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Kenntnisgabeverfahren

Auch: Kenntnisgabe

Rechtsstand: 22.09.2026

Was bedeutet „Kenntnisgabeverfahren“?

Das Kenntnisgabeverfahren ist das baden-württembergische Gegenstück zur Genehmigungsfreistellung. Die Bauherrschaft reicht die Bauvorlagen ein, eine Frist läuft, danach darf gebaut werden; eine Baugenehmigung ergeht nicht. Geregelt ist es in § 51 LBO. Kein anderes Land führt dieses Verfahren.

Rechtsgrundlage: § 51 LBO Baden-Württemberg; Ablauf und Fristen in § 53 und § 59 Abs. 4 LBOStand: 22.09.2026

Das Verfahren steht nicht für jedes Vorhaben offen. § 51 Absatz 1 LBO nennt vier Gruppen: Wohngebäude, sonstige Gebäude bis zur Gebäudeklasse 3 mit Ausnahme der Gaststätten, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie Nebengebäude und Nebenanlagen dazu. Sonderbauten sind ausgenommen.

Hinzu kommt eine Anforderung an die Lage. Das Vorhaben muss nach § 51 Absatz 2 LBO im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, und es darf dessen Festsetzungen nicht widersprechen. Eine Veränderungssperre schließt das Verfahren aus. Fehlt der Bebauungsplan, bleibt nur ein Genehmigungsverfahren.

Der Ablauf hat drei Schritte. Die Bauvorlagen gehen elektronisch bei der Baurechtsbehörde ein (§ 53 Absatz 1 und 2 LBO), die sie der Gemeinde unverzüglich bereitstellt. Die Baurechtsbehörde bestätigt den Zeitpunkt des Eingangs binnen fünf Arbeitstagen (§ 53 Absatz 5 LBO). Zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen darf mit der Ausführung begonnen werden (§ 59 Absatz 4 LBO).

Die Adresse hat sich geändert. Bis zum 24. November 2023 liefen die Unterlagen über die Gemeinde; seit dem 25. November 2023 sind sie unmittelbar bei der unteren Baurechtsbehörde einzureichen. Ältere Anleitungen nennen deshalb die falsche Stelle.

Die Frist läuft nicht in jedem Fall. Stellt die Baurechtsbehörde fest, dass die Bauvorlagen unvollständig sind, die Erschließung nicht gesichert ist, eine hindernde Baulast besteht oder das Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungs-, Entwicklungs- oder Erhaltungsgebiet liegt, teilt sie das binnen fünf Arbeitstagen mit (§ 53 Absatz 6 LBO). Dann darf nicht begonnen werden.

Vom verfahrensfreien Vorhaben trennt es das Verfahren. Verfahrensfrei heißt: es findet überhaupt kein Verfahren statt. Das Kenntnisgabeverfahren beginnt erst, wo § 50 LBO endet, denn § 51 Absatz 1 LBO greift nur, soweit das Vorhaben nicht bereits verfahrensfrei ist. Wer unter der Schwelle des § 50 LBO bleibt, reicht nichts ein.

Die Genehmigungsfreistellung der übrigen Länder ist dasselbe Grundmuster mit anderen Einzelheiten. In Nordrhein-Westfalen darf einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, und die Gemeinde kann erklären, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (§ 63 Absatz 2 und 3 BauO NRW). Eine solche Erklärung kennt § 51 LBO nicht; dort hält allein die Mängelmitteilung die Frist auf.

Der Begriff ist landesspezifisch. Wer ihn außerhalb Baden-Württembergs sucht, sucht der Sache nach die Genehmigungsfreistellung seines Landes. Einmal steht das Wort in einer anderen Bauordnung: § 77 Absatz 5 der Sächsischen Bauordnung verwendet es für Anlagen der Landesverteidigung, der Bundespolizei und des Zivilschutzes. Das allgemeine Verfahren für Wohn- und Nebengebäude ist es nur in Baden-Württemberg.

Das Verfahren ist eine Wahl und keine Pflicht. § 51 Absatz 1 LBO sagt „kann durchgeführt werden“, und § 52 Absatz 1 LBO lässt die Bauherrschaft neben dem Kenntnisgabeverfahren ein Baugenehmigungsverfahren beantragen. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 ist daneben nur das vereinfachte Verfahren eröffnet.

Die Verantwortung bleibt bei der Bauherrschaft. § 51 Absatz 4 LBO verlangt von kenntnisgabepflichtigen Vorhaben dieselbe Rechtmäßigkeit wie von genehmigungspflichtigen. Vor Baubeginn lässt die Bauherrschaft die bautechnischen Nachweise von einem Sachverständigen prüfen (§ 59 Absatz 5 LBO).

Gesetzestext im Original lesen

Beispiel

Eine Bauherrschaft plant ein Einfamilienhaus in einem Neubaugebiet in Baden-Württemberg, für das ein rechtskräftiger Bebauungsplan gilt. Das Haus hält dessen Festsetzungen ein, eine Veränderungssperre besteht nicht, ein Sonderbau ist es nicht. Die Bauvorlagen gehen elektronisch bei der unteren Baurechtsbehörde ein. Diese bestätigt vier Arbeitstage später den Eingang und meldet keinen der vier Mängel des § 53 Absatz 6 LBO. Zwei Wochen nach dem bestätigten Eingang beginnt der Aushub. Eine Baugenehmigung hat sie nie erhalten; geprüft hat vor Baubeginn ein Sachverständiger, nicht die Behörde.

Häufiger Irrtum

Die Wartefrist wird regelmäßig mit einem Monat angegeben, und die Unterlagen werden im Rathaus abgegeben. Beides trifft nicht mehr zu. § 59 Absatz 4 LBO nennt zwei Wochen, und sie laufen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde. Ältere Fassungen der LBO unterschieden tatsächlich: zwei Wochen, wenn die Angrenzer schriftlich zugestimmt hatten, sonst ein Monat. Diese Staffelung ist entfallen. Wer nach der alten Regel rechnet, wartet zu lange; wer bei der Gemeinde einreicht, wartet auf eine Frist, die noch nicht begonnen hat.

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