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Werkzeuge

Rechner zum Bauordnungsrecht

Einzelne Rechenschritte als eigenständige Werkzeuge. Wer das vollständige Ergebnis braucht — Verfahrensfreiheit, Abstandsflächen und Planungsrecht in einem —, nutzt den Genehmigungscheck.

Rechtsstand: 08.10.2026

Welche Rechnung brauchen Sie?

Die fünf Rechner beantworten fünf verschiedene Fragen, und die meisten Vorhaben brauchen nicht alle. Die Reihenfolge, in der sie sinnvoll sind, ist fast immer dieselbe: erst die Größe — sie entscheidet, ob überhaupt ein Verfahren stattfindet. Dann der Abstand — er entscheidet, ob das Vorhaben dort stehen darf, wo es stehen soll. Dann das Planungsrecht, also die Grundflächenzahl, sofern ein Bebauungsplan gilt. Die Gebühr steht am Ende und nur dann, wenn ein Antrag nötig ist.

Der häufigste Irrtum steckt schon im ersten Schritt: Die Größe entscheidet über das Verfahren, nicht über die Zulässigkeit. Ein verfahrensfreies Gartenhaus kann an der falschen Stelle stehen und muss trotzdem weg. Deshalb ist der zweite Schritt keine Formalie.

Was die fünf voneinander trennt

Die fünf Rechner mit Frage, Eingabe und Ergebnis im Vergleich
RechnerEingabeErgebnis
Brutto-Rauminhalt berechnenAußenmaße, Trauf- und Firsthöhe, DachformRauminhalt in m³ und Grundfläche in m², je gegen die Schwelle des Landes
Abstandsflächen berechnenWandhöhe, Firsthöhe, BundeslandTiefe der Abstandsfläche in Metern
Grenzbebauung prüfenVorhandene Grenzbauten, geplante Wandlänge, mittlere WandhöheRestlänge je Grenze und über alle Grenzen zusammen
Grundflächenzahl (GRZ)Grundstücksgröße, festgesetzte GRZ aus dem BebauungsplanZulässige Grundfläche für Hauptanlage und Nebenanlagen getrennt
Baugebühren schätzenRauminhalt, Rohbauwert je m³, Zahl der BefreiungenEine Größenordnung als Spanne — keine Gebührenordnung

Keiner der fünf ersetzt die Auskunft der zuständigen Behörde, und keiner prüft den Bebauungsplan Ihres Grundstücks, das Nachbarrecht Ihres Landes oder den Denkmalschutz. Wer das vollständige Ergebnis in einem Durchgang braucht, nimmt den Genehmigungscheck; wer nachlesen will, welche Zahl in welchem Land gilt, findet sie in der Übersicht der sechzehn Bundesländer.

Häufige Fragen

Rechnen die Rechner mit den Werten meines Bundeslandes?

Drei von fünf ja, zwei nach ihrer Natur nicht. Abstandsflächen und Grenzbebauung haben eine Länderauswahl und rechnen mit dem Koeffizienten, dem Mindestabstand und der Wandlängenbegrenzung des gewählten Landes. Der Brutto-Rauminhalt ist eine reine Geometrie und wird anschließend gegen alle sechzehn Schwellen gestellt. Die Grundflächenzahl steht im Bebauungsplan Ihrer Gemeinde, nicht in der Landesbauordnung. Die Baugebühr ist eine Schätzung aus dem Rohbauwert und ersetzt keine Gebührenordnung.

Brauche ich Kubikmeter oder Quadratmeter?

Das entscheidet Ihr Bundesland, nicht Ihr Vorhaben. Elf Landesbauordnungen stellen für Gebäude auf den Brutto-Rauminhalt in Kubikmetern ab, fünf auf die Grundfläche in Quadratmetern — Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Für Einfriedungen zählt in allen Ländern die Höhe in Metern. Der Rauminhaltsrechner gibt beide Werte aus und prüft jede Zeile gegen die Größe, die das jeweilige Land tatsächlich abfragt.

Berechnen die Rechner, was mein Vorhaben kostet?

Nein. Material, Montage und Handwerkerleistung bleiben außen vor — dafür ist diese Website nicht gebaut. Gerechnet wird allein die Gebühr, die die Behörde für einen Bauantrag erhebt, und auch die nur als Größenordnung aus Rauminhalt und Rohbauwert. Ist Ihr Vorhaben verfahrensfrei, gibt es keinen Bauantrag und damit keine Gebühr; Kosten entstehen dann erst, wenn Sie eine Abweichung beantragen müssen.

Ersetzt ein Rechenergebnis die Auskunft der Bauaufsichtsbehörde?

Nein. Die Rechner sind eine Vorprüfung und keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde, und sie prüft dabei Umstände, die keiner der fünf Rechner kennt: den Bebauungsplan Ihres Grundstücks, örtliche Satzungen, den Denkmalschutz und das Nachbarrecht Ihres Landes. Welche Stelle für Sie zuständig ist und wie eine Anfrage zu formulieren ist, damit sie beantwortet wird, steht im Behördenwegweiser.