Dreizehn der sechzehn Landesbauordnungen überschreiben ihren Katalog mit verfahrensfrei. Drei tun es nicht: Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sprechen von „genehmigungsfreien Bauvorhaben“ beziehungsweise „genehmigungsfreien Vorhaben“, Hessen von „baugenehmigungsfreien Vorhaben“. Wer also im Netz liest, „genehmigungsfrei“ sei kein Rechtsbegriff, liest eine gut gemeinte, aber falsche Vereinfachung.
Auf die Sache wirkt sich der Unterschied nicht aus. Alle drei Formulierungen meinen dasselbe: Befreit wird vom Verfahren, nicht von den Vorschriften.
Was Verfahrensfreiheit tatsächlich bedeutet
Ein bauaufsichtliches Verfahren ist der Vorgang, in dem die Behörde ein Vorhaben prüft und darüber entscheidet. Fällt Ihr Gartenhaus unter den Katalog verfahrensfreier Vorhaben, entfällt dieser Vorgang vollständig. Sie stellen keinen Antrag, Sie bekommen keine Genehmigung, Sie zahlen keine Gebühr.
Was bestehen bleibt, ist die gesamte materielle Rechtslage:
- die Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze
- die Festsetzungen des Bebauungsplans, einschließlich der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grundflächenzahl
- das Denkmalschutzrecht Ihres Landes
- das Naturschutzrecht und jede einschlägige Schutzgebietsverordnung
- das Nachbarrechtsgesetz Ihres Landes
- bei Kleingärten das Bundeskleingartengesetz
Keine dieser Ebenen wird durch die Verfahrensfreiheit berührt.
Die Folge: Sie prüfen selbst
In einem Genehmigungsverfahren prüft die Behörde. Fällt das Verfahren weg, fällt auch die Prüfung weg — und damit die Möglichkeit, sich später auf sie zu berufen. Wer verfahrensfrei baut, trägt die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften allein.
Praktisch heißt das: Ein Gartenhaus kann vollkommen legal ohne Bauantrag errichtet worden und dennoch rechtswidrig sein. Stellt die Behörde das später fest — meist nach einer Nachbarbeschwerde —, kann sie die Nutzung untersagen und den Rückbau anordnen.
Der Katalog steht in jedem Landesgesetz
Jede der sechzehn Landesbauordnungen führt einen eigenen Katalog verfahrensfreier Vorhaben. Aufbau und Systematik folgen der Musterbauordnung, die Nummerierung und die Zahlen tun es nicht.
Drei Dinge fallen auf. Erstens die Spanne: Von 30 m³ in Hessen, Hamburg und Schleswig-Holstein bis 75 m³ in Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland liegt der Faktor zweieinhalb.
Zweitens — und das übersehen die meisten Vergleichstabellen — ist nicht einmal die Maßeinheit dieselbe. Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen bemessen die Freistellung nach der Grundfläche in Quadratmetern, nicht nach dem Rauminhalt. Wer Berlins 10 m² als „10 m³“ wiedergibt, vergleicht Größen, die nichts miteinander zu tun haben.
Drittens die Zitierweise: Bayern zählt in Artikeln, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen führen die Vorhaben in einem Anhang oder einer Anlage. Ein Zitat ohne die Anhangsnummer ist unvollständig.
Drei Voraussetzungen — aber nicht überall dieselben
In den meisten Ländern steht die Freistellung nahezu wortgleich unter drei Bedingungen. Verlangt wird ein Gebäude
- ohne Aufenthaltsräume,
- ohne Toiletten,
- ohne Feuerstätten.
Jede einzelne davon hebt die Verfahrensfreiheit auf, unabhängig von der Größe: Ein Gartenhaus mit 8 m³ und Holzofen ist genehmigungspflichtig, ein Geräteschuppen mit 70 m³ in Bayern nicht.
Drei Länder gehen einen anderen Weg. Bayern und Sachsen knüpfen ihre Innenbereichsschwelle allein an den Rauminhalt, das Saarland zusätzlich nur daran, dass das Gebäude eingeschossig ist. Wer dort unter der Schwelle bleibt, verliert die Verfahrensfreiheit auch dann nicht, wenn das Häuschen einen Aufenthaltsraum enthält.
Das ist allerdings kein Freibrief, und genau hier verrutscht die Deutung häufig: Verfahrensfreiheit heißt nur, dass niemand prüft. Die materiellen Anforderungen an Aufenthaltsräume — lichte Höhe, Belichtung, Lüftung, Rettungsweg — gelten unverändert, ebenso der Schornsteinfeger bei jeder Feuerstätte. Wer sie verfehlt, baut rechtswidrig, nur eben unbemerkt.
Nordrhein-Westfalen nennt neben Aufenthaltsräumen, Toiletten und Feuerstätten ausdrücklich auch Ställe. Die Hühner im Gartenhaus kosten dort also die Freistellung.
Was das für Ihre Entscheidung heißt
Die Frage „Brauche ich eine Genehmigung?" ist die falsche erste Frage. Die richtige Reihenfolge lautet:
- Ist das Vorhaben verfahrensfrei? — Größe in der Einheit des eigenen Landes, Nutzung, Lage im Innenbereich.
- Halte ich die Abstandsflächen ein, oder greift die privilegierte Grenzbebauung?
- Lässt der Bebauungsplan an dieser Stelle überhaupt eine Nebenanlage zu?
Erst wenn alle drei Fragen beantwortet sind, steht fest, ob Sie bauen dürfen.
