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Ratgeber Bauordnungsrecht

Welcher Unterbau trägt ein Gartenhaus wirklich?

Punktfundament, Streifenfundament oder Platte: was das Gartenhaus trägt, was zwischen Fundament und Holz gehört und wer die Verankerung verlangt.

Veröffentlicht Aktualisiert

14 Min. Lesezeit

Was ist der beste Unterbau für ein Gartenhaus?

Den einen besten Unterbau gibt es nicht. Punktfundamente setzen gleichmäßig tragfähigen Boden voraus, ein Streifenfundament verteilt die Last größerer Häuser, die Bodenplatte trägt auch problematische Untergründe. Entscheidend sind Baugrund, Hausgröße und Entwässerung — nicht die Baugenehmigung: Die Freistellungszeile stellt auf Maß, Nutzung und Lage ab, nicht auf die Gründung.

Rechtsgrundlage: Anhang NBauO Nr. 1.1 sowie § 12 Abs. 1, § 13 und § 65 Abs. 1 Satz 1 NBauO; § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a NBauVorlVO; Art. 10, Art. 11, Art. 55 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBOStand: 20.10.2026

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Inhalt11 Abschnitte

„Welcher Unterbau ist der beste?" — auf die Frage gibt es keine Antwort, weil die Antwort vom Haus und vom Boden abhängt. Gestellt wird sie meist aus der falschen Sorge heraus: dass die Gründung über die Baugenehmigung entscheide. Das tut sie nicht. Sie entscheidet darüber, ob das Haus auf Dauer gerade steht.

Was die Landesbauordnung zum Unterbau sagt — und was nicht

Nichts. Das lässt sich an einer Freistellungszeile zeigen. Niedersachsen führt die Gartenhäuser unter Nummer 1.1 seines Anhangs zur Bauordnung — und was dort steht, lässt sich auf drei Größen zusammenziehen.

Die Freistellungszeile, in der kein Fundament vorkommt

Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 75 m³ — im Außenbereich nicht mehr als 40 m³ — Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen.

Anhang NBauO Nr. 1.1 (zu § 60 Abs. 1 NBauO)Primärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 19.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Ein Maß, eine Nutzung, eine Lage. Über die Art der Gründung steht in der Zeile nichts, und zwar nicht nur in ihr: Auf der ganzen Anhangsseite kommt das Wort „Fundament" null Mal vor, „Gründung" ebenfalls null Mal. „Sockel" kommt ein einziges Mal vor, in Nummer 6.3, und dort geht es um „offene Einfriedungen ohne Sockel" für land-, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe — ein Zaunmerkmal, kein Gründungsmerkmal. Dasselbe Bild in der rheinland-pfälzischen Freistellungszeile für Gebäude „ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten": kein Wort zur Gründung. Bayern zählt eigene Positionen und kommt zum selben Ergebnis: Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO stellt Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt frei und knüpft daran Maß, Nutzung und Lage — eine Gründung verlangt die Zeile nicht. Im gesamten Art. 57 BayBO steht „Fundament" genau ein Mal, in Nummer 16 als „Maschinenfundamente" unter den unbedeutenden Anlagen, und „Gründung" kein Mal. Dass das für alle sechzehn Länder gilt, behandelt der Ratgeber zum Gartenhaus mit Fundament; dort stehen auch die vier Stellen, an denen das Fundament mittelbar doch etwas ändert.

Interessanter ist die Gegenfrage: Wo steht die Gründung im Landesrecht überhaupt? In den Bauvorlagen.

Die Gründung gehört in den Schnitt — einer Bauzeichnung

In den Bauzeichnungen sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, darzustellen: … 2. die Schnitte, aus denen ersichtlich sind a) die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, die Gründung anderer baulicher Anlagen.

§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a NBauVorlVOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 19.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Diese Pflicht hängt an einem Verfahren. § 5 Abs. 1 NBauVorlVO beginnt mit „Zum Bauantrag nach § 67 Abs. 1 NBauO und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO" — wer verfahrensfrei baut, stellt keinen Bauantrag und macht keine Mitteilung. Die Zeichnung, in der die Gründung stehen müsste, entsteht nie. Rheinland-Pfalz hat dieselbe Konstruktion: § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung verlangt die Gründung in den Bauzeichnungen. Dieser Wortlaut ist der Synopse des zuständigen Ministeriums entnommen, die sich selbst als nichtamtliche Fassung bezeichnet — das Landesportal liefert keinen Normtext aus. Die Bauordnung schweigt zum Unterbau also nicht aus Versehen. Sie ordnet ihn dem Verfahren zu — und nimmt ihn mit dem Verfahren heraus.

