Ein Geräteschuppen ist in den meisten Ländern genehmigungsfrei, wenn er ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte auskommt und eine Größe einhält, die je nach Bundesland zwischen 10 m² Grundfläche und 75 m³ Brutto-Rauminhalt liegt. Verkauft wird er in Quadratmetern: „3 × 2 m“, „6 m² Grundfläche“. Gemessen wird er in elf von sechzehn Ländern in Kubikmetern. Wer nur die Wandhöhe seines Schuppens kennt, kann beide Zahlen ineinander umrechnen — genau das leistet der folgende Abschnitt.
Von Quadratmetern zu Kubikmetern — die Rechnung, die im Katalog fehlt
Auf dem Preisschild im Baumarkt steht die Grundfläche: „3 × 2 m“, manchmal die Wandhöhe dazu, selten mehr. Die Landesbauordnungen fragen in elf von sechzehn Ländern nach einer anderen Größe — dem Brutto-Rauminhalt in Kubikmetern, dem Produkt aus Grundfläche und mittlerer Höhe. Der Brutto-Rauminhalt-Rechner übernimmt die Umrechnung für die eigenen Maße; hier folgt der Rechenweg selbst, damit die Zahl nachvollziehbar bleibt.
Die Formel hängt von der Dachform ab. Ein Flachdach hat nur eine Höhe: Rauminhalt gleich Länge mal Breite mal Wandhöhe. Ein Satteldach rechnet in zwei Schritten — die Wandhöhe bis zur Traufe, dazu die halbe Differenz aus First- und Wandhöhe für das Dach darüber. Ein Pultdach, die einseitig geneigte Form, die viele Gerätehäuser aus dem Baumarkt tragen, nimmt den Mittelwert aus Trauf- und Firsthöhe. Alle drei Formeln messen an den Außenkanten, Wandstärke eingeschlossen.
| Maße (L × B) | Grundfläche | Wandhöhe | Firsthöhe | Dachform | Brutto-Rauminhalt |
|---|---|---|---|---|---|
| 2,00 × 2,00 m | 4,00 m² | 2,00 m | – | Flachdach | 8,00 m³ |
| 2,00 × 2,00 m | 4,00 m² | 2,00 m | 2,60 m | Satteldach | 9,20 m³ |
| 3,00 × 2,00 m | 6,00 m² | 2,20 m | – | Flachdach | 13,20 m³ |
| 3,00 × 2,00 m | 6,00 m² | 2,00 m | 2,70 m | Satteldach | 14,10 m³ |
| 4,00 × 3,00 m | 12,00 m² | 2,20 m | 2,90 m | Pultdach | 30,60 m³ |
| 4,00 × 3,00 m | 12,00 m² | 2,40 m | 3,20 m | Satteldach | 33,60 m³ |
Zwei Muster fallen an der Tabelle auf. Erstens trägt die Dachform mehr bei, als die zweite Nachkommastelle vermuten lässt: Dieselbe Grundfläche legt mit Satteldach statt Flachdach je nach Firsthöhe zehn bis fünfzehn Prozent Rauminhalt zu. Zweitens trennt sich hier das Produktmaß vom Gesetzesmaß: Der Schuppen aus der letzten Zeile passt mit 33,60 m³ in Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Sachsen noch bequem unter deren 75-m³-Grenze — mit derselben Grundfläche und nur 20 cm weniger Wandhöhe liegt der Pultdach-Schuppen aus der Zeile darüber mit 30,60 m³ bereits über der 30-m³-Grenze, die in Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein gilt.
In fünf Ländern entfällt die Umrechnung, weil das Gesetz gar nicht in Kubikmetern rechnet: Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen bemessen dieselbe Gebäudezeile nach der Grundfläche. Großzügiger ist das nicht. Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen ziehen die Grenze bei 10 m² — ein Schuppen von 4 × 3 m überschreitet sie um mehr als das Doppelte, unabhängig von seiner Höhe. Mecklenburg-Vorpommern erlaubt 30 m², verlangt dafür aber zusätzlich eine mittlere Wandhöhe von höchstens 3 m.
