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BauO NRW · Schwimmbecken

Schwimmbecken in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung

Was die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) für Schwimmbecken vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 07.09.2026Stand: 07.09.2026 — an der Primärquelle geprüft§ 62 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BauO NRW, geprüft auf recht.nrw.de

Wie groß darf ein Schwimmbecken in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung sein?

Bis 100 m³ Brutto-Rauminhalt, so § 62 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BauO NRW. Bei 2,40 m Wandhöhe und Satteldach entspricht das rund 37 m² Grundfläche. Die Freistellung gilt im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen; bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB meist unzulässig. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BauO NRWStand: 07.09.2026

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Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen.

§ 62 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 07.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 2 Einträge zu Schwimmbecken in Nordrhein-Westfalen; der jüngste stammt vom 7. September 2026. Zum Änderungsprotokoll

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Schwimmbecken in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Nordrhein-Westfalen bemisst die Freistellung nach dem Rauminhalt. Maßgeblich sind hier also die 32,4 m³, nicht die 12,00 m² Grundfläche — eine niedrigere Traufe senkt den Wert.

Rechenbeispiel: Maße für ein Schwimmbecken in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Nordrhein-Westfalens.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle NRW100 m³
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 18,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, in Kerngebieten von 0,25 H, jedoch jeweils mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.

§ 6 Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 27.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen, dies gilt auch für Garagen, die keine selbständigen Gebäude sind. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 25.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Der Außenbereich ist hier eine Bedingung, kein Ausschluss

Nordrhein-Westfalen gehört zu den Ländern, die für das Schwimmbecken tatsächlich eine Zahl nennen. § 62 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BauO NRW stellt „Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen“ verfahrensfrei — in der seit dem 1. September 2026 geltenden Fassung der Landesbauordnung, die der Landtag als „BauCode NRW“ verabschiedet hat. Das unterscheidet Nordrhein-Westfalen von Bayern, dessen Bauordnung an der entsprechenden Stelle überhaupt keinen Beckeninhalt nennt.

Was 100 m³ in einem Garten bedeuten, zeigt die Umrechnung. Ein rechteckiges Becken mit 8,00 m Länge, 4,00 m Breite und 1,50 m gleichbleibender Tiefe fasst 48 m³ — weniger als die Hälfte der Grenze. Erst ein Becken von 10,00 m Länge, 5,00 m Breite und 2,00 m Tiefe erreicht mit 100 m³ genau den Wert, ab dem eine Baugenehmigung nötig wird. Ein rundes Becken mit 4,50 m Durchmesser und 2,00 m Tiefe kommt dagegen nur auf rund 32 m³. Die in Baumärkten und Fachhandel verkauften Fertigbecken für Privatgärten bleiben damit fast durchweg innerhalb der Freistellung; an die Grenze stoßen vor allem größere Schwimmteiche oder Becken in voller Grundstücksbreite.

Der Außenbereich ist in Nordrhein-Westfalen keine feste Grenze, sondern eine Bedingung. Der Wortlaut schließt das Becken dort nicht rundweg aus, sondern lässt es zu, „im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen“ — dieselbe Formulierung, die Niedersachsen und Schleswig-Holstein für ihre Becken verwenden. Ein Wohnhaus mit Aufenthaltsräumen muss also stehen, und das Becken darf höchstens 50 m davon entfernt liegen; ein freistehendes Becken mitten auf einer Weide oder einem Acker ohne ein solches Gebäude in der Nähe erfüllt die Bedingung nicht und bleibt genehmigungspflichtig, selbst wenn es kleiner als 100 m³ ist.

Von der Freistellung erfasst sind ausdrücklich nur „dazugehörige luftgetragene Überdachungen“ — Traglufthallen, die sich über das Becken spannen und ihre Form allein aus dem Innendruck der Luft beziehen. Eine feste Überdachung mit tragendem Gerüst, eine Schiebeüberdachung aus Aluminium und Glas oder eine massive Poolhalle fällt nicht unter diesen Wortlaut und ist damit ein eigenes Vorhaben, das eigenständig zu beurteilen ist — je nach Ausführung als Gebäude mit eigener Grundfläche und Wandhöhe, nicht als Zubehör des Beckens.

