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BbgBO · Sonstige Nebenanlagen

Sonstige Nebenanlage in Brandenburg ohne Baugenehmigung

Was die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) für Sonstige Nebenanlagen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf eine sonstige Nebenanlage in Brandenburg ohne Baugenehmigung sein?

Bis 75 Brutto-Rauminhalt, so § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO. Bei 2,40 m Wandhöhe und Satteldach entspricht das rund 27,8 m² Grundfläche. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBOStand: 04.08.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen.

§ 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist eine sonstige Nebenanlage in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Brandenburg bemisst die Freistellung nach dem Rauminhalt. Maßgeblich sind hier also die 32,4 m³, nicht die 12,00 m² Grundfläche — eine niedrigere Traufe senkt den Wert.

Rechenbeispiel: Maße für eine sonstige Nebenanlage in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Brandenburgs.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle BB75 m³
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Brandenburg

In Brandenburg beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 Meter. Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 Meter.

§ 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BbgBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 27.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, einschließlich auf ihren Dächern errichteten Solaranlagen, mit einer mittleren Wandhöhe der grenznahen Wand bis zu 3 Meter und einer Gesamtgebäudelänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten. Die Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Anlagen darf auf einem Grundstück insgesamt 15 Meter nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BbgBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Bis anderthalb Meter braucht der Stapel gar keinen Abstand

Für Aufschichtungen setzt das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz die Schwelle tiefer an als die vergleichbaren Vorschriften anderer Länder — und darunter auf null. § 27 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 1,50 m hoch sind, kein Mindestabstand von der Grenze eingehalten zu werden braucht. Nicht ein halber Meter, sondern keiner: Ein Brennholzstapel dieser Höhe darf unmittelbar an der Grenze stehen.

Oberhalb dieser Höhe rechnet das Gesetz weiter, und zwar nicht in Stufen, sondern linear. Satz 2 verlangt, dass der Abstand um so viel über 0,50 m beträgt, wie die Höhe das Maß von 1,50 m übersteigt. Ein zwei Meter hoher Stapel braucht danach einen Meter Abstand, ein zweieinhalb Meter hoher anderthalb, ein drei Meter hoher zwei. Der abstandsfreie Bereich unten und die früher einsetzende Staffel oben gehören zusammen: Wer hoch stapelt, verliert hier mehr Grundstück, wer flach stapelt, gar keines.

Drei Ausnahmen stehen daneben, und zwei davon sind im Garten praktisch. Absatz 2 nimmt Baugerüste aus; er nimmt Aufschichtungen und Anlagen aus, die eine Wand oder geschlossene Einfriedung nicht überragen; und er gilt nicht gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite, gemessen am Mittelwasserstand. Wer den Stapel hinter eine bestehende Mauer setzt und ihn nicht darüber hinauswachsen lässt, ist von der Staffel des Absatzes 1 vollständig frei.

Der Paragraph davor regelt den Boden, auf dem die Anlage steht. Nach § 26 Abs. 1 darf der Boden eines Grundstücks nicht über die Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Absatz 2 bestimmt die Geländeoberfläche als die natürliche, soweit nicht nach § 9 Abs. 2 des Baugesetzbuches oder in der Baugenehmigung eine andere festgesetzt ist — gemessen wird die Aufschüttung also gegen den gewachsenen Boden, nicht gegen den, den der Bagger hinterlassen hat.

Wer die Rückwand einer Grenzanlage streichen will, braucht das Grundstück nebenan, und § 23 Abs. 1 gibt ihm das Recht dazu unter drei Bedingungen: Die Arbeiten müssen anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar sein, die Nachteile oder Belästigungen für den Duldenden dürfen nicht außer Verhältnis zum erstrebten Vorteil stehen, und das Vorhaben muss öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen sein. Das Benutzungsrecht umfasst nach Absatz 2 Gerüste und Geräte auf oder über dem Grundstück sowie das Verbringen der erforderlichen Baustoffe; ausgeübt werden darf es nur so zügig und schonend wie möglich und nicht zur Unzeit. Ungewöhnlich ist die Vorlaufzeit: Absatz 4 verweist für die Anzeige auf § 8, und der verlangt eine schriftliche Anzeige zwei Monate vor Beginn der Arbeiten.