Bremen geht noch weiter und nennt den Geräteschuppen beim Namen:
„Eingeschossige, auch gewerblich genutzte Gebäude mit einer Bruttogrundfläche bis zu 10 Quadratmeter, Gartengerätehäuser bis 12 Quadratmeter Brutto-Grundfläche, außer im Außenbereich.“
Zwei Quadratmeter mehr als der allgemeinen Gebäudezeile — und die einzige Stelle unter allen sechzehn Bauordnungen, die dem Geräteschuppen im Wortlaut näherkommt als dem Gartenhaus (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BremLBO).
Schwellenwerte aller 16 Bundesländer
Die folgende Tabelle zeigt Schwelle, Fundstelle und Prüfdatum für jedes Bundesland, so wie sie im geprüften Datenbestand dieser Website hinterlegt sind — derselbe Datensatz, den auch der Rechner verwendet.
Die vollständige Aufschlüsselung nach Bundesland, einschließlich Ausschlussgründen und Außenbereichsregel, führt die Übersicht zum Gartenhaus.
Geräteschuppen oder Gartenhaus — macht das rechtlich einen Unterschied?
Nein, jedenfalls nicht an der Stelle, an der es zählt. Kein Bundesland führt im Freistellungskatalog eine eigene Position für den Geräteschuppen. Maßgeblich ist überall dieselbe Zeile, die auch das Gartenhaus, die Gartenlaube und die Gartenhütte bedient: ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte. Wie der Bauherr sein Vorhaben nennt, spielt für die Prüfung keine Rolle — der Katalogtext fragt nach der Nutzung, nicht nach der Bezeichnung auf der Rechnung.
Der Unterschied, den Käufer im Kopf haben, ist ein anderer: Ein Geräteschuppen lagert Rasenmäher, Werkzeug und Fahrräder, ein Gartenhaus bietet eine Sitzecke oder einen Schreibtisch. Rechtlich zählt nur die zweite Hälfte dieses Satzes. Ein Geräteschuppen mit Sitzbank und Heizlüfter kann schneller zum Aufenthaltsraum werden als ein leerer Geräteraum unter der Bezeichnung „Gartenhaus“. Der Name auf der Verpackung sagt über das Ergebnis der Prüfung nichts aus — die Möblierung schon.
Bauordnungsrechtlich ist ein Geräteschuppen damit dasselbe wie die sonstige Nebenanlage: ein Gebäude nach der Definition der Landesbauordnung, das dieselbe Schwelle teilt wie Gartenhaus, Gewächshaus oder Holzlager. Die ausführliche Abgrenzung, wie sich Gebäude und Nebenanlage zueinander verhalten, führt der Beitrag zum Gartenhaus im Einzelnen.
Was die Verfahrensfreiheit kippt: Aufenthaltsraum, Feuerstätte, Toilette
Drei Merkmale entscheiden in den meisten Ländern darüber, ob die Größe überhaupt noch geprüft wird oder ob die Freistellung vorher schon endet.
Ein Aufenthaltsraum ist ein Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist — die Begriffsbestimmung steht praktisch gleichlautend in jeder Landesbauordnung, etwa als § 2 Abs. 7 BauO NRW. Entscheidend ist die Zweckbestimmung, nicht die Einrichtung: Ein Werkzeugregal begründet keinen Aufenthaltsraum, eine Sitzecke mit Tisch schon, unabhängig davon, ob der Bau „Geräteschuppen“ oder „Gartenhaus“ heißt. Was der Begriff im Einzelnen umfasst, erklärt der Glossareintrag zum Aufenthaltsraum.
