Jedes Land führt eine Liste der Vorhaben, für die es kein Verfahren verlangt. Die Liste gibt es sechzehnmal, die Nummer dafür sechsmal.
- § 61 — Berlin (BauO Bln), Brandenburg (BbgBO), Bremen (BremLBO), Hamburg (HBauO), Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), Saarland (LBO SL), Sachsen (SächsBO) und Schleswig-Holstein (LBO SH)
- § 63 — Hessen (HBO) und Thüringen (ThürBO)
- § 60 — Niedersachsen (NBauO) und Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- § 62 — Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) und Rheinland-Pfalz (LBauO RP)
- § 50 — Baden-Württemberg (LBO BW)
- Art. 57 — Bayern (BayBO)
Acht der sechzehn Länder stehen damit bei § 61 — derselben Nummer, unter der auch die Musterbauordnung diesen Katalog führt. Von ihr ist weiter unten noch die Rede.
Vier Überschriften für denselben Gegenstand
Am amtlichen Text gelesen am 26. Oktober 2026: Bayern, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen überschreiben ihren Katalog mit Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen, Bremen erweitert um Vorhaben des Bundes, Nothilfevorschrift. Baden-Württemberg und Brandenburg schreiben kürzer Verfahrensfreie Vorhaben. Niedersachsen nennt sie Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige. Und Hessen führt sie als Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben — das einzige Land, dessen Überschrift nicht vom Verfahren spricht, sondern von der Genehmigung.
Für Berlin und Sachsen-Anhalt steht die erstgenannte Überschrift in der archivierten Ausgabe des jeweils eigenen Landesportals (Abzüge vom 1. Dezember 2020 und vom 8. Dezember 2019) — also in einer älteren Fassung, nicht in der heute geltenden. Für Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen ist die Überschrift der heute geltenden Fassung hier nicht nachgelesen; warum, steht im letzten Abschnitt.
Vier Länder führen die Zahlen nicht im Paragraphen, sondern im Anhang
Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen verweisen aus dem Paragraphen heraus auf einen Anhang oder eine Anlage, und erst dort stehen die Maße. Wer nur § 50 LBO BW, § 61 HBauO, § 63 HBO und § 60 NBauO liest, findet dort keines dieser Maße, sondern den Verweis. Die zwölf übrigen Länder zählen die Vorhaben im Paragraphen selbst auf.
Brandenburg ist noch einmal anders gebaut: Dort steht der Katalog im zweiten Absatz des Paragraphen. Der erste hält fest, dass die Verfahrensfreiheit die Bauherrschaft nicht von der Einhaltung der Vorschriften entbindet — gelesen am 26. Oktober 2026 im Brandenburgischen Vorschriftensystem.
Nicht jede Vorhabenart hängt am Katalog
In neun Ländern zitiert diese Website für den Wintergarten nicht den Freistellungskatalog, sondern eine andere Vorschrift — nämlich § 49 LBO BW, Art. 55 BayBO, § 59 BauO Bln, § 59 HBauO, § 59 LBauO M-V, § 60 LBO SL, § 59 SächsBO, § 58 BauO LSA und § 59 LBO SH. Das sind die Paragraphen, die den Grundsatz der Genehmigungspflicht regeln, nicht die Freistellung: Der Katalog nennt den Wintergarten dort nicht, und deshalb bleibt es bei der Pflicht.