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Genehmigungscheck

Änderungsprotokoll

Rechtswerte veralten. Die meisten Vergleichstabellen im Netz verraten nicht, wann sie zuletzt angefasst wurden. Hier steht jede Änderung mit Datum, Begründung und Quelle — damit Sie beurteilen können, wie belastbar die Zahlen sind.

Rechtsstand: 04.08.202618 Einträge

Stand der Quellenprüfung

Zitate insgesamt
160
an Primärquelle geprüft
150
Prüfung steht aus
10

Jede Zeile des Datensatzes trägt einen Prüfstatus. „Primärquelle“ heißt, dass der Wortlaut im amtlichen Landesrechtsportal gelesen und übernommen wurde. „Sekundärquelle“ heißt, dass der Paragraphentext zwar im Wortlaut abgeglichen, aber noch nicht am Portal selbst gesichtet wurde. Zur Quellenübersicht

  1. Korrektur

    Mecklenburg-Vorpommern: 30 m², nicht 40 m² — und ohne Nutzungsbedingung

    Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V in der Fassung vom 31. März 2025 sind Gebäude und Gebäudeteile einschließlich überdachter Stellplätze bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Brutto-Grundfläche von 30 m² verfahrensfrei. Hinterlegt waren 40 m² und die Bedingung „ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten“ — beides steht so nicht mehr im Gesetz. Betroffen sind Gartenhaus, Nebenanlage, Garage, Carport und Terrassenüberdachung, letztere zusätzlich mit einer neuen Tiefenbegrenzung von 3 m.

    Primärquelle

  2. Korrektur

    Schwimmbecken: Fundstelle in zehn Ländern berichtigt

    Das Schwimmbecken stand im Datensatz unter der Nummer für Behälter. In den acht Ländern, die der Systematik der Musterbauordnung folgen, steht es in der Nummer „Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung“ — Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils Nr. 10 Buchst. a. Die Behälter-Nummer enthält eine eigene, anders formulierte Zeile zum Wasserbecken; beide Zeilen tragen nicht dieselben Bedingungen. Die beiden übrigen Länder nummerieren eigenständig und wurden darin berichtigt: Bayern zitiert jetzt Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g mit dem tatsächlichen Wortlaut, Niedersachsen den Anhang Nr. 9.6 statt Nr. 5.7.

    Primärquelle

  3. Korrektur

    Saarland: das Schwimmbecken hat gar keine Größengrenze

    § 61 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b LBO stellt „Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich“ verfahrensfrei — ohne jede Kubikmeterangabe. Hinterlegt waren 100 m³ aus der Musterbauordnung. Das Werkzeug rechnet für das Saarland deshalb nicht mehr gegen eine Schwelle, sondern nennt die Bedingungen.

    Primärquelle

  4. Korrektur

    Hessen kennt keine 9-Meter-Regel

    § 6 Abs. 10 HBO begrenzt die Grenzbebauung auf insgesamt 15 m und die Wandfläche an jeder Nachbargrenze auf 25 m²; eine Höchstlänge je einzelner Grenze nennt das Gesetz nicht. Hinterlegt waren 9 m je Grenze aus der Musterbauordnung, und zitiert war Absatz 8 statt Absatz 10 — Absatz 8 betrifft Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Bei voller Höhe von 3 m entspricht die Flächengrenze rund 8,33 m Wandlänge und ist damit in der Praxis strenger als die 9 m anderer Länder.

    Primärquelle

  5. Korrektur

    Dachanrechnung in Bayern: 70 Grad für die Abstandsfläche, 45 Grad nur an der Grenze

    Die Herleitung des Dachzuschlags stützte sich auf Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO und die Aussage, ein Dach unter 45 Grad bleibe außer Betracht. Das gilt nur für die privilegierte Grenzbebauung. Für die gewöhnliche Abstandsfläche rechnet Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO jedes Dach bis einschließlich 70 Grad zu einem Drittel an, über 70 Grad voll — wie § 6 Abs. 4 Satz 3 MBO. Der im Werkzeug angesetzte Drittelzuschlag ist damit für die meisten Länder exakt und nur in Hessen zugunsten eines größeren Abstands ungenau.

    Primärquelle

  6. Quellenprüfung

    Fünfzehn von sechzehn Ländern am Gesetzestext nachgeprüft

    Freistellungskatalog, Abstandsflächen und Grenzbebauung wurden für fünfzehn Länder erneut am Gesetzestext gelesen — dort, wo das Landesportal Text ausliefert, am Portal selbst, sonst am amtlichen Verkündungsblatt oder an der Lesefassung des zuständigen Ministeriums. Alle sechzehn Länder rechnen die Abstandsfläche mit 0,4 H; das Mindestmaß beträgt 3 m außer in Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen mit 2,50 m, in Baden-Württemberg bei Wänden bis 5 m Breite sogar 2 m. Vier Portallinks waren veraltet und wurden ersetzt: Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Schleswig-Holstein — beide Länder haben ihre Bauordnung 2024 neu gefasst — sowie Sachsen-Anhalt.

  7. Quellenprüfung

    Sachsen-Anhalt bleibt ungeprüft und ist als solches gekennzeichnet

    Das Landesrecht-Portal Sachsen-Anhalts liefert nur ein JavaScript-Gerüst aus, und die seit dem 24. Januar 2026 geltende Fassung der BauO LSA — Novelle vom 16. Dezember 2025 — ist an keiner anderen Stelle als lesbares Dokument veröffentlicht. Die acht Zeilen für Sachsen-Anhalt behalten deshalb den Status „Sekundärquelle“ und tragen jetzt einen ausdrücklichen Hinweis, dass der Wert vor einer Entscheidung bei der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen ist.