Ob das Becken selbst überhaupt eine Abstandsfläche auslöst, entscheidet nicht die Schwimmbecken-Nummer, sondern § 6 Abs. 1 BauO NRW. Abstandsflächen sind vor Außenwänden von Gebäuden freizuhalten; für andere Anlagen gilt das entsprechend erst, wenn sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, oder höher als 1 m und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Ein eingelassenes oder bodengleiches Becken erreicht keine dieser beiden Schwellen; ein aufgeständertes Becken mit hoher, begehbarer Umwehrung kann sie erreichen und wäre dann wie ein Gebäude zu behandeln.

Neben der Bauordnung steht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Wer ein Becken anlegt, das Dritte — insbesondere Kinder — gefährden kann, muss es so sichern, dass ein unbefugter Zugang verwehrt bleibt. In der Praxis heißt das meist: ein Zaun mit schließendem Tor um das Becken oder das gesamte Grundstück.

Für diesen Zaun gilt in Nordrhein-Westfalen eine eigene Freistellung: § 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO NRW lässt Einfriedungen bis 2 m Höhe verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Wer Zaun und Becken gleichzeitig plant, sollte beide Zeilen zusammen lesen — ein 2 m hoher Sichtschutzzaun um ein 90-m³-Becken bleibt in beiden Positionen innerhalb der Freistellung. Wer den Zaun auf die Grenze selbst setzen will, braucht darüber hinaus die Zustimmung des Nachbarn; das regelt nicht die Bauordnung, sondern das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen.

Was Baurecht und Nachbarrecht offenlassen, ist die Entsorgung des Wassers. Weder § 62 BauO NRW noch das Nachbarrechtsgesetz nennen Rückspül- oder Beckenwasser; wohin es darf, regeln die wasserrechtlichen Vorgaben und die Abwassersatzung der jeweiligen Gemeinde.

§ 62 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a, § 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und § 6 Abs. 1 BauO NRW; § 823 Abs. 1 BGBQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 07.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: § 62 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a, § 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und § 6 Abs. 1 BauO NRW in der ab 1. September 2026 geltenden Fassung, im Volltext auf recht.nrw.de gelesen; ergänzend § 823 Abs. 1 BGB.

Wasserbecken ist nicht Schwimmbecken: zwei Nummern, eine Zahl

In Nordrhein-Westfalen liefert eine Suche im Volltext der Bauordnung nach dem Wort „Becken“ zwei Treffer in § 62 Abs. 1, nicht einen. Nr. 6 zählt zu den „folgenden Behältern“ unter Buchstabe f ein „Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³“ auf, in einer Reihe mit Flüssiggasbehältern, Behältern für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten, Gärfutterbehältern, Fahrsilos und Kompostanlagen. Vier Nummern weiter nennt Nr. 10 Buchst. a dieselbe Zahl noch einmal: „Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³“. Zwei Vorschriften, dieselben hundert Kubikmeter — und nur eine davon regelt das private Gartenschwimmbecken.

Welche der beiden Vorschriften gilt, entscheidet die Systematik des Katalogs, nicht das Wort allein. Nr. 6 steht unter den Behältern, deren gemeinsames Merkmal die Lagerung eines Stoffes ist. Nr. 10 trägt dagegen die eigene Überschrift „folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung“ und zählt neben dem Schwimmbecken in Buchstabe a auch Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen bis 10 m Höhe (Buchstabe b), Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätze (Buchstabe c) sowie Anlagen der Gartengestaltung wie Bänke und Sitzgruppen (Buchstabe e) auf. Ein Becken, das dem Baden und der Freizeitnutzung im eigenen Garten dient, gehört seiner Zweckbestimmung nach in diese zweite Gruppe — als Schwimmbecken nach Nr. 10 Buchst. a, nicht als Wasserbecken nach Nr. 6 Buchst. f.

