Ein Gewächshaus im Hausgarten bleibt in Bayern bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt verfahrensfrei, in Berlin bis 10 m² Grundfläche — beides über die allgemeine Gebäudezeile des Freistellungskatalogs, nicht über die Zeile, die „Gewächshäuser“ heißt.
Denn diese Zeile trägt zwar Ihr Wort, meint aber jemand anderen. In vierzehn der sechzehn Landesbauordnungen muss das Gewächshaus dort einem land-, forst- oder gartenbaulichen Betrieb dienen. Wer Tomaten für den Eigenbedarf zieht, erfüllt dieses Merkmal nicht — und kommt an der Zeile mit dem passenden Namen gar nicht erst an.
Was in der Gewächshaus-Zeile wirklich steht
Bayern führt sie unter den verfahrensfreien Gebäuden, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BayBO:
„Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1 600 m² Fläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 201 BauGB dienen,“
Drei Voraussetzungen stehen darin, und die dritte entscheidet über die beiden anderen. 1 600 m² ist ein Erwerbsgewächshaus, kein Anlehngewächshaus an der Garagenwand; die Maße sind für Betriebe geschrieben, weil der Tatbestand für Betriebe geschrieben ist.
Sachsen verlangt dasselbe und hängt eine Bedingung an: Die Freistellung bis 5 m Firsthöhe und 1 600 m² Brutto-Grundfläche gilt nur, wenn oberhalb von 100 m² Brutto-Grundfläche ein Prüfingenieur oder ein Prüfamt bestätigt hat, dass gegen Standsicherheit und Brandschutz keine Bedenken bestehen. Foliengewächshäuser mit Feuerstätten sind ausgenommen.
Die sechzehn Gewächshaus-Zeilen im Überblick
Keine zwei Länder messen gleich. Vier nennen überhaupt keine Flächengrenze, drei begrenzen auf 100 m², sieben auf 1.600 m², das Saarland auf 1.200 m²; Sachsen-Anhalt staffelt beides. Zehn Länder ziehen die Höhengrenze bei 5 m, fünf bei 6 m, Brandenburg bei 8 m.
| Bundesland | Fundstelle, Fassung ab | Was die Gewächshaus-Zeile zulässt | Betrieb nötig |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Anhang 1 Nr. 1 Buchst. d zu § 50 Abs. 1 LBO, 16.4.2026 | bis 5 m Höhe, keine Flächengrenze | nur im Außenbereich |
| Bayern | Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BayBO, 1.5.2026 | bis 5 m Firsthöhe, bis 1.600 m² Fläche | ja |
| Berlin | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BauO Bln, 23.7.2026 | bis 5 m Firsthöhe, bis 100 m² Brutto-Grundfläche | ja |
| Brandenburg | § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e und f BbgBO, 30.6.2026 | betrieblich bis 8 m Firsthöhe und 1.600 m² Grundfläche, in Landschaftsschutzgebieten 300 m²; daneben privat bis 50 m³ Brutto-Rauminhalt | zwei Zeilen, eine mit, eine ohne |
| Bremen | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BremLBO, 1.7.2024 | bis 5 m Firsthöhe, bis 100 m² Bruttogrundfläche | ja |
| Hamburg | § 61 HBauO i. V. m. Anlage Abschn. I Nr. 1 Buchst. d, 1.1.2026 | bis 5 m Firsthöhe, bis 100 m² Brutto-Grundfläche | ja |
| Hessen | Anlage zu § 63 HBO Nr. 1.4, 14.10.2025 | bis 6 m Firsthöhe, keine Flächengrenze, dafür Kenntnisgabe an die Gemeinde | ja |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d LBauO M-V, 18.7.2026 | bis 6 m Firsthöhe, bis 1.600 m² Grundfläche | ja |
| Niedersachsen | Anhang Nr. 1.4 zu § 60 Abs. 1 NBauO, 1.7.2025 | bis 5 m Firsthöhe, keine Flächengrenze | ja |
| Nordrhein-Westfalen | § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BauO NRW, 1.9.2026 | bis 5 m Firsthöhe, bis 1.600 m² Grundfläche, ohne Verkaufsstätten | ja |
| Rheinland-Pfalz | § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c LBauO, 1.1.2026 | bis 6 m Firsthöhe, keine Flächengrenze | ja |
| Saarland | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d LBO — Fassung nicht belegt, siehe unten | bis 5 m Firsthöhe, bis 1.200 m² Brutto-Grundfläche | ja |
