Zum Inhalt springen
GenehmigungscheckGenehmigungscheck
Genehmigung prüfen

Ratgeber Bauordnungsrecht

Erdkeller und Baugenehmigung — warum die Einordnung über alles entscheidet

„Erdkeller“ steht in keiner Landesbauordnung. Vier Länder regeln den künstlichen Hohlraum, zwölf nicht — entscheidend ist, ob er ein Gebäude ist.

Veröffentlicht

6 Min. Lesezeit

Braucht ein Erdkeller eine Baugenehmigung?

Das hängt davon ab, ob er nach der Bauart ein Gebäude ist. Vier Länder — Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen — kennen dafür die Kategorie „künstlicher Hohlraum“, die übrigen zwölf nicht. Entscheidend ist, ob der Keller betreten werden kann: Danach richtet sich, welche Zeile des Freistellungskatalogs überhaupt greift.

Rechtsgrundlage: Anlage zu § 63 HBO, Anhang zu § 60 NBauO, § 61 Abs. 1 Nr. 15 LBO Schleswig-Holstein, §§ 2, 63 ThürBO sowie § 2 MBOStand: 03.09.2026

Inhalt6 Abschnitte

Das Wort „Erdkeller“ steht in keiner der sechzehn Landesbauordnungen. Nicht im Freistellungskatalog, nicht in den Begriffsbestimmungen, nirgends im Gesetzestext. Wer nach einer Zeile sucht, die „Erdkeller bis X Kubikmeter“ sagt, wird sie nicht finden — es gibt sie nicht.

Das heißt nicht, dass der Erdkeller ungeregelt wäre. Es heißt, dass er unter allgemeinere Tatbestände fällt, und welcher davon greift, entscheidet sich an der Bauart. Ein begehbarer, gemauerter Gewölbekeller und ein eingegrabener Fertigteilbehälter mit Deckel sind bauordnungsrechtlich nicht dasselbe.

Vier Länder haben den Fall ausdrücklich geregelt

Vier Landesbauordnungen kennen die Kategorie „künstlicher Hohlraum unter der Erdoberfläche“ — und regeln sie an drei verschiedenen Stellen mit drei verschiedenen Folgen.

Tabelle mit den Spalten Land, Katalogposition und Grenze.
LandKatalogpositionGrenze
HessenAnlage zu § 63 HBO, Abschn. I Nr. 13.4100 m³ Rauminhalt
NiedersachsenAnhang zu § 60 NBauO, Nr. 7.215 m³ Rauminhalt
Schleswig-Holstein§ 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e LBO100 m³ Rauminhalts
Thüringen— keine Position

Zwischen Niedersachsen und den beiden anderen liegt der Faktor 6,7: derselbe Erdkeller, der in Hessen und Schleswig-Holstein weit unterhalb der Grenze bleibt, überschreitet sie in Niedersachsen schon bei mittlerer Größe. Der niedersächsische Wortlaut lautet:

„künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche mit nicht mehr als 15 m³ Rauminhalt,“

Thüringen ist der aufschlussreichste der vier. Das Land führt den künstlichen Hohlraum in § 2 ausdrücklich als bauliche Anlage auf — stellt ihn in § 63 aber nicht frei. Die Kategorie existiert dort, die Freistellung nicht.

Die übrigen zwölf Länder kennen die Kategorie überhaupt nicht. Auch die Musterbauordnung nicht: Ihr § 2 Abs. 1 Satz 2 zählt acht Nummern auf, von „Aufschüttungen und Abgrabungen“ bis zu den Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung — der künstliche Hohlraum ist nicht darunter. Die vier Länder haben ihn selbst hinzugefügt.

Ein Hohlraum ist keine Abgrabung

Der naheliegende Gedanke lautet: Wer eingräbt, grabt ab, also greift die Abgrabungs-Zeile. Der Gesetzesaufbau widerspricht dem an drei voneinander unabhängigen Stellen.

In Thüringen führt § 2 Abs. 1 Satz 3 die „Aufschüttungen und Abgrabungen“ als Nummer 1 und die „künstlichen Hohlräume unter der Erdoberfläche“ als Nummer 6 — zwei getrennte Nummern derselben Aufzählung. Wäre der Hohlraum bereits Abgrabung, wäre Nummer 6 überflüssig.

In Schleswig-Holstein steht dasselbe Gegenüber: Abgrabungen in Nummer 1, künstliche Hohlräume in Nummer 9. Die Vollzugsbekanntmachung des Innenministeriums sagt zu Nummer 1, Abgrabungen seien „künstliche Veränderungen der vorhandenen Erdoberfläche“, und stellt zu Nummer 9 klar, gemeint seien Hohlräume, „die vollständig unter der natürlichen Geländeoberfläche liegen“. Das ist der Unterschied: Die Abgrabung verändert die Oberfläche, der Hohlraum liegt darunter.

