Ein Gewächshaus im Hausgarten bleibt in Bayern bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt verfahrensfrei, in Berlin bis 10 m² Grundfläche — beides über die allgemeine Gebäudezeile des Freistellungskatalogs, nicht über die Zeile, die „Gewächshäuser“ heißt.
Denn diese Zeile trägt zwar Ihr Wort, meint aber jemand anderen. Fünfzehn der sechzehn Landesbauordnungen verlangen dort, dass das Gewächshaus einem land-, forst- oder gartenbaulichen Betrieb dient. Wer Tomaten für den Eigenbedarf zieht, erfüllt dieses Merkmal nicht — und kommt an der Zeile mit dem passenden Namen gar nicht erst an.
Was in der Gewächshaus-Zeile wirklich steht
Bayern führt sie unter den verfahrensfreien Gebäuden, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BayBO:
„Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1 600 m² Fläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 201 BauGB dienen,“
Drei Voraussetzungen stehen darin, und die dritte entscheidet über die beiden anderen. 1 600 m² ist ein Erwerbsgewächshaus, kein Anlehngewächshaus an der Garagenwand; die Maße sind für Betriebe geschrieben, weil der Tatbestand für Betriebe geschrieben ist.
Sachsen verlangt dasselbe und hängt eine Bedingung an: Die Freistellung bis 5 m Firsthöhe und 1 600 m² Brutto-Grundfläche gilt nur, wenn oberhalb von 100 m² Brutto-Grundfläche ein Prüfingenieur oder ein Prüfamt bestätigt hat, dass gegen Standsicherheit und Brandschutz keine Bedenken bestehen. Foliengewächshäuser mit Feuerstätten sind ausgenommen.
Baden-Württemberg und Brandenburg kennen das private Gewächshaus
Baden-Württemberg ist das einzige Land, dessen Gewächshaus-Zeile innerorts ohne Betrieb auskommt. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. d zu § 50 Abs. 1 LBO nennt „Gewächshäuser bis zu 5 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser“: keine Flächengrenze, keine Rauminhaltsgrenze, die Betriebsbindung erst jenseits der Ortslage.
Brandenburg löst es anders und führt zwei Zeilen. Die erste, § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BbgBO, ist die betriebliche. Direkt darunter steht die zweite:
„Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, ausgenommen im Außenbereich,“
Das ist bundesweit die einzige Katalogposition, die ausdrücklich dem Gewächshaus ohne Betrieb gilt. Die Rechnung geht trotzdem nicht ganz auf: Die allgemeine Gebäudezeile desselben Katalogs erlaubt in Brandenburg 75 m³, die Gewächshaus-Zeile nur 50 m³. Welche von beiden ein privates Gewächshaus im Innenbereich für sich in Anspruch nehmen darf, sagt der Wortlaut nicht — hier lohnt die Rückfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, bevor gebaut wird.
Wonach das private Gewächshaus stattdessen bemessen wird
In den übrigen vierzehn Ländern greift die Zeile, die in jedem Katalog an erster Stelle steht: das Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten. Bauordnungsrechtlich ist das Gewächshaus damit eine sonstige Nebenanlage wie das Holzlager oder der Fahrradunterstand, und es teilt deren Schwelle.
Elf Länder rechnen dabei in Kubikmetern, fünf in Quadratmetern. Für ein Gewächshaus ist das kein Formalismus, sondern der Unterschied zwischen knapp und komfortabel: Ein Gewächshaus ist fast nur Luft, und wo der Katalog den Rauminhalt misst, zahlt jede Firsthöhe mit.
Drei Meter auf vier, 2,30 m mittlere Höhe: 12 m² Grundfläche, 27,6 m³ Rauminhalt. In Hessen und Hamburg, wo die Grenze bei 30 m³ liegt, ist dieses Gewächshaus damit fast ausgereizt; in Bayern liegt es bei gut einem Drittel der Schwelle. Dieselbe Konstruktion, zwei völlig verschiedene Antworten.
Dass eine Freistellung greift, heißt außerdem nur, dass niemand prüft. Der Bebauungsplan, das Nachbarrecht, der Denkmal- und der Naturschutz gelten unverändert weiter; § 59 Abs. 2 SächsBO hält das ausdrücklich fest und lässt „die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt“.
