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Terrassenüberdachungen · alle 16 Bundesländer

Terrassenüberdachung ohne Baugenehmigung: was in Ihrem Bundesland gilt

An das Wohnhaus angebaute, an den Seiten offene Überdachung. Der Anbau an ein bestehendes Gebäude ist hier — anders als beim Gartenhaus — ausdrücklich zulässig.

Rechtsstand: 04.11.2026Auch: Terrassendach, Überdachung, Verandadach

Wie groß darf eine Terrassenüberdachung ohne Baugenehmigung sein?

50 m³ beziehungsweise 30 bis 40 m² — je nach Bundesland. Schon die Maßeinheit unterscheidet sich: 1 Länder messen den Brutto-Rauminhalt, 13 Länder messen die Brutto-Grundfläche. Zwölf der sechzehn Katalogpositionen nennen den Außenbereich überhaupt nicht; vier nehmen ihn aus oder stellen ausdrücklich nur den Innenbereich frei. Wo die Position schweigt, bleibt § 35 BauGB zu prüfen, auch wenn kein Verfahren stattfindet.

Stand: 04.11.2026

Terrassenüberdachung: Schwellenwerte aller 16 Bundesländer

16 von 16 Bundesländern

Verfahrensfreie Terrassenüberdachungen: Schwellenwert, Fundstelle, Abstandsflächenkoeffizient, Behandlung im Außenbereich und Prüfdatum, je Bundesland.
FundstelleAußenbereich
Baden-WürttembergBW30 m²§ 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. l0,4 × H, mind. 2,50 mnicht frei25.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
BayernBY30 m²Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BayBO0,4 × H, mind. 3,00 meingeschränkt frei24.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
BerlinBE30 m²§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO Bln0,4 × H, mind. 3,00 mnicht frei04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
BrandenburgBB30 m²§ 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k BbgBO0,4 × H, mind. 3,00 mnicht frei22.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
BremenHB30 m²§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb BremLBO0,4 × H, mind. 3,00 meingeschränkt frei22.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
HamburgHH30 m²§ 61 HBauO i. V. m. Anlage Abschnitt I Nr. 1 Buchst. g0,4 × H, mind. 2,50 mnicht frei22.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
HessenHEohne Größengrenze frei§ 63 HBO i. V. m. Anlage Nr. 1.130,4 × H, mind. 2,50 mnicht frei22.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
Mecklenburg-VorpommernMV40 m²§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBauO M-V0,4 × H, mind. 3,00 meingeschränkt frei23.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
NiedersachsenNI40 m²§ 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. Anhang Nr. 1.80,4 × H, mind. 3,00 meingeschränkt frei25.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
Nordrhein-WestfalenNRW30 m²§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW0,4 × H, mind. 3,00 mnicht frei28.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Rheinland-PfalzRP50 m³§ 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO0,4 × H, mind. 3,00 mnicht frei04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
SaarlandSLohne Größengrenze frei§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h LBO0,4 × H, mind. 3,00 mnicht frei04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
SachsenSN30 m²§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g SächsBO0,4 × H, mind. 3,00 mnicht frei22.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
Sachsen-AnhaltST30 m²§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSA0,4 × H, mind. 3,00 meingeschränkt frei24.10.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus
Schleswig-HolsteinSH30 m²§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBO0,4 × H, mind. 3,00 meingeschränkt frei25.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
ThüringenTH30 m²§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ThürBO0,4 × H, mind. 3,00 mnicht frei23.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Terrassenüberdachung nach Bundesland

Diese 15 Bundesländer weichen in mindestens zwei Punkten vom bundesweiten Muster ab und haben deshalb eine eigene Seite. Die übrigen 1 folgen dem oben dargestellten Regelfall und sind in dieser Tabelle vollständig abgebildet.

Rheinland-Pfalz führt Wintergärten unter derselben Vorschrift wie Terrassenüberdachungen: gleicher Schwellenwert, gleiche Maßeinheit, dieselbe Fundstelle. Die betreffenden Landesseiten gelten deshalb für beide Vorhabenarten. Alle sechzehn Länder für Wintergärten stehen unter Wintergarten ohne Baugenehmigung.

Welche Terrassenfrage auf welcher Seite steht

Vier Fragen rund um das Terrassendach hängen an verschiedenen Vorschriften und stehen deshalb auf verschiedenen Seiten.

