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BauO NRW · Garagen

Garage in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung

Was die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) für Garagen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf eine Garage in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung sein?

Bis 30 Brutto-Grundfläche, so § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW. Ab dem 1. September 2026 sind es 50 . Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRWStand: 04.08.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 30 m², außer im Außenbereich.

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Ab 1. September 2026: 50 m² statt 30 m²

bis 31. August 2026

30 m²

gilt heute

ab 1. September 2026

50 m²

bereits verkündet

Nordrhein-Westfalen hebt die Freistellungsgrenze für Garagen an einem festen Tag an. Bis einschließlich 31. August 2026 gelten 30 m² Brutto-Grundfläche, ab dem 1. September 2026 gelten 50 m². Beide Zahlen stehen in derselben Vorschrift, § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW. Ausgetauscht hat sie Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, verkündet in GV. NRW. 2026 S. 537 und vom Land als „BauCode NRW“ bezeichnet; die amtliche Fußnote zu § 62 auf recht.nrw.de nennt den 1. September 2026 als Tag des Inkrafttretens.

Für die Garage ist das der Sprung, der die Doppelgarage betrifft. Eine Einzelgarage marktüblicher Bauart misst rund 3,00 m × 6,00 m, also 18,00 m², und war auch nach altem Recht verfahrensfrei. Eine Doppelgarage von 6,00 m × 6,00 m misst 36,00 m² und war es nicht. In diesem Bereich zwischen der alten und der neuen Zahl wird dasselbe Bauwerk vor und nach dem Stichtag verschieden beurteilt — am Bauwerk ändert sich kein Zentimeter, es ändert sich das Datum.

Beide Werte gelten „bis zu insgesamt“. Gezählt wird nicht das einzelne Gebäude, sondern die Summe der Brutto-Grundflächen aller Garagen und überdachten Stellplätze auf dem Grundstück. Wer neben einer vorhandenen Fertiggarage eine zweite gleicher Größe aufstellt, liegt damit heute über der Grenze und ab September darunter; wer neben der Doppelgarage später noch einen Stellplatz überdacht, rechnet die Doppelgarage mit.

Zwei Dinge ändert die Novelle nicht. Der Vorbehalt „außer im Außenbereich“ steht im neuen Wortlaut so wie im alten — dort hilft die größere Zahl niemandem. Und die mittlere Wandhöhe bleibt bei 3 m; sie steht in derselben Nummer und ist unverändert geblieben. Eine Garage mit 50 m² Brutto-Grundfläche und 3,20 m mittlerer Wandhöhe ist deshalb auch nach dem 1. September 2026 genehmigungspflichtig.

Ein verfahrensfreies Vorhaben kennt keinen Antrag und damit auch keinen Stichtag, den ein Antrag festhalten könnte. Wer die neue Grenze nutzen will, lässt die Garage deshalb nicht vor dem 1. September 2026 aufstellen; bei einer Fertiggarage liegen zwischen Auftrag und Aufstellung ohnehin Wochen. Für Vorhaben, die bereits im Genehmigungsverfahren sind, regelt § 90 Abs. 4 BauO NRW den Übergang: Das Verfahren läuft nach den Vorschriften weiter, die bei Antragstellung galten, doch die Bauherrschaft kann beantragen, dass das neue Recht angewendet wird.

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRWGesetzestext(öffnet in neuem Tab)Pressemitteilung(öffnet in neuem Tab)Stand: 20.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, verkündet in GV. NRW. 2026 S. 537 („BauCode NRW“). Gelesen: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) in der konsolidierten Fassung ab 1. September 2026 auf recht.nrw.de, § 62 Abs. 1 und § 90 Abs. 4 mit den amtlichen Fußnoten zu Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 537), gelesen am 20. August 2026.

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist eine Garage in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Nordrhein-Westfalen bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Maße für eine Garage in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Nordrhein-Westfalens.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle NRW30 m²
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 18,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, in Kerngebieten von 0,25 H, jeweils mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.

§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen, dies gilt auch für Garagen, die keine selbständigen Gebäude sind. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 13.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Garage oder Carport — worin der Unterschied rechtlich liegt

Für die Genehmigungsfrage macht der Unterschied nichts aus. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW nennt „Garagen einschließlich überdachter Stellplätze“ in einem Satz und stellt beide unter dieselbe mittlere Wandhöhe, dieselbe Brutto-Grundfläche und denselben Vorbehalt für den Außenbereich. Wer nur wissen will, ob er einen Bauantrag braucht, rechnet für die geschlossene Garage und den offenen Carport dieselbe Aufgabe. Die Wege trennen sich erst danach — nicht in der Bauordnung, sondern in der Sonderbauverordnung.

