Aufenthaltsraum
Rechtsstand: 04.08.2026
Was bedeutet „Aufenthaltsraum“?
Ein Aufenthaltsraum ist ein Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. In zwölf der sechzehn Länder entfällt die Verfahrensfreiheit für ein Gartenhaus, sobald es einen enthält.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 5 MBO und die entsprechenden Vorschriften der LänderStand: 04.08.2026
Entscheidend ist die Zweckbestimmung, nicht die Möblierung. Ein Hobbyraum, ein Homeoffice oder ein Gästezimmer sind Aufenthaltsräume; ein reiner Geräteschuppen ist keiner.
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von in der Regel 2,40 m sowie ausreichend Tageslicht und Lüftung haben. Diese Anforderungen sind der Grund für den Genehmigungsvorbehalt.
Vier Länder führen den Aufenthaltsraum nicht als Bedingung in ihrem Katalog: Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland und Sachsen. Das heißt nicht, dass dort ein Wohnraum verfahrensfrei entstünde — die materiellen Anforderungen an Aufenthaltsräume gelten weiter, und die Nutzung als Wochenendhaus ist eine planungsrechtlich eigene Frage.
Beispiel
Das Beispielhaus mit 31,2 m³ bleibt in acht Kubikmeter-Ländern unter der Schwelle. Wird darin ein Hobbyraum eingerichtet, ändert sich am Rauminhalt nichts, an der Antwort aber sehr wohl: In zwölf Ländern ist die Verfahrensfreiheit an das Fehlen von Aufenthaltsräumen geknüpft, und die Schwelle wird dann gar nicht mehr geprüft.
Häufiger Irrtum
Ein Ofen gilt als unkritisch, solange niemand dauerhaft im Gartenhaus wohnt. Die Feuerstätte ist aber ein eigener Ausschlussgrund: In zwölf Ländern nennt der Katalog sie neben dem Aufenthaltsraum ausdrücklich. Ein Holzofen im ansonsten unbeheizten Geräteschuppen kann die Verfahrensfreiheit deshalb ebenso beenden wie ein Gästebett.
