BauO NRW · Terrassenüberdachungen
Terrassenüberdachung in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung
Was die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) für Terrassenüberdachungen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 28.08.2026Stand: 28.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Wie groß darf eine Terrassenüberdachung in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung sein?
Bis 30 m² Brutto-Grundfläche, so § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRWStand: 28.08.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche, […]
Das Änderungsprotokoll verzeichnet 1 Eintrag zu Terrassenüberdachungen in Nordrhein-Westfalen; der jüngste stammt vom 28. August 2026. Zum Änderungsprotokoll
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Nordrhein-Westfalen bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle NRW | 30 m² |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 18,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, in Kerngebieten von 0,25 H, jedoch jeweils mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen, dies gilt auch für Garagen, die keine selbständigen Gebäude sind. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m nicht überschreiten.
Zwei Zahlen, die beide gelten: 30 m² und 4,50 m
Der Freistellungstatbestand nennt zwei Maße, und das Wort dazwischen ist „und“. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW stellt „Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m“ verfahrensfrei. Beide Grenzen müssen eingehalten sein; welche zuerst greift, entscheidet der Zuschnitt. Bei voller Tiefe bleibt für die Breite rechnerisch wenig mehr als zwei Drittel davon übrig, denn 30 m² geteilt durch 4,50 m ergeben 6,66 m. Umgekehrt reißt eine Überdachung von 5,00 m Tiefe die zweite Grenze auch dann, wenn sie mit 25,00 m² deutlich unter der ersten bleibt.
Die Tiefe ist der Wert, an dem sich die Länder unterscheiden. Acht Kataloge begrenzen neben der Fläche auch die Auskragung, und Nordrhein-Westfalen nennt darin den größten Wert: Brandenburg und Thüringen lassen 4 m zu, Bremen 3,50 m, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Schleswig-Holstein je 3 m. Wer eine Überdachung von 4,20 m Auskragung plant, baut sie hier verfahrensfrei und ein Bundesland weiter nicht. Die übrigen Kataloge verzichten auf das Maß — was sie großzügiger macht und nicht strenger.
Wie die Tiefe zu messen ist, sagt die Bauordnung nicht. § 2 BauO NRW führt die Begriffe des Gesetzes auf und definiert die Tiefe nicht; § 6 Abs. 4 bestimmt allein die Wandhöhe und die Art, sie zu ermitteln. Für die Abstandsfläche gibt es immerhin eine ausdrückliche Regel zum Dachüberstand — nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW bleiben Bauteile außer Betracht, die nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand treten. Für die 4,50 m des Buchstaben g steht nichts dergleichen im Gesetz. Wer nahe an das Maß heranplant, lässt es sich vor dem Bau von der unteren Bauaufsichtsbehörde bestätigen; die Auskunft kostet nichts, ein zurückgebautes Vordach schon.
Auch die Fläche ist unschärfer, als sie aussieht. Buchstabe g verwendet in einem einzigen Satz drei Begriffe nebeneinander: „Fläche“ für Terrassenüberdachungen, „Grundfläche“ für Balkonüberdachungen und „Brutto-Grundfläche“ für Wintergärten. Beim Gartenhaus misst dasselbe Gesetz in Buchstabe a den Brutto-Rauminhalt. Für die Terrassenüberdachung folgt daraus immerhin eines sicher: Die Höhe der Konstruktion geht in die Schwelle nicht ein. Ein hohes Pultdach schöpft dieselben 30 m² aus wie ein flaches.
Gezählt wird nicht das einzelne Bauteil, sondern der Bestand. Die Bauaufsicht der Stadt Remscheid legt die Vorschrift in ihrem Infoblatt zu Terrassenüberdachungen und Wintergärten dahin aus, dass die ersten 30 m² gemeint sind: Ist bereits eine Überdachung oder ein Wintergarten vorhanden und soll erweitert werden, ist die bereits überbaute Grundfläche zu berücksichtigen. Wer in zwei Schritten baut, kommt damit nicht auf zweimal 30 m². Bleibt das Vorhaben über der Schwelle, ist der Weg gleichwohl kürzer als bei anderen Bauten: Nach § 67 Abs. 2 Nr. 6 BauO NRW müssen Bauvorlagen für Terrassenüberdachungen von keiner bauvorlageberechtigten Person erstellt sein — die Bauherrschaft darf den Antrag selbst einreichen.
