. Nicht belegt und daher ausdrücklich nicht behauptet: eine Entscheidung, die diese Dreijahresfrist auf ein Gebäude an der Grundstücksgrenze anwendet — V ZR 141/10 betraf eine Deckenplatte, V ZR 136/18 überhängende Äste, und der Beitrag sagt das in einem eigenen Satz. Ebenfalls offen und nicht behauptet: ob ein ungenehmigtes Grenzgebäude eine „einheitliche Dauerhandlung" im Sinne der in V ZR 136/18 Randnummer 15 genannten Rechtsprechung ist, die die Frist gar nicht in Gang setzt. Als Gegenprobe wurde auch das Urteil vom 13. Dezember 2019 – V ZR 152/18 zur fehlenden Brandwand abgerufen, das im Bestand den quasinegatorischen Beseitigungsanspruch trägt: Zur Verjährung enthält es nichts, Volltextprobe null Treffer. Wer es dafür zitiert, zitiert es falsch. Zur Verjährung in den übrigen fünfzehn Ländern trifft dieser Eintrag keine Aussage. Kein Wert der Schwellenmatrix ändert sich durch diesen Eintrag, und es entsteht keine neue Seite. Voller Beleg-Trail in `docs/recherche/grenzbebauung-verjaehrung.md`.
- Quellenprüfung
Was die nachträgliche Genehmigung kostet: Sachsen beziffert es, und zwar gegenläufig
Die meistgestellte Kostenfrage dieses Themenfeldes — „Was kostet eine nachträgliche Baugenehmigung?" — stand im eigenen Bestand nur als unbelegter Halbsatz: „Erhöhte Gebühren für nachträgliche Anträge in einzelnen Gebührenordnungen". Für Sachsen ist das jetzt am amtlichen Text belegt, und das Ergebnis läuft der Erwartung zuwider. Tarifstelle 6.2.1 der laufenden Nummer 17 „Baurecht" der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses verlangt für die Prüfung von Bauvorlagen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte Vorhaben „das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2" — und zwar dann, wenn das Vorhaben nachträglich genehmigt oder ohne Genehmigung belassen wird. Tarifstelle 6.2.2 verlangt für denselben Vorgang nur die einfache Gebühr, wenn das Vorhaben weder genehmigt noch belassen wird. Der Faktor hängt also am Ausgang des Verfahrens, nicht am Verstoß: Die Legalisierung ist der teurere Weg. Die Grundgebühr dahinter beträgt 6,50 Euro je angefangene 1 000 Euro der Rohbau- oder Herstellungssumme im vereinfachten Verfahren nach § 63 SächsBO (Tarifstelle 4.1.2) und 8,50 Euro im Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO (Tarifstelle 4.1.1), jeweils mindestens 95 Euro. Zwei Anmerkungen desselben Verzeichnisses wiegen praktisch schwerer als der Faktor: Die Gebühren nach 6.2.1 und 6.2.2 sind nach Anmerkung (1) auch zu erheben, „wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird" — keinen Antrag zu stellen erspart die Gebühr demnach nicht; und die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist nach der dortigen Anmerkung auch zu erheben, „wenn die Genehmigung nach § 69 Absatz 5 Satz 1 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion)". Zur Haltbarkeit dieses Belegs: Die laufende Nummer 17 ist durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 26. März 2025 (SächsGVBl. S. 115) vollständig neu gefasst worden; die amtliche Normenhistorie weist diese Verordnung als jüngste Änderung des Verzeichnisses aus. Gelesen wurde nicht nur die Änderungsverordnung, sondern die konsolidierte, rechtsbereinigte Fassung mit Stand vom 9. April 2025, die bis zum 31. Dezember 2026 gilt. Die bereits veröffentlichte Fassung ab dem 1. Januar 2027 ändert ausschließlich Tarifstellen des Stiftungsrechts; die hier zitierten Zeilen sind in beiden Fassungen zeichengleich. Nicht behauptet und bewusst offengelassen: ob sich die Mindestgebühr von 95 Euro mitverdoppelt — das Verzeichnis regelt es nicht ausdrücklich. Ebenfalls nicht behauptet: irgendeine Übertragbarkeit auf die anderen fünfzehn Länder. Gebührenrecht ist Landesrecht; Sachsen ist ein belegter Einzelfall und kein Tabellenanfang. Kein Wert der Schwellenmatrix ändert sich durch diesen Eintrag. Voller Beleg-Trail in `docs/recherche/bauantrag-nachtraeglich-gebuehren.md`.
- Quellenprüfung
Die Fünf-Jahres-Linie der DDR-Altfälle: amtlich belegt und eingegrenzt
Die Vorstellung „nach fünf Jahren droht kein Abriss mehr“ kursiert als allgemeine Regel. Sie hat einen historischen Kern, und der ist jetzt am amtlichen Volltext belegt: § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung vom 8. November 1984 (GBl. DDR I S. 433) verbot die Auflage zur Beseitigung, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerkes fünf Jahre vergangen waren. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Vorschrift am 26. Februar 2026 erneut angewendet (Urteil – 1 A 347/23, Volltext aus der Entscheidungssammlung justiz.sachsen.de) und dabei dreierlei festgehalten: Die Vorschrift ist eine Verjährungsregelung, deren Fünf-Jahres-Frist eine Bedeutung „ähnlich … wie einer strafrechtlichen Verjährung“ zukam; sie bewirkte „keine Legalisierung von Gebäuden“, sondern nur eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, die „nicht stärker als ein aus dem Eigentumsrecht … abgeleiteter Bestandsschutz“ ist; und wer sich auf sie beruft, macht ein Gegenrecht geltend, so dass die Unaufklärbarkeit des Verjährungseintritts zu seinen Lasten geht (Rn. 62 bis 64). Entscheidend ist die zeitliche Grenze, die im Netz durchweg fehlt: Weil die Verordnung am 1. August 1990 außer Kraft trat, musste die Frist vorher abgelaufen sein — Stichtag ist der 31. Juli 1985, bei einer Nutzung der Tag ihrer Aufnahme (Rn. 63, 65 bis 67). Für ein Gebäude, das später fertig wurde, gibt es diese Frist auch im Beitrittsgebiet nicht. Eine zweite Grenze zieht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Eine tatsächlich ausgeübte Dauerwohnnutzung genügt nicht, sie muss den staatlichen Stellen der DDR „zusätzlich durch Anmeldung … deutlich erkennbar geworden“ sein (Beschluss vom 10. September 2013 – OVG 10 N 59.10, Leitsatz 2, amtlich abgerufen über das Landesrechtsportal Brandenburg). Dasselbe Portal liefert mit OVG 10 B 5.12 und VG 3 K 784/22 die wortgleiche Wiedergabe der DDR-Vorschrift, was nötig war, weil das Gesetzblatt der DDR von 1984 nicht amtlich online liegt. Nicht belegt und daher nicht behauptet: der Wortlaut des § 11 BevBauwVO 1984 am Gesetzblatt selbst, der Volltext des grundlegenden Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2002 – 1 KO 639/01 (die Thüringer Landesrechtsdatenbank gibt keinen Text heraus; belegt sind Datum, Aktenzeichen und tragende Aussage nur über die amtlich veröffentlichten Urteile, die sie zitieren), und die Frage, ob die Rechtsposition durch Nutzungsaufgabe untergeht — dazu ist eine Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Kein Wert der Schwellenmatrix ändert sich durch diesen Eintrag. Voller Beleg-Trail in `docs/recherche/bauen-ohne-genehmigung-folgen.md`.
