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Genehmigungscheck

Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz ohne Baugenehmigung

Was die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RP) für Terrassenüberdachungen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf eine Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz ohne Baugenehmigung sein?

Bis 50 Brutto-Rauminhalt, so § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO. Bei 2,40 m Wandhöhe und Satteldach entspricht das rund 18,5 m² Grundfläche. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauOStand: 04.08.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis zu 50 m³ umbauten Raums bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, mit Ausnahme von Wohngebäuden im Außenbereich.

§ 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Rheinland-Pfalz bemisst die Freistellung nach dem Rauminhalt. Maßgeblich sind hier also die 32,4 m³, nicht die 12,00 m² Grundfläche — eine niedrigere Traufe senkt den Wert.

Rechenbeispiel: Maße für eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Rheinland-Pfalz’.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle RP50 m³
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche jedoch mindestens 3 m betragen.

§ 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 LBauOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

§ 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Eine überdachte Terrasse ist nachbarrechtlich wie ein Fenster

Das Fenster- und Lichtrecht des Landesnachbarrechtsgesetzes gilt nicht nur für Fenster. § 34 Abs. 4 LNRG erstreckt die Vorschrift ausdrücklich auf Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile, die einen Ausblick zum Nachbargrundstück gewähren. Damit greift die Grundregel des Absatzes 1: In oder an einer Außenwand, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60 Grad zur Grenze verläuft, dürfen solche Bauteile mit einem Abstand von 2,50 m oder weniger nur angebracht werden, wenn der Nachbar eingewilligt hat. Der Abstand wird vom grenznächsten Punkt des Bauteils gemessen.

Für eine Terrassenüberdachung heißt das: Der Bauordnung genügt es, wenn die Abstandsfläche eingehalten ist oder das Vorhaben an der Grenze privilegiert ist. Das Nachbarrecht fragt zusätzlich nach dem Ausblick. Ob die Überdachung selbst darunterfällt, hängt davon ab, ob sie die Terrasse zu einem Bauteil im Sinne der Vorschrift macht oder ob die Terrasse dort ohnehin schon war — eine bestehende, seit Jahren genutzte Terrasse wird durch ein Dach nicht neu angebracht.

Zwei Fristen begrenzen den Streit. Hat der Nachbar schriftlich eingewilligt, muss er mit später zu errichtenden baulichen Anlagen einen Abstand von 2 m einhalten, sofern sie den Lichteinfall mehr als geringfügig beeinträchtigen; die Unterzeichnung der Bauunterlagen genügt dafür ausdrücklich nicht. Und der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen Klage erhoben hat.

Das Gesetz stellt mehrere Fälle ganz frei. Keine Einwilligung braucht, wer Fenster oder Bauteile anbringt, weil das Baurecht sie gebietet; wer Lichtöffnungen einbaut, die nicht geöffnet werden können und entweder undurchsichtig sind oder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen; und wer gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen oder Gewässern von mindestens 3 m Breite baut. Eine seitliche Windschutzwand aus satiniertem Glas kann damit zulässig sein, wo eine klare Verglasung es nicht wäre.

Für das Dach gilt der Achte Abschnitt. Bauliche Anlagen sind so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, dorthin abgeleitet wird oder übertritt. Wer aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet ist, solches Wasser aufzunehmen, darf dafür auf eigene Kosten Sammel- und Abflusseinrichtungen anbringen. Eine Terrassenüberdachung braucht in Rheinland-Pfalz also beides: die Klärung des Ausblicks und die Klärung der Traufe.

Die dritte typische Maßnahme ist das Anheben der Terrassenfläche auf ein einheitliches Niveau, und dafür gilt der Zehnte Abschnitt. Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muss einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über und lässt sich durch einen Verkauf nicht abstreifen.

Das ist bei einer überdachten Terrasse mehr als eine Formalie: Die Stützen tragen ihre Lasten in genau den aufgeschütteten Boden ab, der an der Grenze gehalten werden muss. Entweder trägt eine dauerhaft standsichere Stützmauer die Aufschüttung, oder es bleibt so viel Abstand, dass eine Böschung sie hält. Beides gehört in die Planung der Überdachung und nicht in die Ausführung.

§§ 34 bis 38 und § 43 LNRGQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 05.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 1970, zuletzt geändert am 21. Juli 2003; ergänzend die Broschüre „Nachbarrecht“ des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Justiz.

Besonderheiten Rheinland-Pfalz’

  • Rheinland-Pfalz misst als einziges Land den umbauten Raum statt der Grundfläche — 50 m³, nicht 50 m². Bei 2,50 m lichter Höhe entspricht das etwa 20 m² überdachter Fläche.
  • Rheinland-Pfalz regelt die Abstandsflächen in § 8 LBauO, nicht wie die meisten Länder in § 6.
  • Die LBauO spricht durchgehend vom „umbauten Raum“, nicht vom Brutto-Rauminhalt. Gemeint ist dieselbe Größe.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Der Anbau an das Wohnhaus ist hier — anders als beim Gartenhaus — vorausgesetzt und schadet der Verfahrensfreiheit nicht.
  • Sobald die Überdachung seitlich geschlossen oder verglast wird, ist sie keine offene Überdachung mehr und wird wie ein Wintergarten behandelt.

Häufige Fragen: Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz

Braucht eine Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz eine Baugenehmigung?

Nicht, solange der Brutto-Rauminhalt unter 50 m³ bleibt, so § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.

Welcher Grenzabstand gilt in Rheinland-Pfalz für Terrassenüberdachungen?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 LBauO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Wie viele Quadratmeter entsprechen 50 m³ in Rheinland-Pfalz?

Das hängt von der Höhe ab. Bei 2,70 m mittlerer Höhe — typisch für ein Satteldach mit 2,40 m Traufe — entsprechen 50 m³ rund 18,5 m² Grundfläche. Bei niedrigerer Bauweise sind mehr Quadratmeter möglich, bei höherer weniger.

Gilt die Regel in Rheinland-Pfalz auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo LBauO RP großzügiger wäre.