Länderübersicht
Baugenehmigung nach Bundesland — was wo ohne Antrag erlaubt ist
Sechzehn Bauordnungen, acht Vorhabenarten, 128 Zeilen. Diese Seite stellt sie nebeneinander und nennt zu jedem Wert die Fundstelle. Davor steht, welcher Gesetzgeber worüber entscheidet — das erklärt die Unterschiede.
Rechtsstand: 17.09.2026128 Datenzeilen · 16 Landesbauordnungen · 8 Vorhabenarten
Warum gilt in jedem Bundesland ein anderes Baurecht?
Weil zwei Gesetzgeber zuständig sind. Das Bauplanungsrecht beantwortet, ob ein Grundstück bebaut werden darf; es ist Bundesrecht und steht im Baugesetzbuch. Das Bauordnungsrecht beantwortet, wie gebaut werden darf — und es ist Landesrecht. Dort steht auch, welches Vorhaben ohne Verfahren bleibt. Deshalb gibt es sechzehn Freistellungskataloge, und deshalb unterscheidet sich schon die Maßeinheit: 40 der 128 Zeilen nennen einen Rauminhalt in Kubikmetern, 72 eine Grundfläche in Quadratmetern und 16 eine Höhe in Metern.
Stand: 17.09.2026
Zwei Gesetzgeber, zwei Fragen
Das Grundgesetz verteilt die Gesetzgebung nach einer Grundregel: Zuständig sind die Länder, soweit es dem Bund keine Befugnis zuweist. Für das Bauordnungsrecht weist es dem Bund keine zu. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 festgestellt (BVerfGE 3, 407), und seither hat jedes Land seine eigene Bauordnung.
Für das Städtebaurecht liegt es umgekehrt. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG führt „das Bodenrecht“ in der konkurrierenden Gesetzgebung. Dort dürfen die Länder nur regeln, solange und soweit der Bund es nicht tut — und der Bund hat es getan, im Baugesetzbuch. Ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden darf, entscheidet deshalb Bundesrecht, in jedem Land nach denselben Vorschriften.
Daraus folgt die Arbeitsteilung, die diese Website abbildet. Das Baugesetzbuch ordnet Ihr Grundstück dem Innenbereich oder dem Außenbereich zu und sagt, was dort zulässig ist (§§ 30, 34 und 35 BauGB). Die Landesbauordnung sagt, ob Ihr Vorhaben ein Verfahren braucht. Beide Prüfungen laufen nebeneinander, und jede kann einzeln scheitern.
Die Freistellung ist die Ausnahme, nicht die Regel
In jeder der sechzehn Bauordnungen steht derselbe Grundsatz: Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung bedürfen der Baugenehmigung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Andere steht im Freistellungskatalog — je nach Land in § 50, § 60, § 61, § 62 oder § 63, in Bayern in Art. 57. Aus diesen Katalogen stammt jede Zahl der folgenden Tabellen, und in ihnen liegen die Unterschiede zwischen den Ländern.
Zuständigkeit der Länder
Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Konkurrierende Gesetzgebung
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
16 Bundesländer × 8 Vorhabenarten
Jede Vorhabenart hat hier ihre eigene Tabelle: alle sechzehn Länder, die Fundstelle in der Landesbauordnung und das Prüfdatum. Ausführlicher behandelt wird jede auf ihrer eigenen Seite — Gartenhäuser, Carports, Garagen, Terrassenüberdachungen, Schwimmbecken, Wintergärten, Einfriedungen und sonstige Nebenanlagen.
Gartenhaus
11 Länder 30–75 m³ · 5 Länder 10–30 m²
Carport
16 Länder 30–60 m²
Garage
16 Länder 30–60 m²
Terrassenüberdachung
1 Land 50 m³ · 13 Länder 30–40 m² · 2 Länder ohne Größengrenze
Schwimmbecken
14 Länder 100 m³ · 2 Länder ohne Größengrenze
Wintergarten
1 Land 50 m³ · 6 Länder 20–30 m² · 9 Länder genehmigungspflichtig
Einfriedung
14 Länder 2 m · 2 Länder ohne Höhenbegrenzung
Sonstige Nebenanlage
11 Länder 30–75 m³ · 5 Länder 10–30 m²
Was die Tabellen nicht zeigen
Ein Schwellenwert entscheidet nichts allein. Er ist die erste von drei Stufen. Die zweite ist die Abstandsfläche: Sie berechnet sich aus der Wandhöhe multipliziert mit dem Koeffizienten des Landes, mindestens aber aus dem gesetzlichen Mindestmaß. Die dritte ist das Planungsrecht — Innen- oder Außenbereich, Festsetzungen des Bebauungsplans, Denkmal- und Naturschutz.
Ein Vorhaben kann die Schwelle einhalten und trotzdem unzulässig sein. Diese Kombination hängt von Ihren Maßen und Ihrem Grundstück ab, und deshalb prüft sie kein Vergleichsartikel.
Die Einheiten sind nicht vergleichbar
Wer nur die Grundfläche kennt, kann eine Kubikmeter-Zeile nicht anwenden. Ein Gebäude mit 12 m² Grundfläche und 2,70 m mittlerer Höhe hat 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. In Hamburg liegt es damit über der Schwelle für Gartenhäuser, in Bayern deutlich darunter. Umrechnen muss man vor dem Vergleich, nicht danach.
Der Außenbereich hebt die Freistellung meist auf
Nur dreizehn der 128 Zeilen gelten auch im Außenbereich nach § 35 BauGB, und dort überwiegend mit einer eigenen, kleineren Grenze. Für ein privates Nebengebäude ist das selten die entscheidende Hürde: Es ist dort meist schon materiell unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt.