- Neue Daten
Neuer Ratgeber: Wer bei fehlender Baugenehmigung haftet — und wer die Anordnung bekommt
Anlass war die Suchfrage „Wer haftet bei fehlender Baugenehmigung?“ — eine Frage, die zwei Dinge in einem stellt und deshalb überall widersprüchlich beantwortet wird. Der Beitrag trennt sie. Bauordnungsrechtlich verantwortlich sind nach § 52 SächsBO der Bauherr und „im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten“; §§ 53 bis 56 SächsBO füllen das für Bauherrn, Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter aus, und § 52 der Musterbauordnung ist mit der sächsischen Vorschrift zeichengleich. Beim Bußgeld liegen zwei Tatbestände nebeneinander: § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsBO erfasst rollenunabhängig, wer ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet, ändert oder benutzt; Nummer 11 erfasst die vier Rollen für eigene Pflichten — und zwar nur für einzelne Sätze der §§ 53 bis 56, weshalb § 54 Abs. 1 Satz 2 SächsBO (Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs) nicht bußgeldbewehrt ist. Nummer 12 (unberechtigte Unterschrift als Entwurfsverfasser) hat Sachsen selbst hinzugefügt; der Katalog des § 84 Abs. 1 Satz 1 MBO endet bei Nummer 11. Der tragende neue Befund betrifft die Adressatenfrage: § 80 SächsBO nennt keinen Adressaten — die Wörter „Eigentümer“, „Bauherr“ und „Störer“ kommen darin nicht vor. Sie steht im allgemeinen Ordnungsrecht: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsPBG sind Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, nach Absatz 2 Satz 1 können sie „auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden“. Dass diese Norm auch dann gilt, wenn die Bauaufsicht nach der Bauordnung handelt, wendet das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausdrücklich an (Beschluss vom 3. April 2023 – 1 A 111/22, zu § 80 Satz 2 SächsBO); dass der Einwand „ich habe das nicht gebaut“ nicht trägt, steht in demselben Senat früher (Beschluss vom 3. Juni 2010 – 1 A 29/09: unmittelbare Sachherrschaft genügt für die Inanspruchnahme als Zustandsstörer). Die Grenze zieht § 13 SächsPBG. Zivilrechtlich kommt dazu, was die Säule nicht ausführt: Der Architekt schuldet nach BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – VII ZR 8/10, als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung; die Zivilgerichte beantworten die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach BGH, Urteil vom 12. April 2013 – V ZR 266/11, in eigener Verantwortung und ohne Bindung an einen späteren Behördenbescheid; und die Verjährung des Regresses gegen den Verkäufer verschiebt sich bei Arglist von fünf Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 BGB) auf die regelmäßige Frist (§ 438 Abs. 3 Satz 1, §§ 195, 199 BGB). Eine Planvorgabe wurde dabei korrigiert: Der Satz „Die Bauaufsicht hält sich an den Eigentümer“ steht im Indikativ und behauptet mehr als § 15 SächsPBG hergibt — Pflichtadressat ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der Eigentümer ist nur „auch“ möglich. Nicht geprüft und daher nicht behauptet: die Zustandsverantwortlichkeit in den übrigen fünfzehn Ländern, eine sächsische Entscheidung zum Erwerberfall im engeren Sinn, die Übertragbarkeit der Altlasten-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung, Verwaltungspraxis, Bußgeldhöhen und Erfolgsaussichten eines Regresses. Kein Wert der Schwellenmatrix ändert sich durch diesen Eintrag. Voller Beleg-Trail in `docs/recherche/haftung-fehlende-baugenehmigung.md`.
- Neue Daten
Neuer Ratgeber: Bauabnahme, Bauzustandsanzeige und die Anzeige der Nutzungsaufnahme
Anlass war die Suchfrage „Was passiert, wenn ich die Bauabnahme durch das Bauamt vergessen habe?“ — eine Frage mit falscher Prämisse, die im eigenen Bestand wie auf den geprüften Fremdseiten unbeantwortet war. Die Prüfung am Gesetzestext hat dabei nicht nur die Prämisse der Frage korrigiert, sondern auch die des eigenen Umsetzungsplans. Richtig ist: § 82 der Musterbauordnung heißt „Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung“, und die Wörter „Bauabnahme“, „Rohbauabnahme“ und „Schlussabnahme“ kommen dort in beiden geprüften Fassungen (Änderungsstand 22. Februar 2019 und 23./24. November 2023) kein einziges Mal vor; dasselbe gilt für die Sächsische Bauordnung, in der „Abnahme“ nur für Fliegende Bauten in § 76 auftaucht. An die Stelle einer Abnahme tritt in Sachsen eine Anzeigepflicht: Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 SächsBO, zeichengleich mit der Musterbauordnung), und benutzt werden darf die Anlage nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SächsBO erst, wenn sie sicher benutzbar ist und die Frist abgelaufen ist. Falsch ist dagegen die verbreitete und auch im Plan dieses Clusters vorgesehene Verallgemeinerung, die Landesbauordnungen kennten keine Bauabnahme mehr. Der Durchgang durch zwölf Länder am amtlichen Text zeigt drei verschiedene Bauarten: Sieben Länder (Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein) führen das Anzeigemodell mit der Zweiwochenfrist. Drei Länder führen eine behördliche Bauzustandsbesichtigung — Nordrhein-Westfalen (§ 84 BauO NRW, angezeigt vom Bauleiter eine Woche vorher, Besichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde), Hessen (§ 84 HBO) und das Saarland (§ 79 LBO), beide letztere mit ausdrücklichem Ermessen der Behörde, ob sie tatsächlich besichtigt. Zwei Länder führen den Begriff im Gesetzeswortlaut: § 67 LBO Baden-Württemberg ist amtlich mit „Bauabnahmen“ überschrieben, § 77 NBauO ebenso und definiert dort zusätzlich „Rohbauabnahme“ und „Schlussabnahme“ als Rechtsbegriffe; in beiden Ländern wird die Abnahme allerdings nur fällig, wenn sie in der Baugenehmigung oder während der Bauausführung angeordnet wurde. Eine zweite Präzisierung betrifft die Rechtsfolge: § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsBO ahndet nicht das Versäumen der Anzeige, sondern das Nutzen der Anlage entgegen § 82 Abs. 2 — wer die Anzeige vergessen hat, aber noch nicht eingezogen ist, erfüllt den Tatbestand nicht. Vom Schwarzbau trennt das eine andere Nummer desselben Katalogs: Nr. 3 setzt das Fehlen der Baugenehmigung voraus, die hier gerade vorliegt. Für Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist bewusst keine Aussage getroffen; deren Landesrechtsportale geben den Normtext nicht maschinenlesbar heraus, und für Thüringen lag nur der Gesetzentwurf Drs. 7/9641 vor, nicht das verkündete Gesetz. Ebenfalls nicht geprüft und daher nicht behauptet: die Anzeigefrist in Schleswig-Holstein, Verwaltungspraxis, Gebühren für eine nachgeholte Anzeige, Fristen für das Nachholen und jede Rechtsprechung zu § 82. Kein Wert der Schwellenmatrix ändert sich durch diesen Eintrag. Voller Beleg-Trail in `docs/recherche/bauabnahme-nutzungsaufnahme.md`.