In Hessen trennt schon der Katalogaufbau. Abschnitt 12 heißt „Aufschüttungen, Abgrabungen, Plätze“; die künstlichen Hohlräume stehen nicht dort, sondern in Abschnitt 13, „Sonstige Anlagen und Einrichtungen“.

Niedersachsen ist die Ausnahme von der Systematik, nicht vom Ergebnis: Dort nennt § 2 alle drei in einer Nummer. Der Katalog trennt sie trotzdem — Aufschüttungen und Abgrabungen in Nr. 7.1, Hohlräume in Nr. 7.2, mit einer eigenen Grenze.

Die Frage, an der alles hängt: Ist er ein Gebäude?

In den zwölf Ländern ohne Hohlraum-Kategorie bleibt die Vorfrage, ob der Erdkeller ein Gebäude ist. Der Gebäudebegriff des § 2 Abs. 2 MBO, dem die meisten Länder wörtlich folgen, hat fünf Merkmale:

„Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.“

Vier dieser Merkmale erfüllt ein ausgebauter Erdkeller ohne Weiteres. Er ist selbstständig benutzbar, er ist überdeckt — dass die Überdeckung aus Erdreich besteht, schließt das nach dem Wortlaut nicht aus —, und er dient dem Schutz von Sachen, nämlich der Vorräte.

Das fünfte Merkmal ist die Trennlinie: von Menschen betreten werden können. Ein begehbarer Gewölbekeller, in den man hineingeht, erfüllt es. Ein eingegrabener Fertigteilbehälter, in den man nur hineingreift oder eine Kiste hinablässt, erfüllt es nicht — und ist damit kein Gebäude, sondern bleibt bauliche Anlage ohne eigene Katalogzeile.

Nicht die Bauweise entscheidet also, nicht Mauerwerk gegen Kunststoff, sondern die Begehbarkeit.

Als Gebäude wird es strenger, nicht lockerer

Hier liegt die Falle, die dem Erdkeller-Bauherrn am ehesten schadet, weil sie in die entgegengesetzte Richtung zeigt als erwartet.

Fünfzehn Landesbauordnungen und die Musterbauordnung ordnen der höchsten Gebäudeklasse „sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude“ zu. Die amtliche Begründung zur Musterbauordnung erklärt dazu:

„Selbstständige unterirdische Gebäude werden nicht von den Gebäudeklassen 1 bis 4, sondern von Gebäudeklasse 5 erfasst; auf die Flächengröße kommt es dabei nicht an.“

Wird ein Erdkeller als selbstständiges unterirdisches Gebäude eingestuft, ist er nach diesem Modell also Gebäudeklasse 5 — dieselbe Klasse wie ein Bürohochhaus —, und der ausdrückliche Zusatz nimmt ihm die naheliegende Verteidigung: Auf die Größe kommt es nicht an.

Ob eine Bauaufsichtsbehörde diese Folge auf einen sechs Kubikmeter großen Vorratskeller tatsächlich anwendet, kann ich nicht bestätigen; dazu fehlt mir belastbares Material zur Vollzugspraxis. Der Gesetzeswortlaut und die amtliche Begründung sagen es so.

Niedersachsen ist das einzige Land, das die Folge im Gesetz selbst entschärft. Dort nennt die Gebäudeklasse 5 von den unterirdischen Gebäuden nur die mit Aufenthaltsräumen, und Satz 2 ordnet an, dass Gebäude ohne Aufenthaltsräume nach der Gesamtgrundfläche aller Geschosse in die Klassen 1, 2 oder 3 fallen. Ein Erdkeller hat keinen Aufenthaltsraum.

Was das für Thüringen konkret heißt

Thüringen zeigt am Beispiel, warum die Einordnung keine akademische Übung ist.

Ist der Erdkeller dort ein künstlicher Hohlraum, ist er bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ThürBO — und der Katalog des § 63 hält für ihn keine Zeile bereit. Die Aufschüttungs- und Abgrabungszeile in § 63 Abs. 1 Nr. 9 passt nach dem Gesagten nicht auf ihn.

Ist er dagegen ein Gebäude, kommt § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in Betracht: eingeschossige Gebäude bis zu 10 m² Grundfläche, außer im Außenbereich. Dieselbe Grube, zwei Einordnungen, zwei völlig verschiedene Verfahren.

