Ein Solarcarport ist baurechtlich kein eigener Gebäudetyp, sondern zwei Anlagen übereinander. Deshalb wird er auch zweimal geprüft — nach zwei verschiedenen Nummern desselben Katalogs, und mit zwei verschiedenen Ergebnissen.
Zwei Vorschriften, zwei Prüfungen
Jede Landesbauordnung führt Solaranlagen in einer eigenen Nummer ihres Freistellungskatalogs, getrennt von Garagen und überdachten Stellplätzen. Baden-Württemberg stellt in Anhang 1 Nr. 3 Buchst. c zu § 50 Abs. 1 LBO „Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung“ frei, samt der damit verbundenen Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlage, auf der sie sitzen. Nordrhein-Westfalen formuliert es in § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BauO NRW so:
Solaranlagen auf dem Dach sind verfahrensfrei
Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes.
Keine Fläche, keine Leistung, keine Modulzahl. Für die Module auf dem Carportdach ist die Genehmigungsfrage damit in aller Regel erledigt, bevor sie gestellt wird.
Die Hürde ist der Carport, nicht das Modul
Was bleibt, ist die Frage, die auch ohne Photovoltaik zu beantworten wäre: Bleibt der Carport unter der Flächenschwelle seines Landes?
Die Übersicht aller sechzehn Länder mit Rechenbeispiel und Gesetzeszitat steht unter Carport ohne Baugenehmigung. Genau hier liegt die häufigste Fehleinschätzung beim Solarcarport. Wer Photovoltaik will, will Fläche — jedes zusätzliche Modul braucht Dach. Ein Solarcarport wird deshalb regelmäßig größer geplant als ein gewöhnlicher Unterstand, und die 30 m² in Mecklenburg-Vorpommern oder die 36 m² im Saarland sind schneller erreicht, als es die Modulliste vermuten lässt. Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, und die Module stehen häufig über die Konstruktion hinaus.
An der Grenze zählen die Module mit — in drei Ländern steht das im Gesetz
Interessant wird es, wenn der Carport an der Grundstücksgrenze steht. Die privilegierte Grenzbebauung ist an eine mittlere Wandhöhe von 3,00 m gebunden, und ob eine aufgeständerte Modulreihe in diese Höhe einzurechnen ist, beantworten die Länder unterschiedlich — teils ausdrücklich, teils gar nicht.
Niedersachsen ist am deutlichsten. § 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 NBauO privilegiert Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, „die allein oder mit darauf errichteten Solarenergieanlagen eine Höhe bis zu 3 m nicht überschreiten“. Die Anlage zählt also mit, und zwar zur Höhe des Gebäudes — was in Niedersachsen ohnehin die Firsthöhe meint und nicht die mittlere Wandhöhe.
Brandenburg nimmt sie ebenso ausdrücklich auf: § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BbgBO lässt Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten „einschließlich auf ihren Dächern errichteten Solaranlagen“ an der Grenze zu, bei einer mittleren Wandhöhe der grenznahen Wand bis 3 m und einer Dachneigung bis 45 Grad.
Nordrhein-Westfalen nennt sie in einer eigenen Nummer derselben Vorschrift: § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW erklärt „gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m, Solaranlagen an und auf Gebäuden nach Nummer 1“ für zulässig — Nummer 1 sind die Garagen. Ein Solarcarport verliert die Privilegierung durch die Module also nicht.
Bayern schweigt an dieser Stelle. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO nennt Garagen, Nr. 2 nennt „gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m“ — die Anlage auf einem Garagendach ist aber gerade nicht gebäudeunabhängig. Der Wortlaut trifft den Fall nicht, und wer in Bayern einen Solarcarport an die Grenze stellen will, klärt das vorher schriftlich mit der unteren Bauaufsichtsbehörde, statt es auf die Auslegung ankommen zu lassen.
Gebäudeabhängig oder gebäudeunabhängig — der Unterschied entscheidet über die Zahl
Die Bauordnungen unterscheiden zwei Bauarten, und die Begriffe sind nicht austauschbar.
| auf dem Gebäude | gebäudeunabhängig | |
|---|---|---|
| Konstruktion | Module auf dem Carportdach | eigene Ständerkonstruktion |
| Beispiel BauO NRW | § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a: ohne Größengrenze | § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b: bis 3 m Höhe und 100 m² Grundfläche |
| Beispiel BayBO an der Grenze | im Wortlaut nicht genannt | Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2: bis 3 m Höhe, 9 m je Grenze |
Ein handelsüblicher Solarcarport, dessen Module die Dachhaut bilden, ist ein Grenzfall zwischen beidem: Er ist ein Gebäude, dessen Dach aus Modulen besteht. Baurechtlich bleibt er ein überdachter Stellplatz und wird nach der Garagennummer bemessen — die Module sind dann Dachdeckung, kein eigenes Vorhaben.