- Neue Daten
Neuer Ratgeber: der neue § 62 BauO NRW — alle Änderungen des BauCode NRW am Freistellungskatalog
Anlass war ein geplanter Beitrag zur Frage, ob eine Wallbox in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung braucht. Die vorab verlangte Nachfrageprüfung ergab, dass diese Frage im Netz einhellig und erschöpfend beantwortet ist und für den engeren Zuschnitt „Ladestation NRW BauCode“ keine eigenständige Nachfrage belegbar ist; der Beitrag deckt deshalb die vollständige Änderung des § 62 BauO NRW ab, in der die Ladestationen-Position eine von dreizehn Änderungen ist. Erstmals im Projekt ist dabei nicht die konsolidierte Fassung die Grundlage, sondern der Änderungsbefehl selbst: Das Verkündungsblatt GV. NRW. 2026 Nr. 22 vom 31. Juli 2026 liegt unter recht.nrw.de/gvnrw/2026-s537/ als HTML vor und führt in Artikel 1 Nummer 28 im Wortlaut, welche Wörter des § 62 ersetzt, eingefügt oder neu gefasst wurden. Damit ist die Einschränkung aus dem Eintrag vom 18. September 2026 erledigt, das Gesetz- und Verordnungsblatt sei nicht selbst gelesen worden und die Fundstelle „GV. NRW. 2026 S. 537“ stamme nur aus der amtlichen Fußnote. Gezählt wurden dreizehn Einzelbefehle auf der Blatt-Ebene des Änderungsbefehls, verteilt auf sieben Nummern des Katalogs und drei weitere Stellen des Paragraphen, jeder gegen beide konsolidierten Fassungen gehalten. Neu im Katalog sind drei Positionen, die in der Fassung vom 1. Januar 2024 an keiner Stelle vorkommen: Drohnenlandeplätze (Nr. 14 Buchst. f, ohne Flächen-, Höhen- oder Betriebsbindung; das Wort kommt in der ganzen Bauordnung nur dort vor und wird nicht definiert), fahrbare Verkaufsstände der Direktvermarktung (Nr. 13 Buchst. h, dessen Zusatz „dies gilt auch dann, wenn diese regelmäßig an einem Ort als Verkaufsstelle abgestellt werden“ dem Merkmal „vorübergehend“ der Nummer 13 für diese Position die Spitze nimmt) und Werbeschilder im Außenbereich für land-, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe (Nr. 12 Buchst. f). Die inhaltlich größte Änderung trifft nicht die Ladestationen, sondern die Versorgungsanlagen in Nr. 4 Buchst. b: Wasserstoff und die Ver- oder Entsorgung von Kohlenstoffdioxid treten neben die bisherigen Zwecke, die Größengrenze von 20 m² Grundfläche und 5 m Höhe erhält mit „oder die nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch zulässig sind“ erstmals eine Alternative, und die Änderung bestehender Transformatoren- und Schaltstationen wird „einschließlich der jeweiligen Nebenanlagen“ verfahrensfrei, sofern sie keine Erweiterung des Betriebsgeländes vorsieht. Dazu gehört eine Grenze, die der Wortlautvergleich sichtbar macht: § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nennt Wasserstoff und Kohlenstoffdioxid nicht, die Verweisung öffnet die Größengrenze also nur für die dort aufgezählten Versorgungszwecke. Bei den Ladestationen selbst ist die Änderung klein und ihre Einordnung wichtiger als sie: Die Position besteht seit der Novelle zum 1. Januar 2024, neu sind allein die drei Wörter „einschließlich technischer Nebenanlagen“ — der BauCode NRW hat die Verfahrensfreiheit der Ladestation nicht eingeführt, sondern auf ihre Versorgungstechnik erstreckt. Vier der dreizehn Befehle sind rein redaktionell; zwei davon ziehen lediglich Verweise nach: § 62 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 7 ziehen nur Verweise nach, weil § 74 neu gefasst und dabei umnummeriert wurde. Gegengeprüft in beiden Fassungen des § 74: Die Aufbewahrungspflicht wanderte von Absatz 5 auf Absatz 9, die Baubeginnanzeige von Absatz 9 auf Absatz 8 — die beiden Nummern haben faktisch getauscht, der Inhalt beider Pflichten ist unverändert. Kein Wert des Datensatzes ändert sich durch diesen Eintrag: Die 50 m² für Garage und Carport führt er seit dem 1. September 2026, und die Einschränkung jenes Eintrags, dass die übrigen sieben nordrhein-westfälischen Schwellenzeilen noch nicht Zeile für Zeile in der neuen Fassung nachgelesen sind, bleibt bestehen — diese Recherche hat § 62 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6, 12, 13, 14 und 15 gelesen, nicht die Fundstellen jener sieben Zeilen. Nicht geprüft und daher im Beitrag nicht behauptet: die Gesetzesbegründung zu den hier behandelten Nummern (Landtags-Drucksache 18/17474 ist im Projekt für § 58 und § 63 ausgewertet, nicht für diese), Verwaltungspraxis, Rechtsprechung, die Reichweite des Nutzungsänderungs-Zusatzes in Nummer 12, die luftverkehrsrechtliche Seite des Drohnenlandeplatzes und jeder Ländervergleich. Voller Beleg-Trail in `docs/recherche/baucode-nrw-verfahrensfreie-vorhaben.md`.
- Neue Daten
Hessen: keine Flächengrenze für Terrassenüberdachungen — und das Verfahren, wenn die Freistellung nicht greift
Anlass war eine Prüfung der verbreiteten Angabe, Hessen gehöre zu zwei Ländern, die Terrassenüberdachungen nicht freistellen und dafür ein Verfahren verlangen. Sie trifft nicht zu, und zwar genau umgekehrt: Die Anlage zu § 63 HBO ist amtlich mit „Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 63“ überschrieben, und ihr Abschnitt I Nr. 1.13 stellt „Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, unter dem Vorbehalt des Abschnitts IV Nr. 3“ frei — ohne jede Flächenzahl. Hessen und das Saarland sind damit nicht die beiden strengsten, sondern die beiden einzigen Länder, die diese Position ohne Größenbegrenzung freistellen; zwölf Länder arbeiten mit 30 m², Niedersachsen mit 40 m², Rheinland-Pfalz mit 50 m³ umbauten Raums. Der Datensatz führte den geprüften Wert bereits seit dem 4. August 2026 und bleibt unverändert; dieser Eintrag hält die Gegenprobe fest, weil die gegenteilige Angabe weiterhin kursiert. Gelesen in der amtlichen Lesefassung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum mit den Änderungen des Dritten Gesetzes zur Änderung der HBO (GVBl. 2025 Nr. 66, in Kraft seit 14. Oktober 2025) — der jüngsten Fassung; eine Änderung der Nr. 1.13 im Jahr 2026 war nicht feststellbar. Neu geschrieben wurde daneben das, was die Freistellung offenlässt: Fehlt eine ihrer Bedingungen, greift der Grundsatz des § 62 Abs. 1 Satz 1 HBO, und es entscheidet allein, ob ein qualifizierter Bebauungsplan gilt. Dann führt § 64 HBO zur Genehmigungsfreistellung, deren Frist in Hessen zweistufig läuft — ein Monat ab Eingang bei der Gemeinde, der nach § 64 Abs. 3 Satz 5 HBO aber „spätestens zwei Wochen nach Eingang der erforderlichen Bauunterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde“ beginnt, zusammen also bis zu sechs Wochen statt der vier, die ein Blick auf Satz 4 allein ergäbe. Sonst gilt § 65 HBO, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, mit einer bislang nicht erfassten Genehmigungsfiktion: drei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags, aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängerbar, danach „gilt als erteilt“ (§ 65 Abs. 2 Satz 3 HBO). Dieselben beiden Fristen führen Brandenburg und Thüringen, dort aber nicht wortgleich: Beide knüpfen an die „Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen“ an und erklären den Antrag für genehmigt, Hessen stellt auf den Eingang des vollständigen Antrages ab und lässt die Baugenehmigung selbst als erteilt gelten. § 64 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 wurden zusätzlich live gegengelesen, weil die Broschüre im Kopf des Gesetzestextes noch die Vorfassung vom 14. Mai 2025 ausweist, während ihr Vorwort die Oktober-Änderungen einarbeitet.
- Neue Daten
Neuer Ratgeber: Gartensauna und Baugenehmigung
Keine der 16 Landesbauordnungen nennt „Sauna" oder „Saunaofen" im Freistellungskatalog; rechtlich ist die Gartensauna dieselbe Position wie jedes Gartenhaus. Der neue Beitrag ordnet den holzbefeuerten Saunaofen anhand der allgemeinen Feuerstätten-Definition ein (§ 2 Abs. 9 BauO NRW: „ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen"), am 22. September 2026 gegen die Ministeriums-Synopse und live gegen bauportal.nrw sowie gesetze.co gegengelesen. Neu recherchiert: die Einordnung des Saunaofens als Einzelraumfeuerungsanlage nach § 2 Nr. 3 und 5 der 1. BImSchV, die Zuständigkeit des Bezirksschornsteinfegers nach dem bundesrechtlichen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) unabhängig von der jeweiligen Landesbauordnung, sowie eine zweite Prüfung von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW: Nordrhein-Westfalen lässt als bislang einziges im Datensatz erfasstes Land Feuerstätten bis 28 kW Nennleistung an der Grundstücksgrenze ausdrücklich zu — für die Verfahrensfreiheit selbst bleibt der Ofen aber auch dort ein Ausschlussgrund. Beim Verlinken auf den bestehenden Beitrag „Strom, Wasser und Ofen im Gartenhaus" fiel eine veraltete Zahl auf: Er nannte „dreizehn Länder" mit nur drei Ausnahmen (Bayern, Sachsen, Saarland) und übersah Mecklenburg-Vorpommern als vierte Ausnahme, obwohl der Datensatz seit der Korrektur vom 31. März 2025 zwölf zu vier führt. Da der neue Beitrag denselben Sachverhalt mit der korrekten Zahl nennt und wiederholt dorthin verlinkt, wurde die Abweichung an allen vier Fundstellen mitkorrigiert. Voller Beleg-Trail in `docs/recherche/gartensauna-baugenehmigung.md`.
