Baulast
Auch: Baulastenverzeichnis, Abstandsflächenbaulast
Rechtsstand: 04.08.2026
Was bedeutet „Baulast“?
Eine Baulast ist eine freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen — etwa eine Fläche von Bebauung freizuhalten. Sie wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen und wirkt auch gegen jeden Rechtsnachfolger.
Rechtsgrundlage: § 83 MBO und die entsprechenden LandesvorschriftenStand: 04.08.2026
Die Baulast ist das Mittel, mit dem eine Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück reichen darf. Eine private Vereinbarung leistet das nicht: Sie bindet die Bauaufsichtsbehörde nicht und geht beim Eigentümerwechsel unter.
Erklärt wird sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, mit öffentlich beglaubigter Unterschrift. Sie erlischt nur durch Verzicht der Behörde, nicht durch Zeitablauf und nicht durch Verkauf.
Bayern führt als einziges Land kein Baulastenverzeichnis. Dort tritt an die Stelle der Baulast die schriftliche Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO, die ebenfalls für und gegen den Rechtsnachfolger wirkt; im Übrigen die Dienstbarkeit im Grundbuch.
Beispiel
Das Beispielhaus verlangt eine Abstandsfläche von 3,00 m, in Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen 2,50 m. Steht zwischen Wand und Grenze weniger Grundstück zur Verfügung, muss der fehlende Streifen auf dem Nachbargrundstück liegen — und das geht nur, wenn die Nachbarin oder der Nachbar dort eine Abstandsflächenbaulast übernimmt. Eine mündliche Zusage oder ein privatschriftlicher Vertrag genügt dafür nicht.
Häufiger Irrtum
Die Baulast gilt als Sache zwischen Nachbarn. Sie ist eine Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und wirkt nur ihr gegenüber; ein zivilrechtlicher Anspruch des begünstigten Eigentümers folgt daraus nicht. Umgekehrt endet sie nicht mit dem Einvernehmen der Beteiligten: Aus dem Verzeichnis gelöscht wird sie erst, wenn die Behörde auf sie verzichtet.
