Wintergarten in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung
Was die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) für Wintergärten vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Wie groß darf ein Wintergarten in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung sein?
Bis 30 m² Brutto-Grundfläche, so § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRWStand: 04.08.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze.
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist ein Wintergarten in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Nordrhein-Westfalen bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle NRW | 30 m² |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, in Kerngebieten von 0,25 H, jeweils mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Was nach dem Nachbarrechtsgesetz kein Fenster ist
Nach § 4 Abs. 1 NachbG NRW dürfen in oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60 Grad zur Grenze verläuft, Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur angebracht werden, wenn ein Mindestabstand von 2 m von der Grenze eingehalten wird. Für Dachfenster gilt dasselbe, sofern sie bis zu 45 Grad geneigt sind. Unterschritten werden darf der Abstand nur mit schriftlicher Einwilligung des Nachbarn — die allerdings nicht versagt werden darf, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Der für einen Wintergarten entscheidende Satz steht in Absatz 5, und er ist eine Definition, keine Ausnahme: Lichtdurchlässige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Bauteile von Wänden, die weder auf noch unmittelbar an der Grenze errichtet sind, gelten nicht als Fenster. Eine grenznahe Wand aus Glasbausteinen oder satiniertem Brandschutzglas fällt damit von vornherein nicht unter die Abstandsregel. Wer die Verglasung zur Grenze hin so ausführt, braucht keine Einwilligung, sondern erfüllt den Tatbestand gar nicht erst.
Der Rest der Vorschrift arbeitet in beide Richtungen. Von einem Fenster, das mit Einwilligung des Nachbarn, vor mehr als drei Jahren im Rohbau oder nach bisherigem Recht angebracht worden ist, muss mit später errichteten Gebäuden ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden, sofern der Lichteinfall mehr als geringfügig beeinträchtigt wird. Ausgenommen sind unter anderem Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte, Kellerrampen und Kellertreppen sowie Außenwände gegenüber öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen und Gewässern von mehr als 3 m Breite.
Ein Wintergarten mit Dachüberstand berührt außerdem § 23. Bauteile, die in den Luftraum des Nachbargrundstücks übergreifen, sind nur zu dulden, wenn nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausschließlich auf dem Nachbargrundstück bis an die Grenze gebaut werden darf, die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind, sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und sie nicht der Vergrößerung der Nutzfläche dienen. Alle vier Bedingungen müssen zusammentreffen.
Für eine nachträgliche Wärmedämmung an der Außenwand, an die der Wintergarten anschließt, enthält § 23a eine eigene Regelung; sie wurde 2011 eingefügt und behandelt den Überbau, der durch die Dämmschicht entsteht. Und wer für den Anbau das Nachbargrundstück braucht, findet das Hammerschlags- und Leiterrecht in § 24: Es verlangt, dass die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar sind, dass ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Belästigungen getroffen werden und dass das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
Dieses Recht ist so schonend wie möglich auszuüben und darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden. Wer das Nachbargrundstück länger als einen Monat benutzt, schuldet nach § 25 für die darüber hinausgehende Zeit eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen vergleichbaren Lagerplatz, fällig jeweils nach Ablauf eines Monats. Auf Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen findet die Vorschrift keine Anwendung. Ein Wintergarten, der über Wochen eingerüstet wird, ist damit kalkulierbar — aber nicht kostenlos.
§§ 4 bis 6, § 23, § 23a und § 24 NachbG NRWQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 05.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1969 in der ab 29. Dezember 2021 geltenden Fassung, herausgegeben im Namen der Landesregierung vom Ministerium des Innern.
Besonderheiten Nordrhein-Westfalens
- Nordrhein-Westfalen hat den Wintergarten mit der Novelle zum 1. Januar 2024 in den Katalog aufgenommen. Voraussetzung sind Gebäudeklasse 1 bis 3 und 3 m Abstand zur Nachbargrenze.
- Maßgeblich ist die BauO NRW 2018 in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung.
- Das Land betreibt mit bauportal.nrw ein eigenes amtliches Informationsangebot, das in den Suchergebnissen zu diesem Thema regelmäßig vorne steht.
Bundesweit gültige Hinweise
- Sieben Länder haben den Wintergarten inzwischen in ihren Katalog aufgenommen, meist beschränkt auf den unbeheizten Anbau an ein Wohnhaus der Gebäudeklassen 1 bis 3. In den übrigen neun Ländern bleibt er genehmigungspflichtig.
- Für jeden beheizten Wintergarten gelten zusätzlich die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes an den Wärmeschutz — unabhängig davon, ob ein Verfahren stattfindet.
Häufige Fragen: Wintergarten in Nordrhein-Westfalen
Braucht einen Wintergarten in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung?
Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 30 m² bleibt, so § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Feuerstätte.
Welcher Grenzabstand gilt in Nordrhein-Westfalen für Wintergärten?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Gilt die Regel in Nordrhein-Westfalen auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BauO NRW großzügiger wäre.