- Neue Daten
Nordrhein-Westfalen: neue Genehmigungsfreistellung für Dachgeschossausbau und Dachgauben
Für einen neuen Ratgeber zum Dachgeschossausbau wurde § 63 Abs. 1 BauO NRW zusätzlich zur Ministeriums-Pressemitteilung vom 29. Juli 2026 auch am Landtags-Gesetzgebungsverfahren selbst geprüft — Drucksache 18/17474 (Gesetzentwurf vom 20. Januar 2026), 18/19457 (Beschlussempfehlung und Bericht) und 18/20504 (Änderungsantrag, in zweiter Lesung am 15. Juli 2026 mit Mehrheit angenommen). Ergebnis: § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hat seit dem 1. September 2026 eine zweite Nummer, die in der bis dahin geltenden Fassung an keiner Stelle existierte. Sie stellt die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 BauGB — dem unbeplanten Innenbereich — genehmigungsfrei, verlangt dafür aber ausdrücklich nur „die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und 4" statt aller vier: Die beiden bebauungsplanbezogenen Voraussetzungen der Nummer 1 und 2 entfallen, weil ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich per Definition keinen Bebauungsplan hat, an dem sie sich prüfen ließen. Sonderbauten nach § 50 BauO NRW bleiben ausgenommen, außer für Solaranlagen. Der Wortlaut der neuen Nummer 2 steht bereits unverändert in der Gesetzesvorlage vom 20. Januar 2026; ein Volltext-Grep nach „Dachgeschoss"/„Dachgaube" in der Beschlussempfehlung und im Änderungsantrag ergibt in beiden null Treffer — die Vorschrift hat das gesamte Gesetzgebungsverfahren unverändert durchlaufen. Der Eintrag vom 11. September 2026 zum Glossarbegriff „Genehmigungsfreistellung" beschreibt bereits den allgemeinen Verfahrensablauf der Nummer 1 (Unterlagen an die Bauaufsichtsbehörde, die die Gemeinde beteiligt); dieser Eintrag ergänzt ihn um den bislang nicht dokumentierten Dachgeschoss/Dachgauben-Sondertatbestand der Nummer 2, ohne ihn zu wiederholen. Nicht selbst gelesen wurde das Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2026 Nr. 22 als Verkündungsdokument; die Fundstelle GV. NRW. 2026 S. 537 stammt aus der amtlichen Fußnote von recht.nrw.de.
- Neue Daten
Einfriedung: Zaun und Sichtschutz sind eine bauliche Anlage, die Hecke nicht
Die Vorhabenseite „Einfriedung“ hat einen Abgrenzungsabschnitt bekommen, der eine häufige Verwechslung auflöst. Zaun, Mauer und Sichtschutzwand werden errichtet — sie sind bauliche Anlagen, und der Freistellungskatalog des jeweiligen Landes entscheidet, ob dafür ein Verfahren nötig ist; mehrere Länder nennen den Sichtschutz sogar in derselben Katalogzeile wie die Einfriedung, etwa Bayern mit „Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m“ (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO). Eine Hecke wird dagegen gepflanzt, nicht errichtet, und ist damit keine bauliche Anlage — der Freistellungskatalog gilt für sie unabhängig von ihrer Höhe nicht. Maßgeblich ist stattdessen das Nachbarrechtsgesetz des Landes: § 42 NachbG NRW verlangt für Hecken über 2 m Höhe 1,00 m Abstand zur Grenze, bis 2 m Höhe 0,50 m, „wenn das öffentliche Recht nicht andere Grenzabstände vorschreibt“. Beide Zitate wurden am Wortlaut gelesen, das NRW-Nachbarrechtsgesetz am 12. September 2026 auf recht.nrw.de.
- Gesetzesänderung
Hamburg: HBauO seit 1. Januar 2026 neu gefasst, Fundstelle der Abstandsflächen berichtigt
Beim Nachlesen für zwei neue Hamburger Carport-Abschnitte und einen Pool-Abschnitt fiel auf, dass die Hamburgische Bauordnung zum 1. Januar 2026 neu gefasst wurde und dass die hinterlegte Fundstelle der Abstandsflächen nur „§ 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO“ nannte, obwohl das Zitat auch Satz 2 umfasst („In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 2,50 m; an den Grenzen zu anderen Baugebieten gilt Satz 1.“) — dieselbe Fehlerklasse, die zuvor schon bei Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Brandenburg und Niedersachsen berichtigt wurde. Für § 6 Abs. 8 stand bislang der geteilte Musterbauordnungs-Text; der hamburgische Wortlaut hat vier eigene Nummern (Garagen, Solaranlagen, Stützmauern/Einfriedungen, Wärmepumpen), und die 15-m-Gesamtlänge aus Satz 2 gilt ausdrücklich nur für „die Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 und 2“ — jetzt mit eigenem Wortlaut hinterlegt. Der Freistellungskatalog (Anlage zu § 61 HBauO) nennt seit der Neufassung erstmals ausdrücklich „eine Garage oder ein überdachter Abstellplatz für Mobilitätsmittel“ statt nur „Garage“ (Nr. 1 Buchst. b, unverändert 50 m² und 3 m Wandhöhe je Hauptgebäude) und schließt beim Schwimmbecken Kleingartenanlagen ausdrücklich mit aus (Nr. 10 Buchst. a). landesrecht-hamburg.de selbst liefert für jeden Paragraphen weiterhin nur ein JavaScript-Gerüst ohne Text; gelesen wurde die nichtamtliche Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen auf hamburg.de (Stand 25. September 2025) und deren Gesamtsynopse „HBauO aktuell – HBauO neu“ (Stand 27. November 2025), die bestätigt, dass es sich um die seit 1. Januar 2026 geltende Fassung handelt.
- Korrektur
Mecklenburg-Vorpommern: Garage und Carport trugen einen Bedingungshinweis, den der Wortlaut nicht kennt
Die Zeile für Garage und Carport in Mecklenburg-Vorpommern teilt sich denselben Wortlaut wie die Gartenhauszeile: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V, „Gebäude und Gebäudeteile einschließlich überdachter Stellplätze zum Abstellen von Fahrzeugen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich“ — ohne jede Bedingung zu Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Solange für die Garage/Carport-Zeile keine eigene Ausschlussliste hinterlegt war, leiteten /carport/mecklenburg-vorpommern/ und /garage/mecklenburg-vorpommern/ aus demselben Zitat dennoch „nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte“ ab, während /gartenhaus/mecklenburg-vorpommern/ aus derselben Fundstelle „nur im Innenbereich“ folgerte — und dort zugleich ausdrücklich festhielt, dass die frühere Bedingung „ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten“ seit der Fassung vom 31. März 2025 nicht mehr im Gesetz steht. Die Garage/Carport-Zeile behauptete damit den Fehler, vor dem die Gartenhausseite zwei Absätze weiter warnte. Die Zeile führt jetzt dieselbe Ausschlussliste wie die Gartenhauszeile — nur der Außenbereich, keine weitere Bedingung.
- Korrektur
Schwimmbecken: Bayern und das Saarland nennen beide keinen Beckeninhalt
Der bayerische Hinweistext zum Schwimmbecken verglich bislang mit „dreizehn der übrigen fünfzehn Länder“, die eine Grenze von 100 m³ ziehen — ohne zu sagen, welche der übrigen beiden Länder ebenfalls keinen Wert nennen. Tatsächlich setzen vierzehn der sechzehn Länder 100 m³ an; Bayern (Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBO) und das Saarland (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 LBO Saarland, dieselbe Nummer, die auch Gartenbänke und Pergolen ohne Maßangabe freistellt) nennen beide keine Größe. Für das Saarland stand dieser Befund bereits auf der eigenen Länderseite; der bayerische Text ist jetzt darauf abgestimmt und nennt den Vergleich vollständig statt nur die eigene Ausnahme.
