BayBO · Schwimmbecken
Schwimmbecken in Bayern ohne Baugenehmigung
Was die Bayerische Bauordnung (BayBO) für Schwimmbecken vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 07.09.2026Stand: 07.09.2026 — an der Primärquelle geprüftArt. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBO, geprüft auf gesetze-bayern.de
Wie groß darf ein Schwimmbecken in Bayern ohne Baugenehmigung sein?
Ohne Größengrenze verfahrensfrei, so Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBOStand: 07.09.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich.
Das Änderungsprotokoll verzeichnet 3 Einträge zu Schwimmbecken in Bayern; der jüngste stammt vom 11. September 2026. Zum Änderungsprotokoll
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist ein Schwimmbecken in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Bayern nennt dafür überhaupt keine Größe. Weder die 12,00 m² noch die 32,4 m³ entscheiden hier über die Verfahrensfreiheit.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle BY | ohne Größengrenze |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Bayern
In Bayern beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig Garagen einschließlich ihrer Nebenräume und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird. Die Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Die Zahl, die es in Bayern gar nicht gibt
In vierzehn der sechzehn Länder steht für das Schwimmbecken eine Zahl im Gesetz, in allen vierzehn 100 m³. Bayern gehört mit dem Saarland zu den beiden Ländern, die keine nennen. Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBO stellt „Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich“ verfahrensfrei — ohne jede Angabe eines Beckeninhalts. Die verbreitete Annahme, auch in Bayern gelte die 100-m³-Grenze, geht auf eine Verwechslung zurück: Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g BayBO nennt zwar tatsächlich „Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³“, aber das ist die Nummer für Behälter — Gülle-, Jauche- und Gärfutterbehälter stehen in derselben Aufzählung —, nicht die Nummer für das Schwimmbecken im Garten.
Ohne Größengrenze heißt nicht ohne Bedingung. Die Freistellung gilt nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; im Außenbereich braucht ein Schwimmbecken in Bayern unabhängig von seiner Größe eine Baugenehmigung. Das ist strenger als in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein, die dort wenigstens eine Nebenanlage zu einem nahen Wohngebäude zulassen — Bayern kennt diese Ausnahme nicht.
Auch bei der Überdachung ist der bayerische Wortlaut enger gefasst als der vieler anderer Länder. Mitumfasst sind nur „temporäre“ luftgetragene Überdachungen — das Wort „temporär“ fehlt im entsprechenden Standardwortlaut anderer Länder wie Nordrhein-Westfalen. Eine dauerhaft montierte Traglufthalle fällt damit in Bayern schon begrifflich aus der Freistellung heraus, von einer festen Überdachung, einer Schiebeüberdachung oder einer Poolhalle ganz zu schweigen: Sie sind eigenständige Vorhaben mit eigener Prüfung, unabhängig davon, wie groß das Becken darunter ist.
Ob das Becken selbst eine Abstandsfläche auslöst, richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 BayBO. Abstandsflächen sind vor Außenwänden von Gebäuden freizuhalten; für andere Anlagen gilt das entsprechend nur, wenn von ihnen „Wirkungen wie von Gebäuden“ ausgehen. Das Gesetz nimmt ebenerdige Terrassen ausdrücklich von dieser entsprechenden Anwendung aus — ein eingelassenes oder bodengleiches Schwimmbecken liegt der Sache nach näher an dieser Ausnahme als an einem Gebäude und löst deshalb in aller Regel keine eigene Abstandsfläche aus.
Unabhängig von der Bauordnung gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB: Wer ein Becken anlegt, das Dritte gefährden kann, muss es gegen unbefugten Zugang sichern, insbesondere gegenüber Kindern. In der Praxis läuft das auf eine Einfriedung des Beckens oder des gesamten Grundstücks hinaus.
