Ein Sonnensegel am Carport ist in der Regel verfahrensfrei. Der Satz stimmt — und er ist genau so lange richtig, wie das Segel schattet und nichts überdacht. Danach wird aus dem Sonnenschutz eine überdachte Fläche, und die zählt.
Was ein Sonnensegel baurechtlich ist
Zunächst einmal eine bauliche Anlage. § 2 Abs. 1 MBO knüpft den Begriff nicht an Material und nicht an Dauerhaftigkeit, sondern an die Verbindung mit dem Erdboden — und die besteht auch, wenn eine Anlage durch ihre eigene Schwere auf dem Boden ruht. Ein Segel an vier einbetonierten Masten ist damit ebenso eine bauliche Anlage wie ein gemauerter Unterstand.
Daraus folgt keine Genehmigungspflicht. Die Freistellungskataloge der Länder führen Sonnenschutzanlagen unter den unbedeutenden Anlagen, und dort steht das Segel in derselben Aufzählung wie die Markise:
Markisen stehen im Katalog der unbedeutenden Anlagen
andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.
Das Wort, auf das es ankommt, ist unbedeutend. Es ist keine Größenangabe, sondern eine Wertung: Die Anlage muss im Verhältnis zu dem, woran sie hängt, nachrangig bleiben. Ein Segel von zwei mal drei Metern über der Sitzecke ist unbedeutend. Eine dauerhaft gespannte Membran über zwei Stellplätzen ist es nicht.
Der Irrtum vom „fliegenden Bau“
Auf Herstellerseiten liest man regelmäßig, ein Sonnensegel sei ein Fliegender Bau und deshalb genehmigungsfrei. Das trifft die Vorschrift nicht.
Was ein Fliegender Bau ist
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Entscheidend sind die Wörter an verschiedenen Orten. Gemeint sind Zelte, Bühnen und Fahrgeschäfte, die von Ort zu Ort ziehen. Ein Sonnensegel, das jeden Frühling an denselben vier Masten im eigenen Garten gespannt und jeden Herbst abgenommen wird, wird nicht an verschiedenen Orten aufgestellt — es wird an einem Ort auf- und abgebaut. Es ist kein Fliegender Bau.
Praktisch ändert das wenig, weil das Segel ohnehin unter die unbedeutenden Anlagen fällt. Was Verfahrensfreiheit überhaupt bedeutet, steht unter verfahrensfrei oder genehmigungsfrei. Es ändert aber die Begründung, und damit die Fälle, in denen die Begründung nicht mehr trägt: Wer sich auf § 76 MBO beruft, glaubt, die Abnehmbarkeit allein entscheide. Sie tut es nicht.
Wann das Segel die Fläche des Carports vergrößert
Der Carport wird nach der überdachten Fläche bemessen, einschließlich Dachüberstand — nicht nach der Stellplatzfläche darunter. Welche Fläche das jeweilige Land zulässt, steht unter Carport ohne Baugenehmigung. Wer ein Segel seitlich an den Carport anschließt, um den Anhänger oder das zweite Fahrzeug mit zu überdachen, vergrößert genau diese Fläche.
Ein Rechenbeispiel, das in mehreren Ländern kippt: Ein Doppelcarport von 6,00 × 6,00 m misst 36 m². Ein anschließendes Segel von 6,00 × 3,00 m bringt 18 m² dazu.
36 m² + 18 m² = 54 m²
Vierundfünfzig Quadratmeter liegen über der Schwelle jedes einzelnen Bundeslandes. Was als Sonnenschutz gekauft wurde, hat aus einem verfahrensfreien Vorhaben ein genehmigungspflichtiges gemacht — und der Bauantrag wäre dann für die gesamte Anlage zu stellen, nicht nur für die Erweiterung.
Soll das Segel dagegen durch Module ersetzt werden, gilt die eigene Rechtslage des Solarcarports. Anders liegt es, wenn das Segel über einer Terrasse, einem Sitzplatz oder einem Weg hängt und keinen Stellplatz überdeckt. Dann bleibt es Sonnenschutz und geht die Garagennummer nichts an.
Abstandsflächen: ab wann eine Anlage wirkt wie ein Gebäude
Ein Sonnensegel hat keine Wände und damit auf den ersten Blick keine Abstandsfläche. Die Bauordnungen erfassen aber auch andere Anlagen, sobald von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Nordrhein-Westfalen formuliert die Schwelle in Zahlen: § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erfasst andere Anlagen, wenn sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, oder wenn sie höher als 1 m sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.
