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BayBO · Schwimmbecken

Schwimmbecken in Bayern ohne Baugenehmigung

Was die Bayerische Bauordnung (BayBO) für Schwimmbecken vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 07.09.2026Stand: 07.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf ein Schwimmbecken in Bayern ohne Baugenehmigung sein?

Ohne Größengrenze verfahrensfrei, so Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBOStand: 07.09.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich.

Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 07.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 3 Einträge zu Schwimmbecken in Bayern; der jüngste stammt vom 11. September 2026. Zum Änderungsprotokoll

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Schwimmbecken in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Bayern nennt dafür überhaupt keine Größe. Weder die 12,00 m² noch die 32,4 m³ entscheiden hier über die Verfahrensfreiheit.

Rechenbeispiel: Maße für ein Schwimmbecken in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Bayerns.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle BYohne Größengrenze
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Bayern

In Bayern beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m.

Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 27.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig Garagen einschließlich ihrer Nebenräume und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird. Die Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Die Zahl, die es in Bayern gar nicht gibt

In vierzehn der sechzehn Länder steht für das Schwimmbecken eine Zahl im Gesetz, in allen vierzehn 100 m³. Bayern gehört mit dem Saarland zu den beiden Ländern, die keine nennen. Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBO stellt „Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich“ verfahrensfrei — ohne jede Angabe eines Beckeninhalts. Die verbreitete Annahme, auch in Bayern gelte die 100-m³-Grenze, geht auf eine Verwechslung zurück: Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g BayBO nennt zwar tatsächlich „Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³“, aber das ist die Nummer für Behälter — Gülle-, Jauche- und Gärfutterbehälter stehen in derselben Aufzählung —, nicht die Nummer für das Schwimmbecken im Garten.

Ohne Größengrenze heißt nicht ohne Bedingung. Die Freistellung gilt nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; im Außenbereich braucht ein Schwimmbecken in Bayern unabhängig von seiner Größe eine Baugenehmigung. Das ist strenger als in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein, die dort wenigstens eine Nebenanlage zu einem nahen Wohngebäude zulassen — Bayern kennt diese Ausnahme nicht.

Auch bei der Überdachung ist der bayerische Wortlaut enger gefasst als der vieler anderer Länder. Mitumfasst sind nur „temporäre“ luftgetragene Überdachungen — das Wort „temporär“ fehlt im entsprechenden Standardwortlaut anderer Länder wie Nordrhein-Westfalen. Eine dauerhaft montierte Traglufthalle fällt damit in Bayern schon begrifflich aus der Freistellung heraus, von einer festen Überdachung, einer Schiebeüberdachung oder einer Poolhalle ganz zu schweigen: Sie sind eigenständige Vorhaben mit eigener Prüfung, unabhängig davon, wie groß das Becken darunter ist.

Ob das Becken selbst eine Abstandsfläche auslöst, richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 BayBO. Abstandsflächen sind vor Außenwänden von Gebäuden freizuhalten; für andere Anlagen gilt das entsprechend nur, wenn von ihnen „Wirkungen wie von Gebäuden“ ausgehen. Das Gesetz nimmt ebenerdige Terrassen ausdrücklich von dieser entsprechenden Anwendung aus — ein eingelassenes oder bodengleiches Schwimmbecken liegt der Sache nach näher an dieser Ausnahme als an einem Gebäude und löst deshalb in aller Regel keine eigene Abstandsfläche aus.

Unabhängig von der Bauordnung gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB: Wer ein Becken anlegt, das Dritte gefährden kann, muss es gegen unbefugten Zugang sichern, insbesondere gegenüber Kindern. In der Praxis läuft das auf eine Einfriedung des Beckens oder des gesamten Grundstücks hinaus.