- Werkzeug
Juristische Prüfung: Unabhängigkeit wird nicht mehr behauptet
Der Betreiber dieser Website ist inzwischen eine GbR, an der Konrad Richter — der am 26. August 2026 benannte Prüfer der Rechtsinhalte — als Gesellschafter beteiligt ist. Eine Aussage, die Prüfung sei „extern“ oder unabhängig vom Betreiber, wäre damit sachlich falsch geworden. Der interne Merker `EXTERNE_PRUEFUNG_ERFOLGT` heißt seither `JURISTISCHE_PRUEFUNG_ERFOLGT`, und die begleitenden Texte weisen nur noch aus, dass eine qualifizierte, von der Autorin verschiedene Person geprüft hat — nicht mehr, dass diese Person vom Betreiber unabhängig ist. An Namen, Abschluss und Prüfumfang aus dem Eintrag vom 26. August 2026 ändert das nichts.
- Neue Daten
Glossar: neuer Begriff „Genehmigungsfreistellung“, gegen Verfahrensfreiheit abgegrenzt
Neuer Glossarbegriff „Genehmigungsfreistellung“: ein eigenständiges bauaufsichtliches Verfahren, das häufig mit Verfahrensfreiheit verwechselt wird, obwohl beide unterschiedlich funktionieren. Verfahrensfrei heißt, dass gar kein Verfahren stattfindet; genehmigungsfreigestellt heißt, dass ein Verfahren mit Unterlagen, Frist und Einspruchsmöglichkeit der Gemeinde stattfindet, das nur nicht mit einer Baugenehmigung endet. Nordrhein-Westfalen regelt das in § 63 BauO NRW (Unterlagen an die Bauaufsichtsbehörde, die die Gemeinde beteiligt), Bayern in Art. 58 BayBO (Unterlagen an die Gemeinde, die die Behörde beteiligt) — in beiden Ländern darf nach einem Monat ohne Widerspruch der Gemeinde gebaut werden. Hessen führt denselben Mechanismus in § 64 HBO. Baden-Württemberg kennt den Begriff nicht; das dortige Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO unterscheidet sich, weil es der Bauherrschaft freisteht statt verpflichtend zu sein. Quelle für das NRW-Zitat: die konsolidierte Fassung auf recht.nrw.de, gelesen am 11. September 2026.
- Neue Daten
Bremen: zwei neue Carport-Abschnitte — eigener Wortlaut statt Sammelbegriff „Garage“
Bremen gehört zu den wenigen Ländern, die den Carport im Gesetzestext selbst benennen statt ihn unter „Garage“ mitzuführen: § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BremLBO lässt ohne eigene Abstandsfläche „Garagen, Carports, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, überdachte Fahrradabstellplätze und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten“ zu, mit derselben 3-m-Wandhöhe und 9-m-Grenzlänge wie die Garage; die Verfahrensfreiheit selbst regelt daneben eigenständig § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BremLBO mit 50 m² je Baugrundstück. Ein zweiter Abschnitt stellt richtig, dass für einen Carport über 3 m Wandhöhe das Mindestmaß der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BremLBO bei 3 m liegt, nicht bei 2,50 m, wie es in Übersichten zu Bremen gelegentlich falsch kursiert; die 2,50 m aus Satz 4 desselben Absatzes sind die Untergrenze des nachbarschützenden Teils, keine zweite Mindesttiefe.
- Korrektur
Nebenanlage: Freistellungszahl gilt nur für Anlagen mit Gebäudeeigenschaft
Der Rechner beantwortete die Frage „Brauche ich für die Nebenanlage einen Bauantrag?“ mit derselben Zahl wie für ein Gartenhaus, weil „Nebenanlage“ im Datensatz unverändert die Gartenhaus-Zeile übernimmt — deren Wortlaut in allen sechzehn Ländern mit dem Wort „Gebäude“ beginnt. Sowohl Brandenburgs als auch des Saarlands Vertiefung belegen, dass derselbe Freistellungskatalog Bänke, Sitzgruppen, Pergolen und nicht überdachte Terrassen daneben in einer eigenen, unabhängigen Nummer ganz ohne Maßangabe freistellt — „ausgenommen Gebäude“ (§ 61 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. c BbgBO; § 61 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a LBO Saarland) —, weil ihnen die Gebäudeeigenschaft fehlt. Die FAQ-Antwort nennt jetzt ausdrücklich, dass die Rauminhalts- oder Flächengrenze nur für Nebenanlagen mit Gebäudeeigenschaft gilt, etwa ein Gewächshaus oder einen Fahrradunterstand, und nicht für eine Sitzgruppe oder eine unüberdachte Terrasse.
- Neue Daten
Mecklenburg-Vorpommern: Carport bekommt eine eigene Seite — Stellplatzpflicht unabhängig von der Freistellung
Gartenhaus, Garage und Carport teilen sich in Mecklenburg-Vorpommern denselben Satz, dieselbe Fundstelle und dieselben 30 m² (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V) — nach der sonst geltenden Regel würde Carport deshalb auf die Gartenhausseite verdrängt. Für den Carport ist das nicht die ganze Antwort: § 49 Abs. 1 LBauO M-V verpflichtet unmittelbar kraft Gesetzes zur Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze — anders als in Bayern, wo diese Pflicht erst durch eine gemeindliche Satzung entsteht (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Ein Gartenhaus kann diese Pflicht nie erfüllen, ein Carport schon; `mv:carport` bekommt deshalb als fünfter Fall neben `nw:garage`, `nw:wintergarten`, `by:garage` und `bb:nebenanlage` eine eigenständige Seite trotz gleicher Zeile. Ein weiterer neuer Abschnitt auf der Gartenhausseite klärt daneben, dass ein reines Gerätehaus ohne Fahrzeugbezug sich auf die günstigere 10-m²-Zeile nach Buchstabe a berufen kann statt auf die 30 m² aus Buchstabe b.
- Neue Daten
Sachsen: Gartenhaus-Vertiefung jetzt lückenlos
Zwei neue Abschnitte für Sachsen schließen die letzte verbliebene Lücke im Gartenhaus-Vergleich. Der erste erklärt, warum ein genehmigungspflichtiges Gartenhaus in Sachsen fast immer im vereinfachten Verfahren nach § 63 SächsBO landet statt im vollen Baugenehmigungsverfahren, mit fester Drei-Monats-Frist und echter Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 5 SächsBO, wenn die Behörde nicht rechtzeitig entscheidet. Der zweite erklärt, wer ohne Architekt Bauvorlagen einreichen darf: § 65 Abs. 3 SächsBO lässt dafür Handwerksmeisterinnen und -meister des Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerks zu, aber erst sechs Jahre nach dem Meisterbrief, und nur für freistehende eingeschossige Gebäude bis 80 m² Brutto-Grundfläche — eine andere Einheit als die 75 m³ Brutto-Rauminhalt, an denen die Verfahrensfreiheit selbst endet. Beide Abschnitte wurden am Volltext auf revosax.sachsen.de gelesen.
- Neue Daten
Sachsen-Anhalt und Saarland: neue Nebenanlagen-Abschnitte zu Traufwasser und Gartenanlagen
Von acht Ländern ohne eigenen Nebenanlagen-Abschnitt hatten Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern schon zuvor den klaren Befund „kein eigenes Nachbarrechtsgesetz“. Für die übrigen fünf — Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Saarland —, die alle ein eigenes Nachbarrechtsgesetz besitzen, stand die Prüfung noch aus. Ergebnis: Berlin (NachbG Bln, vollständig gelesen) und Thüringen (ThürNRG) kennen keine eigene Aufschichtungen-Vorschrift und keine andere Nebenanlagen-eigene Regel außerhalb bereits verwendeter Paragraphen; für Sachsen regelt zwar § 16 SächsNRG Aufschichtungen, ist auf der eigenen Länderseite aber mit denselben Zahlen bereits ausgeschrieben. Alle drei bleiben deshalb ohne eigenen Abschnitt. Sachsen-Anhalt und das Saarland bekommen dagegen einen: Sachsen-Anhalt kennt keine Aufschichtungen-Regel, aber ein eigenständiges „Störungsverbot“ für Traufwasser und Abwässer (§ 33 NbG Sachsen-Anhalt), unter ausdrücklicher Abgrenzung von der DDR-zeitlichen, seit der Wiedervereinigung nicht mehr geltenden VKSK-Kleingartenordnung, auf die eine Ministeriumsbroschüre verweist. Das Saarland stellt Gartenbänke, Sitzgruppen und Pergolen „ausgenommen Gebäude“ ganz ohne Maßangabe frei und regelt Aufschüttungen bis 36 m² beziehungsweise 300 m² im Außenbereich gesondert (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 12 Buchst. h und j LBO; § 47 Nachbarrechtsgesetz Saarland). Die Begründung je Land steht in docs/fortschritt/nebenanlage-abdeckung.md.
