Im Netz kursiert hartnäckig die Aussage, ein Gartenhaus „auf einem Fundament“ sei genehmigungspflichtig. Sie steht in keinem Gesetz.
Steht das Fundament in der Landesbauordnung?
Nein. Die Freistellungskataloge arbeiten mit drei Größen: einem Maß (Brutto-Rauminhalt oder Grundfläche), Bedingungen an die Nutzung (Aufenthaltsräume, Toiletten, Feuerstätten) und der Lage (Innen- oder Außenbereich). Die Art der Gründung kommt in keiner dieser Zeilen vor.
Eine typische Freistellungszeile — ohne ein Wort zum Fundament
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen.
Dasselbe Bild in allen anderen Ländern: Bayern nennt 75 m³ Brutto-Rauminhalt, Berlin 10 m² Brutto-Grundfläche, Mecklenburg-Vorpommern 30 m² Brutto-Grundfläche und 3 m mittlere Wandhöhe. Kein Land schreibt „auf Punktfundamenten“ oder „ohne feste Verbindung mit dem Erdboden“.
Woher kommt der Irrtum dann?
Aus einer Verwechslung mit dem Begriff der baulichen Anlage. Nach § 2 Abs. 1 MBO und den entsprechenden Landesvorschriften sind bauliche Anlagen „mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen“, wobei eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann besteht, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht.
Genau dieser Nachsatz ist der Punkt: Auch ein Gartenhaus ohne jedes Fundament ist eine bauliche Anlage, weil es durch sein Eigengewicht auf dem Boden ruht. Das Baurecht gilt also unabhängig von der Gründung — und deshalb ändert das Weglassen des Fundaments am Ergebnis nichts. Der Irrtum dreht die Sache um: Er unterstellt, ohne Fundament sei man aus dem Baurecht heraus. Man ist es nie.
Kann das Fundament trotzdem eine Rolle spielen?
Ja, an vier Stellen — nur nicht bei der Verfahrensfreiheit.
Erstens bei der Höhe. Gemessen wird ab Geländeoberfläche. Ein 20 cm hoher Sockel erhöht die Wandhöhe um 20 cm und bei 12 m² Grundfläche den Brutto-Rauminhalt um 2,4 m³. In einem knappen Fall reißt das die Schwelle. Wer in Hessen bei 28 m³ liegt, ist mit Sockel bei 30,4 m³ und damit genehmigungspflichtig.
Zweitens bei der Grundflächenzahl. Eine gepflasterte oder betonierte Fläche zählt als versiegelte Fläche in die Grundfläche nach § 19 Abs. 4 BauNVO. Auf einem knapp bemessenen Grundstück kann die Bodenplatte relevanter sein als das Gebäude darauf. Der GRZ-Rechner rechnet das durch.
Drittens bei Satzungen zur Versiegelung. Viele Gemeinden begrenzen den Versiegelungsgrad oder erheben eine gesplittete Abwassergebühr nach versiegelter Fläche. Eine 15 m² große Betonplatte kostet dann dauerhaft Geld, ohne dass ein Bauantrag im Spiel wäre.
Viertens im Kleingarten. Nach § 3 Abs. 2 BKleingG darf die Laube nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Eine massive, unterkellerte Gründung ist ein Indiz gegen die Kleingartennutzung — Näheres im Ratgeber zum Gartenhaus im Kleingarten.
Und die Statik?
Verfahrensfreiheit heißt nicht Anforderungsfreiheit. Die materiellen Anforderungen an Standsicherheit gelten unverändert — geprüft wird nur niemand. Für ein Gartenhaus üblicher Größe ist das kein Thema für ein Gutachten, wohl aber für die Ausführung: Ein Bau ohne tragfähige Gründung, der sich setzt und dessen Wand zur Grenze kippt, ist ein Schadensfall, für den Sie einstehen.
Praktisch heißt das: frostfreie Gründung bei massiven Bauten, ausreichende Auflagerfläche bei Punktfundamenten, und bei Hanglage ein Blick auf die Ableitung des Oberflächenwassers — Niederschlagswasser darf nicht auf das Nachbargrundstück laufen.
Was zählt also wirklich?
Prüfen Sie in dieser Reihenfolge und lassen Sie das Fundament aus der Rechnung heraus:
- Größe in der Einheit Ihres Bundeslandes — Kubikmeter oder Quadratmeter, gemessen ab Geländeoberfläche einschließlich Sockel.
- Nutzung — Aufenthaltsraum, Toilette, Feuerstätte.
- Lage — Innen- oder Außenbereich.
- Bebauungsplan — Nebenanlagen zulässig, GRZ ausreichend.