    Primärquelle

  8. Korrektur

    Fünf Länder bemessen das Gartenhaus nach Grundfläche, nicht nach Rauminhalt

    Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen stellen eingeschossige Gebäude bis 10 m² Grundfläche frei, Bremen Gartengerätehäuser bis 12 m², Mecklenburg-Vorpommern Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 40 m² Brutto-Grundfläche. Zuvor war für diese Länder eine Kubikmeterschwelle hinterlegt. Die Angabe für Berlin — verbreitet als „10 m³“ zitiert — ist damit korrigiert: Es sind 10 m² Brutto-Grundfläche.

    Primärquelle

  9. Gesetzesänderung

    Niedersachsen: Grenzabstand seit 1. Juli 2024 bei 0,4 H statt 0,5 H

    Mit der Novelle der Niedersächsischen Bauordnung ist der Grenzabstand nach § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO von 0,5 H auf 0,4 H abgesenkt worden. Damit rechnen alle sechzehn Länder mit demselben Koeffizienten. Die frühere Angabe 0,5 H gab die Rechtslage vor dieser Änderung wieder.

    Primärquelle

  10. Korrektur

    Wintergarten: in sieben Ländern verfahrensfrei, nicht in keinem

    Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen und Bremen stellen den Wintergarten bis 30 m² frei, Brandenburg und Thüringen den unbeheizten bis 20 m², Rheinland-Pfalz bis 50 m³ umbauten Raums. Zuvor war der Wintergarten in allen sechzehn Ländern als genehmigungspflichtig hinterlegt.

    Primärquelle

  11. Korrektur

    Hessen: Mindestmaß der Abstandsfläche beträgt 2,50 m

    Nach § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO muss die Tiefe der Abstandsflächen in allen Fällen mindestens 2,50 m betragen, nicht 3,00 m. Hessen liegt damit auf einer Linie mit Baden-Württemberg und Hamburg. Zusätzlich ist das errechnete Maß auf volle 0,10 m abzurunden.

    Primärquelle

  12. Korrektur

    Außenbereich: fünf Länder gewähren eine eigene, kleinere Schwelle

    Baden-Württemberg und Bayern lassen im Außenbereich 20 m³ zu, Niedersachsen 40 m³, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein 10 m³. Zuvor war die Verfahrensfreiheit dort für alle Länder pauschal ausgeschlossen. Am Ergebnis ändert das selten etwas: § 35 BauGB steht dem privaten Gartenhaus weiterhin entgegen, weshalb die Prüfung als „verfahrensfrei, aber unzulässig“ endet.

    Primärquelle

  13. Korrektur

    Fundstellen berichtigt: Thüringen § 63, Schleswig-Holstein § 61, Brandenburg § 61 Abs. 2

    Die verfahrensfreien Vorhaben stehen in Thüringen in § 63 ThürBO (§ 60 regelt die Bauaufsichtsbehörden), in Schleswig-Holstein in § 61 LBO (§ 63 regelt das vereinfachte Verfahren) und in Brandenburg in § 61 Abs. 2 BbgBO. Zugleich wurde der Brandenburg-Link von der zum 1. Juli 2016 außer Kraft getretenen Fassung von 2008 auf die geltende Fassung umgestellt.

    Primärquelle

  14. Quellenprüfung

    Alle 160 Zitate am Gesetzestext abgeglichen

    Abstandsflächen, Grenzbebauung und die acht Vorhabenzeilen wurden für jedes Land am Wortlaut der Landesbauordnung geprüft und die Zitate durch den tatsächlichen Gesetzestext ersetzt. Die Schwellenmatrix wird nicht mehr aus einer gemeinsamen Vorlage erzeugt, weil die Länder weder Maßeinheit noch Bedingungen noch Nummerierung teilen.

  15. Neue Daten

    Datensatz angelegt: 16 Landesbauordnungen × 8 Vorhabenarten

    Erstbefüllung der Schwellenmatrix mit 128 Zeilen, je mit Fundstelle, wörtlichem Zitat, Primärquellenlink und Prüfdatum. Sämtliche Zeilen tragen den Prüfstatus „Sekundärquelle“ und stehen zur Prüfung an der Primärquelle an.

  16. Quellenprüfung

    Abstandsflächenwerte je Land erfasst

    Koeffizient und Mindestmaß für alle sechzehn Länder am Gesetzestext abgeglichen. Alle Länder rechnen mit 0,4 H. Beim Mindestmaß weichen Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen mit 2,50 m vom 3-m-Standard ab.

  17. Korrektur

    Bayern: Abstandsflächentiefe seit 1. Februar 2021 bei 0,4 H

    Zahlreiche im Netz auffindbare Tabellen führen für Bayern weiterhin 1,0 H. Die Absenkung auf 0,4 H, mindestens 3 m, gilt seit dem 1. Februar 2021 und ist im Datensatz so hinterlegt.

    Primärquelle

  18. Werkzeug

    Prüfwerkzeug mit dreistufiger Prüfung veröffentlicht

    Der Genehmigungscheck bewertet Verfahrensfreiheit, Abstandsflächen und Planungsrecht in drei getrennten Stufen und gibt zusätzlich die größte zulässige Abmessung aus.