Strom, Wasser und ein Ofen sind drei verschiedene Fragen mit drei verschiedenen Antworten. Nur eine davon hebt die Verfahrensfreiheit auf — und es ist nicht die, die die meisten vermuten.
Darf ich Strom ins Gartenhaus legen?
Ja. Kein Freistellungskatalog nennt den Stromanschluss als Ausschlussgrund. Die Bedingungen der Landesbauordnungen lauten durchweg „ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten“ — Elektrizität kommt darin nicht vor.
Was der Anschluss allerdings ist: ein Indiz. Wer Steckdosen, Deckenleuchten und einen Heizlüfter installiert, macht der Behörde plausibel, dass hier mehr geschieht als Geräteunterbringung. Entscheidend bleibt die Zweckbestimmung des Raums, nicht das Kabel — Näheres im Ratgeber zum Aufenthaltsraum.
Was daneben gilt, unabhängig vom Baurecht:
- Erdkabel müssen für die Verlegung im Erdreich geeignet sein (NYY oder gleichwertig) und in ausreichender Tiefe mit Abdeckung und Trassenwarnband liegen.
- Die Zuleitung braucht eine eigene Absicherung und einen Fehlerstrom-Schutzschalter. Im Außenbereich und in feuchten Räumen ist das keine Empfehlung, sondern anerkannte Regel der Technik.
- Arbeiten an der festen Installation gehören in die Hand einer eingetragenen Elektrofachkraft. Ein Mangel hier ist kein Baurechtsproblem, sondern ein Versicherungsproblem.
Darf ich Wasser anschließen?
Frischwasser allein ist bauordnungsrechtlich unproblematisch. Ein Gartenwasserhahn ist es ohnehin.
Kritisch wird die Abwasserseite, und zwar aus drei Richtungen gleichzeitig:
- Die Toilette steht im Gesetz. „Ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten“ heißt: Sobald eine Toilette eingebaut wird, entfällt die Verfahrensfreiheit — in dreizehn Ländern unabhängig von der Größe. Bayern, Sachsen und das Saarland knüpfen ihre Innenbereichsschwelle nicht an diese Bedingung; dort bleibt das Vorhaben verfahrensfrei, die materiellen Anforderungen gelten aber unverändert.
- Der Anschluss ans Kanalnetz richtet sich nach der Entwässerungssatzung der Gemeinde. Ein Anschluss ohne Genehmigung des Entsorgungsträgers ist auch dann unzulässig, wenn baurechtlich nichts zu beanstanden ist.
- Versickerung und Kleinkläranlagen sind Wasserrecht, nicht Baurecht. Zuständig ist die untere Wasserbehörde.
Eine Chemietoilette ohne festen Anschluss ist keine Toilette im Sinne der Bauordnung, solange sie kein fest eingebauter Sanitärgegenstand ist. Das ist die gängige Praxis, aber es ist eine Auslegungsfrage — im Zweifel gehört sie in die Anfrage ans Bauamt.
Was passiert, wenn ich einen Ofen einbaue?
Der Ofen ist der harte Fall. Er wirkt auf drei Ebenen gleichzeitig, und alle drei gelten nebeneinander.
Erste Ebene — die Verfahrensfreiheit entfällt. Dreizehn Landesbauordnungen nennen die Feuerstätte ausdrücklich als Ausschluss. Ein Gartenhaus von 8 m³ mit Holzofen ist genehmigungspflichtig, ein Geräteschuppen von 70 m³ ohne Ofen ist es in Bayern nicht.
Zweite Ebene — der Schornsteinfeger. Die Feuerstätte selbst ist in den meisten Ländern zwar verfahrensfrei, aber nur unter einer ausdrücklichen Bedingung. Baden-Württemberg schreibt sie am klarsten hin:
Verfahrensfrei nur mit Bescheinigung
Feuerungsanlagen sowie ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden mit der Maßgabe, dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt.
Zwei konkrete Pflichten stehen darin: zehn Tage vorher die technischen Angaben vorlegen, und vor Inbetriebnahme die Bescheinigung einholen. Ohne diese Bescheinigung darf der Ofen nicht in Betrieb gehen — unabhängig davon, ob das Gebäude verfahrensfrei war.
Dritte Ebene — das Immissionsschutzrecht. Ein Holzofen ist eine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne der 1. BImSchV. Für sie gilt eine wiederkehrende Überprüfung:
Feuerstättenschau bei Einzelraumfeuerungsanlagen
Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen.
Die 1. BImSchV knüpft daran Anforderungen an die zulässigen Brennstoffe und — je nach Errichtungsdatum und Typ — an Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid. Für einen neuen Ofen ist das über die Typprüfung abgedeckt; für einen gebrauchten Ofen aus dem Kleinanzeigenportal ist es die Frage, die vor dem Kauf zu klären ist.
Und der Gasgrill oder der Heizstrahler?
Ein mobiler Gasgrill oder ein Terrassenstrahler ist keine Feuerstätte im Sinne der Bauordnung, weil er nicht ortsfest eingebaut ist. Eine fest installierte Gastherme dagegen schon.
Bei Flüssiggas kommt eine eigene Grenze hinzu: Ortsfeste Behälter für Flüssiggas sind nach den Katalogen nur bis zu einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen verfahrensfrei. Für die übliche 11-kg-Flasche ist das keine praktische Grenze; für einen Gastank im Garten sehr wohl.
Elektrische Heizung ist keine Feuerstätte. Sie erzeugt keine Verbrennungsgase, braucht keinen Schornstein und fällt unter keinen der Ausschlussgründe. Wer heizen will, ohne die Verfahrensfreiheit zu verlieren, heizt elektrisch — mit der Einschränkung, dass ein dauerhaft beheizter Raum wieder die Frage nach dem Aufenthaltsraum aufwirft.
Was heißt das für die Planung?
| Ausstattung | Verfahrensfreiheit | Zusätzlich zu beachten |
|---|---|---|
| Stromanschluss | bleibt | Erdkabel, FI-Schutzschalter, Elektrofachkraft |
| Gartenwasserhahn | bleibt | — |
| Waschbecken mit Abwasser | bleibt | Entwässerungssatzung, ggf. Wasserrecht |
| Toilette, fest eingebaut | entfällt in 13 Ländern | Entwässerungssatzung |
| Holz- oder Pelletofen | entfällt in 13 Ländern | Schornsteinfeger vorab und vor Inbetriebnahme, 1. BImSchV |
| Elektroheizung | bleibt | ggf. Frage nach dem Aufenthaltsraum |
| Mobiler Gasgrill | bleibt | — |