| Sachsen | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SächsBO, 19.3.2024 | bis 5 m Firsthöhe, bis 1.600 m² Brutto-Grundfläche, Folientunnel eingeschlossen | ja |
| Sachsen-Anhalt | § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e und f BauO LSA, 1.8.2026 | „Kulturgewächshäuser“ bis 6 m Firsthöhe: bis 100 m², mit Kenntnisgabe bis 1.600 m² Grundfläche | ja |
| Schleswig-Holstein | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d LBO, 1.1.2025 | bis 6 m Höhe, bis 1.600 m² Grundfläche, Folientunnel eingeschlossen | ja |
| Thüringen | § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ThürBO, 24.7.2026 | bis 5 m Firsthöhe, bis 1.600 m² Grundfläche | ja |
Die letzte Spalte entscheidet für das Hausgartengewächshaus alles. Steht dort „ja“, ist die Zeile für ein Vorhaben ohne Betrieb im Rücken nicht zu haben — auch dann nicht, wenn die Maße mühelos eingehalten werden. Die 1.600 m² sind kein Angebot an den Hobbygärtner, sondern die Obergrenze für den Erwerbsgartenbau.
Baden-Württemberg und Brandenburg kennen das private Gewächshaus
Baden-Württemberg ist das einzige Land, dessen Gewächshaus-Zeile innerorts ohne Betrieb auskommt. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. d zu § 50 Abs. 1 LBO nennt „Gewächshäuser bis zu 5 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser“: keine Flächengrenze, keine Rauminhaltsgrenze, die Betriebsbindung erst jenseits der Ortslage.
Brandenburg löst es anders und führt zwei Zeilen. Die erste, § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BbgBO, ist die betriebliche. Direkt darunter steht die zweite:
„Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, ausgenommen im Außenbereich,“
Das ist bundesweit die einzige Katalogposition, die dem Gewächshaus ohne Betrieb eine eigene Zahl zuweist — Baden-Württemberg lässt die Bedingung innerorts schlicht weg, Brandenburg schreibt eine zweite Zeile dafür. Die Rechnung geht trotzdem nicht ganz auf: Die allgemeine Gebäudezeile desselben Katalogs erlaubt in Brandenburg 75 m³, die Gewächshaus-Zeile nur 50 m³. Welche von beiden ein privates Gewächshaus im Innenbereich für sich in Anspruch nehmen darf, sagt der Wortlaut nicht — hier lohnt die Rückfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, bevor gebaut wird.
Wonach das private Gewächshaus stattdessen bemessen wird
In den übrigen vierzehn Ländern greift die Zeile, die in jedem Katalog an erster Stelle steht: das kleine Gebäude. Bauordnungsrechtlich ist das Gewächshaus damit eine sonstige Nebenanlage wie das Gartenhaus, der Geräteschuppen oder der Fahrradunterstand, und es teilt deren Schwelle.
Elf Länder rechnen dabei in Kubikmetern, fünf in Quadratmetern. Für ein Gewächshaus ist das kein Formalismus, sondern der Unterschied zwischen knapp und komfortabel: Ein Gewächshaus ist fast nur Luft, und wo der Katalog den Rauminhalt misst, zahlt jede Firsthöhe mit.
Drei Meter auf vier, 2,30 m mittlere Höhe: 12 m² Grundfläche, 27,6 m³ Brutto-Rauminhalt. In Hessen und Hamburg, wo die Grenze bei 30 m³ liegt, ist dieses Gewächshaus damit fast ausgereizt; in Bayern liegt es bei gut einem Drittel der Schwelle. Dieselbe Konstruktion, zwei völlig verschiedene Antworten.
Dass eine Freistellung greift, heißt außerdem nur, dass niemand prüft. Der Bebauungsplan, das Nachbarrecht, der Denkmal- und der Naturschutz gelten unverändert weiter; § 59 Abs. 2 SächsBO hält das ausdrücklich fest und lässt „die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt“.
Wann das Gewächshaus die Gartenhaus-Zeile verlässt
Drei Merkmale holen ein Gebäude aus dieser Zeile heraus. Welche davon gelten, ist allerdings Ländersache — und das übersehen die meisten Übersichten.