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. g, § 2, § 6 Abs. 4 und Abs. 6 Nr. 1, § 67 Abs. 2 Nr. 6 BauO NRWQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 28.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) auf recht.nrw.de in beiden konsolidierten Fassungen — der bis 31. August 2026 und der ab 1. September 2026 geltenden —, § 2, § 6, § 62 und § 67. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ist in beiden Fassungen wortgleich und stimmt Zeichen für Zeichen mit der Urfassung im Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) überein; die amtliche Fußnote zu § 62 weist für Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. 2026 S. 537) Änderungen an den Buchstaben a, b und c aus, nicht an Buchstabe g. Zur Anrechnung des Bestandes das Infoblatt „Terrassen“ der Bauaufsicht der Stadt Remscheid, abgerufen am 28. August 2026 — eine Auslegung der Behörde, kein Gesetzeswortlaut.
Ab wann aus der Überdachung ein Wintergarten wird
Buchstabe g führt vier Vorhaben in einem Satz, und zwei davon beschreiben dasselbe Bauwerk in zwei Ausbaustufen: die Terrassenüberdachung bis 30 m² Fläche und 4,50 m Tiefe und den Wintergarten bis 30 m² Brutto-Grundfläche. Das Gesetz definiert keinen der beiden Begriffe. Es setzt die Unterscheidung voraus, knüpft aber verschiedene Bedingungen daran — und deshalb entscheidet die Zuordnung darüber, welche Voraussetzungen zu prüfen sind, ohne dass sich an der Größe des Bauwerks etwas ändern müsste.
Die Trennlinie verläuft an den Seiten. Eine Terrassenüberdachung ist ein Dach auf Stützen; sie schützt vor Regen und Sonne und lässt die Luft durch. Werden die Seiten geschlossen — mit fester Verglasung, mit Schiebeelementen, die den Raum umschließen, mit gemauerten Wangen —, entsteht ein umschlossener Raum, und aus dem Dach wird ein Anbau. Nachträglich ist das kein geringerer Vorgang als von Anfang an: Wer eine vorhandene Überdachung verglast, wechselt den Tatbestand innerhalb desselben Buchstabens und muss dessen Voraussetzungen erfüllen — bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze.
Der zweite Kippunkt ist die Nutzung. § 2 Abs. 7 BauO NRW versteht unter Aufenthaltsräumen Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Eine offene Überdachung ist keiner; ein geschlossener, ganzjährig nutzbarer Anbau mit Sitzgruppe, Beleuchtung und Bodenbelag sehr wohl. Mit dem Aufenthaltsraum kommen die Anforderungen an Raumhöhe, Belichtung, Lüftung und Rettungsweg hinzu, und sie gelten unabhängig davon, ob ein Verfahren stattfindet.
Der dritte ist die Heizung. Sie steht in Buchstabe g nicht als Tatbestandsmerkmal — anders als in Brandenburg und Thüringen, deren Kataloge ausdrücklich vom „unbeheizten“ Wintergarten sprechen. Wirkung hat sie in Nordrhein-Westfalen trotzdem, nur über ein anderes Gesetz: Ein beheizter Anbau ist ein beheizter Raum im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes, und dessen Anforderungen an den Wärmeschutz greifen ohne Rücksicht auf die Verfahrensfreiheit. Eine Feuerstätte im Sinne des § 2 Abs. 9 BauO NRW — eine Anlage, die durch Verbrennung Wärme erzeugt — bringt zusätzlich das Schornsteinfegerhandwerk und den Brandschutz ins Spiel.
Wie weit der Nachsatz des Buchstaben g reicht, ist am Wortlaut allein nicht zu klären, und das sollte man wissen, bevor man sich darauf verlässt. Die Wendung „bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze“ steht am Ende des Satzes, unmittelbar hinter den Wintergärten. Ob sie nur diese oder alle vier Vorhaben des Buchstabens erfasst, sagt der Satz nicht; jedes der vorangehenden Glieder trägt sein eigenes Maß unmittelbar hinter sich, was für die enge Lesart spricht, während Bauaufsichtsbehörden des Landes ihre Merkblätter durchgehend über beide Vorhaben stellen. Der Satz ist seit der Urfassung von 2018 unverändert, sodass auch die Änderungsgesetze nichts dazu hergeben. Wer an ein Gebäude anbaut, das nicht den Gebäudeklassen 1 bis 3 angehört, oder wer die 3 m unterschreitet, klärt das deshalb vorab mit der unteren Bauaufsichtsbehörde — hier hängt an der Auslegung nicht die Höhe einer Anforderung, sondern die Frage, ob überhaupt ohne Verfahren gebaut werden darf.
