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ThürBO · Schwimmbecken

Schwimmbecken in Thüringen ohne Baugenehmigung

Was die Thüringer Bauordnung (ThürBO) für Schwimmbecken vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf ein Schwimmbecken in Thüringen ohne Baugenehmigung sein?

Bis 100 Brutto-Rauminhalt, so § 63 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ThürBO. Bei 2,40 m Wandhöhe und Satteldach entspricht das rund 37 m² Grundfläche. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ThürBOStand: 04.08.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich.

§ 63 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ThürBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 1 Eintrag zu Schwimmbecken in Thüringen; der jüngste stammt vom 4. August 2026. Zum Änderungsprotokoll

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Schwimmbecken in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Thüringen bemisst die Freistellung nach dem Rauminhalt. Maßgeblich sind hier also die 32,4 m³, nicht die 12,00 m² Grundfläche — eine niedrigere Traufe senkt den Wert.

Rechenbeispiel: Maße für ein Schwimmbecken in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Thüringens.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle TH100 m³
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Thüringen

In Thüringen beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, deren Nutzung mit einem Gewerbe- oder Industriegebiet vergleichbar ist, genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.

§ 6 Abs. 5 Satz 1 ThürBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ThürBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Die Aushubhalde bleibt am Grundstück, nicht am Bauherrn

Der Zehnte Abschnitt des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes besteht aus einem einzigen Paragraphen, und er kennt nur eine Richtung. Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, hat nach § 43 die Wahl zwischen zwei Wegen: Entweder hält er zur Grenze einen ausreichenden Abstand ein, oder er trifft Vorkehrungen und unterhält sie. Beide müssen dasselbe leisten und eine Schädigung des Nachbargrundstücks ausschließen; worin diese bestehen kann, benennt das Gesetz beispielhaft — im Absturz oder in der Pressung des Bodens. Eine Zahl steht nirgends, dafür steckt im Wort „unterhalten“ eine Dauerpflicht: Die Böschung oder die Stützmauer muss auch in zehn Jahren noch halten.

Der zweite Satz ist der, den ein Schwimmbecken teuer machen kann: Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über. Wer den Aushub der Beckengrube im Garten verteilt und das Grundstück später verkauft, verkauft die Pflicht mit; sie haftet am Grundstück, nicht an dem, der den Bagger bestellt hat. Selbstverständlich ist das im Landesnachbarrecht nicht. Die entsprechenden Vorschriften in Berlin und in Sachsen-Anhalt enthalten diesen Satz nicht — und sie nennen umgekehrt neben Absturz und Pressung auch die Abschwemmung, die hier fehlt.

Die Grube selbst kommt im Gesetz nicht vor. Dreizehn Abschnitte, und keiner regelt die Vertiefung — anders als in Sachsen-Anhalt, wo § 17 NbG Erhöhung und Vertiefung in einem Satz behandelt und dafür ausdrücklich auf § 909 BGB verweist. Für ein eingelassenes Becken bleibt hier unmittelbar diese Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Vertieft werden darf nur, solange der Boden nebenan die erforderliche Stütze behält oder anderweitig genügend befestigt ist. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.

Ebenso wenig führt das Gesetz einen wasserrechtlichen Abschnitt. Sachsen-Anhalt hat einen: § 29 NbG untersagt dort Einwirkungen auf den Untergrund, die den Grundwasserspiegel steigen oder sinken lassen, soweit dadurch auf einem benachbarten Grundstück erhebliche Beeinträchtigungen entstehen. In Thüringen findet sich zum Wasser allein der Achte Abschnitt über die Dachtraufe, und der betrifft Niederschlagswasser von baulichen Anlagen — nicht den Grundwasserstand unter einer Baugrube. Wer ins Grundwasser gräbt, hat es deshalb mit dem Wasserrecht zu tun, nicht mit dem Nachbarrecht.

Für den Bagger ist der Fünfte Abschnitt einschlägig. Nach § 21 Abs. 1 müssen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte dulden, dass ihr Grundstück zwecks Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage vorübergehend betreten wird und dass darauf oder darüber Leitern oder Gerüste aufgestellt sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück gebracht werden — vorausgesetzt, das Vorhaben ist anders nicht, nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar und die Nachteile stehen nicht außer Verhältnis zum erstrebten Vorteil. Anzuzeigen ist die Benutzung nach § 22 mindestens zwei Wochen vorher.

Was dieses Recht nicht umfasst, ist der Aushub. Die Aufzählung des § 21 nennt Leitern, Gerüste und die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände; Erdreich nebenan zwischenzulagern erlaubt sie nicht. Sachsen führt dafür ein eigenes, in der Überschrift benanntes Schaufelschlagrecht — hier bleibt allein die Absprache. Wird das Grundstück länger als zwei Wochen benutzt, ist nach § 25 für die ganze Zeit der Benutzung eine angemessene Entschädigung zu zahlen, in der Regel in Höhe der ortsüblichen Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz.

Schäden aus der Ausübung sind ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen, und auf Verlangen ist vorher Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadensbetrages zu leisten; das Recht darf dann erst danach ausgeübt werden, und die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen. Nur bei Gefahr in Verzug entfallen nach § 24 die Anzeige und die Sicherheitsleistung. Für die Verjährung verweist der Zwölfte Abschnitt auf das Bürgerliche Gesetzbuch, soweit Ansprüche auf Zahlung von Geld gerichtet sind; die übrigen Ansprüche aus dem Gesetz verjähren nicht.

§§ 21 bis 25, § 43 und § 53 ThürNRG; § 909 BGBQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 30.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG) vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599), Wortlaut im Anhang der Broschüre „Nachbarrecht in Thüringen“, herausgegeben vom Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Stand September 2024.

Besonderheiten Thüringens

  • Die verfahrensfreien Vorhaben stehen in Thüringen in § 63 ThürBO. § 60 ThürBO regelt Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden und wird häufig verwechselt.
  • Die Grenzbebauung steht in Thüringen in § 6 Abs. 7, nicht in Absatz 8.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Fünfzehn Länder nennen 100 m³ Beckeninhalt; das Saarland nennt überhaupt keine Größe. Für ein privates Gartenbecken ist diese Schwelle praktisch nie erreichbar — ein Becken von 8 × 4 m und 1,50 m Tiefe fasst 48 m³.
  • Eine feste, begehbare Überdachung des Beckens wird gesondert beurteilt und kann selbst genehmigungspflichtig sein.

Häufige Fragen: Schwimmbecken in Thüringen

Braucht ein Schwimmbecken in Thüringen eine Baugenehmigung?

Nicht, solange der Brutto-Rauminhalt unter 100 m³ bleibt, so § 63 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ThürBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich.

Welcher Grenzabstand gilt in Thüringen für Schwimmbecken?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 ThürBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Wie viele Quadratmeter entsprechen 100 m³ in Thüringen?

Das hängt von der Höhe ab. Bei 2,70 m mittlerer Höhe — typisch für ein Satteldach mit 2,40 m Traufe — entsprechen 100 m³ rund 37 m² Grundfläche. Bei niedrigerer Bauweise sind mehr Quadratmeter möglich, bei höherer weniger.

Gilt die Regel in Thüringen auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo ThürBO großzügiger wäre.