Im Außenbereich hilft die Privilegierung der Photovoltaik nicht
§ 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a BauGB privilegiert Vorhaben, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen — allerdings nur „in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist“.
Ob ein Grundstück überhaupt im Außenbereich liegt, klärt der Ratgeber Innenbereich oder Außenbereich. Zwei Wörter tragen die ganze Vorschrift. Zulässigerweise genutzt heißt: Das Gebäude muss dort stehen dürfen. Ein Carport, der im Außenbereich erst errichtet werden soll, ist kein zulässigerweise genutztes Gebäude, sondern das Vorhaben selbst — und für dieses gilt § 35 Abs. 2 BauGB mit der vollen Prüfung der öffentlichen Belange. Baulich untergeordnet heißt: Die Anlage folgt dem Gebäude, das Gebäude nicht der Anlage. Wer im Außenbereich einen Unterstand baut, um Module darauf zu setzen, kehrt das Verhältnis um.
Was die Statik verlangt
Verfahrensfreiheit befreit nicht von der Standsicherheit. Die Landesbauordnungen verlangen sie unabhängig vom Verfahren, und die anzusetzenden Schnee- und Windlasten stehen in den Technischen Baubestimmungen, die jedes Land als Verwaltungsvorschrift eingeführt hat.
Für den Solarcarport sind drei Punkte praktisch relevant:
- Zusatzlast. Module und Unterkonstruktion bringen Gewicht auf ein Tragwerk, das oft für eine leichte Dachhaut ausgelegt wurde. Bei einem Bausatz gilt die Herstellerstatik nur für die dort vorgesehene Eindeckung.
- Windsog. Eine aufgeständerte Modulreihe wirkt anders als eine geschlossene Fläche. Der Sog an der Kante ist der Lastfall, der Verbindungsmittel versagen lässt, nicht das Eigengewicht.
- Schneelast. Sie richtet sich nach der Schneelastzone und der Geländehöhe des Grundstücks. Ein Carport, der im Flachland trägt, trägt im Mittelgebirge nicht zwangsläufig.
Wer Module auf einen vorhandenen Carport nachrüstet, lässt das prüfen, bevor er bestellt. Ein Standsicherheitsnachweis kostet einen Bruchteil dessen, was ein eingestürztes Dach kostet.
Anmelden: Netzbetreiber und Marktstammdatenregister
Neben dem Baurecht steht das Energierecht, und dessen Pflichten treffen auch die kleinste Anlage.
Vor der Inbetriebnahme ist die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden; er entscheidet über den Anschluss und die technischen Anforderungen an den Zählerplatz. Nach der Inbetriebnahme ist sie innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur einzutragen. Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass der Netzbetreiber die Auszahlung der Einspeisevergütung zurückhalten kann, bis die Eintragung erledigt ist.
Steuern: zwei Regeln, die von selbst greifen
Beide Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen gelten ohne Antrag.
- Nullsteuersatz. § 12 Abs. 3 UStG setzt den Umsatzsteuersatz für Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Speicher auf null, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert wird. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2023.
- Ertragsteuerbefreiung. § 3 Nr. 72 EStG stellt Einnahmen aus Anlagen bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei, bei Gebäuden mit mehreren Einheiten bis 15 kW (peak) je Einheit und höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.
Für die Frage, ob gebaut werden darf, ändern beide nichts. Für die Frage, ob sich der Solarcarport rechnet, ändern sie viel. Wer statt Modulen Schatten sucht, findet die Rechtslage dazu unter Sonnensegel am Carport.
Nachrüsten auf einen bestehenden Carport
Der häufigste Fall in der Praxis ist nicht der Neubau, sondern die Nachrüstung — und er hat eine Eigenheit, die leicht übersehen wird.
Die Solaranlage selbst bleibt verfahrensfrei. Die Frage ist, ob der Carport mit ihr noch die Bedingungen erfüllt, unter denen er seinerzeit ohne Verfahren errichtet werden durfte. Das betrifft vor allem die Höhe an der Grundstücksgrenze: Eine Aufständerung, die die Oberkante über 3,00 m hebt, kann die Privilegierung nach § 6 Abs. 8 MBO und den entsprechenden Landesvorschriften beenden — bei einem Carport, der genau deshalb dort steht, wo er steht.
Baden-Württemberg nimmt der Frage die Schärfe: Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO werden Solaranlagen auf Dächern bis 1,50 m Höhe nicht auf die Wandhöhe angerechnet. Wo eine solche Regel fehlt, ist die Rechnung vor der Montage zu machen und nicht danach.


