Wer die Schwelle seines Landes einhält, baut ohne Bauantrag — das ist der Gegenstand des Ratgebers zu verfahrensfrei und genehmigungsfrei. Die Frage dahinter lautet: Muss trotzdem jemand nachrechnen, ob das Bauwerk stehen bleibt? Die Antwort ist zweigeteilt, und beide Hälften stehen ausdrücklich im Gesetz — in zwei verschiedenen Vorschriften, die man zusammen lesen muss.
Die Anforderung gilt für jede bauliche Anlage
Die Standsicherheit ist eine Anforderung an das Bauwerk, nicht an ein Verfahren — so steht sie in den beiden hier geprüften Landesbauordnungen und ebenso im Modelltext der Bauministerkonferenz. Nordrhein-Westfalen schreibt in § 12 Abs. 1 BauO NRW: „Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein." Adressat ist jede Anlage — die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob für sie ein Bauantrag zu stellen war.
Bayern sagt dasselbe in Art. 10 BayBO und fügt einen Satz hinzu, den weder § 12 BauO NRW noch § 12 der Musterbauordnung führen: „Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung und bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein." Erfasst ist dort also ausdrücklich auch der Bauzustand, nicht nur das fertige Bauwerk.
Dass die Verfahrensfreiheit daran nichts ändert, überlässt das Gesetz nicht dem Schluss des Lesers. Es sagt es selbst:
Der Satz, der die Verfahrensfreiheit begrenzt
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 61 bis 63, 78 und 79 Absatz 1 Satz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 64 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Der Satz endet mit einem zweiten Punkt, der praktisch ebenso wichtig ist: Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse bleiben unberührt. Ein verfahrensfreies Bauwerk liegt damit nicht außerhalb der Reichweite der Behörde, sondern nur außerhalb ihrer Vorprüfung.
Der Nachweis dagegen entfällt — ausdrücklich
Die Pflicht, die Einhaltung der Standsicherheit in einem bautechnischen Nachweis zu belegen, ist eine eigene Vorschrift — und diese nimmt verfahrensfreie Vorhaben wörtlich aus.
Die Nachweispflicht und ihre Ausnahme
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Wärme- und Schallschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung nach § 87 Absatz 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). Dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 4 anderes bestimmt ist.
Für das verfahrensfreie Gartenhaus heißt das: Niemand muss eine Statik aufstellen, niemand muss sie prüfen lassen, niemand muss etwas einreichen. Dasselbe wiederholt § 68 Abs. 3 Satz 5 BauO NRW für die Prüfung: „Einer Prüfung oder Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises bedarf es nicht für 1. verfahrensfreie Vorhaben, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist".
Beide Male steht derselbe Vorbehalt dahinter, und beide Male lohnt es sich, ihn ernst zu nehmen. Er verweist auf zwei Orte: auf das Gesetz selbst und auf eine Verordnung. Der erste ist ergiebig.
Wo Nordrhein-Westfalen die Bescheinigung doch verlangt
Der Freistellungskatalog des § 62 Abs. 1 BauO NRW enthält an sechs Stellen eine eigene Bescheinigungspflicht. Fünf davon betreffen die Statik unmittelbar — und sie sind sprachlich in die Katalogposition eingebaut, nicht daneben gestellt.
| Fundstelle | Vorhaben | Was bescheinigt werden muss |
|---|---|---|
| § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i | Dachgauben im Geltungsbereich einer einschlägigen Satzung | statisch-konstruktive Unbedenklichkeit |
| § 62 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a aa | Antennen und sie tragende Masten | statisch-konstruktive Unbedenklichkeit |
| § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a | nichttragende Bauteile ohne Brandschutzanforderung | statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit |
| § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. b | Änderung tragender Bauteile in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 | dass die Standsicherheit nicht gefährdet wird |
| § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. g | Erneuerung von Balkonen, Ersatz durch Altane | statisch-konstruktive Unbedenklichkeit |
Vier dieser fünf Positionen verlangen die Bescheinigung von einer „nach § 54 Absatz 4 berechtigten Person". Das ist nach dieser Vorschrift, wer einen Hochschulabschluss der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen hat, mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Tragwerksplanung mitbringt und als Kammermitglied in der entsprechenden Liste der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eingetragen ist — das Gesetz nennt sie qualifizierte Tragwerksplanerin oder qualifizierten Tragwerksplaner. Nur Nr. 11 Buchst. a weicht ab und stellt auf eine bauvorlageberechtigte Person ab; welcher Personenkreis das ist, behandelt der Ratgeber zur Bauvorlageberechtigung.
