Glossar Bauordnungsrecht
Die Begriffe, die in Landesbauordnungen und Bebauungsplänen vorkommen — jeweils in einem Satz definiert und mit der Vorschrift, aus der sie stammen.
Rechtsstand: 04.08.202617 Begriffe
- Abstandsflächeauch: Grenzabstand, Abstandsflächentiefe
- Die Abstandsfläche ist der Streifen vor einer Gebäudeaußenwand, der unbebaut bleiben und auf dem eigenen Grundstück liegen muss. Ihre Tiefe ergibt sich aus der Wandhöhe multipliziert mit 0,4, mindestens jedoch 3,00 m, in Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen 2,50 m.
- § 6 MBO und die entsprechenden Vorschriften der Länder
- Aufenthaltsraum
- Ein Aufenthaltsraum ist ein Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. In zwölf der sechzehn Länder entfällt die Verfahrensfreiheit für ein Gartenhaus, sobald es einen enthält.
- § 2 Abs. 5 MBO und die entsprechenden Vorschriften der Länder
- Außenbereichauch: §-35-Gebiet
- Außenbereich ist alles, was weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Dort sind nur privilegierte Vorhaben nach § 35 BauGB zulässig; ein privates Gartenhaus gehört nicht dazu.
- § 35 BauGB
- Baugenehmigungauch: Bauerlaubnis
- Die Baugenehmigung ist der Verwaltungsakt, mit dem die Bauaufsichtsbehörde feststellt, dass einem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie wird auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig; die Gebühr richtet sich nach den Rohbaukosten.
- § 63 ff. MBO und die entsprechenden Vorschriften der Länder
- Baulastauch: Baulastenverzeichnis, Abstandsflächenbaulast
- Eine Baulast ist eine freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen — etwa eine Fläche von Bebauung freizuhalten. Sie wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen und wirkt auch gegen jeden Rechtsnachfolger.
- § 83 MBO und die entsprechenden Landesvorschriften
- Bauvoranfrageauch: Bauvorbescheid, Vorbescheid
- Die Bauvoranfrage ist ein Antrag auf verbindliche Vorabklärung einzelner Fragen eines Bauvorhabens. Der Bauvorbescheid bindet die Behörde in der Regel drei Jahre und kostet einen Bruchteil einer vollständigen Baugenehmigung.
- § 75 MBO und die entsprechenden Vorschriften der Länder
- Bebauungsplanauch: B-Plan
- Der Bebauungsplan ist eine gemeindliche Satzung, die für ein bestimmtes Gebiet verbindlich regelt, was gebaut werden darf. Seine Festsetzungen gelten auch für verfahrensfreie Vorhaben und können Nebenanlagen auf bestimmte Flächen beschränken oder ganz ausschließen.
- §§ 8 ff., § 30 BauGB
- Brutto-Rauminhaltauch: BRI, umbauter Raum, Kubatur, Rauminhalt
- Der Brutto-Rauminhalt ist das Volumen eines Gebäudes, gemessen von den Außenkanten der Umfassungsflächen einschließlich des Dachraums. Er wird in Kubikmetern angegeben und ist in den meisten Landesbauordnungen die maßgebliche Größe für die Verfahrensfreiheit eines Gartenhauses.
- DIN 277-1 (Ermittlungsmethode, in den Landesbauordnungen nicht ausdrücklich benannt)
- Firsthöheauch: Gebäudehöhe
- Die Firsthöhe ist das senkrechte Maß von der Geländeoberfläche bis zur obersten Dachkante. Bei einem Flachdach ist sie mit der Wandhöhe identisch, bei einem Sattel- oder Pultdach liegt sie darüber und geht in die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ein.
- § 18 BauNVO (Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan); in den Landesbauordnungen nicht eigenständig definiert
- Grenzbebauungauch: Bauen an der Grenze, 9-Meter-Regel, Grenzbau
- Grenzbebauung bezeichnet die Errichtung eines Gebäudes unmittelbar an der Grundstücksgrenze ohne eigene Abstandsfläche. Alle Landesbauordnungen erlauben sie für Garagen und für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3,00 m.
- § 6 Abs. 8 MBO und die entsprechenden Vorschriften der Länder
- Grundflächeauch: BGF, Brutto-Grundfläche, überbaute Fläche
- Die Brutto-Grundfläche ist die überbaute Fläche eines Gebäudes, gemessen an den Außenkanten einschließlich Wandstärke. Bei Garagen, Carports und Terrassenüberdachungen ist sie — nicht der Rauminhalt — die maßgebliche Größe für die Verfahrensfreiheit.
- DIN 277-1
- Grundflächenzahlauch: GRZ
- Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Bei einer GRZ von 0,3 sind das auf 600 m² Grundstück 180 m². Gartenhaus, Garage und Zufahrt zählen mit.
- § 19 BauNVO
- Innenbereichauch: im Zusammenhang bebauter Ortsteil
- Innenbereich ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB oder der Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 BauGB. Nahezu jede Verfahrensfreiheit für Gartenhäuser gilt ausschließlich im Innenbereich.
- §§ 30, 34 BauGB
- Nebenanlageauch: untergeordnete bauliche Anlage
- Nebenanlagen sind untergeordnete bauliche Anlagen, die dem Hauptnutzungszweck des Grundstücks dienen — Gartenhaus, Gerätehütte, Gewächshaus, Holzlager. Sie sind nach § 14 BauNVO grundsätzlich zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
- § 14 BauNVO
- Schwarzbauauch: ungenehmigter Bau
- Als Schwarzbau gilt eine bauliche Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung oder abweichend von ihr errichtet wurde. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung untersagen, den Rückbau anordnen und ein Bußgeld verhängen; die Beträge reichen je nach Landesrecht bis in den fünfstelligen Bereich.
- § 80 f. MBO und die Ordnungswidrigkeitentatbestände der Länder
- Verfahrensfreiauch: genehmigungsfrei, baugenehmigungsfrei
- Verfahrensfrei heißt: für dieses Vorhaben ist kein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Es wird kein Bauantrag gestellt und keine Baugenehmigung erteilt. Die materiellen Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts gelten trotzdem in vollem Umfang.
- § 61 MBO und die entsprechenden Vorschriften der Länder
- Wandhöheauch: Traufhöhe
- Die Wandhöhe ist das senkrechte Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut. Sie ist die Bezugsgröße für die Abstandsflächentiefe und wird bei Gartenhäusern oft mit der Traufhöhe gleichgesetzt.
- § 6 Abs. 4 MBO und die entsprechenden Vorschriften der Länder