Vier Regelungsarten für dasselbe Dach

Bei kaum einer Vorhabenart gehen die Länder so weit auseinander wie hier — und zwar nicht in der Zahl, sondern in der Art zu regeln. Elf Länder nennen 30 m² Fläche. Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen nennen ebenfalls eine Fläche, aber 40 m². Rheinland-Pfalz misst als einziges Land ein Volumen. Und zwei Länder, Hessen und das Saarland, stellen die überdachte Terrasse frei, ohne überhaupt eine Größe zu nennen.

Für die Planung heißt das, dass dieselbe Konstruktion vier verschiedene Prüfungen durchläuft. Eine Überdachung von 3,00 m Tiefe und 5,00 m Breite hat 15 m² Fläche und bleibt damit in den Flächenländern unter jeder Schwelle — auch unter jeder Tiefengrenze, denn die knappste liegt bei genau 3 m. In Rheinland-Pfalz entscheidet dagegen die Höhe mit: Bei 2,60 m mittlerer Höhe sind es 39 m³, bei 3,50 m schon 52,5 m³ — dieselbe Fläche, ein anderes Ergebnis.

Die Freistellung ohne Größengrenze ist dabei nicht das Freibrief-Ende der Skala, für das man sie hält. Sie sagt nur, dass das Verfahren entfällt; der Bebauungsplan, die Abstandsflächen und das Nachbarrecht gelten unverändert. Hessen hängt an seine Position zusätzlich einen Vorbehalt: Gebaut werden darf erst, wenn eine berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit bescheinigt hat. Wer dort eine acht Meter tiefe Überdachung baut, braucht keinen Bauantrag und kann trotzdem an der überbaubaren Grundstücksfläche scheitern.

Am anderen Ende derselben Achse steht die Pergola. Solange sie keine feste Dachhaut trägt, ist sie mangels Überdeckung noch gar kein Gebäude und wird deshalb nicht an der Zeile dieser Seite gemessen, sondern an einer eigenen Katalognummer ohne Maßangabe. Erst das feste Dach führt sie hierher zurück.

Die Freistellungskataloge der sechzehn LandesbauordnungenQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 22.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Auszählung der sechzehn Terrassenüberdachungs-Zeilen des Datensatzes dieser Website, je mit eigener Fundstelle und eigenem Prüfdatum, am 22. Oktober 2026 neu vorgenommen; die Umrechnung im zweiten Absatz ist auf der Seite nachzurechnen.

Die Tiefe entscheidet mit

Acht der sechzehn Kataloge begrenzen neben der Fläche, wie weit die Überdachung vor die Hauswand treten darf. Berlin, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein nennen 3 m, Bremen 3,50 m, Brandenburg und Thüringen 4 m, Nordrhein-Westfalen 4,50 m — vier verschiedene Zahlen, verteilt auf acht Länder. Die acht übrigen Kataloge nennen keine Tiefe: Fünf nennen eine Fläche, aber keine Tiefe, Rheinland-Pfalz misst den umbauten Raum und kommt deshalb ohne Tiefenangabe aus, Hessen und das Saarland nennen weder Fläche noch Tiefe.

Die Rechnung dazu ist kurz. Eine Überdachung, die 5 m vor die Wand tritt und 3 m breit ist, hat 5 × 3 = 15 m² Fläche — die Hälfte der 30 m², die elf Länder als Grenze nennen. In Bayern ist sie verfahrensfrei, weil Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BayBO allein die Fläche nennt. In Berlin ist sie es nicht: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO Bln lässt 3 m Tiefe zu, und 5 m sind mehr. Dieselbe Konstruktion, dieselbe Fläche, zwei Ergebnisse — und mit der Fläche hat das nichts zu tun.

Die Begrenzung wirkt dabei anders, als man erwartet. Wer die 30 m² ausschöpfen will, darf bei einer Tiefengrenze von 3 m zehn Meter breit bauen (30 ÷ 3), bei 4,50 m dagegen nur 6,67 m (30 ÷ 4,5). Die schärfere Tiefengrenze erlaubt die breitere Überdachung. Begrenzt wird also nicht die Größe, sondern die Form: Je weiter das Dach vorspringt, desto schmaler muss es bleiben.

