Genehmigungsfreistellung
Auch: Freistellungsverfahren, Genehmigungsfreistellungsverfahren
Rechtsstand: 12.09.2026
Was bedeutet „Genehmigungsfreistellung“?
Die Genehmigungsfreistellung ist ein eigenständiges bauaufsichtliches Verfahren: Nach Einreichung der Unterlagen und Ablauf einer Wartefrist darf ohne Bauantrag und ohne Baugenehmigung gebaut werden, sofern die Gemeinde dem nicht widerspricht. Geregelt ist sie unter anderem in § 63 BauO NRW und Art. 58 BayBO.
Rechtsgrundlage: § 63 BauO NRW, Art. 58 BayBO und die entsprechenden Vorschriften weiterer Länder (z. B. § 64 HBO)Stand: 12.09.2026
Der Unterschied zwischen Genehmigungsfreistellung und verfahrensfrei ist der Kern dieses Begriffs und zugleich die häufigste Verwechslung. Verfahrensfrei heißt: Es findet überhaupt kein Verfahren statt, niemand wird beteiligt, niemand kann widersprechen. Genehmigungsfreistellung heißt etwas anderes: Es gibt ein Verfahren — die Bauherrschaft reicht Unterlagen ein, eine Frist läuft, die Gemeinde kann eingreifen —, nur endet es nicht mit einer Baugenehmigung. Ein genehmigungsfreigestelltes Vorhaben hat also ein Verfahren durchlaufen; ein verfahrensfreies nicht.
Der Ablauf ist in den Ländern, die den Begriff verwenden, ähnlich, aber nicht identisch — schon die Einreichungsstelle unterscheidet sich. In Nordrhein-Westfalen reicht die Bauherrschaft die Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein, die eine Ausfertigung unverzüglich der Gemeinde vorlegt (§ 63 Abs. 3 BauO NRW). In Bayern ist es umgekehrt: Die Unterlagen gehen an die Gemeinde, die eine Fertigung der unteren Bauaufsichtsbehörde vorlegt (Art. 58 Abs. 2 BayBO). In beiden Ländern gilt danach dieselbe Frist: Einen Monat nach Eingang der Unterlagen darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden, wenn die Gemeinde nicht erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Auf das Ausbleiben dieser Erklärung besteht kein Rechtsanspruch.
Genehmigungsfrei gestellt wird ein Vorhaben nur, wenn mehrere Voraussetzungen zugleich vorliegen. Es muss im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen und dessen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften nicht widersprechen, die Erschließung muss gesichert sein, und es darf sich nicht um einen Sonderbau handeln. Für sehr große Wohnbauvorhaben und stark frequentierte öffentliche Anlagen in der Nähe von Störfallbetrieben gelten zusätzliche Ausnahmen; ein einzelnes Wohnhaus oder eine Nebenanlage erreicht diese Schwellen praktisch nie.
Den Begriff selbst führen mehrere Landesbauordnungen im Wortlaut, mit derselben Konstruktion, aber eigener Paragraphenzählung: Nordrhein-Westfalen in § 63 BauO NRW, Bayern in Art. 58 BayBO, Hessen in § 64 HBO. In jedem dieser Länder bezeichnet er ein Verfahren ohne Genehmigungsbescheid — die Einzelheiten wie die Einreichungsstelle oder die Länge der Frist regelt trotzdem jedes Land für sich.
Baden-Württemberg kennt keine Genehmigungsfreistellung unter diesem Namen. Das Gegenstück heißt dort Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) und unterscheidet sich in einem Punkt: Es steht der Bauherrschaft offen und muss nicht durchlaufen werden — sie kann es anstelle des Baugenehmigungsverfahrens wählen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Beispiel
Eine Bauherrschaft in Nordrhein-Westfalen plant ein Einfamilienhaus in einem Neubaugebiet mit rechtskräftigem Bebauungsplan. Das Haus hält dessen Festsetzungen ein, die Erschließung ist gesichert, und es handelt sich um keinen Sonderbau. Die vollständigen Bauvorlagen gehen bei der Bauaufsichtsbehörde ein, die eine Ausfertigung an die Gemeinde weiterleitet. Einen Monat lang äußert sich die Gemeinde nicht — mit Ablauf dieser Frist darf gebaut werden. Eine Baugenehmigung hat die Bauherrschaft zu keinem Zeitpunkt erhalten; die Genehmigungsfreistellung ersetzt sie nicht, sie macht sie entbehrlich.
Häufiger Irrtum
Genehmigungsfreistellung wird häufig mit Verfahrensfreiheit gleichgesetzt, weil beide Begriffe ohne Bauantrag auskommen. Der Unterschied liegt in dem, was dazwischenliegt: Bei der Genehmigungsfreistellung reicht die Bauherrschaft Unterlagen ein, eine Behörde prüft die Vollständigkeit, eine Frist läuft, und die Gemeinde kann innerhalb dieser Frist ein Baugenehmigungsverfahren verlangen. Nichts davon findet bei einem verfahrensfreien Vorhaben statt — dort gibt es weder Unterlagen noch Frist noch eine Stelle, die eingreifen könnte. Wer die beiden Begriffe verwechselt, unterschätzt eine Frist, die tatsächlich einzuhalten ist, oder überschätzt eine Prüfung, die tatsächlich nicht stattfindet.
Mehr dazu
Siehe auch
- VerfahrensfreiVerfahrensfrei heißt: für dieses Vorhaben ist kein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen.
- BebauungsplanDer Bebauungsplan ist eine gemeindliche Satzung, die für ein bestimmtes Gebiet verbindlich regelt, was gebaut werden darf.
- BaugenehmigungDie Baugenehmigung ist der Verwaltungsakt, mit dem die Bauaufsichtsbehörde feststellt, dass einem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

