Drei Meter Abstand zur Grenze kosten auf einem schmalen Grundstück den halben Garten. Deshalb ist die Ausnahme wichtiger als die Regel — und deshalb wird sie am häufigsten falsch angewendet.
Diese drei Bedingungen sind der gemeinsame Nenner. Fünf Länder stellen zusätzliche Anforderungen, die weiter unten stehen — wer sie übersieht, hält sich für privilegiert und ist es nicht.
Was privilegiert ist
Alle sechzehn Landesbauordnungen erlauben es, bestimmte Gebäude ohne eigene Abstandsfläche direkt an die Grundstücksgrenze zu setzen. Erfasst sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze sowie Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten — also das klassische Gartenhaus, der Geräteschuppen, der Carport.
Nicht erfasst sind Wintergärten und an das Wohnhaus angebaute Terrassenüberdachungen: Sie gehören zum Hauptgebäude und tragen dessen Abstandsflächen.
Bedingung 1: die mittlere Wandhöhe
Maßgeblich ist nicht die Firsthöhe, sondern die über die Wandfläche gemittelte Höhe.
Bei einem Satteldach mit 2,20 m Traufe und 3,00 m First:
(2,20 m + 3,00 m) / 2 = 2,60 m
Das liegt unter 3,00 m — zulässig. Mit 3,60 m First wären es 2,90 m, immer noch zulässig. Erst bei 3,80 m First werden es 3,00 m, und bei 4,00 m First ist die Privilegierung weg.
Bedingung 2: die Länge je Grenze
Höchstens 9,00 m Wandlänge entlang einer einzelnen Grundstücksgrenze — kumuliert über alle Gebäude, die dort stehen.
Das ist der Punkt, an dem Vorhaben in der Praxis scheitern. Ein typischer Fall:
| An der Nordgrenze | Länge |
|---|---|
| vorhandene Fertiggarage | 6,00 m |
| geplantes Gartenhaus | 4,00 m |
| Summe | 10,00 m |
Zehn Meter überschreiten die zulässigen neun. Das Gartenhaus muss entweder kürzer werden, an eine andere Grenze rücken oder die volle Abstandsfläche einhalten.
Bedingung 3: die Gesamtlänge
Höchstens 15,00 m über alle Grenzen zusammen. Wer an zwei Grenzen je 9,00 m bebauen möchte, kommt auf 18,00 m und überschreitet diese Summe.
Auf einem Eckgrundstück mit Garage an der einen und Gartenhaus an der anderen Grenze wird diese Grenze schneller erreicht, als es scheint.
Fünf Länder verlangen mehr
Der Text der Musterbauordnung ist nicht überall unverändert übernommen worden.
Berlin und Brandenburg lassen die Privilegierung entfallen, sobald die Dachneigung 45 Grad übersteigt. Beide rechnen außerdem den Dachüberstand in die 9,00 m ein: Ein Gartenhaus von 8,60 m Länge mit beidseits 30 cm Überstand schöpft die Grenzlänge bereits vollständig aus.
Hessen kennt die 9-Meter-Regel überhaupt nicht. § 6 Abs. 10 HBO begrenzt nur die Gesamtlänge auf 15,00 m und rechnet Dachüberstände ausdrücklich ein. An die Stelle der Längenbegrenzung je Grenze tritt eine Flächenbegrenzung:
Hessen rechnet in Quadratmetern, nicht in Metern
Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 15 m nicht überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen. Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m² sein.
Rechnerisch ist das strenger, nicht großzügiger. Bei den vollen 3,00 m mittlerer Wandhöhe ergeben 25 m² Wandfläche eine Grenzlänge von 8,33 m — also weniger als die 9,00 m, die anderswo gelten. Wer niedriger baut, gewinnt Länge: Bei 2,50 m mittlerer Wandhöhe sind 10,00 m möglich, begrenzt dann nur noch durch die 15,00 m Gesamtlänge.
Beispiel: Geräteschuppen 5,00 m lang, Traufe 2,20 m, First 3,00 m, also 2,60 m mittlere Wandhöhe. Wandfläche an dieser Grenze 5,00 × 2,60 = 13,00 m². Die Fertiggarage daneben ist 6,00 m lang bei 2,50 m Wandhöhe, also 15,00 m². Zusammen 28,00 m² — drei Quadratmeter über der hessischen Grenze, obwohl die Gesamtlänge von 11,00 m die 15,00 m klar einhält. In Nordrhein-Westfalen wäre derselbe Fall an den 9,00 m gescheitert, in Hessen scheitert er an der Fläche.
Wer diesen Ratgeber für Hessen liest, prüft also zwei Zahlen: 25 m² je Grenze und 15,00 m insgesamt. Die 9,00 m stehen dort nicht im Gesetz.
Baden-Württemberg geht einen eigenen Weg und begrenzt zusätzlich die Wandfläche auf 25 m² (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO). Rechnerisch bedeutet das: Eine 9,00 m lange Grenzwand ist nur bis rund 2,75 m Höhe möglich. Wer die vollen 3,00 m ausreizt, darf höchstens 8,33 m lang bauen. Baden-Württemberg stellt dabei auf die Wandhöhe ab, nicht auf die mittlere Wandhöhe.
Niedersachsen misst die Höhe des Gebäudes, nicht die mittlere Wandhöhe (§ 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 NBauO). Bei einem Satteldach zählt damit die Firsthöhe — die Rechnung aus Bedingung 1 hilft dort nicht weiter, und die Reserve, die ein Satteldach sonst bietet, entfällt.
Bayern beschreibt die Dachanrechnung am genauesten: Bis 45 Grad bleibt das Dach außer Betracht, darüber zählt ein Drittel der Dachhöhe zur Wandhöhe, ab 70 Grad die volle Höhe (Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO).
Was die Privilegierung nicht leistet
Sie befreit von der Abstandsfläche. Sonst nichts.
- Der Bebauungsplan kann Grenzbebauung eigenständig ausschließen oder Nebenanlagen auf bestimmte Flächen beschränken.
- Das Nachbarrechtsgesetz Ihres Landes regelt Dachentwässerung, Traufabstand und Fenster zur Grenze getrennt. Regenwasser darf nicht auf das Nachbargrundstück ablaufen.
- Die Verfahrensfreiheit ist eine eigene Prüfung. Ein Gartenhaus an der Grenze kann abstandsflächenrechtlich zulässig und gleichzeitig zu groß sein.
Rechnen statt schätzen
Der Grenzbebauungsrechner zieht vorhandene Grenzbauten ab und sagt Ihnen, wie viel Wandlänge an dieser Grenze noch zur Verfügung steht.