- Korrektur
Bayern: Schwimmbecken-Fundstelle war falsch, kein Beckeninhalt begrenzt
Beim Anlegen der Länderseiten für Pools fiel auf, dass die hinterlegte Fundstelle für Bayern — Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g BayBO, 100 m³ — nicht die Schwimmbecken-Vorschrift ist. Im Volltext von Art. 57 BayBO auf gesetze-bayern.de steht unter Nummer 6 „folgende Behälter“: ortsfeste Behälter für Flüssiggas, für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten, Gülle- und Jauchebehälter, Gärfutterbehälter, Dungstätten und Fahrsilos — Buchstabe g darin ist ein Wasserbecken als Behälter in diesem Sinn, keine Schwimmbecken-Vorschrift. Das eigentliche Schwimmbecken steht, wie in den meisten anderen Ländern, unter Nummer 10 „folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung“: Buchstabe a lautet vollständig „Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,“ — ohne jede Angabe eines Beckeninhalts. Bayern nennt für das Schwimmbecken damit anders als die meisten Länder gar keine Größengrenze; die Freistellung gilt außerhalb des Außenbereichs unabhängig von der Größe. Die Zeile führt jetzt die richtige Fundstelle, keinen Wert und ein neues Prüfdatum; der bisherige Eintrag vom 4. August 2026 hatte Bayern zu den Ländern gezählt, deren Fundstelle „innerhalb der eigenen Nummerierung“ bereits korrigiert war — das traf auf die Nummer nicht zu, nur auf den Buchstaben.
- Korrektur
Nordrhein-Westfalen: Schwimmbecken im Außenbereich nicht ausgeschlossen, sondern bedingt erlaubt
Für Nordrhein-Westfalen war beim Schwimmbecken kein eigener Wortlaut hinterlegt; die Zeile griff auf die im Datensatz verwendete Standardformulierung zurück, die den Außenbereich vollständig ausschließt. Im Volltext des § 62 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BauO NRW auf recht.nrw.de, Fassung „gültig ab 01.09.2026“, steht dagegen: „Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,“. Der Beckeninhalt von 100 m³ war damit richtig, die Außenbereichsregel nicht: Nordrhein-Westfalen schließt den Außenbereich nicht rundweg aus, sondern lässt das Becken dort unter derselben Bedingung zu, die Niedersachsen und Schleswig-Holstein für ihre Becken stellen. Ob diese Abweichung von der Standardformel schon vor dem 1. September 2026 bestand oder erst durch den „BauCode NRW“ eingefügt wurde, ist damit nicht geklärt — die übrigen Zeilen Nordrhein-Westfalens sind, wie im Eintrag vom 1. September 2026 vermerkt, noch nicht einzeln in der neuen Fassung gegengelesen. Die Zeile führt jetzt den in der aktuell geltenden Fassung gelesenen Wortlaut und ein eigenes Prüfdatum.
- Gesetzesänderung
Nordrhein-Westfalen: die 50 m² für Garage und Carport gelten ab heute
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 — verkündet in GV. NRW. 2026 S. 537 und vom Land als „BauCode NRW“ bezeichnet — ist heute in Kraft getreten. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW stellt seitdem „Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 50 m², außer im Außenbereich“ verfahrensfrei; bis gestern standen an dieser Stelle 30 m². Der Wortlaut wurde heute in der konsolidierten Fassung auf recht.nrw.de nachgelesen, die das Portal als „gültig ab 01.09.2026“ führt und mit dem Vollzitat „Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 537) geändert worden ist“ ausweist; die amtliche Fußnote zu § 62 nennt den 1. September 2026 als Tag des Inkrafttretens. Gegengelesen wurde die bis gestern geltende Fassung: Buchstabe b ist bis auf die Zahl zeichengleich — die mittlere Wandhöhe von 3 m und der Vorbehalt „außer im Außenbereich“ stehen unverändert, und eine Übergangsvorschrift eigens für § 62 enthält das Änderungsgesetz nicht. Für laufende Verfahren gilt § 90 Abs. 4 BauO NRW: Satz 1 führt sie nach dem Recht zu Ende, das bei Antragstellung galt, Satz 2 lässt die Bauherrschaft die Anwendung des neuen Rechts beantragen. Die Zeilen für Garage und Carport führen jetzt 50 m², tragen das heutige Prüfdatum und verweisen auf die heute geltende Fassung. Der Abschnitt, der die Änderung auf beiden Landesseiten angekündigt hat, ist damit erledigt und entfernt; die Ankündigung selbst bleibt als Eintrag vom 13. August 2026 in diesem Protokoll stehen. Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens ändert der BauCode § 62 Abs. 1 an weiteren Stellen — Buchstabe c der Nummer 1 nimmt Folientunnel für Sonderkulturen und den gartenbaulichen Betrieb auf, ein neuer Absatz 1a stellt Anlagen der Landes- oder Bündnisverteidigung frei —, und diese Stellen berühren die hier geführten Vorhabenarten nicht. Zweitens sind die übrigen sieben nordrhein-westfälischen Zeilen heute nicht Zeile für Zeile in der neuen Fassung nachgelesen worden; sie behalten deshalb ihr bisheriges Prüfdatum und ihren Quellenlink auf die Fassung vom 1. Januar 2024, bis das nachgeholt ist.
- Neue Daten
Terrassenüberdachung in Nordrhein-Westfalen: eigene Seite, und zwei Berichtigungen
/terrassenueberdachung/nordrhein-westfalen/ hat drei geschriebene Abschnitte bekommen und wird damit ausgeliefert; die 308-Weiterleitung auf den Hub entfällt, weil sie aus dem Datensatz abgeleitet wird. Grundlage ist § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW, gelesen in beiden konsolidierten Fassungen auf recht.nrw.de — der bis 31. August 2026 und der ab 1. September 2026 geltenden — und zusätzlich in der Urfassung des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421). Der Buchstabe ist in allen drei Fassungen zeichengleich: 30 m² Fläche und 4,50 m Tiefe. Die 4,50 m sind der größte Wert unter den acht Katalogen, die neben der Fläche überhaupt eine Tiefe begrenzen. Dazu geprüft: § 6 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, § 30 Abs. 2 und Abs. 10, § 60 Abs. 2 sowie § 67 Abs. 2 Nr. 6 BauO NRW und § 35 BauGB. Zwei Berichtigungen fielen dabei an. Erstens war für Nordrhein-Westfalen hinterlegt, der Wintergarten sei mit der Novelle zum 1. Januar 2024 in den Katalog aufgenommen worden; er steht in Buchstabe g seit der Urfassung von 2018, und weder das Änderungsgesetz vom 30. Juni 2021 noch das vom 31. Oktober 2023 hat den Buchstaben angefasst. Zweitens war das Zitat der Terrassenzeile nicht wortgetreu: Es verschob das „sowie“ um ein Satzglied und schnitt den Nachsatz zu den Wintergärten ohne Kennzeichnung ab. Es endet jetzt mit einer gekennzeichneten Auslassung. Ebenfalls berichtigt ist die Aussage, die Gebäudeklassen 1 bis 3 und der Mindestabstand von 3 m gälten für alle vier Vorhaben des Buchstabens — der Wortlaut stellt den Nachsatz hinter die Wintergärten, und wie weit er zurückreicht, gibt er nicht her; beide Seiten sagen das jetzt so.