Eine Feuerstätte — Kaminofen, Holzofen oder Grillkamin — beendet die Freistellung unabhängig vom Aufenthaltsraum und zieht zusätzlich eine eigene, vom Baurecht unabhängige Prüfung nach sich: die Abnahme durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger. Eine Toilette wirkt genauso; ein bloßer Wasseranschluss dagegen nicht.
Zwölf der sechzehn Länder schreiben mindestens eines dieser drei Merkmale ausdrücklich in den Katalog. Vier verzichten in der allgemeinen Gebäudezeile darauf: Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland und Sachsen. In Bayern gilt das allerdings nur innerorts — Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO lässt Gebäude bis 75 m³ dort ohne diese Bedingung zu, verlangt sie aber für die kleinere Außenbereichs-Variante bis 20 m³. Wer sein Vorhaben in einem der vier Länder plant, sollte trotzdem nicht auf die materiellen Anforderungen an Aufenthaltsräume verzichten: Sie gelten unverändert, geprüft wird nur nicht mehr, ob sie eingehalten sind.
Der Abstand zur Grenze
Die Freistellung von der Baugenehmigung sagt nichts über den Abstand zur Grundstücksgrenze — beide Fragen laufen unabhängig voneinander. Jede der sechzehn Landesbauordnungen kennt aber eine Vorzugsregel für genau die Gebäude, um die es hier geht: Wer ohne Aufenthaltsraum baut, darf unter bestimmten Maßen an die Grenze rücken, ohne die volle Abstandsfläche einzuhalten. Fünfzehn Länder ziehen dabei dieselbe Grenze für die Wandlänge — höchstens 9 m je Grundstücksgrenze. Hessen rechnet stattdessen mit einer Gesamtlänge von 15 m über alle Grenzen des Grundstücks zusammen (§ 6 Abs. 10 HBO).
Überschreitet der Geräteschuppen die zulässige Wandhöhe oder Wandlänge für die Grenzbebauung, gilt die volle Abstandsfläche: ein Vielfaches der Wandhöhe, das jedes Land mit einem eigenen Koeffizienten und einer eigenen Mindesttiefe festlegt. Wie sich diese Fläche für die eigenen Maße berechnet, einschließlich des Zuschlags für ein geneigtes Dach, zeigt der Abstandsflächen-Rechner; den vollständigen Rechenweg mit Beispielen erklärt der Beitrag zum Abstand des Gartenhauses zur Grundstücksgrenze.
Im Außenbereich und im Kleingarten
Im Außenbereich kehrt sich die Großzügigkeit um. Fünf Länder lassen dort noch eine kleinere Variante ohne Verfahren zu — Baden-Württemberg und Bayern bis 20 m³, Niedersachsen bis 40 m³, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein bis 10 m³. In den übrigen elf Ländern entfällt die Freistellung im Außenbereich vollständig; dort braucht jeder Geräteschuppen ein Verfahren, unabhängig von seiner Größe.
Das betrifft nur das Verfahren. Ob das Gebäude am gewählten Standort überhaupt zulässig ist, entscheidet § 35 BauGB, und diese Vorschrift fragt nicht danach, was die Landesbauordnung über ein Verfahren sagt. Privilegiert ist im Außenbereich nur ein enger Kreis, vor allem land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Ein privater Geräteschuppen gehört nicht dazu; für ihn bleibt allenfalls die Zulassung im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Im Kleingarten gilt eine dritte, unabhängige Grenze. § 3 Abs. 2 BKleingG erlaubt der Laube höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz und schließt eine Eignung zum dauernden Wohnen aus. Diese Zahl ersetzt die Landesschwelle nicht, sie kommt zu ihr hinzu: Maßgeblich ist die strengere der beiden Grenzen. Ein Geräteschuppen, der neben der Laube steht, zählt zu dieser Fläche hinzu. Wo im Einzelnen die Grenze zwischen Laube und zusätzlichem Gerätehaus verläuft, behandelt der Beitrag zum Gartenhaus im Kleingarten.