Neben beiden Tatbeständen steht eine dritte Möglichkeit, die häufig übersehen wird. § 62 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. f BauO NRW stellt „andere unbedeutende Anlagen“ frei und nennt darunter ausdrücklich Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Terrassen und Pergolen — ohne jede Größenangabe. Eine Pergola ohne geschlossene Dachfläche und eine Markise fallen deshalb nicht unter Buchstabe g und sind an dessen 30 m² und 4,50 m nicht zu messen. Zwischen der Markise und dem Wintergarten liegen damit drei verschiedene Katalogpositionen, und welche gilt, entscheidet die Ausführung.
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g und Nr. 15 Buchst. f, § 2 Abs. 7 und Abs. 9 BauO NRW, GEGQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 28.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) auf recht.nrw.de in beiden konsolidierten Fassungen, § 2 Abs. 7 und Abs. 9 sowie § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g und Nr. 15 Buchst. f — in beiden Fassungen wortgleich; zum Vergleich der Wortlaut der Urfassung im GV. NRW. 2018 S. 421 sowie die Kataloge Brandenburgs (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO) und Thüringens (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ThürBO), die das Merkmal „unbeheizt“ ausdrücklich führen.
An der Grenze und im Außenbereich: was die Freistellung nicht leistet
Verfahrensfrei heißt, dass niemand prüft, nicht dass nichts gilt. § 60 Abs. 2 BauO NRW sagt das ausdrücklich: Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die Anforderungen einzuhalten, die öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen stellen, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Die beiden Vorschriften, an denen eine an sich freigestellte Überdachung in der Praxis scheitert, sind das Abstandsflächenrecht und das Bauplanungsrecht.
Die Abstandsfläche bemisst § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW mit 0,4 H, mindestens 3 m, und für eine Terrassenüberdachung läuft die Rechnung stets auf das Mindestmaß hinaus: 0,4 H übersteigt drei Meter erst ab 7,50 m Wandhöhe, die eine angebaute Überdachung nicht erreicht. Bei 2,60 m Wandhöhe ergeben 0,4 H rund einen Meter — maßgeblich bleiben die 3 m. Satz 5 hilft hier nicht weiter, denn die 3 m, die er vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügen lässt, sind dieselben drei Meter.
An der Grenze bleibt die Überdachung damit auf zwei Wege angewiesen, und der bequemere steht ihr nicht offen. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW lässt in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume zu; eine Überdachung von 30 m² erreicht dieses Volumen bereits bei rund einem Meter Höhe und fällt aus der Privilegierung heraus. Bleibt der Weg über § 6 Abs. 1 Satz 4 — an der Grenze gebaut werden muss oder darf — und im Übrigen die Abweichung nach § 69 BauO NRW, für die die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig ist.
Beim Brandschutz endet die Kette dagegen früher als erwartet. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW verlangt eine Brandwand als Gebäudeabschlusswand, wenn eine Abschlusswand mit weniger als 2,50 m Abstand zur Nachbargrenze errichtet wird. § 30 Abs. 10 nimmt davon ausdrücklich „Terrassenüberdachungen, Balkone und Altane“ aus. Für die Überdachung am Reihenmittelhaus heißt das: Die Frage nach der Abstandsfläche bleibt, die Frage nach der Gebäudeabschlusswand stellt sich nach dem geltenden Wortlaut nicht — ein Unterschied zum Gartenhaus an derselben Grenze, das keine solche Ausnahme kennt.
Im Außenbereich schließlich ist genau zu lesen, was die Freistellung sagt und was nicht. § 62 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW nimmt den Außenbereich mehrfach ausdrücklich aus — Buchstabe a stellt Gebäude bis 75 m³ dort nur frei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, Buchstabe b nimmt Garagen mit den Worten „außer im Außenbereich“ heraus. Buchstabe g enthält keinen solchen Vorbehalt. Am Verfahren ändert der Außenbereich für die Terrassenüberdachung nach dem Wortlaut also nichts; das Bauportal des Landes liest die Vorschrift für den Wintergarten desselben Buchstabens allerdings enger.
