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Grundflächenzahl (GRZ) berechnen

Die Landesbauordnung entscheidet, ob Sie ein Verfahren brauchen. Der Bebauungsplan entscheidet, ob Sie überhaupt bauen dürfen. Die Grundflächenzahl ist dabei die Grenze, an der verfahrensfreie Gartenhäuser am häufigsten scheitern.

Rechtsstand: 08.10.2026

Wie viel Fläche darf ich auf meinem Grundstück überbauen?

Grundstücksfläche mal Grundflächenzahl. Bei 600 m² und einer GRZ von 0,3 sind das 180 m² für das Hauptgebäude. Für Garagen, Nebenanlagen und Zufahrten dürfen Sie diesen Wert nach § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 50 Prozent überschreiten — höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.

Rechtsgrundlage: § 19 BauNVOStand: 08.10.2026

Zwei Grenzen, nicht eine

§ 19 BauNVO kennt zwei Werte. Der erste ist die festgesetzte GRZ und gilt für das Hauptgebäude. Der zweite ergibt sich aus Absatz 4: Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen und Zufahrten dürfen diesen Wert um bis zu 50 Prozent überschreiten, aber nie über eine Grundflächenzahl von 0,8 hinaus.

Ein Rechenbeispiel

600 m² Grundstück, GRZ 0,3. Die Hauptanlage darf 180 m² einnehmen — und die Terrasse zehrt an diesem Wert mit, nicht am Zuschlag: Bei 160 m² Haus und 20 m² Terrasse ist er ausgeschöpft. Einschließlich Garage, Gartenhaus und Zufahrt sind bis zu 270 m² zulässig, also 90 m² für diese Gruppe. Eine Doppelgarage mit 36 m² und eine Zufahrt mit 40 m² sind davon 76 m². Für ein Gartenhaus bleiben 14 m².

Reihenhausgrundstück, GRZ 0,4 — der Regelfall

Grundstück:
600 m²
Festgesetzte GRZ:
0,4
Zuschlag nach Abs. 4:
bis 50 %
Rechenweg für Reihenhausgrundstück, GRZ 0,4 — der Regelfall
SchrittRechnungErgebnis
Hauptanlage600 m² × 0,4240 m²
Zuschlag240 m² × 50 %120 m²
Zulässig insgesamt240 m² + 120 m²360 m²
Kappungsgrenze600 m² × 0,8480 m²
360 m², die Kappung greift nicht. Für Garage, Zufahrt und Gartenhaus bleiben 120 m²; Terrasse und Balkone liegen dagegen in den 240 m² der Hauptanlage. Der Zuschlag bemisst sich an der zulässigen, nicht an der gebauten Grundfläche — schöpft das Haus seine 240 m² nicht aus, wächst der Rest nicht mit.

Dichter bebautes Gebiet, GRZ 0,6 — hier greift die Kappung

Grundstück:
1 000 m²
Festgesetzte GRZ:
0,6
Kappungsgrenze:
GRZ 0,8
Rechenweg für Dichter bebautes Gebiet, GRZ 0,6 — hier greift die Kappung
SchrittRechnungErgebnis
Hauptanlage1 000 m² × 0,6600 m²
Zuschlag rechnerisch600 m² × 50 %300 m²
Summe rechnerisch600 m² + 300 m²900 m²
Kappungsgrenze1 000 m² × 0,8800 m²
800 m² statt 900 m². Die Kappung nimmt hundert Quadratmeter zurück. Sie begrenzt allein die Anlagen des Absatzes 4 — die Hauptanlage behält ihre 600 m². Und noch eine Schwelle liegt dahinter: Ist im Bebauungsplan bereits eine GRZ von 0,8 oder mehr festgesetzt, ist der Zuschlag des Absatzes 4 überhaupt nicht anwendbar.

Was mitzählt — und was überrascht

Absatz 4 Satz 1 nennt drei Gruppen: Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche. Angerechnet werden nicht nur die notwendigen Stellplätze, sondern alle. Unter die dritte Gruppe fallen Dinge, an die kaum jemand denkt: Kellertreppenabgänge, Lichtschächte, Zisternen, Kleinkläranlagen.