§ 2 Abs. 8 BauO NRW trennt zunächst nur Fläche und Gebäude: Stellplätze sind Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, Garagen sind „Gebäude oder Gebäudeteile“ zu demselben Zweck. Die Unterscheidung, auf die es ankommt, zieht erst § 122 SBauVO. Garagen bis 100 m² Nutzfläche sind Kleingaragen, worunter jede private Garage fällt. Offen ist eine Kleingarage, wenn unverschließbare Öffnungen ins Freie mindestens ein Drittel der Umfassungswände ausmachen — und Absatz 3 Satz 2 stellt klar: „Offene Garagen sind auch Stellplätze mit Schutzdächern (überdachte Stellplätze).“ Der Carport ist damit kraft Definition eine offene Garage, die Garage mit umlaufenden Wänden und Tor nach Absatz 4 eine geschlossene.

Daran hängt der Brandschutz, und dort steht der einzige Satz, der die beiden wirklich verschieden behandelt: § 131 Abs. 3 Satz 2 SBauVO nimmt offene Kleingaragen von der Gebäudeabschlusswand nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW ausdrücklich aus. Für die geschlossene Garage bleibt sie, wo die Vorschrift sie verlangt — erleichtert allerdings, denn nach Satz 1 genügt eine Wand, die feuerhemmend ist oder aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht. Tragende Wände und Decken dürfen bei jeder Kleingarage ohne Feuerwiderstand ausgeführt werden (§ 131 Abs. 1 SBauVO).

Die zweite Folge betrifft die Tür ins Haus. Führt eine Öffnung von der geschlossenen Kleingarage in einen anders genutzten Raum oder in ein anderes Gebäude, muss sie nach § 131 Abs. 4 SBauVO einen feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschluss haben; die Wände dorthin müssen feuerhemmend sein, wobei Abstellräume bis 20 m² unberücksichtigt bleiben (§ 131 Abs. 2 SBauVO). Ein Carport hat diese Anschlussstelle nicht und deshalb auch die Anforderung nicht. Wer die angebaute Garage mit einer bequemen Verbindungstür plant, plant ein Bauteil mit, das im Angebot des Fertiggaragenherstellers selten enthalten ist.

Zwei verbreitete Annahmen halten dagegen nicht. Eine Lüftungspflicht besteht für die private Garage nicht — § 136 SBauVO richtet sich an geschlossene Mittel- und Großgaragen, und darunter fällt eine Doppelgarage bei weitem nicht. Und die Zufahrt gilt für beide gleich: Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen nach § 123 Abs. 1 SBauVO Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein, ob mit Tor oder ohne. Einen Unterschied macht allein die Breite. § 125 Abs. 1 SBauVO verlangt für einen notwendigen Einstellplatz 2,45 m, wenn keine Längsseite durch eine Wand begrenzt wird, und 2,65 m, wenn beide begrenzt werden — die Wände kosten damit zwanzig Zentimeter, die der Carport behält.

§ 2 Abs. 8 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW, §§ 122, 123, 125, 131 und 136 SBauVO Teil 5Quelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 20.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Sonderbauverordnung (SBauVO) Teil 5 — Garagen, §§ 121, 122, 123, 125, 131 und 136, in der Fassung vom 15. November 2019 auf recht.nrw.de; ergänzend § 2 Abs. 8, § 30 Abs. 2 und § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 in der konsolidierten Fassung ab 1. September 2026, gelesen am 20. August 2026.

Die Garage an der Grundstücksgrenze: 9 m je Grenze, 18 m insgesamt

An die Grenze darf die Garage. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW lässt sie ohne eigene Abstandsfläche und in den Abstandsflächen eines Gebäudes zu, solange ihre mittlere Wandhöhe 3 m nicht übersteigt. Satz 3 begrenzt die Gesamtlänge: je Nachbargrenze 9 m, auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen zusammen 18 m. Die 18 m sind eine Besonderheit des Landes: Die Musterbauordnung nennt hier 15 m. Wer eine Berechnung aus einem anderen Bundesland übernimmt, rechnet drei Meter zu knapp.