Der Aufenthaltsraum. Acht Kataloge nennen ihn an dieser Stelle ausdrücklich als Ausschluss: Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, wobei Nordrhein-Westfalen zusätzlich Ställe aufführt. Berlin, Bremen, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen stellen dort allein auf Größe und Geschosszahl ab und erwähnen den Aufenthaltsraum gar nicht. Bayern trennt nach der Lage: innerorts 75 m³ ohne diese Bedingung, im Außenbereich 20 m³ und nur ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten. Mecklenburg-Vorpommern führt beide Bauarten nebeneinander — eine Zeile für das kleine eingeschossige Gebäude ohne jede solche Bedingung und direkt darunter eine zweite, die Aufenthaltsräume und Feuerstätten ausschließt und dafür mehr Fläche zulässt.
Was ein Aufenthaltsraum ist, steht in den Begriffsbestimmungen, und § 2 Abs. 7 BauO NRW und § 2 Abs. 7 LBO BW formulieren es wortgleich: „Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.“ Ein Gewächshaus erfüllt das im Regelfall nicht — dort halten sich Pflanzen auf, nicht Menschen. Die Grenze rückt näher, wenn eine Sitzecke, eine Dämmung und eine dauerhafte Nutzung zusammenkommen; woran sie sich im Einzelnen entscheidet, behandelt der Beitrag zum Aufenthaltsraum im Gartenhaus.
Die Heizung. Hier hängt alles an einem Wort, und dieses Wort ist nicht „Heizung“, sondern „Feuerstätte“. § 2 Abs. 9 BauO NRW:
„Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.“
§ 2 Abs. 12 LBO BW sagt dasselbe mit umgestellter Wortfolge. Entscheidend ist demnach die Verbrennung: Ein fest eingebauter Gas- oder Petroleumofen ist eine Feuerstätte, ein elektrischer Frostwächter nicht, weil er nichts verbrennt. Sieben der acht oben genannten Kataloge schließen die Feuerstätte neben dem Aufenthaltsraum aus; Hamburg nennt allein den Aufenthaltsraum. Wo sie ausgeschlossen ist, entscheidet diese Unterscheidung über die Verfahrensfreiheit — bei gleicher Größe und gleicher Wärmeleistung.
Der Verkauf. Tomaten am Gartentor sind der Punkt, an dem aus dem Gewächshaus etwas anderes wird. Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein nehmen Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen, in jeder Lage aus. Bayern und Nordrhein-Westfalen binden denselben Ausschluss dagegen an den Außenbereich: In Nordrhein-Westfalen gilt er nach dem Wortlaut nur dort, zusammen mit der Bindung an einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Baden-Württemberg hängt an seine Verkaufsschranke eine Rückausnahme für „Gebäude zum Verkauf landwirtschaftlicher Produkte“ eines landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebs; worauf sich das „ausgenommen hiervon“ im Satz bezieht, lässt der Wortlaut offen.
Im Außenbereich zählt die Freistellung nichts
Der Grund steht im Bundesrecht. § 29 Abs. 2 BauGB: „Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“ Der planungsrechtliche Maßstab für den Außenbereich hängt am Vorhaben, nicht am Verfahren — ob ein Land ein Gewächshaus verfahrensfrei stellt, ändert an § 35 BauGB nichts.
Privilegiert ist dort nach § 35 Abs. 1 BauGB, was „einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt“ (Nr. 1) oder „einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient“ (Nr. 2). Für ein Gewächshaus ist damit meist Nr. 2 einschlägig und nicht Nr. 1, denn der Erwerbsgartenbau steht dort. Der Unterschied ist keine Feinheit: Die Klausel vom untergeordneten Teil der Betriebsfläche steht allein in Nr. 1.
Das private Hobbygewächshaus ist weder das eine noch das andere. Für es gilt § 35 Abs. 2 BauGB: „Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.“ Ein Anspruch ist das nicht. Wo die Grenze zwischen beiden Lagen verläuft und woran Sie sie erkennen, steht im Beitrag zu Innenbereich und Außenbereich.