Dass diese Form eine schwer zu begründende Grenze ist, hat ein Landesgesetzgeber selbst festgehalten. Mecklenburg-Vorpommern hat seine Tiefenbegrenzung von 3 m gestrichen, und zwar in derselben Novelle, die die Fläche von 30 m² auf 40 m² gehoben hat; sie gilt seit dem 12. Juni 2026. Die Begründung des Regierungsentwurfs rechnet den Grund vor: Die Streichung hebe „den Widerspruch auf, dass beispielsweise bislang eine Terrassenüberdachung von 10 x 3 Metern im Gegensatz zu einer kleineren von 4 x 4 Metern verfahrensfrei errichtet werden kann“. 10 × 3 m sind 30 m² und halten die 3 m ein; 4 × 4 m sind 16 m² und reißen sie. Die kleinere Überdachung war die genehmigungspflichtige.

„Keine Tiefenbegrenzung“ heißt umgekehrt nicht, dass die Tiefe folgenlos bliebe. Baden-Württemberg nennt im Freistellungskatalog keine und begrenzt das Vortreten an drei anderen Stellen derselben Bauordnung. Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleibt die Terrassenüberdachung außer Betracht, solange sie nicht mehr als 1,50 m vortritt und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleibt (§ 5 Abs. 6 Nr. 1 LBO). Eine Brandwand verlangt das Gesetz für ihre seitlichen Wände nicht, solange sie nicht mehr als 3 m vor die Außenwand des anschließenden Geschosses tritt — und das, obwohl eine Abschlusswand näher als 2,50 m an der Grenze sie sonst erfordern würde (§ 27c Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 7 LBO). Von der harten Bedachung nimmt es sie aus, solange sie nicht mehr als 3 m vor die Außenwand des darüberliegenden Geschosses tritt (§ 27e Abs. 3 Nr. 6 LBO). Drei Vorschriften, drei Zahlen — und keine davon steht in dem Katalog, in dem man nachsehen würde.

Die Tabelle führt beide Zahlen je Land, dazu die weitere Bedingung der Katalogposition, ihre Aussage zum Außenbereich und den Weg, auf dem ihr Wortlaut am 22. Oktober 2026 gelesen worden ist. Wo ein Land die Tiefe nicht begrenzt, steht das ausdrücklich da: Ein Strich an dieser Stelle wäre von „nicht geprüft“ nicht zu unterscheiden.

Verfahrensfreie Terrassenüberdachungen je Bundesland: Größenangabe des Katalogs, Tiefenbegrenzung oder ausdrücklich keine, weitere Bedingung der Katalogposition, was die Position zum Außenbereich sagt, Fundstelle und Prüfweg. Stand 22. Oktober 2026.
BundeslandGrößeTiefeWeitere BedingungAußenbereichFundstelleGelesen
Baden-WürttembergBW30 m² Grundflächekeine BegrenzungDachterrassen und deren Überdachungen ausgenommennur im Innenbereich§ 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. lVerkündung
BayernBY30 m² Flächekeine Begrenzungkeinekeine KlauselArt. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BayBOGesetzestext
BerlinBE30 m² Fläche3 mkeinekeine Klausel§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO BlnGegenprobe
BrandenburgBB30 m² Fläche4 mkeineaußer im Außenbereich§ 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k BbgBOGesetzestext
BremenHB30 m² Grundfläche3,50 mnicht im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriftenkeine Klausel§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb BremLBOGesetzestext
HamburgHH30 m² Fläche3 mnur vor Erdgeschossenkeine Klausel§ 61 HBauO i. V. m. Anlage Abschnitt I Nr. 1 Buchst. gVerkündung
HessenHEkeine Größenangabekeine Begrenzungerdgeschossig, Gebäudeklassen 1 bis 3, Standsicherheit vorab bescheinigtkeine Klausel§ 63 HBO i. V. m. Anlage Nr. 1.13Ministerium
Mecklenburg-VorpommernMV40 m² Flächekeine Begrenzungkeinekeine Klausel§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBauO M-VVerkündung
NiedersachsenNI40 m² Grundflächekeine Begrenzung3 m Abstand zur Nachbargrenzekeine Klausel§ 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. Anhang Nr. 1.8Gesetzestext
Nordrhein-WestfalenNRW30 m² Fläche4,50 mkeinekeine Klausel§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRWGegenprobe
Rheinland-PfalzRP50 m³ umbauter Raumkeine Begrenzungunbeheizt, zu ebener Erde, Gebäudeklassen 1 bis 3außer bei Wohngebäuden im Außenbereich§ 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauOGegenprobe
SaarlandSLkeine Größenangabekeine Begrenzungkeinekeine Klausel§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h LBOGegenprobe
SachsenSN30 m² Fläche3 mkeinekeine Klausel§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g SächsBOGesetzestext
Sachsen-AnhaltST30 m² Flächekeine Begrenzungkeinekeine Klausel§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSAVerkündung
Schleswig-HolsteinSH30 m² Fläche3 mebenerdige Terrassekeine Klausel§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBOVerkündung
ThüringenTH30 m² Fläche4 mkeineaußer im Außenbereich§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ThürBOGegenprobe

