Nordrhein-Westfalen nennt den Bienenfreistand namentlich: § 62 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. f BauO NRW zählt „Bienenfreistände“ ausdrücklich zu den verfahrensfreien Anlagen — neben Pergolen, Jägerständen und Taubenhäusern. Das ist keine Ausnahme. Von sechzehn Landesbauordnungen nennen dreizehn den Bienenfreistand beim Namen, und keine von ihnen bindet diese Position an einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Das unterscheidet den Bienenfreistand von fast jeder anderen Tierhaltungs-Anlage im Katalog. Der Beitrag zum Tierunterstand im Außenbereich beschreibt, warum ein Weideunterstand ohne echten Betrieb bauordnungsrechtlich durchfällt. Beim Bienenfreistand stellt sich diese Frage auf der ersten Prüfungsstufe nicht — sie kommt erst auf der zweiten, wenn das Grundstück im Außenbereich liegt.
Wo der Bienenfreistand im Katalog steht
In zwölf Ländern steht „Bienenfreistände“ wortgleich in derselben Aufzählung wie Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen und Taubenhäuser — dem Auffangtatbestand für „andere unbedeutende Anlagen“. Ich habe den Wortlaut für vier davon am 10. September 2026 unmittelbar an der amtlichen Quelle gegengelesen:
| Land | Fundstelle | Amtlich geprüft |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | § 62 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. f BauO NRW | ja, 10.09.2026, recht.nrw.de |
| Bayern | Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. g BayBO | ja, 10.09.2026, gesetze-bayern.de |
| Brandenburg | § 61 Abs. 2 Nr. 15 Buchst. d BbgBO | ja, 10.09.2026, bravors.brandenburg.de |
| Sachsen | § 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d SächsBO | ja, 10.09.2026, revosax.sachsen.de |
Der Wortlaut ist in allen vieren nahezu identisch — Beispiel Nordrhein-Westfalen: „andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.“ Für die übrigen acht Länder mit derselben Position — Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sowie das Saarland in leicht abweichender Fassung — lag mir am Prüftag kein amtlicher Zeuge vor; die Fundstellen sind in docs/recherche/nebenanlagen-katalogpositionen.md dokumentiert, teils nur über eine gewerbliche Gesetzessammlung.
Niedersachsen: die einzige eigenständige Position
Ein Land geht weiter als der bloße Auffangtatbestand. Niedersachsen führt Bienen als eigene Katalognummer — nicht als Beispiel unter „andere unbedeutende Anlagen“, sondern als eigenständiger Punkt:
„Bienenstöcke, -beuten und -freistände.“
— Anhang zur NBauO Nr. 9.13 (zu § 60 Abs. 1), Rechtsstand 1. Juli 2025, geprüft am 10. September 2026 unmittelbar im NI-VORIS-Dokument.
Das ist die einzige Fundstelle in allen sechzehn Katalogen, die Bienenstöcke und Bienenbeuten neben dem Freistand selbst nennt — die übrigen zwölf Treffer sprechen nur vom „Bienenfreistand“, also der baulichen Hülle, nicht vom Bienenvolk darin.
Hessen: Imkerei als Zweck, nicht als Bauwerk
Hessen kennt weder „Bienenstand“ noch „Bienenfreistand“ als Begriff — und ist trotzdem das einzige Land, das Imkerei zweimal ausdrücklich als privilegierten Zweck nennt:
„Schutz-, Geräte- und Vorratshütten für Berufsfischerei, Berufsimkerei, Waldarbeit, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Jagd,“
— Anlage zu § 63 HBO, Abschn. I Nr. 1.7.
„fahrbare Schutzhütten für die Wanderschäferei und Imkerei,“
— Anlage zu § 63 HBO, Abschn. I Nr. 13.10.
Die erste Position ist an die berufsmäßige Ausübung gebunden, die zweite an eine fahrbare Bauweise. Ein fest gegründeter Bienenstand ohne Berufsimkerei fällt in Hessen damit durch beide Maschen — anders als in den zwölf Ländern mit dem unbedingten Auffangtatbestand.
Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz: kein Treffer
In zwei Ländern kommt der Begriff im Katalogtext nicht vor. Baden-Württemberg hat als einziges Land einen Auffangtatbestand ganz ohne Beispielliste — „sonstige untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen“ (Anhang 1 Nr. 12 Buchst. a LBO) — und benennt deshalb grundsätzlich keine der Positionen, die andere Länder aufzählen, auch keine Pergola und keinen Jägerstand. Ein Bienenfreistand dürfte dort sachlich darunterfallen; das ist Auslegung, keine Nennung. Für Rheinland-Pfalz habe ich im Katalogtext keine entsprechende Position gefunden. Ich kann nicht ausschließen, dass die dortige Fassung eine vergleichbare Anlage unter anderem Namen erfasst — dazu fehlt mir eine abschließende Prüfung.
Die zweite Frage: Ist die Imkerei „berufsmäßig“?
Verfahrensfrei heißt nicht zulässig. Im Außenbereich entscheidet zusätzlich § 35 BauGB, und der behandelt Imkerei enger, als der Katalog es tut. § 201 BauGB definiert, was als Landwirtschaft im Sinne des Gesetzbuchs gilt:
„Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.“
Das Wort „berufsmäßig“ steht davor — zweimal im selben Satz, einmal für Imkerei, einmal für Binnenfischerei. Nur die berufsmäßige Imkerei zählt danach als Landwirtschaft; eine Hobby-Imkerei mit einigen Völkern im Garten tut es nicht. Und nur ein Vorhaben, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert:
„Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt […]“
Was einen Betrieb in diesem Sinne von einer Freizeitbeschäftigung unterscheidet — Nachhaltigkeit, Dauerhaftigkeit, die Indizwirkung von Größe und Gewinnerzielungsmöglichkeit — behandelt der Beitrag zum Tierunterstand ausführlich anhand derselben Vorschrift; die dortige Darstellung gilt hier unverändert, nur dass hier zusätzlich die ausdrückliche Voraussetzung „berufsmäßig“ aus § 201 BauGB hinzutritt.
Was diese Recherche nicht belegt
Ob ein Bienenfreistand mit einigen Völkern im Innenbereich, etwa im eigenen Garten, überhaupt eine bauplanungsrechtliche Prüfung nach § 35 BauGB durchläuft, hängt davon ab, ob das Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt — das erklärt der Beitrag Innenbereich oder Außenbereich. Zu einzelnen Gerichtsentscheidungen über Bienenhaltung im Nachbarschaftsrecht oder zu immissionsschutzrechtlichen Fragen der Bienenhaltung liegt mir für diesen Beitrag keine geprüfte Quelle vor; ich behandle sie hier deshalb nicht. Für die acht Länder ohne amtlich geprüften Zeugen gilt dasselbe Vorbehalt wie im zugrunde liegenden Recherchedokument: vor einer Entscheidung im Einzelfall ist der amtliche Text des jeweiligen Landes heranzuziehen.
Wie Sie es verbindlich klären
Ob Ihre Imkerei im Sinne des § 201 BauGB berufsmäßig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten — das ist eine Tatfrage, die die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall prüft. Verbindlich wird die Einschätzung mit dem Bauvorbescheid auf eine Bauvoranfrage. Wie Sie eine Anfrage formulieren, beschreibt der Beitrag Anfrage beim Bauamt.