Alle fünf benutzen dieselbe Konstruktion: „sofern" oder „wenn" die Unbedenklichkeit festgestellt und bescheinigt wurde. Die Bescheinigung gehört damit nach dem Wortlaut zu den Voraussetzungen, unter denen das Vorhaben überhaupt in den Katalog fällt — ohne sie ist die Katalogposition nach ihrem Text nicht erfüllt. Welche Rechtsfolge daraus im Einzelfall folgt, beantwortet dieser Beitrag nicht; dafür wäre Rechtsprechung nötig, und es wurde keine ausgewertet. Für die Verfahrensfrage im Dachgeschoss gibt es einen eigenen Ratgeber zum Dachgeschossausbau in Nordrhein-Westfalen.
Die sechste Stelle: Anlagen zur Ver- und Entsorgung
Die sechste Bescheinigungspflicht steht am Ende des Katalogs, hinter Nummer 15, und ist deshalb Satz 2 des Absatzes 1.
Die Bescheinigung vor der Errichtung
Die Bauherrschaft hat sich für Anlagen gemäß Nummer 4 Buchstaben c bis i vor der Errichtung der Anlage von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder von einer oder einem Sachverständigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 74 Absatz 9 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
Drei Dinge daran sind für Privatleute wichtig.
Erstens, wen es trifft. Nummer 4 heißt „folgende Anlagen zur Ver- und Entsorgung", und die Buchstaben c bis i sind sieben Positionen: die vorübergehende Energie- oder Wärmeversorgung gewerblich oder industriell genutzter Gebäude für bis zu 24 Monate, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Wärmepumpen, zwei Wasserstoffpositionen, Flüssiggastankstellen, die Wärmeverteilung bei Wasserheizungsanlagen samt Wärmeerzeugern sowie Wasser-, Warmwasser- und Abwasseranlagen. Für ein Einfamilienhaus ist davon regelmäßig Buchstabe d einschlägig, und dort steht neben Blockheizkraftwerk und Brennstoffzelle die Wärmepumpe. Sie ist in Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei und trotzdem bescheinigungspflichtig. Wo sie stehen darf, behandelt der Ratgeber zur Wärmepumpe an der Grundstücksgrenze.
Zweitens, wer bescheinigt. Nicht zwingend eine sachverständige Person: Der Wortlaut lässt die Bescheinigung auch „von der Unternehmerin oder dem Unternehmer" zu, also von dem Fachbetrieb, der die Anlage einbaut. Und bescheinigt wird nicht die Statik, sondern dass die Anlagen „den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen" — Rechtskonformität insgesamt.
Drittens, was danach damit passiert. Der Verweis auf § 74 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauO NRW bedeutet: Die Bescheinigung ist aufzubewahren und an Rechtsnachfolger weiterzugeben. Sie ist damit kein Papier für den Moment, sondern gehört dauerhaft zu den Unterlagen des Gebäudes.
Bayern: dieselbe Grundregel, ein anderer Vorbehalt
Dass der Grundsatz keine Besonderheit Nordrhein-Westfalens ist, lässt sich an einem zweiten Land nachprüfen. Art. 55 Abs. 2 BayBO enthält denselben Satz, und ab „entbinden nicht von der Verpflichtung" sind beide Vorschriften wortgleich. Unterschiedlich ist nur, was davor in Bezug genommen wird: jeweils die eigenen Paragraphen, und in Bayern zusätzlich die Genehmigungsfiktion.
Die bayerische Parallelvorschrift
Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3, die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2, Art. 73 Abs. 2 und Art. 73a sowie die Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Denselben Satz führt § 59 Abs. 2 der Musterbauordnung — jenes unverbindlichen Modelltextes der Bauministerkonferenz, an dem sich die Länder beim Formulieren ihrer Bauordnungen orientieren. Dasselbe Muster auf der Nachweisseite: Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBO sagt knapp „Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben", § 68 Abs. 1 BauO NRW sagt es ausführlicher, und § 66 Abs. 1 der Musterbauordnung enthält die ausführliche Fassung samt Vorbehalt bereits im Modelltext.