Zum Außenbereich äußern sich vier der sechzehn Positionen. Brandenburg und Thüringen nehmen ihn aus, Rheinland-Pfalz nimmt Wohngebäude im Außenbereich aus, und Baden-Württemberg stellt umgekehrt nur „im Innenbereich“ frei. Die zwölf übrigen erwähnen ihn nicht. Bayern zeigt, dass das kein Versehen sein muss: Buchstabe a derselben Nummer nennt den Außenbereich ausdrücklich, Buchstabe g nicht.

Die Spalte „Gelesen“ steht aus einem Grund in der Tabelle. Sechs Landesrechtsportale liefern unter der Adresse ihrer Bauordnung kein Wort Gesetzestext, sondern ein JavaScript-Gerüst, und Nordrhein-Westfalens Portal stand an diesem Tag im Wartungsmodus. Für diese sieben Länder ist der Wortlaut gegen eine nichtamtliche Textausgabe mit datiertem Fassungsstand gehalten und unverändert — das ist weniger als eine amtliche Lesung, und eine Tabelle, die sechzehn Angaben gleich verlässlich aussehen lässt, würde für sieben davon mehr behaupten, als an diesem Tag zu belegen war.

Die Freistellungskataloge der sechzehn Landesbauordnungen; für Mecklenburg-Vorpommern zusätzlich die Drucksachen 8/5681 und 8/6500 des Landtags, für Baden-Württemberg die §§ 5, 27c und 27e LBO

Ab wann die Überdachung ein Wintergarten ist

Die Grenze verläuft nicht bei der Fläche, sondern an der Seite. Schleswig-Holstein schreibt sie in seiner Vollzugsbekanntmachung zur Landesbauordnung vom 3. März 2026 aus: „Terrassenüberdachungen sind freistehende und offene oder offen an Gebäude anschließende Dächer. Erfasst sind lediglich die Dachkonstruktion und gegebenenfalls erforderliche Stützen der Terrasse. Werden seitliche Wände oder Brüstungen ausgeführt, handelt es sich nicht um Terrassenüberdachungen i. S. dieser Vorschrift.“ Bemerkenswert ist das Wort „Brüstungen“: Nicht erst die Verglasung beendet die Freistellung, schon eine Brüstung tut es. Die Vollzugsbekanntmachung ist eine Verwaltungsvorschrift und bindet die Bauaufsichtsbehörden Schleswig-Holsteins; für die übrigen fünfzehn Länder ist sie keine Rechtsquelle.

Was dann gilt, steht in der Mehrheit der Länder nirgends. Neun der sechzehn Bauordnungen kennen für den Wintergarten überhaupt keine Freistellung. Für eine Überdachung, die zum Raum wird, bedeutet die Wand dort nicht den Wechsel von einer Zahl zu einer anderen, sondern den Wechsel aus dem Katalog in das Baugenehmigungsverfahren.

Vier Länder ersparen diesen Wechsel, weil beides in derselben Position steht. Bremen stellt „Terrassen einschließlich möglicher Überdachungen sowie überwiegend verglaste, nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmte Vorbauten (Veranden, Wintergärten)“ in einem Zug frei, mit denselben 30 m² und denselben 3,50 m Tiefe. Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen nennen beide in einer Nummer, aber mit verschiedenen Zahlen: Niedersachsen 40 m² Grundfläche für die Überdachung und 30 m² Brutto-Grundfläche für den Wintergarten, Nordrhein-Westfalen 30 m² für beide, den Wintergarten jedoch nur bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze — wobei der Wortlaut offenlässt, ob dieser Nachsatz auch die Terrassenüberdachung im selben Buchstaben trifft. Rheinland-Pfalz behandelt beide als eine Sache und nennt sie in derselben Nummer in einem Atemzug. Dort entscheidet über die Freistellung nicht die Wand, sondern die Heizung — und gemessen wird der umbaute Raum, nicht die Fläche.