Auf das Ergebnis wirkt sich das kaum aus, weil die Hürde ohnehin woanders steht. Eine private Terrassenüberdachung dient keinem der in § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Zwecke; sie ist ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB und kann im Einzelfall nur zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Absatz 3 zählt auf, wann eine Beeinträchtigung insbesondere vorliegt — Widerspruch zum Flächennutzungsplan, Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft, Verfestigung einer Splittersiedlung. Am zulässigerweise errichteten Wohnhaus kann § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB helfen, der eine angemessene Erweiterung begünstigt. Wer im Außenbereich baut, klärt das über eine Bauvoranfrage und nicht über den Katalog des § 62.
§ 60 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 und Abs. 8, § 30 Abs. 2 und Abs. 10, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 69 BauO NRW, § 35 BauGBQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 28.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) auf recht.nrw.de in beiden konsolidierten Fassungen — der bis 31. August 2026 und der ab 1. September 2026 geltenden —, § 6, § 30, § 60, § 62 und § 69; § 6 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8, § 30 Abs. 2 und Abs. 10 sowie § 60 Abs. 2 sind in beiden Fassungen wortgleich. Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017, § 35 Abs. 1 bis 4, in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung; zur engeren Lesart des Außenbereichs die Seite „Wintergarten bauen oder ändern in Nordrhein-Westfalen“ des Bauportals des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 28. August 2026.
Besonderheiten Nordrhein-Westfalens
- Neben der Fläche begrenzt Nordrhein-Westfalen die Tiefe auf 4,50 m.
- Maßgeblich ist die BauO NRW 2018 in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung; die Änderungen des BauCode NRW treten am 1. September 2026 in Kraft.
- Nordrhein-Westfalen lässt an der Grenze 18 m Gesamtlänge zu statt der 15 m, die die Musterbauordnung vorsieht und die fünfzehn Länder übernommen haben.
- Das Land betreibt mit bauportal.nrw ein eigenes amtliches Informationsangebot, das in den Suchergebnissen zu diesem Thema regelmäßig vorne steht.
Bundesweit gültige Hinweise
- Der Anbau an das Wohnhaus ist hier — anders als beim Gartenhaus — vorausgesetzt und schadet der Verfahrensfreiheit nicht.
- Sobald die Überdachung seitlich geschlossen oder verglast wird, ist sie keine offene Überdachung mehr und wird wie ein Wintergarten behandelt.
Häufige Fragen: Terrassenüberdachung in Nordrhein-Westfalen
Braucht eine Terrassenüberdachung in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung?
Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 30 m² bleibt, so § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.
Welcher Grenzabstand gilt in Nordrhein-Westfalen für Terrassenüberdachungen?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 BauO NRW. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Wie tief darf eine Terrassenüberdachung in Nordrhein-Westfalen sein?
Bis 4,50 m, und zwar zusätzlich zur Flächengrenze: § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW nennt „eine Fläche bis zu 30 m² und eine Tiefe bis zu 4,50 m“. Beide Maße müssen eingehalten sein. Bei voller Tiefe bleiben für die Breite rechnerisch 6,66 m, denn 30 m² geteilt durch 4,50 m ergeben diesen Wert. Wie die Tiefe zu messen ist, sagt die Bauordnung nicht — nahe an der Grenze lohnt die Rückfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde.
Ab wann ist eine Terrassenüberdachung in Nordrhein-Westfalen ein Wintergarten?
Sobald die Seiten geschlossen werden. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW führt beide Vorhaben in einem Satz, knüpft aber verschiedene Bedingungen daran: Der Wintergarten ist bis 30 m² Brutto-Grundfläche nur bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze verfahrensfrei. Wer eine vorhandene Überdachung nachträglich verglast, wechselt den Tatbestand und muss diese Voraussetzungen erfüllen, ohne einen Quadratmeter angebaut zu haben.
Braucht eine Terrassenüberdachung in Nordrhein-Westfalen an der Grenze eine Brandwand?
Nach dem Wortlaut nicht. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW verlangt eine Brandwand als Gebäudeabschlusswand, wenn eine Abschlusswand mit weniger als 2,50 m Abstand zur Nachbargrenze errichtet wird; § 30 Abs. 10 nimmt „Terrassenüberdachungen, Balkone und Altane“ davon ausdrücklich aus. Die Abstandsfläche von 3 m nach § 6 Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 BauO NRW bleibt davon unberührt und ist die Frage, die an der Grenze tatsächlich zu klären ist.
Gilt die Regel in Nordrhein-Westfalen auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BauO NRW großzügiger wäre.