Jede Zeile hat ein Prüfdatum
150 der 160 Zitate dieses Datensatzes sind am amtlichen Gesetzestext gegengelesen, 10 noch nicht; welche das sind, steht in der Quellenübersicht. Jede Korrektur und jede Novelle steht mit Datum im Änderungsprotokoll.
Die sechzehn Landesbauordnungen
Ein Land, ein Gesetz. Jede Kachel nennt es beim Namen und verlinkt die Landesseite mit allen acht Zeilen, der Abstandsflächenregel und der zuständigen Behörde.
- Baden-WürttembergEs gilt die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO BW): sieben der acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,50 m.3 eigene Vorhabenseiten
- BayernEs gilt die Bayerische Bauordnung (BayBO): sieben der acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.4 eigene Vorhabenseiten
- BerlinEs gilt die Bauordnung für Berlin (BauO Bln): sieben der acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.2 eigene Vorhabenseiten
- BrandenburgEs gilt die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO): alle acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.5 eigene Vorhabenseiten
- BremenEs gilt die Bremische Landesbauordnung (BremLBO): alle acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.3 eigene Vorhabenseiten
- HamburgEs gilt die Hamburgische Bauordnung (HBauO): sieben der acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,50 m.4 eigene Vorhabenseiten
- HessenEs gilt die Hessische Bauordnung (HBO): alle acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,50 m.6 eigene Vorhabenseiten
- Mecklenburg-VorpommernEs gilt die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V): sieben der acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.2 eigene Vorhabenseiten
- NiedersachsenEs gilt die Niedersächsische Bauordnung (NBauO): alle acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.5 eigene Vorhabenseiten
- Nordrhein-WestfalenEs gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW): alle acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.7 eigene Vorhabenseiten
- Rheinland-PfalzEs gilt die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RP): alle acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.3 eigene Vorhabenseiten
- SaarlandEs gilt die Landesbauordnung Saarland (LBO SL): sieben der acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.3 eigene Vorhabenseiten
- SachsenEs gilt die Sächsische Bauordnung (SächsBO): sieben der acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.4 eigene Vorhabenseiten
- Sachsen-AnhaltEs gilt die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA): sieben der acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.3 eigene Vorhabenseiten
- Schleswig-HolsteinEs gilt die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO SH): sieben der acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.2 eigene Vorhabenseiten
- ThüringenEs gilt die Thüringer Bauordnung (ThürBO): alle acht Vorhabenarten können hier verfahrensfrei sein, die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.4 eigene Vorhabenseiten
Häufige Fragen zum Baurecht der Länder
Warum gibt es keine bundesweit einheitliche Baugenehmigung?
Weil zwei Gesetzgeber zuständig sind. Das Bauplanungsrecht ist Bundesrecht und steht im Baugesetzbuch; es entscheidet, ob ein Grundstück bebaut werden darf. Das Bauordnungsrecht regelt, wie gebaut werden darf, und fällt nach Art. 70 Abs. 1 GG an die Länder. Daher sechzehn Landesbauordnungen mit sechzehn eigenen Freistellungskatalogen.
In welchem Bundesland darf man am meisten ohne Genehmigung bauen?
Das lässt sich nicht für alle Vorhabenarten zugleich sagen, weil die Länder in verschiedenen Einheiten messen: 40 der 128 Zeilen nennen einen Rauminhalt, 72 eine Grundfläche, 16 eine Höhe. Beim Gartenhaus reichen die Werte in elf Ländern von 30 bis 75 m³ Rauminhalt, in fünf weiteren von 10 bis 30 m² Grundfläche.
Gilt das Baugesetzbuch in allen Bundesländern gleich?
Ja. Das Baugesetzbuch ist Bundesrecht und gilt in allen sechzehn Ländern unverändert. Es ordnet Ihr Grundstück dem Innenbereich oder dem Außenbereich zu und entscheidet damit über die Zulässigkeit des Vorhabens. Nur das Verfahren — Baugenehmigung, Freistellung oder gar kein Verfahren — richtet sich nach der Landesbauordnung.
Welche Vorhabenart ist in den meisten Ländern genehmigungspflichtig?
Der Wintergarten. Neun Landesbauordnungen führen ihn nicht in ihrem Freistellungskatalog, sodass der allgemeine Genehmigungsvorbehalt greift — in Baden-Württemberg etwa § 49 LBO, in Bayern Art. 55 Abs. 1 BayBO. Alle übrigen Vorhabenarten dieser Übersicht sind in jedem Land freistellungsfähig, wenn auch mit sehr verschiedenen Grenzen.
Gelten diese Schwellen auch außerhalb der Ortslage?
Fast nie. Nur dreizehn der 128 Zeilen gelten auch im Außenbereich, und dort meist mit einer eigenen, kleineren Grenze. Hinzu kommt § 35 BauGB: Ein privates Nebengebäude ist im Außenbereich in der Regel schon materiell unzulässig, also auch mit Bauantrag nicht genehmigungsfähig.
Woher stammen die Werte dieser Übersicht?
Aus den sechzehn Landesbauordnungen selbst. Jede Zeile nennt ihre Fundstelle und verlinkt das amtliche Landesrechtsportal. 150 der 160 Zitate sind am Gesetzestext gegengelesen; die übrigen 10 sind als ungeprüft gekennzeichnet. Jede Korrektur steht mit Datum im Änderungsprotokoll.