Bezahlt wird die Benutzung nach § 24. Geschuldet ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für die benutzten Bauwerksteile oder für einen dem benutzten unbebauten Grundstücksteil vergleichbaren Lagerplatz; eine Benutzung unbebauter Grundstücksteile bis zur Dauer von zwei Wochen bleibt dabei außer Betracht. Fällig wird sie jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Soweit nach § 23 Abs. 4 Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung gefordert wird, kann daneben keine Nutzungsentschädigung verlangt werden.

Bei den Pflanzabständen liegt das Bemerkenswerte nicht in der Staffel, sondern in den Vorschriften daneben. § 38 nimmt vier Fälle aus, darunter Anpflanzungen hinter einer geschlossenen Einfriedung, die diese nicht überragen — als geschlossen gilt dabei auch eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume. § 40 schließt den Beseitigungsanspruch aus, wenn bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Anpflanzen keine Klage erhoben worden ist, und lässt die Frist für zunächst regelkonforme Anpflanzungen erst beginnen, wenn sie über die zulässige Höhe hinausgewachsen sind. § 41 verlangt bei Ersatz- und Nachpflanzungen wieder die vollen Abstände, ausgenommen einzelne abgestorbene Pflanzen einer geschlossenen Hecke. Und § 43 zieht wild wachsende Pflanzen in dieselbe Behandlung: Als Anpflanzen gilt dort die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Nachbarn, dass er die Pflanze nicht beseitigen wolle.

Zwei kurze Vorschriften runden das Bild. § 4 verweist für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Gesetz vollständig auf das Bürgerliche Gesetzbuch; eigene Fristen, wie andere Nachbarrechtsgesetze sie führen, gibt es hier nicht. Und die Einfriedungspflicht des Achten Abschnitts folgt dem Rechtseinfriedungsgebot: Liegen Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße, hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden, und rechtes Nachbargrundstück ist das, das von der Straße aus betrachtet rechts liegt. Lässt sich keine ortsübliche Einfriedung feststellen, kann nach § 32 Abs. 1 ein etwa 1,25 m hoher Zaun aus Maschendraht verlangt werden.

§ 4, §§ 23, 24, §§ 26, 27, §§ 28, 32 und §§ 38 bis 43 BbgNRGQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 29.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz vom 28. Juni 1996, Landesrechtsportal BRAVORS des Landes Brandenburg.

Besonderheiten Brandenburgs

  • Brandenburg führt die verfahrensfreien Vorhaben in § 61 Abs. 2, nicht in Absatz 1.
  • Maßgeblich ist die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018. Die bis Juni 2016 geltende Vorgängerfassung von 2008 ist außer Kraft, wird im Netz aber weiterhin verlinkt — sie enthielt unter anderem eine Abstandsflächentiefe von 0,5 H.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Gewächshaus, Holzlager und Fahrradunterstand fallen unter dieselbe Nummer wie das Gartenhaus. Zusätzlich muss die Anlage der Hauptnutzung des Grundstücks untergeordnet sein (§ 14 BauNVO).

Häufige Fragen: Sonstige Nebenanlage in Brandenburg

Braucht eine sonstige Nebenanlage in Brandenburg eine Baugenehmigung?

Nicht, solange der Brutto-Rauminhalt unter 75 m³ bleibt, so § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.

Welcher Grenzabstand gilt in Brandenburg für Sonstige Nebenanlagen?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BbgBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Wie viele Quadratmeter entsprechen 75 m³ in Brandenburg?

Das hängt von der Höhe ab. Bei 2,70 m mittlerer Höhe — typisch für ein Satteldach mit 2,40 m Traufe — entsprechen 75 m³ rund 27,8 m² Grundfläche. Bei niedrigerer Bauweise sind mehr Quadratmeter möglich, bei höherer weniger.

Gilt die Regel in Brandenburg auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BbgBO großzügiger wäre.