Ein Satzteil derselben Nummer wird dabei regelmäßig auf die Garage bezogen, obwohl er sie nicht meint. Privilegiert sind „Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen“. Die Rauminhaltsgrenze gehört zum ersten Glied dieser Aufzählung, nicht zum zweiten: Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume gilt sie, für Garagen nicht. Eine Grenzgarage ist deshalb nicht bei 30 m³ zu Ende, sondern erst bei 3 m mittlerer Wandhöhe und 9 m Wandlänge. Der Abstellraum in ihr ist ausdrücklich mitgemeint und keine schädliche Zweitnutzung.

Gemessen wird die Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 BauO NRW von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand; bei geneigtem Gelände gilt das Mittel. Das Dach zählt nur bei steiler Neigung mit — zu einem Drittel ab mehr als 45 Grad, voll ab mehr als 70 Grad. Für die Flachdachgarage bleibt es damit bei der Höhe der Wand selbst. Die Auslegung der Fachkommission Bauaufsicht zur gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 MBO hält daneben fest, dass bei Grenzgaragen allein die grenznahe Wand zu betrachten und die Geländeoberfläche an ihrem Fußpunkt maßgeblich ist — Auslegungshilfe und nicht Landesrecht, aber die Rechenweise, mit der die Bauaufsicht arbeitet.

Daneben verläuft im Brandschutz eine zweite Schwelle, die mit der ersten nichts zu tun hat. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW verlangt eine Brandwand als Gebäudeabschlusswand, wenn eine Wand an oder mit weniger als 2,50 m Abstand zur Nachbargrenze errichtet wird; ausgenommen sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt. Eine Einzelgarage von 3,00 m × 6,00 m und 2,50 m Höhe misst 45,00 m³ und bleibt darunter; eine Doppelgarage von 6,00 m × 6,00 m misst bei gleicher Höhe 90,00 m³ und liegt darüber. Für sie greift dann die Erleichterung des § 131 Abs. 3 Satz 1 SBauVO.

Die 18 m sind ein Vorrat für das ganze Grundstück und nicht für das einzelne Bauwerk. In die Summe zählt nach § 6 Abs. 8 Satz 3 BauO NRW die Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 — neben der Garage also auch das Gerätehaus ohne Aufenthaltsraum, die gebäudeunabhängige Solaranlage und die Wärmepumpe. Eine Doppelgarage von 6,00 m Wandlänge an der einen Grenze und ein Gartenhaus von 4,00 m an der anderen verbrauchen zusammen 10,00 m und lassen 8,00 m übrig. Wer die Reihenfolge seiner Bauabschnitte festlegt, entscheidet zugleich, was zuletzt noch an eine Grenze passt.

§ 6 Abs. 4 und Abs. 8 sowie § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW, § 131 SBauVOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 20.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) in der konsolidierten Fassung ab 1. September 2026 auf recht.nrw.de, § 6 Abs. 4 und Abs. 8 sowie § 30 Abs. 2; ergänzend § 131 SBauVO Teil 5 und die Auslegung der Fachkommission Bauaufsicht zu § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 MBO (Grenzgaragen), gelesen am 20. August 2026.

Wann trotzdem ein Bauantrag nötig wird

Drei Umstände heben die Freistellung auf, und der erste steht im Gesetzestext selbst. Der Vorbehalt „außer im Außenbereich“ am Ende des § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW gilt ohne Rücksicht auf die Größe: Dort ist auch die kleinste Fertiggarage genehmigungspflichtig. Sie ist ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB und kann nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Ob ein Grundstück im Außenbereich liegt, entscheidet der Bebauungszusammenhang und nicht die Entfernung zur nächsten Straße; verbindlich klärt das die Gemeinde.

Der zweite Umstand steht nicht in der Bauordnung, sondern im Bebauungsplan. § 12 Abs. 1 BauNVO lässt Stellplätze und Garagen zwar in allen Baugebieten zu, doch Absatz 6 erlaubt der Gemeinde die Gegenfestsetzung: Sie kann bestimmen, dass Garagen in einem Baugebiet oder in Teilen davon unzulässig oder nur beschränkt zulässig sind. Dazu treten die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und häufig eine örtliche Bauvorschrift zu Dachform, Farbe oder Material. Alle drei gelten auch für das verfahrensfreie Vorhaben. Verfahrensfrei heißt, dass niemand prüft — nicht, dass nichts gilt.