Die Pflicht, die ohne Verfahren weitergilt

Herausgenommen ist die Prüfung, nicht die Anforderung. Die Standsicherheit richtet sich an das Bauwerk, nicht an ein Verfahren.

Jede bauliche Anlage, dauerhaft

Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein dem Zweck entsprechend dauerhaft standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch während der Baumaßnahme.

§ 12 Abs. 1 NBauOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 19.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Zwei Wörter dieser niedersächsischen Fassung tragen den ganzen Abschnitt. „Jede" — die Vorschrift unterscheidet nicht nach Verfahren. Und „dauerhaft" — gefordert ist nicht nur der Zustand am Aufbautag, sondern der über die Nutzungszeit. Der Nachweis dagegen entfällt: § 65 Abs. 1 Satz 1 NBauO verlangt bautechnische Nachweise und setzt im zweiten Halbsatz hinzu, „dies gilt nicht für verfahrensfreie Baumaßnahmen". Das niedersächsische Bauministerium stellt beide Hälften in Ziffer 18.5 seiner Fragen und Antworten zur NBauO (öffnet in neuem Tab) (Stand 30. Januar 2026) nebeneinander: Die Bauherrschaft sei nach § 52 Abs. 1 NBauO dafür verantwortlich, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht, „hierzu gehört selbstverständlich auch die Standsicherheit"; und weiter: „Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz NBauO ist für eine verfahrensfreie Baumaßnahme auch nicht die Standsicherheit nachzuweisen." Wie weit das trägt, behandelt der Ratgeber zum Standsicherheitsnachweis bei verfahrensfreien Vorhaben.

Bayern trägt dieselbe Pflicht mit einem Wort weniger. Art. 10 Satz 1 BayBO lautet: „Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein." Das „Jede" steht also auch dort, „dauerhaft" fehlt. Die Bauzeit deckt Bayern nicht über dieses Wort ab, sondern über Satz 2: „Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung und bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein." Satz 3 nimmt die Nachbargrundstücke hinzu. Das Ergebnis stimmt damit überein, der Weg nicht — wer „dauerhaft standsicher" als deutschlandweiten Rechtsbegriff zitiert, zitiert Niedersachsen.

Ein zweiter Unterschied betrifft die Beweislage dieses Abschnitts. Niedersachsen belegt die Fortgeltung ohne Verfahren über ein Ministeriumspapier; Bayern schreibt sie ins Gesetz. Art. 55 Abs. 2 BayBO nennt Genehmigungsfreiheit und Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung in einem Satz: Beide „entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt".

Eine zweite Pflicht wird beim Unterbau regelmäßig übersehen, obwohl sie den Feuchteschutz wörtlich nennt: § 13 NBauO verlangt, dass bauliche Anlagen so beschaffen sind, dass durch „chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, insbesondere Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge" keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen, und fügt an: „Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein." Beide Sätze geben ein Ziel vor und keine Ausführung. Womit das Ziel zu erreichen ist, steht nicht im Gesetz.

Auch dazu hält Bayern ein Gegenstück bereit, und es nennt die Feuchte genauso ausdrücklich. Art. 11 BayBO („Schutz gegen Einwirkungen") verlangt, bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, „dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen". Den Satz zur Eignung des Baugrundstücks, den § 13 NBauO anfügt, führt Art. 11 BayBO nicht; die Vorschrift besteht aus diesem einen Satz. Ein Ziel also auch hier, keine Ausführung.

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Punkt-, Streifenfundament oder Bodenplatte

Womit es zu erreichen ist, steht in Montageanleitungen. Drei davon sind für diesen Beitrag im Volltext gelesen, und sie beschreiben dieselben Typen. Die jüngste ist die „Technische Daten & Aufbauanleitung" von Finnhaus Wolff (öffnet in neuem Tab) zur Artikelnummer 683 250, Fußzeile © 04.2026. Sie führt fünf Fundamenttypen mit Vorteil und Nachteil auf; die Angaben in der Tabelle sind von dort übernommen.

