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BauO NRW · Einfriedungen

Einfriedung in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung

Was die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) für Einfriedungen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 17.09.2026Stand: 17.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf eine Einfriedung in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung sein?

Bis 2 m Höhe, so § 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO NRW. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO NRWStand: 17.09.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Mauern einschließlich Stützmauern, Einfriedungen sowie deren Bestückung mit Solaranlagen, mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 17.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 1 Eintrag zu Einfriedungen in Nordrhein-Westfalen; der jüngste stammt vom 12. September 2026. Zum Änderungsprotokoll

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Maßgeblich ist in Nordrhein-Westfalen nicht die Grundfläche, sondern die Höhe über der Geländeoberfläche. Das Rechenbeispiel ist deshalb eine marktübliche Ausführung mit 2,00 m Höhe; Länge, Grundfläche und Rauminhalt ändern am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Höhe einer marktüblichen Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Nordrhein-Westfalens.
Höhe über der Geländeoberfläche2,00 m
Schwelle NRW2 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 18,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, in Kerngebieten von 0,25 H, jedoch jeweils mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.

§ 6 Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 27.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen, dies gilt auch für Garagen, die keine selbständigen Gebäude sind. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 25.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Der Solarzaun bleibt verfahrensfrei — bis zur Außenbereichsgrenze

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO NRW sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei, und der Gesetzestext nennt ausdrücklich auch „deren Bestückung mit Solaranlagen". Diese Formulierung ist keine Neuerung des Gesetzes vom 21. Juli 2026: Ein Abgleich der bis 31. August 2026 und der ab 1. September 2026 geltenden konsolidierten Fassung auf recht.nrw.de zeigt Buchstabe a in beiden Fassungen wortgleich. Wer die Solarklausel als Teil der jüngsten Novelle darstellt, verwechselt sie mit einer der 49 Vorschriften, die zu diesem Termin tatsächlich geändert wurden — Nummer 7 gehört nicht dazu.

Diese Freiheit gilt ausdrücklich „außer im Außenbereich": Ein gewöhnlicher Zaun oder Sichtschutz am Wochenendgrundstück im Außenbereich fällt aus Buchstabe a heraus und braucht grundsätzlich ein Baugenehmigungsverfahren. Buchstabe b derselben Nummer eröffnet dort nur eine schmale Rückausnahme: offene, sockellose Einfriedungen einschließlich ihrer Solaranlagen-Bestückung bleiben im Außenbereich verfahrensfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Absatz 1 Nummer 1, 201 Baugesetzbuch dienen — und nur dann. Ein privater Weidezaun ohne diesen Bezug profitiert davon nicht.

Von der Verfahrensfreiheit zu unterscheiden ist, ob eine Einfriedung überhaupt eine Abstandsfläche einhalten muss. Das regelt nicht § 62, sondern § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BauO NRW: Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bleiben in Gewerbe- und Industriegebieten ohne eigene Abstandsfläche zulässig, außerhalb solcher Gebiete nur bis zu einer Höhe von 2 m. Ein 3 m hoher, geschlossener Sichtschutzzaun im Gewerbegebiet braucht deshalb weiterhin ein Baugenehmigungsverfahren, weil Nummer 7 Buchstabe a die Zwei-Meter-Grenze ausnahmslos zieht — kann aber, weil Absatz 8 Nummer 5 dort keine Höhe nennt, trotzdem ohne eigene Abstandsfläche unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen. Verfahrensfreiheit und Abstandsflächenpflicht sind zwei getrennte Fragen, auch wenn beide zufällig bei zwei Metern ansetzen.

§ 62 Abs. 1 Nr. 7 und § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BauO NRWQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 17.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) auf recht.nrw.de, gegengelesen in der bis 31. August 2026 und der ab 1. September 2026 geltenden konsolidierten Fassung. § 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und b sowie § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 sind in beiden Fassungen wortgleich; Nummer 7 Buchstabe a nennt darin ausdrücklich auch die Bestückung der Einfriedung mit Solaranlagen. Die davor geltenden Fassungen (Stammnorm vom 4. August 2018 sowie die Fassungen vom 1. Januar 2019 und vom 2. Juli 2021) liefern auf recht.nrw.de nur eine Fassungs-Übersichtsseite ohne Artikeltext und ließen sich deshalb nicht gegenlesen.