Verfahrensfrei heißt nicht: ohne Behördenkontakt
Hessen zeigt am deutlichsten, wie wenig das Wort mitunter trägt. Die Anlage zu § 63 HBO stellt Gewächshäuser einschließlich Folientunnel bis 6 m Firsthöhe frei, wenn sie einem land-, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen — und setzt sie zugleich unter den Vorbehalt des Abschnitts IV Nr. 1: Der Gemeinde sind die Bauvorlagen zur Kenntnis zu geben, begonnen werden darf 14 Tage nach deren Eingang. Ab 5 m Firsthöhe kommt Nr. 3 hinzu, die Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit durch eine nach § 68 Abs. 3 Satz 2 HBO berechtigte Person.
Andere Länder machen dasselbe leiser. Brandenburg verlangt die Kenntnisgabe an die Gemeinde ab 300 m² Grundfläche, Sachsen ab 100 m² Brutto-Grundfläche die Bestätigung des Prüfingenieurs. Ein verfahrensfreies Vorhaben kann also sehr wohl bei der Gemeinde landen — nur eben ohne Genehmigung am Ende.
Die Abstandsfläche bleibt
Sie hängt nicht am Verfahren, sondern an der Wandhöhe und am Koeffizienten des Landes. Ein Gewächshaus darf an die Grenze rücken, wenn das Land die Grenzbebauung für Gebäude ohne Aufenthaltsräume zulässt — dieselbe Vorschrift, die auch dem grenznah errichteten Gartenhaus Platz einräumt; sonst muss die volle Tiefe auf dem eigenen Grundstück liegen. Wie sie sich berechnet und was beim Satteldach hinzukommt, steht im Beitrag zum Berechnen der Abstandsflächen.
Ohne Fundament bleibt das Gewächshaus eine bauliche Anlage
Dass ein Gewächshaus ohne Betonfundament auf dem Rasen steht, ändert an seiner rechtlichen Einordnung nichts. § 2 Abs. 1 SächsBO — die MBO-Länder formulieren es nahezu gleich — begnügt sich mit wenig:
„Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.“
Ein Gewächshaus, das allein durch sein Eigengewicht steht, ist damit bereits eine bauliche Anlage. Das entscheidet noch nicht, welche Vorschrift greift — dafür zählt die engere Frage aus dem nächsten Abschnitt —, aber es schließt den Umkehrschluss aus: Kein Fundament heißt nicht kein Baurecht.
Der Folientunnel ist nicht mitgemeint
Sechs Landesbauordnungen nennen ihn überhaupt, und jede ordnet ihn anders ein. Brandenburg stellt ihn neben das Gewächshaus. Hessen fasst ihn hinein — „Gewächshäuser einschließlich Folientunnel“ — und führt ihn zusätzlich als eigene Position unter den vorübergehend aufgestellten Anlagen. Sachsen nimmt Foliengewächshäuser mit Feuerstätten aus, Mecklenburg-Vorpommern erfasst nur den vorübergehend aufgestellten Tunnel, Schleswig-Holstein nur den zum Schutz von Kulturpflanzen, und Nordrhein-Westfalen nennt den Folientunnel seit dem 1. September 2026 erstmals beim Namen. In den übrigen zehn Ländern kommt das Wort im Katalog nicht vor.
Dort entscheidet die Vorfrage: Ist die Konstruktion ein Gebäude? § 2 Abs. 2 SächsBO definiert Gebäude als „selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen“ — die MBO-Länder formulieren es nahezu gleich. Ein begehbarer Tunnel erfüllt den Wortlaut, ein Frühbeet nicht. Wo dazwischen die Linie liegt, sagt der Gesetzestext nicht; das beantwortet die untere Bauaufsichtsbehörde.
Der nordrhein-westfälische Buchstabe c beginnt seitdem mit den Worten „Folientunnel für Sonderkulturen oder Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind“ und bindet beides an einen land-, forst- oder gartenbaulichen Betrieb. Die Fußnote des Paragrafen weist die Änderung aus: Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, verkündet im GV. NRW. 2026 S. 537, in Kraft seit dem 1. September 2026. Der Folientunnel steht dort vor dem Vorbehalt des vorübergehenden Schutzes, nicht dahinter — was das für den dauerhaft stehenden Tunnel bedeutet und welche Landtagsmaterialien es entscheiden, steht im Beitrag zum gewerblichen Gartenbau.
Die sechs Fassungen im Einzelnen — und die Frage, ob die betriebliche Bindung den Folientunnel überhaupt erfasst — führt der Beitrag zu Gewächshaus und Folientunnel im gewerblichen Gartenbau aus.