Balkone, Loggien und Terrassen zählen seit der Fassung von 1990 ebenfalls mit — aber als Teile der Hauptanlage und damit ohne den Zuschlag. Woher diese Zuordnung stammt und welche Stelle sie trifft, steht im Ratgeber Terrasse und Baugenehmigung mit der Fundstelle. Sie zehren also am knapperen der beiden Werte. Bei der Geschossfläche bleiben sie umgekehrt außer Betracht: Dieselbe Anlage kann bei der Grundfläche zählen und bei Geschossfläche und Baumasse nicht. Wer eine Zahl aus der einen Rechnung in die andere trägt, rechnet falsch.

Die Ausnahme für versickerungsfähige Flächen

Satz 4 erlaubt der Behörde, Überschreitungen zuzulassen, wenn die Auswirkungen auf die natürlichen Bodenfunktionen geringfügig bleiben. Vollflächig betonierte oder asphaltierte Stellplätze samt Zufahrt erfüllen das nicht. Rasenlochsteine, Pflaster im Sandbett, Holzbohlen mit Fugen und Plattenwege im Sandbett kommen in Betracht. Es ist eine Kann-Vorschrift im pflichtgemäßen Ermessen — kein Anspruch und auch keine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB.

Welche Fassung gilt — es entscheidet das Alter des Plans

Maßgeblich ist nicht das Baujahr Ihres Gartenhauses, sondern das Alter des Bebauungsplans. Für Pläne, deren Entwürfe vor dem 1. Januar 1990 öffentlich ausgelegt wurden, gilt § 19 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung — und danach sind Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze gar nicht anzurechnen. In einem Plangebiet aus den siebziger Jahren kann die Garage die GRZ also unberührt lassen. Die Auskunft darüber gibt die Gemeinde; im Plan selbst steht das Auslegungsdatum nicht.

Wo die Obergrenze greift

Bei einer festgesetzten GRZ von 0,6 ergäbe die 50-Prozent-Überschreitung rechnerisch 0,9. Die Kappungsgrenze von 0,8 zieht diesen Wert zurück. Der Rechner weist aus, wenn das der Fall ist.

Ohne Bebauungsplan

Liegt für Ihr Grundstück kein Bebauungsplan vor, gibt es keine festgesetzte GRZ. Dann richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB und dem Maß der Bebauung in der näheren Umgebung. Auskunft gibt die Gemeinde.

Wo die Zahl für das Feld oben herkommt

Die GRZ, die dieser Rechner als gegeben voraussetzt, ist eine Festsetzung des Bebauungsplans. Wie man sie dort findet und von der Geschossflächenzahl, der Baugrenze und der Baulinie unterscheidet, zeigt der Ratgeber Bebauungsplan lesen — dort steht die Rechengrundlage dieser Seite im Einzelnen.

Häufige Fragen

Was ist die Grundflächenzahl?

Die GRZ gibt an, welcher Anteil eines Grundstücks überbaut werden darf. Bei einer GRZ von 0,3 und 600 m² Grundstück sind das 180 m² für das Hauptgebäude. Die Zahl steht im Bebauungsplan; ohne Bebauungsplan richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.

Zählt das Gartenhaus zur Grundflächenzahl?

Ja. Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und Zufahrten werden nach § 19 Abs. 4 BauNVO mitgerechnet. Sie dürfen die zulässige Grundfläche allerdings um bis zu 50 Prozent überschreiten, höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.

Kann ein verfahrensfreies Gartenhaus an der GRZ scheitern?

Ja, und das ist häufiger als gedacht. Die Landesbauordnung regelt, ob ein Verfahren nötig ist. Der Bebauungsplan regelt, ob überhaupt gebaut werden darf. Ein Gartenhaus unter der Landesschwelle ist unzulässig, wenn die GRZ bereits ausgeschöpft ist.

Zählt eine Terrasse zur überbauten Fläche?

Ja — und in der Regel ohne den Zuschlag. Zulässige Grundfläche ist nach § 19 Abs. 2 BauNVO der Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Die ans Haus gebaute Terrasse gilt dabei als Bestandteil der Hauptanlage und gerade nicht als Nebenanlage nach § 14 BauNVO; die 50-Prozent-Überschreitung des Absatzes 4 gilt für sie deshalb nicht. Auf den Belag kommt es bei der Anrechnung nicht an.