Unterschiedlich ist, was die Länder aus dem Vorbehalt machen. Nordrhein-Westfalen formuliert ihn offen — „soweit nicht in diesem Gesetz … anderes bestimmt ist" — und füllt ihn an den sechs oben genannten Stellen. Bayern benennt stattdessen eine einzige Vorschrift beim Namen: Art. 62 Abs. 1 Satz 3 BayBO stellt Art. 57 Abs. 5 Satz 2 bis 5 unberührt — und das ist eine Regelung über die Beseitigung von Gebäuden, nicht über ihre Errichtung. Daneben bleibt, wie in Nordrhein-Westfalen, eine Verordnung vorbehalten. Im bayerischen Katalog der verfahrensfreien Bauvorhaben selbst steht für Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung keine einzige Bescheinigungs- oder Nachweispflicht.
Wer verantwortlich ist, wenn niemand bestellt werden muss
Die vielleicht praktischste Folge der Verfahrensfreiheit steht nicht im Katalog, sondern bei den Pflichten der Beteiligten — und sie besteht aus zwei Vorschriften, die man zusammen lesen muss.
§ 53 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verpflichtet die Bauherrschaft, geeignete Beteiligte zu bestellen, also Entwurfsverfassende, Unternehmen und Bauleitung. Diese Pflicht gilt nach ihrem Wortlaut aber nur „zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen". Bei einem verfahrensfreien Gartenhaus muss also niemand Fachkundiges beauftragt werden.
Die Grundpflicht des § 52 BauO NRW kennt diese Einschränkung nicht: „Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen ist die Bauherrschaft und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten … dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden." Jede Errichtung, ohne Vorbehalt.
Wird doch ein Betrieb beauftragt, trägt er nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW die eigene Verantwortung „für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten". Wer beim verfahrensfreien Carport einen Fachbetrieb beauftragt, hat damit eine zweite Stelle im Boot, die für die Einhaltung der Vorschriften einsteht — soweit es um deren eigene Arbeiten geht.
Was das für Ihr Vorhaben heißt
Drei Fragen, in dieser Reihenfolge:
- Steht Ihr Vorhaben in einer Katalogposition, die eine Bescheinigung verlangt? In Nordrhein-Westfalen sind das die fünf Statikfälle oben und die Ver- und Entsorgungsanlagen nach Nr. 4 Buchst. c bis i. Dann ist die Bescheinigung keine Empfehlung, sondern Gesetzeswortlaut — und bei den Ver- und Entsorgungsanlagen vor der Errichtung fällig.
- Verlangt niemand etwas? Dann gilt die Standsicherheitsanforderung trotzdem, und Sie tragen sie allein. Ob eine Berechnung sinnvoll ist, entscheidet in diesem Fall niemand für Sie — Spannweite, Dachaufbau und die am Ort anzusetzende Schnee- und Windlast sind die Größen, an denen das hängt. Was ein tragfähiger Unterbau voraussetzt, behandelt der Ratgeber zum Fundament für das Gartenhaus.
- Greifen Sie in ein bestehendes Tragwerk ein? Dann sind Sie in Nordrhein-Westfalen regelmäßig schon bei Nr. 11 Buchst. b — die Änderung tragender Bauteile in einem Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 ist nur dann verfahrensfrei, wenn jemand bescheinigt, dass die Standsicherheit nicht gefährdet wird.
Ein Einsturz ist kein Verfahrensproblem. Und die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse bleiben nach § 60 Abs. 2 BauO NRW gerade auch bei Genehmigungsfreiheit ausdrücklich unberührt — dieselbe Vorschrift, die den Grundsatz trägt, hält der Behörde also auch die Instrumente offen. Was eine Behörde anordnen kann, wenn ein Bauwerk den Vorschriften nicht entspricht, beschreibt der Ratgeber zu den Folgen des Bauens ohne Genehmigung.