- Korrektur
Bremen: 18 m Grenzbebauung statt 15 m, Abstandsflächen bestätigt
Die Abstandsflächenangabe für Bremen wurde am 26. August 2026 an der Primärquelle gegengelesen — in der Volltextansicht der Bremischen Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 im Transparenzportal, Gesamtausgabe gültig ab dem 1. Juli 2024, letzte berücksichtigte Änderung Berichtigung Brem.GBl. 2024, 381. Der hinterlegte Wortlaut „Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 Meter.“ stimmt mit § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 zeichengenau überein; Koeffizient und Mindestmaß bleiben unverändert. Berichtigt wurde die Fundstelle, die für ein zweisätziges Zitat nur „Satz 1“ auswies. Beim Lesen desselben Paragraphen fiel eine zweite, gewichtigere Abweichung auf: Für § 6 Abs. 8 war der Text der Musterbauordnung hinterlegt und damit eine Gesamtlänge der Grenzbebauung von 15 Metern. Bremen nennt in Absatz 8 Satz 2 ausdrücklich 18 Meter und zählt dafür die Bebauung nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 zusammen; Satz 1 Nummer 1 nennt außerdem Carports, Stellplätze und überdachte Fahrradabstellplätze eigens und lässt Dachüberstände und Gesimse bis insgesamt 0,50 Meter außer Betracht. Wert, Zitat und Fundstelle sind danach berichtigt. Zwei Hinweise kommen hinzu, die Absatz 6 selbst erst vollständig wiedergeben: Nach Satz 3 genügen für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen stets 3 Meter, und die 2,50 Meter in Satz 4 sind nicht die Mindesttiefe, sondern die Untergrenze des nachbarschützenden Teils. Schließlich zeigte der Quellenlink auf die Sammlungsseite des Portals, die keinen Gesetzestext ausgibt; er führt jetzt auf die Volltextansicht mit Sprungmarke auf § 6.
- Werkzeug
Juristische Prüfung der Rechtsinhalte benannt
Die Rechtsinhalte dieser Website werden von Konrad Richter geprüft, Rechtswissenschaft (Staatsexamen), Universität Greifswald. Bis heute wies jede Seite aus, dass eine externe fachliche Prüfung nicht stattgefunden habe und die Stelle seit dem 4. August 2026 offen sei; dieser Hinweis entfällt. An seine Stelle tritt der Name des Prüfers mit seinem Abschluss — und daneben der Satz, was dieser Abschluss nicht ist: Eine Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht ist damit nicht verbunden, denn sie setzt nach § 5 FAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, einen Fachlehrgang und nachgewiesene Fallzahlen voraus. Auch „Volljurist“ steht bewusst nirgends: Das öffentliche Profil nennt „Staatsexamen“ ohne Zusatz und sagt damit nicht, ob das erste oder das zweite gemeint ist. An den Rechtswerten, ihren Fundstellen und ihren Prüfdaten ändert diese Angabe nichts — sie betrifft, wer den Text gegenliest, und nicht, was er aussagt.
- Quellenprüfung
Nordrhein-Westfalen: § 62 und § 6 neu geprüft, Quellenlink berichtigt
Für die neue Seite zum Gartenhaus in Nordrhein-Westfalen wurden § 2 Abs. 7 und Abs. 9, § 6 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 sowie § 62 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW im Wortlaut nachgelesen, und zwar in beiden konsolidierten Fassungen auf recht.nrw.de — der bis 31. August 2026 geltenden und der ab 1. September 2026 geltenden. Wortgleich in beiden sind § 2 Abs. 7 und Abs. 9, § 6 Abs. 5 Satz 1 (0,4 H, mindestens 3 m), § 6 Abs. 6 Nr. 1 (Dachüberstände bis 1,50 m) und § 6 Abs. 8 (30 m³ ohne Aufenthaltsräume, 3 m mittlere Wandhöhe, 9 m je Nachbargrenze, 18 m insgesamt). Der BauCode NRW — Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 — ändert an den Werten dieser Seite nichts, wohl aber an drei anderen Stellen: In § 62 Abs. 1 Nr. 1 erhält Buchstabe a hinter dem Zitat des Baugesetzbuchs die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“, Buchstabe b steigt von 30 m² auf 50 m² und Buchstabe c nimmt Folientunnel für Sonderkulturen und den gartenbaulichen Betrieb auf; in § 6 weist die amtliche Fußnote die Absätze 1 und 4 als geändert aus, wobei sich in Absatz 4 allein ein Verweis ändert („§ 8 Absatz 5“ wird zu „§ 8 Absatz 3“) und die für die Wandhöhe maßgeblichen Sätze wortgleich bleiben. Zugleich wurde der hinterlegte Quellenlink berichtigt: Er zeigte auf die Fassung vom 8. Dezember 2020, die laut Portal bis zum 1. Juli 2021 galt und auf recht.nrw.de keinen Gesetzestext mehr ausgibt, sondern nur eine Übersichtsseite. Er verweist jetzt auf die Fassung, die den ausgewiesenen Werten entspricht. Ein neues Prüfdatum tragen nur die Zeilen für Gartenhaus und Nebenanlage sowie die Abstandsflächen- und Grenzbebauungsangaben des Landes; die übrigen nordrhein-westfälischen Zeilen behalten ihres, weil ihre Fundstellen bei dieser Gelegenheit nicht gelesen wurden.
- Gesetzesänderung
Nordrhein-Westfalen: ab 1. September 2026 gelten 50 m² statt 30 m²
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 — verkündet in GV. NRW. 2026 S. 537 und als „BauCode NRW“ bezeichnet — hebt die Brutto-Grundfläche in § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW von 30 m² auf 50 m² an. In Kraft getreten ist die Änderung am 1. September 2026; bis dahin galten 30 m², und ein Doppelcarport war genehmigungspflichtig. Der Vorbehalt „außer im Außenbereich“ bleibt unverändert. Aufgenommen wurde dieser Eintrag am 13. August 2026, also gut zwei Wochen nach der Verkündung und knapp drei Wochen vor dem Inkrafttreten: Bis zum Stichtag führte der Datensatz den damals geltenden Wert und wies die Änderung mit ihrem Datum aus. Was am Stichtag geschah, steht im Eintrag vom 1. September 2026.
- Korrektur
Nordrhein-Westfalen: 18 m Grenzbebauung, und ein eigener Wortlaut
Für § 6 Abs. 8 BauO NRW war der Text der Musterbauordnung hinterlegt. Der Absatz ist durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 neu gefasst und weicht seit dem 1. Januar 2024 an drei Stellen ab: Die Gesamtlänge der Grenzbebauung beträgt 18 m statt 15 m, Gebäude ohne Aufenthaltsräume sind zusätzlich auf 30 m³ Brutto-Rauminhalt begrenzt, und Feuerstätten bis 28 kW sowie Solaranlagen an und auf diesen Gebäuden sind ausdrücklich zugelassen — die Musterbauordnung schließt Feuerstätten aus. Zitat, Wert und Hinweise sind berichtigt.
- Neue Daten
Carport: neun weitere Landesseiten und zwei neue Ratgeber
Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben eine eigene Carport-Seite bekommen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen je einen zweiten hand geschriebenen Abschnitt zum Außenbereich und zur nachträglichen Genehmigung. Dazu zwei Ratgeber: Solarcarport und Sonnensegel am Carport. Zurückgehaltene Land-Vorhaben-URLs führen jetzt auf die Landesseite, die dieselbe Gesetzeszeile veröffentlicht, statt auf den Hub — das Land bleibt damit erhalten.
- Korrektur
Mecklenburg-Vorpommern: 30 m², nicht 40 m² — und ohne Nutzungsbedingung
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V in der Fassung vom 31. März 2025 sind Gebäude und Gebäudeteile einschließlich überdachter Stellplätze bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Brutto-Grundfläche von 30 m² verfahrensfrei. Hinterlegt waren 40 m² und die Bedingung „ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten“ — beides steht so nicht mehr im Gesetz. Betroffen sind Gartenhaus, Nebenanlage, Garage, Carport und Terrassenüberdachung, letztere zusätzlich mit einer neuen Tiefenbegrenzung von 3 m.
- Korrektur
Schwimmbecken: Fundstelle in zehn Ländern berichtigt
Das Schwimmbecken stand im Datensatz unter der Nummer für Behälter. In den acht Ländern, die der Systematik der Musterbauordnung folgen, steht es in der Nummer „Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung“ — Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils Nr. 10 Buchst. a. Die Behälter-Nummer enthält eine eigene, anders formulierte Zeile zum Wasserbecken; beide Zeilen tragen nicht dieselben Bedingungen. Die beiden übrigen Länder nummerieren eigenständig und wurden darin berichtigt: Bayern zitiert jetzt Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g mit dem tatsächlichen Wortlaut, Niedersachsen den Anhang Nr. 9.6 statt Nr. 5.7.