Hessen nennt die Verglasung in derselben Position ausdrücklich. Freigestellt sind dort „Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen“ — eine Teilverglasung bleibt also innerhalb der Freistellung, und erst eine vollständige Verglasung dürfte in die Nachbarposition mit ihren 30 m² führen. Wo genau diese Linie verläuft, sagt die Anlage nicht. Dieselbe Position hängt die Freistellung außerdem an eine Bedingung, die keine Größe ist: Gebaut werden darf erst, wenn eine berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit bescheinigt hat.

Nr. 14 der Vollzugsbekanntmachung Landesbauordnung Schleswig-Holstein vom 3. März 2026; § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb BremLBO, Anhang Nr. 1.8 NBauO, § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW, § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO, Anlage zu § 63 HBO Nr. 1.12 und 1.13 sowie Abschnitt IV Nr. 3

Ohne Genehmigung gebaut: Bußgeld, nicht Strafe

„Strafe“ ist für diesen Fall das falsche Wort, und der Unterschied ist kein sprachlicher. Ohne die erforderliche Baugenehmigung zu bauen, ist in allen sechzehn Ländern eine Ordnungswidrigkeit; darauf steht eine Geldbuße. Eine Straftat ist es für sich genommen nicht.

In den acht Ländern mit einer Tiefengrenze führt dorthin ein Fehler, der sich nicht wie ein Schwarzbau anfühlt: Die Fläche stimmt, die Tiefe nicht. Verfahrensfrei ist die Überdachung damit nicht, und wer die zweite Zahl nicht kannte, hat ohne die erforderliche Genehmigung gebaut. Die Bauaufsichtsbehörde kann daraufhin zweierlei — die Ordnungswidrigkeit ahnden und den Zustand beanstanden. Das Zweite wiegt schwerer: Die Geldbuße ist einmalig, eine Beseitigungsanordnung trifft ein Dach, das an der Hauswand verankert ist.

Was im Einzelnen folgt — die Höchstbeträge der sechzehn Länder, die Reihenfolge der behördlichen Mittel, die Verjährung der Ahndung und warum der rechtswidrige Zustand selbst nicht verjährt —, steht auf einer eigenen Seite.

Die Bußgeldvorschriften der sechzehn Landesbauordnungen und § 17 OWiG; im Einzelnen auf der verlinkten Seite

Was neben der Größe zählt

Die Größenschwelle ist die erste von drei Hürden. Wer sie einhält, hat noch keine Gewissheit: Die Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze und das Planungsrecht sind eigenständige Prüfungen, und beide können ein dimensional zulässiges Vorhaben kippen.

Stufe 1 — Verfahrensfreiheit

Steht das Vorhaben im Katalog der Landesbauordnung, und bleibt es unter dem Schwellenwert? Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte heben die Freistellung in allen Ländern auf.

Stufe 2 — Abstandsflächen

Vor jeder Außenwand muss eine Fläche frei bleiben, deren Tiefe sich aus der Wandhöhe ergibt. Sie muss vollständig auf dem eigenen Grundstück liegen. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume gibt es die privilegierte Grenzbebauung — begrenzt auf drei Meter mittlere Wandhöhe und neun Meter Länge je Grenze.

Stufe 3 — Planungsrecht

Innenbereich oder Außenbereich, Festsetzungen des Bebauungsplans, Denkmalschutz, Naturschutz, Kleingartenrecht. Diese Ebene entscheidet, ob das Vorhaben am geplanten Standort überhaupt zulässig ist — unabhängig davon, ob ein Verfahren nötig wäre.

Abstandsfläche vor einer Gartenhauswand, im Vergleich zum MindestmaßEin Gartenhaus mit 2,53 Metern maßgeblicher Wandhöhe steht links. Vor seiner Wand liegt die rechnerische Abstandsfläche von 0,4 mal der Wandhöhe, also etwa 1,01 Meter. Daneben ist das gesetzliche Mindestmaß von 3,00 Metern eingetragen, das bis zur Grundstücksgrenze reicht und in diesem Fall maßgeblich ist, weil es größer ist als der Rechenwert.GartenhausH = 2,53 m0,4 × H = 1,01 mMindestmaß 3,00 mGrundstücksgrenzeDie Fläche muss vollständigauf dem eigenen Grundstück liegen.
Maßgeblich ist der größere der beiden Werte. Bei Gartenhäusern ist das fast immer das Mindestmaß — die Formel greift erst ab 7,50 m Wandhöhe (bei einem Mindestmaß von 3,00 m).

