Grundflächenzahl (GRZ) berechnen
Die Landesbauordnung entscheidet, ob Sie ein Verfahren brauchen. Der Bebauungsplan entscheidet, ob Sie überhaupt bauen dürfen. Die Grundflächenzahl ist dabei die Grenze, an der verfahrensfreie Gartenhäuser am häufigsten scheitern.
Rechtsstand: 04.08.2026
Wie viel Fläche darf ich auf meinem Grundstück überbauen?
Grundstücksfläche mal Grundflächenzahl. Bei 600 m² und einer GRZ von 0,3 sind das 180 m² für das Hauptgebäude. Für Garagen, Nebenanlagen und Zufahrten dürfen Sie diesen Wert nach § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 50 Prozent überschreiten — höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Rechtsgrundlage: § 19 BauNVOStand: 04.08.2026
Zwei Grenzen, nicht eine
§ 19 BauNVO kennt zwei Werte. Der erste ist die festgesetzte GRZ und gilt für das Hauptgebäude. Der zweite ergibt sich aus Absatz 4: Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen und Zufahrten dürfen diesen Wert um bis zu 50 Prozent überschreiten, aber nie über eine Grundflächenzahl von 0,8 hinaus.
Ein Rechenbeispiel
600 m² Grundstück, GRZ 0,3. Das Hauptgebäude darf 180 m² einnehmen. Einschließlich Garage, Gartenhaus, Terrasse und Zufahrt sind bis zu 270 m² zulässig — also 90 m² für alles Übrige. Eine Doppelgarage mit 36 m², eine Zufahrt mit 40 m² und eine Terrasse mit 20 m² sind bereits 96 m². Für ein Gartenhaus bleibt nichts.
Wo die Obergrenze greift
Bei einer festgesetzten GRZ von 0,6 ergäbe die 50-Prozent-Überschreitung rechnerisch 0,9. Die Kappungsgrenze von 0,8 zieht diesen Wert zurück. Der Rechner weist aus, wenn das der Fall ist.
Ohne Bebauungsplan
Liegt für Ihr Grundstück kein Bebauungsplan vor, gibt es keine festgesetzte GRZ. Dann richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB und dem Maß der Bebauung in der näheren Umgebung. Auskunft gibt die Gemeinde.
Häufige Fragen
Was ist die Grundflächenzahl?
Die GRZ gibt an, welcher Anteil eines Grundstücks überbaut werden darf. Bei einer GRZ von 0,3 und 600 m² Grundstück sind das 180 m² für das Hauptgebäude. Die Zahl steht im Bebauungsplan; ohne Bebauungsplan richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.
Zählt das Gartenhaus zur Grundflächenzahl?
Ja. Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und Zufahrten werden nach § 19 Abs. 4 BauNVO mitgerechnet. Sie dürfen die zulässige Grundfläche allerdings um bis zu 50 Prozent überschreiten, höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Kann ein verfahrensfreies Gartenhaus an der GRZ scheitern?
Ja, und das ist häufiger als gedacht. Die Landesbauordnung regelt, ob ein Verfahren nötig ist. Der Bebauungsplan regelt, ob überhaupt gebaut werden darf. Ein Gartenhaus unter der Landesschwelle ist unzulässig, wenn die GRZ bereits ausgeschöpft ist.
Zählt eine Terrasse zur überbauten Fläche?
Befestigte Terrassen zählen zu den Flächen nach § 19 Abs. 4 BauNVO und fallen damit unter die 50-Prozent-Überschreitung. Eine reine Rasenfläche oder ein wasserdurchlässiger Belag wird je nach Gemeinde unterschiedlich behandelt — hier entscheidet die örtliche Praxis.