Für eine solche Einfriedung nennt Bayern ebenfalls keine Beckeninhalts-, sondern eine Höhengrenze: Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO stellt Mauern, Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände bis 2 m Höhe verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Wer den Zaun auf die Grundstücksgrenze selbst setzen will statt dahinter, braucht dafür die Zustimmung des Nachbarn: Nach § 921 BGB wird bei einer Grenzeinrichtung, der der Nachbar zugestimmt hat, vermutet, dass beide Seiten zur gemeinsamen Nutzung berechtigt sind — mit der Folge, dass beide auch die Unterhaltungskosten teilen. Für den Aushub der Beckengrube selbst kann das bayerische Hammerschlags- und Leiterrecht nach Art. 46b AGBGB einschlägig sein, wenn die Arbeiten anders nicht durchführbar sind.
Die Grube unterliegt daneben § 909 BGB: Ein Grundstück darf nicht so vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, für eine genügende anderweitige Befestigung ist gesorgt — unabhängig davon, wie sorgfältig gearbeitet wurde. Wohin Rückspül- und Beckenwasser dürfen, sagt weder die Bauordnung noch das Nachbarrecht; das entscheiden die wasserrechtlichen Vorgaben und die Abwassersatzung der jeweiligen Gemeinde.
Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a, Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 BayBO; Art. 46b AGBGB; § 823 Abs. 1, § 909 und § 921 BGBQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 07.09.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a, Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g, Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 BayBO, im Volltext auf gesetze-bayern.de gelesen; ergänzend Art. 43 bis 54 AGBGB und „Rund um die Gartengrenze“, Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Stand April 2025.
Zwei Dachzuschläge in einer Bauordnung
Dass eine feste Überdachung, eine Schiebeüberdachung oder ein Poolhaus mit Wänden aus der Schwimmbecken-Nummer herausfällt und als eigenes Gebäude gilt, zeigt schon der erste Abschnitt dieser Seite. Offen bleibt dort, welche Vorschrift ein solches Gebäude stattdessen freistellt.
Verfahrensfrei bleibt dieses Gebäude trotzdem meist, nur eben nach einer anderen Nummer: Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO stellt jedes Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt frei, solange es nicht im Außenbereich steht — deutlich mehr, als ein Poolhaus über einem Gartenschwimmbecken braucht, und ohne die Beschränkung auf Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die dieselbe Vorschrift nur für die 20 m³ im Außenbereich verlangt.
Verfahrensfrei ist nicht abstandsflächenfrei. Für das Becken selbst greift die Ausnahme für ebenerdige Terrassen, die der erste Abschnitt dieser Seite nennt; ein Poolhaus mit Wänden ist dagegen ein Gebäude im Sinn von Art. 2 Abs. 2 BayBO und braucht deshalb nach Art. 6 Abs. 1 BayBO eine eigene Abstandsfläche wie jedes andere — es sei denn, es bleibt innerhalb der privilegierten Grenzbebauung nach Art. 6 Abs. 7.
Wie tief diese Abstandsfläche ausfällt, rechnet Art. 6 Abs. 4 BayBO in zwei Schritten: erst die Wandhöhe, das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut, dann der Dachzuschlag. Satz 3 legt ihn fest: „Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis einschließlich 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe, von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet.“ Beide Maße zusammen ergeben H, und Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO setzt die Tiefe der Abstandsfläche auf 0,4 H, mindestens jedoch 3 m.
Ein Poolhaus mit 2,40 m Wandhöhe und einem 30 Grad geneigten Dach, dessen First 1,50 m über die Wand hinausragt, kommt damit auf H = 2,90 m — 2,40 m plus ein Drittel von 1,50 m. 0,4 H ergeben rechnerisch nur 1,16 m. Maßgeblich wird trotzdem nicht dieser Wert, sondern der Mindestabstand von 3 m: Er entscheidet bei praktisch jedem eingeschossigen Gartengebäude, weil 0,4 H erst oberhalb von H = 7,50 m die 3 m übersteigt — eine Gesamthöhe, die ein solches Gebäude kaum je erreicht.