- Korrektur
Saarland: das Schwimmbecken hat gar keine Größengrenze
§ 61 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b LBO stellt „Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich“ verfahrensfrei — ohne jede Kubikmeterangabe. Hinterlegt waren 100 m³ aus der Musterbauordnung. Das Werkzeug rechnet für das Saarland deshalb nicht mehr gegen eine Schwelle, sondern nennt die Bedingungen.
- Korrektur
Hessen kennt keine 9-Meter-Regel
§ 6 Abs. 10 HBO begrenzt die Grenzbebauung auf insgesamt 15 m und die Wandfläche an jeder Nachbargrenze auf 25 m²; eine Höchstlänge je einzelner Grenze nennt das Gesetz nicht. Hinterlegt waren 9 m je Grenze aus der Musterbauordnung, und zitiert war Absatz 8 statt Absatz 10 — Absatz 8 betrifft Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Bei voller Höhe von 3 m entspricht die Flächengrenze rund 8,33 m Wandlänge und ist damit in der Praxis strenger als die 9 m anderer Länder.
- Korrektur
Dachanrechnung in Bayern: 70 Grad für die Abstandsfläche, 45 Grad nur an der Grenze
Die Herleitung des Dachzuschlags stützte sich auf Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO und die Aussage, ein Dach unter 45 Grad bleibe außer Betracht. Das gilt nur für die privilegierte Grenzbebauung. Für die gewöhnliche Abstandsfläche rechnet Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO jedes Dach bis einschließlich 70 Grad zu einem Drittel an, über 70 Grad voll — wie § 6 Abs. 4 Satz 3 MBO. Der im Werkzeug angesetzte Drittelzuschlag ist damit für die meisten Länder exakt und nur in Hessen zugunsten eines größeren Abstands ungenau.
- Quellenprüfung
Fünfzehn von sechzehn Ländern am Gesetzestext nachgeprüft
Freistellungskatalog, Abstandsflächen und Grenzbebauung wurden für fünfzehn Länder erneut am Gesetzestext gelesen — dort, wo das Landesportal Text ausliefert, am Portal selbst, sonst am amtlichen Verkündungsblatt oder an der Lesefassung des zuständigen Ministeriums. Alle sechzehn Länder rechnen die Abstandsfläche mit 0,4 H; das Mindestmaß beträgt 3 m außer in Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen mit 2,50 m, in Baden-Württemberg bei Wänden bis 5 m Breite sogar 2 m. Vier Portallinks waren veraltet und wurden ersetzt: Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Schleswig-Holstein — beide Länder haben ihre Bauordnung 2024 neu gefasst — sowie Sachsen-Anhalt.
- Quellenprüfung
Sachsen-Anhalt bleibt ungeprüft und ist als solches gekennzeichnet
Das Landesrecht-Portal Sachsen-Anhalts liefert nur ein JavaScript-Gerüst aus, und die seit dem 24. Januar 2026 geltende Fassung der BauO LSA — Novelle vom 16. Dezember 2025 — ist an keiner anderen Stelle als lesbares Dokument veröffentlicht. Die acht Zeilen für Sachsen-Anhalt behalten deshalb den Status „Sekundärquelle“ und tragen jetzt einen ausdrücklichen Hinweis, dass der Wert vor einer Entscheidung bei der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen ist.
- Korrektur
Fünf Länder bemessen das Gartenhaus nach Grundfläche, nicht nach Rauminhalt
Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen stellen eingeschossige Gebäude bis 10 m² Grundfläche frei, Bremen Gartengerätehäuser bis 12 m², Mecklenburg-Vorpommern Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 40 m² Brutto-Grundfläche. Zuvor war für diese Länder eine Kubikmeterschwelle hinterlegt. Die Angabe für Berlin — verbreitet als „10 m³“ zitiert — ist damit korrigiert: Es sind 10 m² Brutto-Grundfläche.
- Gesetzesänderung
Niedersachsen: Grenzabstand seit 1. Juli 2024 bei 0,4 H statt 0,5 H
Mit der Novelle der Niedersächsischen Bauordnung ist der Grenzabstand nach § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO von 0,5 H auf 0,4 H abgesenkt worden. Damit rechnen alle sechzehn Länder mit demselben Koeffizienten. Die frühere Angabe 0,5 H gab die Rechtslage vor dieser Änderung wieder.
- Korrektur
Wintergarten: in sieben Ländern verfahrensfrei, nicht in keinem
Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen und Bremen stellen den Wintergarten bis 30 m² frei, Brandenburg und Thüringen den unbeheizten bis 20 m², Rheinland-Pfalz bis 50 m³ umbauten Raums. Zuvor war der Wintergarten in allen sechzehn Ländern als genehmigungspflichtig hinterlegt.
- Korrektur
Hessen: Mindestmaß der Abstandsfläche beträgt 2,50 m
Nach § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO muss die Tiefe der Abstandsflächen in allen Fällen mindestens 2,50 m betragen, nicht 3,00 m. Hessen liegt damit auf einer Linie mit Baden-Württemberg und Hamburg. Zusätzlich ist das errechnete Maß auf volle 0,10 m abzurunden.
- Korrektur
Außenbereich: fünf Länder gewähren eine eigene, kleinere Schwelle
Baden-Württemberg und Bayern lassen im Außenbereich 20 m³ zu, Niedersachsen 40 m³, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein 10 m³. Zuvor war die Verfahrensfreiheit dort für alle Länder pauschal ausgeschlossen. Am Ergebnis ändert das selten etwas: § 35 BauGB steht dem privaten Gartenhaus weiterhin entgegen, weshalb die Prüfung als „verfahrensfrei, aber unzulässig“ endet.
- Korrektur
Fundstellen berichtigt: Thüringen § 63, Schleswig-Holstein § 61, Brandenburg § 61 Abs. 2
Die verfahrensfreien Vorhaben stehen in Thüringen in § 63 ThürBO (§ 60 regelt die Bauaufsichtsbehörden), in Schleswig-Holstein in § 61 LBO (§ 63 regelt das vereinfachte Verfahren) und in Brandenburg in § 61 Abs. 2 BbgBO. Zugleich wurde der Brandenburg-Link von der zum 1. Juli 2016 außer Kraft getretenen Fassung von 2008 auf die geltende Fassung umgestellt.
- Quellenprüfung
Alle 160 Zitate am Gesetzestext abgeglichen
Abstandsflächen, Grenzbebauung und die acht Vorhabenzeilen wurden für jedes Land am Wortlaut der Landesbauordnung geprüft und die Zitate durch den tatsächlichen Gesetzestext ersetzt. Die Schwellenmatrix wird nicht mehr aus einer gemeinsamen Vorlage erzeugt, weil die Länder weder Maßeinheit noch Bedingungen noch Nummerierung teilen.
- Neue Daten
Datensatz angelegt: 16 Landesbauordnungen × 8 Vorhabenarten
Erstbefüllung der Schwellenmatrix mit 128 Zeilen, je mit Fundstelle, wörtlichem Zitat, Primärquellenlink und Prüfdatum. Sämtliche Zeilen tragen den Prüfstatus „Sekundärquelle“ und stehen zur Prüfung an der Primärquelle an.
- Quellenprüfung
Abstandsflächenwerte je Land erfasst
Koeffizient und Mindestmaß für alle sechzehn Länder am Gesetzestext abgeglichen. Alle Länder rechnen mit 0,4 H. Beim Mindestmaß weichen Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen mit 2,50 m vom 3-m-Standard ab.
- Korrektur
Bayern: Abstandsflächentiefe seit 1. Februar 2021 bei 0,4 H
Zahlreiche im Netz auffindbare Tabellen führen für Bayern weiterhin 1,0 H. Die Absenkung auf 0,4 H, mindestens 3 m, gilt seit dem 1. Februar 2021 und ist im Datensatz so hinterlegt.
- Werkzeug
Prüfwerkzeug mit dreistufiger Prüfung veröffentlicht
Der Genehmigungscheck bewertet Verfahrensfreiheit, Abstandsflächen und Planungsrecht in drei getrennten Stufen und gibt zusätzlich die größte zulässige Abmessung aus.