Ratgeber rund um eine Terrassenüberdachung

Häufige Fragen zu Terrassenüberdachungen

Was ist der Unterschied zwischen verfahrensfrei und genehmigungsfrei?

Verfahrensfrei ist der Begriff der Landesbauordnungen: Es findet kein bauaufsichtliches Verfahren statt. Genehmigungsfrei ist die umgangssprachliche Entsprechung. Beide bedeuten nicht, dass die Bauvorschriften nicht gelten. Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Naturschutz gelten unverändert — nur geprüft wird nichts.

Welchen Abstand muss ein Gartenhaus zur Grundstücksgrenze haben?

Alle sechzehn Länder rechnen inzwischen mit 0,4 der Wandhöhe; Niedersachsen hat den früheren Wert von 0,5 zum 1. Juli 2024 abgesenkt. Das Mindestmaß beträgt 3 m, in Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen 2,50 m. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit höchstens 3 m mittlerer Wandhöhe dürfen unter engen Bedingungen direkt an die Grenze.

Darf ich ein Gartenhaus direkt an die Grenze bauen?

Ja, wenn es keine Aufenthaltsräume und keine Feuerstätte enthält, die mittlere Wandhöhe 3 m nicht übersteigt und die Wandlänge an dieser Grenze höchstens 9 m beträgt. Über alle Grenzen zusammen sind in zwölf Ländern höchstens 15 m zulässig, in Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen 18 m. Bereits vorhandene Grenzbauten werden angerechnet.

Gilt die Genehmigungsfreiheit auch im Außenbereich?

Fast nirgends. Elf Landesbauordnungen nehmen den Außenbereich ausdrücklich aus; fünf Länder lassen dort eine eigene, kleinere Schwelle gelten — Baden-Württemberg 20 m³, Bayern 20 m³, Niedersachsen 40 m³, Rheinland-Pfalz 10 m³, Schleswig-Holstein 10 m³. Ein Gartenhaus nach § 35 BauGB ist dort ohnehin meist materiell unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Auch ein Bauantrag führt in aller Regel nicht zur Genehmigung.

Was passiert, wenn man ein Gartenhaus ohne Genehmigung baut?

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung untersagen, den Rückbau anordnen und ein Bußgeld verhängen. Die Höchstbeträge der Länder liegen zwischen 50 000 und 500 000 Euro; das sind Obergrenzen, keine Regelbeträge. Ein Schwarzbau wird durch Zeitablauf nicht legal. Ein nachträglicher Bauantrag ist möglich, führt aber nur bei materieller Zulässigkeit zum Erfolg.

Ist eine Terrassenüberdachung genehmigungsfrei?

Meist bis 30 m² überdachter Grundfläche, in Niedersachsen bis 40 m². Hessen und das Saarland nennen überhaupt keine Flächengrenze, Rheinland-Pfalz rechnet stattdessen in 50 m³ umbautem Raum. Mehrere Länder begrenzen zusätzlich die Tiefe — Sachsen und Berlin auf 3 m, Nordrhein-Westfalen auf 4,50 m.

Wie groß darf ein Gartenhaus im Kleingarten sein?

Höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, so § 3 Abs. 2 BKleingG. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt zusätzlich zur Landesbauordnung, also auch dort, wo diese großzügiger wäre.

Wer entscheidet, ob mein Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt?

Die Gemeinde beziehungsweise die untere Bauaufsichtsbehörde. Verbindlich wird die Auskunft erst durch einen Bauvorbescheid nach einer Bauvoranfrage; dieser bindet die Behörde in der Regel drei Jahre. Eine telefonische Auskunft ist rechtlich nicht bindend.

Ersetzt dieses Werkzeug eine Rechtsberatung?

Nein. Der Genehmigungscheck ist eine unverbindliche Orientierung auf Grundlage Ihrer Eingaben und der hier veröffentlichten Rechtsdaten. Er ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Verbindlich entscheidet ausschließlich die für Ihr Grundstück zuständige Bauaufsichtsbehörde.