Wenn der Nachbar den Zaun verlangen kann — und wie hoch er dann sein muss

Ob eine Einfriedung errichtet werden darf, sagt die Bauordnung. Ob sie errichtet werden muss, sagt ein anderes Gesetz: das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen, das den Begriff durchgehend als „Einfriedigung" mit einem zusätzlichen „i" schreibt. Nach § 32 Abs. 1 NachbG NRW ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen. Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, müssen beide Eigentümer gemeinsam errichten, sobald nur einer von ihnen es verlangt; wirkt der Nachbar binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung nicht mit, darf die andere Seite allein bauen, ohne den Kostenanspruch aus § 37 Abs. 1 zu verlieren.

Diese Pflicht gilt nicht ausnahmslos. § 34 nennt drei Fälle, in denen sie ganz entfällt: wenn die Grenze bereits mit einem Gebäude besetzt ist, wenn Einfriedigungen dort baurechtlich unzulässig sind, oder wenn sie im betreffenden Ortsteil schlicht nicht üblich sind. Umgekehrt kennt § 33 eine verschärfte Pflicht für den, von dessen Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen — er muss auf Verlangen so weit einfriedigen, wie es zur Abwehr erforderlich ist, selbst wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 32 nicht vorliegen.

Wie die geschuldete Einfriedigung beschaffen sein muss, sagt § 35: Sie muss ortsüblich sein. Lässt sich keine Ortsüblichkeit feststellen, schreibt das Gesetz ersatzweise eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung vor — deutlich weniger als die Höhe, die dieselbe Bauordnung ohne Verfahren erlaubt. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art vor, etwa eine gemeindliche Einfriedigungssatzung, tritt diese an die Stelle des gesetzlichen Ersatzmaßes. Reicht selbst die ortsübliche Einfriedigung nicht aus, um Beeinträchtigungen abzuwehren, muss sie auf Verlangen und auf Kosten des Verursachers verstärkt oder erhöht werden.

Wo die Einfriedigung stehen muss, klärt § 36. Zwischen zwei bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken gehört sie auf die Grenze selbst; in allen übrigen Fällen ist sie entlang der Grenze zu errichten, ohne notwendig auf ihr zu stehen. Grenzt das einzufriedigende Grundstück an unbebautes Land außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, das nicht als Bauland festgesetzt ist, muss die Einfriedigung nach Absatz 2 zusätzlich 0,50 m von dieser Grenze zurückbleiben — es sei denn, beide Flächen werden gleichartig landwirtschaftlich genutzt oder das Nachbargrundstück lässt sich ohnehin nicht mit landwirtschaftlichem Gerät bearbeiten. Wer diesen Mindestabstand missachtet, riskiert wenig: Der Beseitigungsanspruch erlischt, wenn der Nachbar nicht binnen drei Jahren nach der Errichtung klagt.

§§ 32 bis 36 NachbG NRWQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 17.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1969 in der ab 29. Dezember 2021 geltenden Fassung, herausgegeben im Namen der Landesregierung vom Ministerium des Innern.

Besonderheiten Nordrhein-Westfalens

  • Buchstabe b derselben Nummer lässt daneben offene, sockellose Einfriedungen einschließlich Solaranlagen-Bestückung auch im Außenbereich verfahrensfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
  • Maßgeblich ist die BauO NRW 2018 in der seit dem 1. September 2026 geltenden Fassung: An diesem Tag ist der BauCode NRW in Kraft getreten. Auf die Abstandsflächen und die Grenzbebauung wirkt er sich nicht aus — § 6 Abs. 5 und Abs. 8 sind in der alten und der neuen Fassung wortgleich; geändert hat er in § 6 nur die Absätze 1 und 4.
  • Nordrhein-Westfalen lässt an der Grenze 18 m Gesamtlänge zu statt der 15 m, die die Musterbauordnung vorsieht und vierzehn Länder übernommen haben. Dieselben 18 m führt sonst nur Bremen.
  • Das Land betreibt mit bauportal.nrw ein eigenes amtliches Informationsangebot, das in den Suchergebnissen zu diesem Thema regelmäßig vorne steht.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Gemessen wird ab der Geländeoberfläche auf der höher gelegenen Seite.
  • Unabhängig von der Bauordnung regeln die Nachbarrechtsgesetze der Länder, welche Höhe der Nachbar hinnehmen muss. Beide Ebenen gelten nebeneinander.

Alle acht Vorhabenarten in Nordrhein-Westfalen im Überblick — mit BauO NRW, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

Häufige Fragen: Einfriedung in Nordrhein-Westfalen

Braucht eine Einfriedung in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Höhe unter 2 m bleibt, so § 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO NRW. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich.

Welcher Grenzabstand gilt in Nordrhein-Westfalen für Einfriedungen?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 BauO NRW. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Gilt die Regel in Nordrhein-Westfalen auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BauO NRW großzügiger wäre.