Tabelle mit den Spalten Typ, Was gebaut wird, Wofür die Anleitung es nennt und Was sie einschränkt.
TypWas gebaut wirdWofür die Anleitung es nenntWas sie einschränkt
Punktfundament„Betonierte Punkte an den Ecken und in der Mitte der Wände"nennt diese Anleitung nicht„Weniger stabil bei unebenem Boden"
Streifenfundament„Betonstreifen unter den tragenden Wänden"„Gute Lastverteilung, für größere Gerätehäuser geeignet"„Höherer Materialaufwand"
Bodenplatte„Durchgehende Betonplatte unter dem gesamten Gerätehaus"„Höchste Stabilität, guter Schutz vor Feuchtigkeit"„Kostenintensiv, aufwendiger Einbau"
Fundamentrahmen„Vorgefertigter Metallrahmen, der mit Bodenankern fixiert wird"„Schnell aufzubauen, mobil"„Geringere Stabilität, Schutz vor Feuchtigkeit erforderlich"
Pflaster- oder Terrassenplatten„Pflastersteine oder Terrassenplatten als Untergrund"„Optisch ansprechend, einfach zu verlegen"„Benötigt ebene Fläche, kann sich verschieben"

Punktfundamente

Die Finnhaus-Anleitung nennt für das Punktfundament keinen Vorteil — an der Stelle, an der bei den anderen vier Typen einer steht, bleibt die Zeile leer. Was dafür spricht, sagt eine zweite Anleitung, die des TraumGartenHaus-Systems von Brügmann TraumGarten, Artikel 3399, Stand September 2014: „Geeignet wenn der Boden an allen Stellen die gleiche Beschaffenheit hat. Das Fundament kann sich sonst unterschiedlich setzen." Genau darin liegt das Risiko dieser Bauweise: Das Haus steht auf einzelnen Punkten, und ungleiches Setzen verzieht den Rahmen darüber. Was davon abhängt, sagt die Hansagarten24-Anleitung: „Nur ein vollkommen waagerechtes, einheitliches und tragfähiges Fundament garantiert eine einwandfreie Montage der Bohlen, Stabilität sowie die Passgenauigkeit von Türen und Fenstern." Die Rechtslage ändert sich davon nicht.

Streifenfundament

Betonstreifen unter den tragenden Wänden verteilen die Last auf eine Linie statt auf Punkte. Die Finnhaus-Anleitung ordnet den Typ „größeren Gerätehäusern" zu und nennt als Preis dafür den höheren Materialaufwand. Die TraumGarten-Anleitung empfiehlt von ihren vier Varianten ausdrücklich „ein Platten- oder Streifenfundament".

Bodenplatte

Die durchgehende Platte kostet nach der Finnhaus-Anleitung am meisten — „kostenintensiv, aufwendiger Einbau" — und ist der einzige der fünf Typen, dem sie neben der Stabilität auch „guten Schutz vor Feuchtigkeit" als Vorteil zuschreibt. TraumGarten nennt sie dort richtig, wo der Boden selbst das Problem ist: „gute Lastenverteilung bei problematischen Untergründen". Eine Platte hat eine zweite Seite, die nichts mit Statik zu tun hat — sie ist versiegelte Fläche und zählt in die Grundflächenzahl. Diesen Punkt behandelt der Ratgeber zum Gartenhaus mit Fundament.

Lässt sich ein Gartenhaus auf Pflastersteine stellen?

Ja, mit zwei Einschränkungen, die beide aus Anleitungen stammen. Finnhaus Wolff führt Pflastersteine und Terrassenplatten als eigenen Fundamenttyp — einfach zu verlegen, aber: „Benötigt ebene Fläche, kann sich verschieben." TraumGarten nennt Kies, Sand und Betonplatten die „einfachste Variante" und schränkt ein, dieser Aufbau sei „eher für kleine Gerätehäuser und festem Untergrund geeignet".

Bemerkenswert ist, wie selbstverständlich die dritte Anleitung diesen Fall behandelt. Die Montageanleitung für Holzhäuser mit 28 bis 92 mm Wandstärke von Hansagarten24 (öffnet in neuem Tab) schreibt: „Unsere Gartenhäuser werden in der Regel auf einer Holzabdeckung oder auf Betonplatten auf Kies und Sand errichtet." Die Pflasterlösung ist dort der Normalfall, nicht die Notlösung. Für „mittelgroße und große Gartenhäuser" nennt dieselbe Anleitung andere Mittel: „Betonplatten, Sockelfundamente, Bodenschrauben und Säulenfundamente aus Beton".

Entscheidend ist also nicht der Stein, sondern was darunter liegt. Beide Anleitungen nennen dafür dasselbe: Kies und Sand. Platten unmittelbar auf gewachsenem Boden kommen in keiner der drei Anleitungen vor.

Was gehört zwischen Fundament und Holz?