Der Unterschied bleibt nicht folgenlos, denn die beiden Nummern stellen unterschiedliche Bedingungen. Nr. 6 Buchst. f gilt seinem Wortlaut nach im Innen- wie im Außenbereich gleichermaßen: Anders als etwa die Mauern und Einfriedungen nach Nr. 7 Buchst. a, die der Gesetzestext ausdrücklich „außer im Außenbereich“ freistellt, fehlt bei den Behältern der Nr. 6 jede solche Einschränkung. Nr. 10 Buchst. a dagegen lässt das Schwimmbecken im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen zu, wie der erste Abschnitt dieser Seite zeigt. Wer ein Gartenschwimmbecken im Außenbereich fälschlich unter Nr. 6 Buchst. f statt unter Nr. 10 Buchst. a einordnet, übersieht damit genau diese Bedingung.

Für die Größe selbst ändert die Einordnung nichts, denn beide Vorschriften ziehen dieselbe Grenze von 100 m³ Beckeninhalt, und das Rechenbeispiel weiter oben auf dieser Seite gilt für das private Gartenschwimmbecken unverändert. Entscheidend wird die Einordnung erst, sobald das Becken im Außenbereich steht: Maßgeblich ist dafür allein die tatsächliche Zweckbestimmung der Anlage — Baden und Freizeitnutzung im eigenen Garten —, nicht die Bezeichnung in der Baubeschreibung oder im Bauantrag.

§ 62 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f und Nr. 10 Buchst. a BauO NRWQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 15.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: § 62 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f und Nr. 10 Buchst. a BauO NRW in der ab 1. September 2026 geltenden Fassung, im Volltext auf recht.nrw.de gelesen.

Besonderheiten Nordrhein-Westfalens

  • Nordrhein-Westfalen lässt das Becken im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen zu — wie Niedersachsen und Schleswig-Holstein, nicht als vollständigen Ausschluss.
  • Maßgeblich ist die BauO NRW 2018 in der seit dem 1. September 2026 geltenden Fassung: An diesem Tag ist der BauCode NRW in Kraft getreten. Auf die Abstandsflächen und die Grenzbebauung wirkt er sich nicht aus — § 6 Abs. 5 und Abs. 8 sind in der alten und der neuen Fassung wortgleich; geändert hat er in § 6 nur die Absätze 1 und 4.
  • Nordrhein-Westfalen lässt an der Grenze 18 m Gesamtlänge zu statt der 15 m, die die Musterbauordnung vorsieht und vierzehn Länder übernommen haben. Dieselben 18 m führt sonst nur Bremen.
  • Das Land betreibt mit bauportal.nrw ein eigenes amtliches Informationsangebot, das in den Suchergebnissen zu diesem Thema regelmäßig vorne steht.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Vierzehn Länder nennen 100 m³ Beckeninhalt; Bayern und das Saarland nennen überhaupt keine Größe. Für ein privates Gartenbecken ist diese Schwelle praktisch nie erreichbar — ein Becken von 8 × 4 m und 1,50 m Tiefe fasst 48 m³.
  • Eine feste, begehbare Überdachung des Beckens wird gesondert beurteilt und kann selbst genehmigungspflichtig sein.

Alle acht Vorhabenarten in Nordrhein-Westfalen im Überblick — mit BauO NRW, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

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Häufige Fragen: Schwimmbecken in Nordrhein-Westfalen

Braucht ein Schwimmbecken in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung?

Nicht, solange der Brutto-Rauminhalt unter 100 m³ bleibt, so § 62 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BauO NRW. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen; bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB meist unzulässig.

Welcher Grenzabstand gilt in Nordrhein-Westfalen für Schwimmbecken?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 BauO NRW. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Wie viele Quadratmeter entsprechen 100 m³ in Nordrhein-Westfalen?

Das hängt von der Höhe ab. Bei 2,70 m mittlerer Höhe — typisch für ein Satteldach mit 2,40 m Traufe — entsprechen 100 m³ rund 37 m² Grundfläche. Bei niedrigerer Bauweise sind mehr Quadratmeter möglich, bei höherer weniger.

Gilt die Regel in Nordrhein-Westfalen auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BauO NRW großzügiger wäre.

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