Der dritte Umstand entsteht erst nach dem Bau, durch die Nutzung. Der Katalog stellt die Garage frei, weil sie Kraftfahrzeuge aufnimmt. Wer sie zur Werkstatt, zum Hobbyraum oder zum Büro macht, schafft einen Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 7 BauO NRW — einen Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Das ist eine Nutzungsänderung, und verfahrensfrei bleibt sie nach § 62 Abs. 2 BauO NRW nur, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige. Bei einem Aufenthaltsraum ist das nicht der Fall: § 47 BauO NRW verlangt eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m und Fenster von mindestens einem Achtel der Netto-Raumfläche.

An der Grenze wiegt das schwerer als sonst. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW privilegiert die Garage einschließlich ihrer Abstellräume; einen Aufenthaltsraum nennt er nicht. Wird ein Teil der Grenzgarage zum Hobbyraum, entfällt für diesen Teil die Grundlage, ohne eigene Abstandsfläche an der Grenze zu stehen — heilen lässt sich das nicht durch einen nachträglichen Bauantrag, sondern nur über eine Abweichung nach § 69 BauO NRW oder über die Rückkehr zur alten Nutzung. Die Feuerstätte ist demgegenüber unschädlich: § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW lässt in diesen Gebäuden Feuerstätten bis 28 kW Nennleistung und Wärmepumpen ausdrücklich zu.

Die Reihenfolge der Prüfung ist damit vorgegeben, und sie beginnt nicht bei der Größe. Zuerst die Lage: Innenbereich oder Außenbereich. Dann der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften. Dann die Nutzung, die geplant ist, und die, die sich später einstellt. Erst danach die Brutto-Grundfläche, die der Katalog nennt.

§ 2 Abs. 7, § 47, § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 8 BauO NRW, § 12 BauNVO, § 35 BauGBQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 20.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: BauO NRW 2018 in der konsolidierten Fassung ab 1. September 2026 auf recht.nrw.de, §§ 2, 6, 47, 62 und 69; ergänzend Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung in der Fassung von gesetze-im-internet.de, gelesen am 20. August 2026.

Besonderheiten Nordrhein-Westfalens

  • Nordrhein-Westfalen ist mit 30 m² derzeit das strengste Land. Für eine Doppelgarage reicht das nicht; sie ist dort bis Ende August 2026 genehmigungspflichtig.
  • Ab dem 1. September 2026 gelten 50 m²: Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 537) — der „BauCode NRW“ — ersetzt die Zahl in § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW. Bis dahin bleibt es bei 30 m².
  • Die 30 m² gelten „bis zu insgesamt“: Alle Garagen und überdachten Stellplätze auf dem Grundstück werden zusammengezählt, ein vorhandener Carport also mitgerechnet.
  • Maßgeblich ist die BauO NRW 2018 in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung; die Änderungen des BauCode NRW treten am 1. September 2026 in Kraft.
  • Nordrhein-Westfalen lässt an der Grenze 18 m Gesamtlänge zu statt der 15 m, die die Musterbauordnung vorsieht und die fünfzehn Länder übernommen haben.
  • Das Land betreibt mit bauportal.nrw ein eigenes amtliches Informationsangebot, das in den Suchergebnissen zu diesem Thema regelmäßig vorne steht.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Bei Garagen zählt die Brutto-Grundfläche, nicht der Rauminhalt. Ein sehr niedriges Gebäude bleibt über der Flächenschwelle genehmigungspflichtig.

Häufige Fragen: Garage in Nordrhein-Westfalen

Braucht eine Garage in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 30 m² bleibt, so § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.

Welcher Grenzabstand gilt in Nordrhein-Westfalen für Garagen?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Ist eine Doppelgarage in Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei?

Eine Doppelgarage marktüblicher Bauart misst rund 6,00 m × 6,00 m, also 36 m² Brutto-Grundfläche. Das liegt über den 30 m² des § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW — sie ist genehmigungspflichtig. Eine Einzelgarage von rund 18 m² bleibt darunter. Maßgeblich ist die Summe aller Garagen und überdachten Stellplätze auf dem Grundstück.

Gelten für eine geschlossene Garage in Nordrhein-Westfalen andere Regeln als für einen Carport?

Für die Genehmigungsfrage nicht: § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW nennt Garagen einschließlich überdachter Stellplätze in einer Zeile und stellt beide bis 30 m² frei. Unterschiede entstehen erst beim Brandschutz. Ein Carport gilt als offene Garage; eine Garage mit umlaufenden Wänden und Tor ist eine geschlossene und braucht an der Grenze eine Gebäudeabschlusswand sowie eine feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Tür zum Haus.

Gilt die Regel in Nordrhein-Westfalen auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BauO NRW großzügiger wäre.