Ein waagerecht gespanntes Segel in 2,50 m Höhe erzeugt keine gebäudegleiche Wirkung — es verschattet, aber es riegelt nicht ab. Eine straff gespannte, senkrecht abfallende Membran entlang der Grundstücksgrenze kann eine solche Wirkung sehr wohl erzeugen. Zwischen beidem liegt eine Wertung, und sie fällt bei der Bauaufsichtsbehörde, nicht beim Hersteller.
Wie tief diese Fläche ausfällt, rechnet der Ratgeber Abstandsflächen berechnen vor. Wer sicher sein will, hält den Abstand ein, den ein Gebäude einhalten müsste. Wer das nicht kann, hält das Segel niedrig, waagerecht und durchlässig.
Was daneben gilt: Bebauungsplan, Gestaltungssatzung, Nachbarrecht
Verfahrensfreiheit ist keine Freiheit von Vorschriften. Drei Ebenen bleiben unberührt.
- Der Bebauungsplan. Er kann Nebenanlagen auf bestimmte Flächen beschränken und Farben, Materialien und Dachformen festsetzen. Eine Membran in Signalfarbe kann daran scheitern, obwohl sie keinen Antrag braucht.
- Die örtliche Gestaltungssatzung. In Altstadtbereichen und Denkmalbereichen regelt sie regelmäßig, was von der Straße aus sichtbar sein darf. Sie ist Ortsrecht und steht nicht in der Bauordnung.
- Das Nachbarrechtsgesetz des Landes. Es regelt den Überbau in den Luftraum des Nachbargrundstücks und die Ableitung von Niederschlagswasser. Ein wasserführendes Segel, das seine Traufkante über die Grenze hängt, verstößt gegen beides — und zwar unabhängig davon, dass es baurechtlich frei ist.
Die Verschattung des Nachbargrundstücks ist dagegen selten ein durchsetzbarer Einwand. Ein Anspruch auf unveränderten Lichteinfall besteht im Grundsatz nicht; erst eine erhebliche, ortsunübliche Beeinträchtigung führt weiter.
Windlast — der Grund, warum das Segel abgenommen wird
Ein Sonnensegel ist eine Fläche, die Wind auffängt, und die Kräfte sind größer, als die Leichtigkeit des Materials vermuten lässt. Sie treffen nicht das Gewebe, sondern die Befestigungspunkte — und am Carport sind das oft Pfosten, die für Dachlast bemessen wurden und nicht für horizontalen Zug.
Drei Punkte, die vor der Montage zu klären sind:
- Der Anschlusspunkt. Ein Carportpfosten ist gegen Druck von oben ausgelegt. Eine schräg angreifende Zugkraft wirkt anders und kann die Verankerung im Fundament auf Ausziehen beanspruchen.
- Die Abnahme. Nahezu alle Hersteller schreiben vor, das Segel bei angekündigtem Sturm abzunehmen. Wer das nicht tut, hat im Schadensfall ein Problem mit der Haftung, nicht mit dem Baurecht.
- Die Entwässerung. Ein waagerecht gespanntes Segel sammelt Wasser. Ein einziger Wassersack von wenigen Zentimetern Tiefe wiegt schnell mehr als das Segel selbst, und er hängt genau an den Punkten, die ohnehin am stärksten belastet sind.
Der „textile Carport ohne Baugenehmigung“
Damit zu dem Versprechen, das dieser Ratgeber am häufigsten korrigieren muss. Beworben wird ein Ganzjahressegel über zwei Stellplätzen, ausdrücklich „ohne Baugenehmigung“, mit dem Argument, eine Membran sei keine Dachkonstruktion.
Baurechtlich trägt dieses Argument nicht. Die Freistellungskataloge sprechen von „überdachten Stellplätzen“ und beschreiben damit einen Zweck, kein Material. Eine dauerhaft über Stellplätzen gespannte Membran überdacht diese Stellplätze; sie ist damit ein überdachter Stellplatz und wird nach der Garagennummer bemessen — mit denselben Flächengrenzen und derselben Höhenbegrenzung an der Grundstücksgrenze wie jeder andere Carport.
Das ist keine schlechte Nachricht: In dreizehn Ländern liegt die Schwelle bei 50 m² oder darüber, und ein textiler Unterstand für zwei Fahrzeuge bleibt darunter. Nur die Begründung ist eine andere als die im Prospekt — und in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland ist sie nicht bloß eine Formfrage.


