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Genehmigungscheck

Außenbereich

Auch: §-35-Gebiet

Rechtsstand: 04.08.2026

Was bedeutet „Außenbereich“?

Außenbereich ist alles, was weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Dort sind nur privilegierte Vorhaben nach § 35 BauGB zulässig; ein privates Gartenhaus gehört nicht dazu.

Rechtsgrundlage: § 35 BauGBStand: 04.08.2026

Im Außenbereich entfällt die Verfahrensfreiheit in elf Ländern; der Gesetzestext enthält dazu regelmäßig den Zusatz „außer im Außenbereich“. Fünf Länder halten dort eine eigene, deutlich kleinere Schwelle offen: Baden-Württemberg 20 m³, Bayern 20 m³, Niedersachsen 40 m³, Rheinland-Pfalz 10 m³, Schleswig-Holstein 10 m³.

Ein Gartenhaus im Außenbereich ist zudem materiell unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Auch ein Bauantrag führt in der Regel nicht zur Genehmigung.

Privilegiert sind land- und forstwirtschaftliche Vorhaben, ortsgebundene gewerbliche Betriebe sowie bestimmte Ver- und Entsorgungsanlagen. Die Hobbynutzung eines Wochenendgrundstücks ist es nicht.

Nicht privilegierte Vorhaben sind nach § 35 Abs. 2 BauGB nur zulässig, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Bei einem Gartenhaus ist regelmäßig schon die Verfestigung einer Splittersiedlung oder der Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans ein solcher Belang.

Gesetzestext im Original lesen

Beispiel

Das Beispielhaus mit 31,2 m³ ist im Innenbereich in acht Ländern verfahrensfrei. Im Außenbereich gilt das nur noch in Niedersachsen. In Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gilt dort zwar weiterhin eine Schwelle, sie liegt aber unter diesem Rauminhalt. In allen übrigen Ländern entfällt die Verfahrensfreiheit im Außenbereich vollständig.

Häufiger Irrtum

Die Ausnahme wird für die Regel gehalten. Dass fünf Länder im Außenbereich eine eigene Schwelle offenhalten, sagt nichts über die übrigen — und selbst dort betrifft sie nur das Verfahren. Die Frage, ob das Vorhaben materiell zulässig ist, beantwortet § 35 BauGB, und für ein privates Gartenhaus beantwortet er sie in aller Regel mit Nein.

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