Eine Trennlage und Luft. Warum, sagt Hansagarten24 in einem Satz: „Wenn das Holz direkt auf dem Beton aufliegt, kann sich Feuchtigkeit ansammeln, die die Haltbarkeit Ihres Holzhauses verkürzt." Dieselbe Anleitung nennt drei Wege, das zu vermeiden:

  1. Trennlage mit Luftspalt. „Dachpappenstücke aus Bitumen oder ähnliches Material zwischen dem Fundamentrahmen und dem Fundament sollten den Rahmen um ca. 1 cm anheben, um eine Belüftung des Holzhauses von unten zu gewährleisten."
  2. Durchgehende Lage plus Bohrungen. Wer „eine ganze Lage Dachpappe unter den gesamten Fundamentrahmen" legt, soll Belüftungslöcher von 10 mm in die Rahmenseite bohren, mit „einem Abstand von ca. 1 Meter zwischen den Löchern".
  3. Füße oder Bodenschrauben. Mit ihnen sei „bereits eine gute Belüftung gewährleistet, da der Fundamentrahmen mit dem Beton nicht in Berührung kommt".

Die Finnhaus-Anleitung ergänzt die Schicht auf der anderen Seite des Betons: eine „Dampfsperre oder Bitumenfolie unter dem Fundament, um aufsteigende Feuchtigkeit zu verhindern". Und sie nennt, was den Spalt oben erst wirksam macht: „Stellen Sie sicher, dass Regenwasser vom Fundament abfließen kann."

Wie weit das Holz über dem Gelände liegen sollte, regelt keine dieser Anleitungen. Für den Holzhausbau gibt es dazu Zahlen, und sie stehen im Fachhandbuch „Holzschutz — Bauliche Maßnahmen" des Holzbau Deutschland-Instituts (öffnet in neuem Tab) (holzbau handbuch Reihe 5, Teil 2, Folge 2, 2. Auflage Januar 2023). Es schreibt sie der DIN 68800-2 zu: Zwischen Unterkante Schwelle und Geländeoberkante seien entweder mindestens 30 cm einzuhalten, dann ohne weitere Anforderung an die Geländeoberfläche, oder mindestens 15 cm bei einem Kiesbett der Körnung 16/32 mm oder einem wasserableitenden Belag mit mindestens 2 % Gefälle, oder mindestens 5 cm bei zusätzlicher Abdichtung nach DIN 18533-1. Für „Decken über Kriechkellern" nennt dasselbe Handbuch, wieder nach DIN 68800-2, Belüftungsöffnungen von 10 bis 20 cm² je Quadratmeter Grundfläche mit kleintiersicherer Abdeckung und eine Mindesthöhe des Kriechkellers von 20 cm.

Geht es ganz ohne Fundament?

Rechtlich ändert es nichts, und Niedersachsen sagt das in der Begriffsbestimmung selbst: Bauliche Anlagen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO „mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen". Ein aufgestelltes Haus ruht auf dem Erdboden und ist damit eine bauliche Anlage wie ein gegründetes. Der Katalog gilt unverändert — Näheres im Ratgeber zum Gartenhaus mit Fundament und unter dem Begriff bauliche Anlage.

Praktisch gibt es die Variante in den gelesenen Anleitungen nicht. Keine der drei kennt „direkt auf den Rasen": Finnhaus beginnt mit dem Sicherheitshinweis, der Untergrund müsse „tragfähig, eben und frostsicher" sein, Hansagarten24 nennt ein waagerechtes, einheitliches und tragfähiges Fundament die Bedingung für Stabilität und Passgenauigkeit, und TraumGartens einfachste Variante ist immer noch Kies, Sand und Platten. Wer kein Fundament will, kommt also nicht ohne Unterbau aus — er wählt einen anderen. Finnhaus beschreibt den Fundamentrahmen als „schnell aufzubauen, mobil" und nennt im selben Atemzug den Preis dafür: „geringere Stabilität, Schutz vor Feuchtigkeit erforderlich".

Ein Punkt gehört noch dazu, weil er die Verfahrensfrage berührt: Ein Sockel erhöht die Wandhöhe und damit den Brutto-Rauminhalt, und der ist in elf der sechzehn Länder die Größe, an der die Gartenhaus-Schwelle hängt. Beide Varianten lassen sich im Brutto-Rauminhalt-Rechner gegeneinander stellen.

Muss ein Gartenhaus im Boden verankert werden?

In keiner der hier gelesenen Vorschriften steht eine Verankerungspflicht. Was dort steht, ist das Ziel: „dauerhaft standsicher" nach § 12 Abs. 1 NBauO. Die Einwirkung, gegen die ein leichtes Gebäude zu sichern ist, nennen die Anleitungen einhellig: Wind und Sturm. Geregelt ist sie in einer Norm, nicht in der Bauordnung — DIN EN 1991-1-4, Ausgabe 2010-12, „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke — Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen — Windlasten", zusammen mit ihrem Nationalen Anhang DIN EN 1991-1-4/NA in der Ausgabe 2024-08, die den zurückgezogenen Anhang von 2010-12 ersetzt hat.