Ob der Rauminhalt eines unterirdischen Bauteils überhaupt auf eine Kubikmeter-Schwelle anrechnet, ist gesetzlich nicht geregelt. Keine der sechzehn Landesbauordnungen definiert den Begriff „Rauminhalt“, und keine verweist dafür auf eine Norm. Die Ausnahme für Kellergeschosse, die es in der Musterbauordnung und in vierzehn Ländern gibt, betrifft ausdrücklich nur die Brutto-Grundfläche, nicht den Rauminhalt. Wie Ihre Bauaufsicht das rechnet, sagt Ihnen nur Ihre Bauaufsicht. Wie der Rauminhalt oberirdisch gemessen wird, steht im Beitrag zum Brutto-Rauminhalt.

Was gesichert ist und was nicht

Belegt ist die Einordnung dort, wo das Gesetz sie selbst trifft: in Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für die übrigen zwölf Länder ist die Zuordnung eine Auslegung des Gesetzeswortlauts, keine belegte Rechtsanwendung — ich habe zum Erdkeller keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gefunden. Wer Ihnen für Bayern oder Nordrhein-Westfalen eine Kubikmetergrenze für den Erdkeller nennt, nennt eine Zahl, die im Gesetz nicht steht.

Und wie überall gilt: Verfahrensfrei heißt nicht zulässig. Der Bebauungsplan, das Abstandsflächenrecht, der Denkmal- und Naturschutz und — bei Eingriffen ins Erdreich regelmäßig — das Wasserrecht gelten unverändert weiter. Was der Unterschied zwischen beiden Begriffen genau ist, steht im Beitrag verfahrensfrei oder genehmigungsfrei; wo Ihr Grundstück planungsrechtlich liegt, klärt der Beitrag zu Innen- und Außenbereich.

Häufige Fragen

Ist ein Erdkeller genehmigungsfrei?

Pauschal lässt sich das nicht sagen. Hessen und Schleswig-Holstein stellen künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche bis 100 m³ frei, Niedersachsen nur bis 15 m³. Thüringen führt den Hohlraum in § 2 ThürBO als bauliche Anlage, stellt ihn im Katalog des § 63 aber nicht frei. Die übrigen zwölf Länder kennen die Kategorie gar nicht.

Zählt ein Erdkeller als Abgrabung?

Nach dem Gesetzesaufbau nicht. Thüringen führt Abgrabungen und künstliche Hohlräume als zwei getrennte Nummern derselben Aufzählung in § 2 Abs. 1, Schleswig-Holstein ebenso, und Hessen stellt die Hohlräume in einen anderen Katalogabschnitt als die Abgrabungen. Die Abgrabung verändert die Geländeoberfläche, der Hohlraum liegt vollständig darunter.

Ist ein Erdkeller ein Gebäude?

Das entscheidet ein einziges Merkmal des § 2 Abs. 2 MBO: ob die Anlage von Menschen betreten werden kann. Ein begehbarer Gewölbekeller erfüllt es, ein eingegrabener Fertigteilbehälter, in den man nur hineingreift, nicht. Überdeckt und dem Schutz von Sachen dienend sind beide — auch eine Überdeckung aus Erdreich ist eine Überdeckung.

Warum kann die Einstufung als Gebäude ungünstig sein?

Weil die Musterbauordnung unterirdische Gebäude der Gebäudeklasse 5 zuordnet, der höchsten. Die amtliche Begründung sagt dazu ausdrücklich, auf die Flächengröße komme es nicht an. Niedersachsen ist das einzige Land, das das entschärft: Dort nennt die Klasse 5 von den unterirdischen Gebäuden nur die mit Aufenthaltsräumen, und Gebäude ohne Aufenthaltsräume werden nach der Grundfläche in die Klassen 1 bis 3 eingeordnet.

Quellen und Fundstellen

Jede Angabe in diesem Beitrag steht auf einer der folgenden Vorschriften. Die Links führen an die amtliche Fassung, nicht an eine Zusammenfassung.

Rechtsgrundlage dieses Beitrags

Anlage zu § 63 HBO, Anhang zu § 60 NBauO, § 61 Abs. 1 Nr. 15 LBO Schleswig-Holstein, §§ 2, 63 ThürBO sowie § 2 MBO

Bundesrecht

  1. Musterbauordnung (MBO) (öffnet in neuem Tab)

    Kein geltendes Recht, sondern die Vorlage der Bauministerkonferenz, an der sich die Systematik der sechzehn Landesbauordnungen ausrichtet — § 6 Abstandsflächen, § 61 verfahrensfreie Vorhaben, § 83 Baulasten. Zitiert wird auf dieser Seite stets das Landesrecht, nicht die MBO.

LandesrechtDie 16 Landesbauordnungen im Wortlaut

Prüfdatum und Prüfstand jeder einzelnen Zeile stehen in der Quellenübersicht, jede inhaltliche Korrektur mit Datum und Begründung im Änderungsprotokoll.

Passend zu diesem Beitrag