Für eine solche Einfriedung nennt Bayern ebenfalls keine Beckeninhalts-, sondern eine Höhengrenze: Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO stellt Mauern, Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände bis 2 m Höhe verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Wer den Zaun auf die Grundstücksgrenze selbst setzen will statt dahinter, braucht dafür die Zustimmung des Nachbarn: Nach § 921 BGB wird bei einer Grenzeinrichtung, der der Nachbar zugestimmt hat, vermutet, dass beide Seiten zur gemeinsamen Nutzung berechtigt sind — mit der Folge, dass beide auch die Unterhaltungskosten teilen. Für den Aushub der Beckengrube selbst kann das bayerische Hammerschlags- und Leiterrecht nach Art. 46b AGBGB einschlägig sein, wenn die Arbeiten anders nicht durchführbar sind.

Die Grube unterliegt daneben § 909 BGB: Ein Grundstück darf nicht so vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, für eine genügende anderweitige Befestigung ist gesorgt — unabhängig davon, wie sorgfältig gearbeitet wurde. Wohin Rückspül- und Beckenwasser dürfen, sagt weder die Bauordnung noch das Nachbarrecht; das entscheiden die wasserrechtlichen Vorgaben und die Abwassersatzung der jeweiligen Gemeinde.

Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a, Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 BayBO; Art. 46b AGBGB; § 823 Abs. 1, § 909 und § 921 BGBQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 07.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a, Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g, Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 BayBO, im Volltext auf gesetze-bayern.de gelesen; ergänzend Art. 43 bis 54 AGBGB und „Rund um die Gartengrenze“, Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Stand April 2025.

Besonderheiten Bayerns

  • Bayern nennt für das Schwimmbecken keine Größe. Die Freistellung gilt unabhängig vom Beckeninhalt — anders als in vierzehn der übrigen fünfzehn Länder, die eine Grenze von 100 m³ ziehen.
  • Mitumfasst sind nur „temporäre“ luftgetragene Überdachungen. Eine feste Überdachung, eine Schiebeüberdachung oder eine Poolhalle ist damit ein eigenes Vorhaben mit eigener Prüfung.
  • Bayern zählt als einziges Land seine Bauordnung in Artikeln, nicht in Paragraphen. Ein Zitat „§ 57 BayBO“ ist immer falsch.
  • Die Grenzbebauung steht in Bayern in Art. 6 Abs. 7, nicht wie in den meisten Ländern in Absatz 8.
  • Bauantrag und Genehmigungsfreistellung gehen an verschiedene Stellen. Der Bauantrag ist seit dem 1. Januar 2025 bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO); die Unterlagen der Freistellung gehen unverändert an die Gemeinde (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Bis zum 31. Dezember 2024 nahm die Gemeinde beides entgegen — Quellen aus der Zeit davor nennen für den Bauantrag die falsche Stelle.
  • Die Vorlagepflicht gegenüber der Gemeinde stand bis zum 31. Dezember 2024 in Art. 58 Abs. 3 Satz 1 und steht seit dem 1. Januar 2025 wortgleich in Art. 58 Abs. 2 Satz 1. Das Erste Modernisierungsgesetz Bayern vom 23. Dezember 2024 hat den Absatz nur umnummeriert; ältere Quellen zitieren also die richtige Regel unter der falschen Absatznummer.
  • Bayern hat die Abstandsflächentiefe zum 1. Februar 2021 von 1,0 H auf 0,4 H abgesenkt. Ältere Tabellen im Netz führen weiterhin den alten Wert.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Vierzehn Länder nennen 100 m³ Beckeninhalt; Bayern und das Saarland nennen überhaupt keine Größe. Für ein privates Gartenbecken ist diese Schwelle praktisch nie erreichbar — ein Becken von 8 × 4 m und 1,50 m Tiefe fasst 48 m³.
  • Eine feste, begehbare Überdachung des Beckens wird gesondert beurteilt und kann selbst genehmigungspflichtig sein.

Alle acht Vorhabenarten in Bayern im Überblick — mit BayBO, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

Häufige Fragen: Schwimmbecken in Bayern

Braucht ein Schwimmbecken in Bayern eine Baugenehmigung?

Nein, ohne Größengrenze verfahrensfrei, so Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich.

Welcher Grenzabstand gilt in Bayern für Schwimmbecken?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Gilt die Regel in Bayern auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BayBO großzügiger wäre.