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Genehmigungscheck

Grundflächenzahl

Auch: GRZ

Rechtsstand: 04.08.2026

Was bedeutet „Grundflächenzahl“?

Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Bei einer GRZ von 0,3 sind das auf 600 m² Grundstück 180 m². Gartenhaus, Garage und Zufahrt zählen mit.

Rechtsgrundlage: § 19 BauNVOStand: 04.08.2026

Maßgeblich ist § 19 BauNVO. Nach Absatz 4 Satz 1 werden Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und unterirdische Anlagen in die Grundfläche eingerechnet. Genau diese Anlagen dürfen die zulässige Grundfläche nach Satz 2 aber um bis zu 50 Prozent überschreiten, höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.

Aus beiden Grenzen gilt die kleinere. Die Überschreitung um 50 Prozent ist der Regelfall; die Kappung bei einer Grundflächenzahl von 0,8 greift erst auf größeren oder dichter bebauten Grundstücken.

Der Bebauungsplan darf von der 50-Prozent-Regel abweichen (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO). Steht dazu etwas in den textlichen Festsetzungen, gilt das und nicht die Verordnung.

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Beispiel

Auf 600 m² Grundstück mit einer GRZ von 0,3 dürfen 180 m² überbaut werden. Das Beispielhaus mit 12 m² Grundfläche zählt vollständig dagegen, ebenso eine Garage und deren Zufahrt. Für diese Anlagen erlaubt Satz 2 die Überschreitung um die Hälfte, hier also bis 270 m². Die zweite Kappung — eine Grundflächenzahl von 0,8, hier 480 m² — liegt darüber und greift auf diesem Grundstück nicht.

Häufiger Irrtum

Die 50-Prozent-Regel wird als zusätzliches Kontingent neben der zulässigen Grundfläche gelesen. Sie ist eine Überschreitungsmöglichkeit für die in Satz 1 genannten Anlagen und endet in jedem Fall bei einer Grundflächenzahl von 0,8. Und sie steht zur Disposition der Gemeinde: Nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann der Bebauungsplan abweichende Bestimmungen treffen.

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