Wer die Abstandsfläche stattdessen ganz vermeiden will, kann das Poolhaus als privilegierte Grenzbebauung nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO errichten: ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, mit höchstens 3 m mittlerer Wandhöhe und höchstens 9 m Länge je Grundstücksgrenze. Satz 2 setzt dafür ein Gesamtbudget von 15 m je Grundstück — das sich mit einer vorhandenen Grenzgarage oder einem Gartenhaus teilt. Für diesen Weg gilt ein zweiter, großzügigerer Dachzuschlag: Er beginnt dem Wortlaut nach erst bei einer Neigung von mehr als 45 Grad, nicht wie in Abs. 4 Satz 3 bei jeder Dachneigung bis 70 Grad. Dasselbe 30-Grad-Dach aus dem Beispiel oben trägt zur privilegierten Grenzbebauung deshalb nichts bei, während es in der allgemeinen Abstandsflächenberechnung bereits zu einem Drittel zählt.
Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 10 Buchst. a, Art. 2 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 16.09.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Art. 2, Art. 6 und Art. 57 BayBO, im Volltext auf gesetze-bayern.de gelesen am 16. September 2026.
Besonderheiten Bayerns
- Bayern nennt für das Schwimmbecken keine Größe. Die Freistellung gilt unabhängig vom Beckeninhalt — anders als in vierzehn der übrigen fünfzehn Länder, die eine Grenze von 100 m³ ziehen.
- Mitumfasst sind nur „temporäre“ luftgetragene Überdachungen. Eine feste Überdachung, eine Schiebeüberdachung oder eine Poolhalle ist damit ein eigenes Vorhaben mit eigener Prüfung.
- Bayern zählt als einziges Land seine Bauordnung in Artikeln, nicht in Paragraphen. Ein Zitat „§ 57 BayBO“ ist immer falsch.
- Die Grenzbebauung steht in Bayern in Art. 6 Abs. 7, nicht wie in den meisten Ländern in Absatz 8.
- Bauantrag und Genehmigungsfreistellung gehen an verschiedene Stellen. Der Bauantrag ist seit dem 1. Januar 2025 bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO); die Unterlagen der Freistellung gehen unverändert an die Gemeinde (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Bis zum 31. Dezember 2024 nahm die Gemeinde beides entgegen — Quellen aus der Zeit davor nennen für den Bauantrag die falsche Stelle.
- Die Vorlagepflicht gegenüber der Gemeinde stand bis zum 31. Dezember 2024 in Art. 58 Abs. 3 Satz 1 und steht seit dem 1. Januar 2025 wortgleich in Art. 58 Abs. 2 Satz 1. Das Erste Modernisierungsgesetz Bayern vom 23. Dezember 2024 hat den Absatz nur umnummeriert; ältere Quellen zitieren also die richtige Regel unter der falschen Absatznummer.
- Bayern hat die Abstandsflächentiefe zum 1. Februar 2021 von 1,0 H auf 0,4 H abgesenkt. Ältere Tabellen im Netz führen weiterhin den alten Wert.
Bundesweit gültige Hinweise
- Vierzehn Länder nennen 100 m³ Beckeninhalt; Bayern und das Saarland nennen überhaupt keine Größe. Für ein privates Gartenbecken ist diese Schwelle praktisch nie erreichbar — ein Becken von 8 × 4 m und 1,50 m Tiefe fasst 48 m³.
- Eine feste, begehbare Überdachung des Beckens wird gesondert beurteilt und kann selbst genehmigungspflichtig sein.
Alle acht Vorhabenarten in Bayern im Überblick — mit BayBO, Abstandsflächen und Grenzbebauung.
Häufige Fragen: Schwimmbecken in Bayern
Braucht ein Schwimmbecken in Bayern eine Baugenehmigung?
Nein, ohne Größengrenze verfahrensfrei, so Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich.
Welcher Grenzabstand gilt in Bayern für Schwimmbecken?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Gilt die Regel in Bayern auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BayBO großzügiger wäre.