Beide Dokumente sind kostenpflichtig. Ihr Inhalt wurde für diesen Beitrag nicht gelesen, und deshalb steht hier kein Windlastwert, keine Windzone und keine daraus abgeleitete Anforderung. Belegt ist allein, dass es diese Normen gibt, in welcher Ausgabe sie gelten und dass sie die Windeinwirkungen regeln.

Wer verlangt die Verankerung dann? Der Hersteller. Finnhaus Wolff führt sie als Sicherheitshinweis: „Gerätehäuser müssen ausreichend gegen Wind und Sturm gesichert werden", und empfiehlt „bei windanfälligen Standorten zusätzliche Bodenanker oder Betonanker". Welche Anker, wie viele und wohin, sagt die Anleitung des jeweiligen Modells. Sie ist das Dokument, das hier bindet — bei TraumGarten hängt daran ausdrücklich auch die Gewährleistung für „Statik und sicheren Stand".

Die Reihenfolge, die funktioniert

  1. Verfahren klären. Maß, Nutzung, Lage — die Gründung bleibt dabei außen vor.
  2. Baugrund ansehen. Gleichmäßig tragfähig oder nicht: Das entscheidet zwischen Punkten und Fläche, nach dem Satz aus der TraumGarten-Anleitung.
  3. Fundamenttyp wählen. Nach Hausgröße und Untergrund, nicht nach dem Preis allein.
  4. Trennlage und Belüftung einplanen. Holz berührt den Beton nicht; Wasser läuft ab.
  5. Anleitung des Modells lesen. Verankerung, Befestigungsmittel und Maße stehen dort — und nur dort verbindlich.
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Häufige Fragen

Kann ich mein Gartenhaus auf Pflastersteine stellen?

Ja, und bei kleinen Häusern ist das der Normalfall. Die Aufbauanleitung von Hansagarten24 schreibt, die Häuser würden „in der Regel auf einer Holzabdeckung oder auf Betonplatten auf Kies und Sand errichtet". Finnhaus Wolff führt Pflastersteine und Terrassenplatten als eigenen Fundamenttyp und nennt als Nachteil: „Benötigt ebene Fläche, kann sich verschieben." Entscheidend ist deshalb nicht der Stein, sondern das verdichtete Kies- und Sandbett darunter. Platten, die auf gewachsenem Boden liegen, sind kein Fundament.

Muss ein Gartenhaus im Boden verankert werden?

In keiner der geprüften Vorschriften steht eine Verankerungspflicht. Dort steht das Ziel: Nach § 12 Abs. 1 NBauO muss jede bauliche Anlage „dauerhaft standsicher" sein. Windeinwirkungen regelt die DIN EN 1991-1-4 in der Ausgabe 2010-12 mit ihrem Nationalen Anhang in der Ausgabe 2024-08; beide sind kostenpflichtig und wurden für diesen Beitrag nicht gelesen, weshalb hier kein Wert aus ihnen steht. Verlangt wird die Verankerung von den Herstellern: Finnhaus Wolff schreibt, Gerätehäuser „müssen ausreichend gegen Wind und Sturm gesichert werden". Welche Anker und wie viele, sagt die Anleitung Ihres Modells.

Ist es möglich, ein Gartenhaus ohne Fundament zu bauen?

Rechtlich ändert das nichts: Bauliche Anlagen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO „mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende" Anlagen, und ein aufgestelltes Haus ruht auf dem Erdboden. Praktisch kennt keine der drei gelesenen Anleitungen die Variante „direkt auf den Rasen". Finnhaus Wolff verlangt einen Untergrund, der „tragfähig, eben und frostsicher" ist, Hansagarten24 ein „vollkommen waagerechtes, einheitliches und tragfähiges Fundament". Ohne Fundament geht es also, ohne Unterbau nicht.

Quellen und Fundstellen

Jede Angabe in diesem Beitrag steht auf einer der folgenden Vorschriften. Die Links führen an die amtliche Fassung, nicht an eine Zusammenfassung.

Rechtsgrundlage dieses Beitrags

Anhang NBauO Nr. 1.1 sowie § 12 Abs. 1, § 13 und § 65 Abs. 1 Satz 1 NBauO; § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a NBauVorlVO; Art. 10, Art. 11, Art. 55 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO

LandesrechtDie 16 Landesbauordnungen im Wortlaut

Prüfdatum und Prüfstand jeder einzelnen Zeile stehen in der Quellenübersicht, jede inhaltliche Korrektur mit Datum und Begründung im Änderungsprotokoll.

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