Im Außenbereich zählt die Freistellung nichts
Der Grund steht im Bundesrecht. § 29 Abs. 2 BauGB: „Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“ Der planungsrechtliche Maßstab hängt am Vorhaben, nicht am Verfahren — ob ein Land ein Gewächshaus verfahrensfrei stellt, ändert an § 35 BauGB nichts.
Privilegiert ist dort nach § 35 Abs. 1 BauGB, was „einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt“ (Nr. 1) oder „einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient“ (Nr. 2). Für ein Gewächshaus ist damit meist Nr. 2 einschlägig und nicht Nr. 1, denn der Erwerbsgartenbau steht dort. Der Unterschied ist keine Feinheit: Die Klausel vom untergeordneten Teil der Betriebsfläche steht allein in Nr. 1.
Das private Hobbygewächshaus ist weder das eine noch das andere. Für es gilt § 35 Abs. 2 BauGB: „Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.“ Ein Anspruch ist das nicht. Wo die Grenze zwischen beiden Lagen verläuft und woran Sie sie erkennen, steht im Beitrag zu Innenbereich und Außenbereich.
Verfahrensfrei heißt nicht: ohne Behördenkontakt
Hessen zeigt am deutlichsten, wie wenig das Wort mitunter trägt. Die Anlage zu § 63 HBO stellt Gewächshäuser einschließlich Folientunnel bis 6 m Firsthöhe frei, wenn sie einem land-, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen — und setzt sie zugleich unter den Vorbehalt des Abschnitts IV Nr. 1: Der Gemeinde sind die Bauvorlagen zur Kenntnis zu geben, begonnen werden darf 14 Tage nach deren Eingang. Ab 5 m Firsthöhe kommt Nr. 3 hinzu, die Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit durch eine nach § 68 Abs. 3 Satz 2 HBO berechtigte Person.
Andere Länder machen dasselbe leiser. Brandenburg verlangt die Kenntnisgabe an die Gemeinde ab 300 m² Grundfläche, Sachsen ab 100 m² Brutto-Grundfläche die Bestätigung des Prüfingenieurs. Ein verfahrensfreies Vorhaben kann also sehr wohl bei der Gemeinde landen — nur eben ohne Genehmigung am Ende.
Die Abstandsfläche bleibt
Sie hängt nicht am Verfahren, sondern an der Wandhöhe und am Koeffizienten des Landes. Ein Gewächshaus darf an die Grenze rücken, wenn das Land die Grenzbebauung für Gebäude ohne Aufenthaltsräume zulässt; sonst muss die volle Tiefe auf dem eigenen Grundstück liegen. Wie sie sich berechnet und was beim Satteldach hinzukommt, steht im Beitrag zum Berechnen der Abstandsflächen.
Der Folientunnel ist nicht mitgemeint
Sechs Landesbauordnungen nennen ihn überhaupt, und jede ordnet ihn anders ein. Brandenburg stellt ihn neben das Gewächshaus. Hessen fasst ihn hinein — „Gewächshäuser einschließlich Folientunnel“ — und führt ihn zusätzlich als eigene Position unter den vorübergehend aufgestellten Anlagen. Sachsen nimmt Foliengewächshäuser mit Feuerstätten aus, Mecklenburg-Vorpommern erfasst nur den vorübergehend aufgestellten Tunnel, Schleswig-Holstein nur den zum Schutz von Kulturpflanzen, und Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. September 2026 eine eigene Nummer für Folientunnel für Sonderkulturen. In den übrigen zehn Ländern kommt das Wort im Katalog nicht vor.
Dort entscheidet die Vorfrage: Ist die Konstruktion ein Gebäude? § 2 Abs. 2 SächsBO definiert Gebäude als „selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen“ — die MBO-Länder formulieren es nahezu gleich. Ein begehbarer Tunnel erfüllt den Wortlaut, ein Frühbeet nicht. Wo dazwischen die Linie liegt, sagt der Gesetzestext nicht; das beantwortet die untere Bauaufsichtsbehörde.

