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Genehmigungscheck

HBauO · Schwimmbecken

Schwimmbecken in Hamburg ohne Baugenehmigung

Was die Hamburgische Bauordnung (HBauO) für Schwimmbecken vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf ein Schwimmbecken in Hamburg ohne Baugenehmigung sein?

Bis 100 Brutto-Rauminhalt, so § 61 HBauO i. V. m. der Anlage Abschnitt I Nr. 10 Buchst. a. Bei 2,40 m Wandhöhe und Satteldach entspricht das rund 37 m² Grundfläche. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,50 m.

Rechtsgrundlage: § 61 HBauO i. V. m. der Anlage Abschnitt I Nr. 10 Buchst. aStand: 04.08.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich und in Kleingartenanlagen.

§ 61 HBauO i. V. m. der Anlage Abschnitt I Nr. 10 Buchst. aPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Schwimmbecken in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Hamburg bemisst die Freistellung nach dem Rauminhalt. Maßgeblich sind hier also die 32,4 m³, nicht die 12,00 m² Grundfläche — eine niedrigere Traufe senkt den Wert.

Rechenbeispiel: Maße für ein Schwimmbecken in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Hamburgs.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle HH100 m³
Erforderliche Abstandsfläche2,50 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Hamburg

In Hamburg beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,50 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 2,50 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 2,50 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 2,50 m; an den Grenzen zu anderen Baugebieten gilt Satz 1.

§ 6 Abs. 5 Satz 1 HBauOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 HBauOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Die Baugrube am Zaun: § 909 BGB statt Landesrecht

Ein eingelassenes Schwimmbecken ist die eine Baumaßnahme im Garten, die nach unten geht. Hamburg hat kein Nachbarrechtsgesetz — der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat 2019 festgestellt, dass Mecklenburg-Vorpommern „neben den Stadtstaaten Hamburg und Bremen das einzige Bundesland“ ohne ein solches Gesetz ist — und damit fehlen die landesrechtlichen Vorschriften über Bodenerhöhungen und Vertiefungen, die andere Länder für diesen Fall bereithalten. Es bleibt § 909 BGB.

Die Vorschrift ist kurz und streng: Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, für eine genügende anderweitige Befestigung ist gesorgt. Anders als bei den meisten nachbarrechtlichen Ansprüchen kommt es dabei nicht auf ein Verschulden an. Wer eine Grube ausheben lässt, die das Erdreich nebenan absacken lässt, haftet für den Schaden auch dann, wenn er sorgfältig gearbeitet zu haben glaubte.

Praktisch heißt das dreierlei. Der Abstand zur Grenze richtet sich nicht nur nach der Bauordnung, sondern auch nach der Standsicherheit des Nachbarbodens, und die hängt von Bodenart, Grubentiefe und Böschungswinkel ab. Ein Verbau oder eine Stützmauer kann die erforderliche anderweitige Befestigung sein. Und weil Hamburg auch kein Hammerschlags- und Leiterrecht kennt, gibt es keinen Anspruch darauf, für den Aushub oder die spätere Wartung das Nachbargrundstück zu betreten — die Zufahrt für Bagger und Technik muss über das eigene Grundstück führen.

Neben der Grube ist die Technik der zweite Streitpunkt, und für sie gilt § 906 BGB. Geräusche einer Wärmepumpe, einer Umwälzpumpe oder einer Gegenstromanlage sind hinzunehmen, soweit sie die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Als unwesentlich gilt eine Beeinträchtigung in der Regel dann, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden.

Wesentliche Einwirkungen sind nur zu dulden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung hervorgerufen werden und nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhindert werden können; dann schuldet der Verursacher einen angemessenen Ausgleich in Geld. § 907 BGB geht noch einen Schritt weiter und erlaubt es, schon die Errichtung einer Anlage zu verhindern, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass von ihr eine unzulässige Einwirkung ausgeht. Der Aufstellort der Pumpentechnik gehört deshalb in die Planung und nicht ans Ende der Baustelle.

Bleibt die dritte Vorschrift, die bei einem Becken mit hochgezogenem Rand oder einer Stützmauer greift. Nach § 908 BGB haftet, wer ein Gebäude oder ein anderes mit dem Grundstück verbundenes Werk unterhält, dem Nachbarn für den Schaden, der durch dessen Einsturz oder durch die Ablösung von Teilen droht — und zwar bereits auf Abwendung der Gefahr, nicht erst nach dem Schaden. Eine Beckenwand, die den Erddruck des Nachbargrundstücks aufnimmt, ist genau ein solches Werk.

§§ 906, 907 und 909 BGB; kein LandesnachbarrechtQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 05.08.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus

Gelesen: Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 7/3232 vom 27. Februar 2019: Mecklenburg-Vorpommern ist „neben den Stadtstaaten Hamburg und Bremen das einzige Bundesland, das nicht über ein Nachbarrechtsgesetz verfügt“.

Besonderheiten Hamburgs

  • Hamburg nimmt neben dem Außenbereich ausdrücklich auch Kleingartenanlagen aus. Ein Becken in der Kleingartenanlage ist dort nie verfahrensfrei.
  • Die verfahrensfreien Vorhaben stehen in Hamburg nicht im Paragraphentext, sondern in der Anlage, auf die § 61 HBauO verweist.
  • Hamburg liegt wie Baden-Württemberg und Hessen beim Mindestmaß von 2,50 m und damit unter dem 3-m-Standard der Musterbauordnung.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Fünfzehn Länder nennen 100 m³ Beckeninhalt; das Saarland nennt überhaupt keine Größe. Für ein privates Gartenbecken ist diese Schwelle praktisch nie erreichbar — ein Becken von 8 × 4 m und 1,50 m Tiefe fasst 48 m³.
  • Eine feste, begehbare Überdachung des Beckens wird gesondert beurteilt und kann selbst genehmigungspflichtig sein.

Häufige Fragen: Schwimmbecken in Hamburg

Braucht ein Schwimmbecken in Hamburg eine Baugenehmigung?

Nicht, solange der Brutto-Rauminhalt unter 100 m³ bleibt, so § 61 HBauO i. V. m. der Anlage Abschnitt I Nr. 10 Buchst. a. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich.

Welcher Grenzabstand gilt in Hamburg für Schwimmbecken?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,5 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 2,5 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Wie viele Quadratmeter entsprechen 100 m³ in Hamburg?

Das hängt von der Höhe ab. Bei 2,70 m mittlerer Höhe — typisch für ein Satteldach mit 2,40 m Traufe — entsprechen 100 m³ rund 37 m² Grundfläche. Bei niedrigerer Bauweise sind mehr Quadratmeter möglich, bei höherer weniger.

Gilt die Regel in Hamburg auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo HBauO großzügiger wäre.