Grenzbebauung
Auch: Bauen an der Grenze, 9-Meter-Regel, Grenzbau
Rechtsstand: 04.08.2026
Was bedeutet „Grenzbebauung“?
Grenzbebauung bezeichnet die Errichtung eines Gebäudes unmittelbar an der Grundstücksgrenze ohne eigene Abstandsfläche. Alle Landesbauordnungen erlauben sie für Garagen und für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3,00 m.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 8 MBO und die entsprechenden Vorschriften der LänderStand: 04.08.2026
Zusätzlich zur Höhe begrenzt das Gesetz die Länge: 9,00 m entlang einer einzelnen Grundstücksgrenze und 15,00 m entlang aller Grenzen zusammen. Für Hessen nennt das Gesetz keine eigene Länge je Grundstücksgrenze; dort zählt allein die Summe.
Gezählt wird die Gesamtlänge aller Grenzbauten, nicht jedes Gebäude für sich. Eine bereits vorhandene Garage an derselben Grenze verbraucht das Kontingent, das dem Gartenhaus danach noch bleibt.
Maßgeblich ist die mittlere Wandhöhe, nicht die Firsthöhe. Bei einem Satteldach wird über die Wandfläche gemittelt.
Beispiel
Das Beispielhaus ist 4,00 m lang, seine Wandhöhe beträgt 2,20 m. Beides bleibt unter den Grenzwerten — 3,00 m Höhe und 9,00 m je Grenze —, es darf also ohne eigene Abstandsfläche an die Grenze. Steht an derselben Grenze schon eine Garage, die deren Länge ausschöpft, gilt das nicht mehr: Gezählt wird die Summe.
Häufiger Irrtum
Die Längengrenze wird als Maß je Gebäude gelesen. Sie ist ein Maß je Grundstücksgrenze und, in der zweiten Zahl, je Grundstück. Wer Garage, Holzlager und Gartenhaus einzeln daran misst, kommt dreimal zu einem zulässigen Ergebnis und überschreitet die zulässige Gesamtlänge von 15,00 m trotzdem.
