„Ohne Fundament brauche ich keine Genehmigung" ist der Satz, der zum Wohncontainer am häufigsten fällt. Er beruht auf der falschen Vorschrift — und die richtige sagt fast das Gegenteil.
Maßgeblich ist § 2 Abs. 1 MBO, die Legaldefinition der baulichen Anlage. Satz 1 verlangt eine Verbindung mit dem Erdboden. Satz 2 erweitert diesen Begriff ausdrücklich um zwei Alternativen, die ohne jedes Fundament auskommen:
„Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.“
— § 2 Abs. 1 Satz 2 MBO, wortgleich unter anderem in § 2 Abs. 1 BauO NRW und § 2 Abs. 1 LBO Baden-Württemberg.
Ein Wohncontainer erfüllt in der Regel beide Alternativen zugleich
Ein aufgestellter Wohncontainer ruht durch sein Eigengewicht auf dem Untergrund — die erste Alternative. Und er ist nach seinem Verwendungszweck, dem Wohnen, dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden — die dritte. Ein Fundament wäre eine dritte, eigenständige Art der Verbindung; sein Fehlen schließt die anderen beiden nicht aus.
Ein maßgeblicher Kommentar zum Bauordnungsrecht wählt für die erste Alternative ausdrücklich die „Containerbaracke" als Beispiel, für die dritte den „Wohn- oder Verkaufswagen" (Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band II, 5. Auflage 2005, S. 14, zu § 2 I 2 BauONW). Das ist keine zitierte Gerichtsentscheidung, sondern die Illustration der Norm durch die Kommentierung — sie trifft den Wohncontainer aber in beiden Varianten zugleich, und auf ein Fundament kommt es nach dem Wortlaut in keiner von ihnen an.
Die Folge: Ein Wohncontainer ist eine bauliche Anlage, unabhängig davon, ob er auf einem Streifenfundament, auf Punktfundamenten, auf Stelzen oder unmittelbar auf dem gewachsenen Boden steht. Die Frage, die über eine Baugenehmigung tatsächlich entscheidet, ist damit noch nicht beantwortet — sie beginnt erst.
Die eigentliche Frage: Gibt es überhaupt eine Katalogposition?
Keiner der sechzehn Freistellungskataloge führt eine eigene Position für „Wohncontainer". Der einzige inhaltlich verwandte Tatbestand steht in Hamburg, und er trifft den Wohncontainer gerade nicht: Anlage Abschnitt I Nr. 15 Buchstabe a stellt Container „für den vorübergehenden Aufenthalt von Personal" im Hafengebiet oder in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten frei, Buchstabe b „Schlaf- und Bürocontainer" ausdrücklich nur „auf Baustellen". Beide Tatbestände setzen einen vorübergehenden, betriebsgebundenen Zweck voraus — nicht das dauerhafte Wohnen, und keiner von beiden verwendet den Begriff „Wohncontainer".
Ohne eigene Katalogposition bliebe für einen Wohncontainer allenfalls der Weg über eine allgemeine Kleingebäude- oder Auffangzeile, wo eine Landesbauordnung eine solche kennt. Dort verschärft sich der Befund, statt sich zu entspannen: Wohnen setzt einen Raum voraus, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Was das im Einzelnen bedeutet, erklärt der Beitrag Ab wann ist ein Gartenhaus ein Aufenthaltsraum und knapper der Glossareintrag Aufenthaltsraum. In zwölf der sechzehn Länder beendet ein Aufenthaltsraum die Verfahrensfreiheit einer Nebenanlage zusätzlich — bei einem Wohncontainer kommt diese Bedingung also zu einer Freistellung hinzu, die für ihn ohnehin an keiner Katalogzeile hängt.
Eine Fundstelle, die auftaucht — und was sie nicht belegt
In der Literatur erscheint im Zusammenhang mit Wohncontainern gelegentlich die Fundstelle OVG Koblenz, UPR 2002, 398. Sie steht bei Finkelnburg/Ortloff nicht im Abschnitt zur Verfahrensfreiheit, sondern zur Befristung von Baugenehmigungen, mit dem Klammerzusatz „befristete Aufstellung von Wohncontainern für Erntehelfer im Außenbereich". Das bestätigt, dass der zugrunde liegende Fall Wohncontainer betraf. Den Tenor der Entscheidung kann ich nicht bestätigen — weder Aktenzeichen noch Entscheidungsdatum noch Ausgang gehen aus der verwendeten Quelle hervor, nur die Fundstelle und der Sachverhalt aus der Fußnote. Wer daraus eine allgemeine Aussage zur Genehmigungsfähigkeit von Wohncontainern ableitet, geht über das hinaus, was diese Quelle hergibt.

