Im Kleingarten gilt die Landesbauordnung — und zusätzlich ein Bundesgesetz, das strenger ist als jede Landesschwelle. Wer nur auf die Kubikmeter seines Bundeslandes schaut, übersieht die eigentliche Grenze.
Zwei Regelwerke nebeneinander
Das Bundeskleingartengesetz regelt nicht das Bauordnungsrecht. Es regelt, was eine Kleingartenanlage ist — und damit, ob der besondere Pachtschutz und die günstige Pacht gelten.
Für Sie bedeutet das: Beide Ebenen müssen erfüllt sein.
- Die Landesbauordnung entscheidet, ob ein Verfahren nötig ist. In Bayern wären 75 m³ verfahrensfrei.
- Das Bundeskleingartengesetz begrenzt die Grundfläche auf 24 m², unabhängig davon.
Eine Laube mit 30 m² Grundfläche ist in Bayern bauordnungsrechtlich unproblematisch und kleingartenrechtlich unzulässig.
Mehrere Länder haben die Laube inzwischen ausdrücklich in ihren Katalog aufgenommen und übernehmen dabei das Maß des Bundesgesetzes. Berlin stellt Gartenlauben bis 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz frei, sofern sie in einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes liegen und diesem in Ausführung und Beschaffenheit entsprechen (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h BauO Bln). Sachsen und Nordrhein-Westfalen nennen Gartenlauben in Kleingartenanlagen ebenfalls eigens. Das ändert nichts an der Rechnung — es macht nur sichtbar, dass die 24 m² auch bauordnungsrechtlich die maßgebliche Zahl sind.
Berlin geht noch einen Schritt weiter und regelt in § 6a BauO Bln die Abstandsflächen für Lauben in Kleingartenanlagen gesondert.
Was zu den 24 Quadratmetern zählt
Der Gesetzestext nennt ausdrücklich den überdachten Freisitz. Gemeint ist die überdachte Terrasse, die Pergola mit fester Dachhaut, der Vorbau.
Ein typischer Fall:
| Bauteil | Grundfläche |
|---|---|
| Laube | 20,00 m² |
| überdachte Terrasse | 6,00 m² |
| Summe | 26,00 m² |
Die Laube allein läge unter der Grenze. Zusammen mit dem Freisitz liegt sie darüber.
Nicht mitgezählt wird ein nicht überdachter Sitzplatz — eine offene Terrasse ohne Dach bleibt außen vor.
„Nicht zum dauernden Wohnen geeignet"
Diese Voraussetzung ist so wichtig wie die Fläche und wird häufiger verletzt. Die Laube darf keine Ausstattung haben, die dauerhaftes Wohnen ermöglicht: keine Wohnraumheizung für den Winterbetrieb, kein Vollbad, keine ausgebaute Wohnküche, kein Schlafzimmer im eigentlichen Sinne.
Erlaubt sind die üblichen Ausstattungen für die Gartennutzung — eine einfache Kochgelegenheit, ein Wasseranschluss, gelegentliches Übernachten.
Bestandsschutz für ältere Lauben
Lauben, die vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 rechtmäßig errichtet wurden, genießen nach § 18 BKleingG Bestandsschutz. Sie dürfen in ihrem damaligen Umfang bestehen bleiben, auch wenn sie größer als 24 m² sind.
Der Bestandsschutz endet mit einer wesentlichen baulichen Veränderung. Wer eine alte, übergroße Laube abreißt und neu baut, unterliegt der 24-m²-Grenze.
Die dritte Ebene: die Gartenordnung
Über Bundesgesetz und Landesbauordnung hinaus gilt die Gartenordnung Ihres Vereins oder Verbands. Sie kann strenger sein — etwa zu Dachform, Farbe, Firsthöhe oder zulässigen Materialien — und ist über den Pachtvertrag für Sie verbindlich.
Die praktische Reihenfolge lautet deshalb:
- Gartenordnung des Vereins lesen
- 24-m²-Grenze prüfen, einschließlich Freisitz
- Landesbauordnung prüfen — die ist meist die geringste Hürde
