„Pferdeunterstand ohne Baugenehmigung“ ist eine der häufigsten Suchanfragen zu diesem Thema — und sie stellt fast immer die falsche Frage. Wer einen Weide- oder Tierunterstand im Außenbereich plant, hat es selten mit einer Frage der Verfahrensfreiheit zu tun. Die Frage, die tatsächlich entscheidet, liegt einen Schritt davor: Dient die Anlage einem echten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb?
Ob Ihre Fläche überhaupt im Außenbereich liegt, klärt der Beitrag Innenbereich oder Außenbereich. Dieser Beitrag setzt die Lage im Außenbereich voraus und geht der Frage nach, die dort für einen Tierunterstand besonders ist.
Zwei Fragen, eine Bedingung
Über einen Tierunterstand im Außenbereich entscheiden zwei rechtlich getrennte Prüfungen — und beide laufen auf dieselbe Tatfrage hinaus.
Die erste Prüfung ist bauordnungsrechtlich: Ist der Unterstand vom Genehmigungsverfahren freigestellt? Die Wörter „Tierunterstand“ oder „Weideunterstand“ stehen in keinem der sechzehn Freistellungskataloge der Länder. Erfasst ist der Sachverhalt trotzdem — über eine allgemeinere Gebäude-Position mit dem Tatbestandsmerkmal „zum vorübergehenden Schutz von … Tieren“, die durchweg an einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gebunden ist:
| Land | Fundstelle | Wortlaut (Auszug) |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Anhang 1 Nr. 1 Buchst. c | „… ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 100 m² Grundfläche …“ |
| Hessen | Anlage zu § 63 HBO, Abschn. I Nr. 1.3 | „Gebäude bis zu 6 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind …“ |
| Nordrhein-Westfalen | § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c | „… die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind …“ |
| Schleswig-Holstein | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c | „… wenn sie nur zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,“ |
Zwei Länder gehen darüber hinaus: Rheinland-Pfalz (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO) und Thüringen (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ThürBO) lassen auch den dauerhaften Schutz von Tieren zu — aber nur, wenn die Anlage ortsveränderlich und fahrbereit aufgestellt ist. Ein fest gegründeter Unterstand fällt auch dort unter die engere, „vorübergehende“ Regel.
Für den freistehenden Weideunterstand ohne Betrieb hat damit keines der sechzehn Länder eine eigene Position. Ob er dennoch verfahrensfrei ist, hängt an genau der Frage, die auch die zweite — bauplanungsrechtliche — Prüfung entscheidet: ob überhaupt ein Betrieb vorliegt.
Wann Tierhaltung ein Betrieb ist
Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuchs schließt Tierhaltung ausdrücklich ein. § 201 BauGB definiert:
„Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.“
Das Wort „Pferd“ steht darin nicht — die Zuordnung von Pferdehaltung ist eine Anwendung dieses allgemeinen Kriteriums, keine ausdrückliche Nennung. Michael Hauth zieht sie in seinem Standardwerk Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung trotzdem klar: Sowohl die Pferdezucht als auch das bloße Einstellen von Pferden sei Landwirtschaft im Sinne des Gesetzes, wenn es „auf überwiegend eigener Futtergrundlage“ geschieht.
Landwirtschaft zu betreiben genügt für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aber nicht. Der Gesetzestext:
„Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt …“
Verlangt ist ein Betrieb, und der Begriff trägt eigenes Gewicht. Hauth beschreibt die Anforderung so:
„Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB verlangt eine nachhaltige Bewirtschaftung und ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen. […] Indizielle Bedeutung für die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit […] hat dabei vor allem die Möglichkeit der Gewinnerzielung […] Andere Indizien […] können neben und anstelle der Gewinnerzielung die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche, der Bestand an Tieren und Maschinen, vor allem aber auch die Frage sein, ob die Landwirtschaft schon seit längerem besteht.“
Ein Nebenerwerb reicht aus. Zwei Beispiele aus derselben Quelle zeigen, woran es tatsächlich hängt — nicht am Haupt- oder Nebenerwerb, sondern an der nachweisbaren Wirtschaftlichkeit im Verhältnis zur Investition:
Ein Chefarzt und „ebenso leidenschaftlicher wie erfolgreicher Pferdezüchter“ scheiterte mit dem Plan für neue Stallungen samt „herrschaftlichem Wohnhaus“ — trotz teils fünfstelliger Erlöse aus dem Fohlenverkauf. Die Zinslast des mit Millionenaufwand geplanten Gebäudes schloss nach Hauths Darstellung die Möglichkeit der Gewinnerzielung selbst aus.
Ein „langjähriger und erfolgreicher Schafzüchter“ erhielt dagegen die Genehmigung für ein kleines Wohnhaus mit Stallungen im Nebenerwerb — weil er nachweisen konnte, dass der Gewinn aus der Schafzucht genauso hoch war wie sein Einkommen als hauptberuflicher Lokomotivführer.
Für einen bloßen Unterstand liegt die Hürde ohnehin niedriger als in diesen beiden Wohnhaus-Beispielen. Ein zweites Tatbestandsmerkmal, das „Dienen“, verlangt zusätzlich, dass die Anlage der Betriebsführung tatsächlich nötig ist — und dafür genügt laut Hauth „nur in den seltensten Fällen die Errichtung eines Wohnhauses; normalerweise genügt ein Unterstand oder eine Stallung“. Die Rechtsprechung zum Wohnhaus, die Hauth referiert, ist uneinheitlich; für den bloßen Unterstand ist diese Kontroverse nach seiner Darstellung nicht einschlägig.
Zu den von Hauth referierten Entscheidungen — darunter ein Urteil des VGH Mannheim vom 6.7.2001 — nennt die verwendete Quelle Gericht und, teils, Datum, aber kein Aktenzeichen und keine Fundstelle. Sie sind hier als Fallbeispiele der Sekundärliteratur wiedergegeben, nicht als eigenständig nachgeprüfte Entscheidungen.
Ohne Betrieb: die absolute Ausnahme
Fehlt die Betriebseigenschaft — etwa bei der Haltung eines oder weniger Pferde zu privaten Reitzwecken ohne betriebliche Struktur —, ist der Unterstand ein „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB:
„Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.“
Beeinträchtigt ist ein öffentlicher Belang nach Absatz 3 unter anderem, wenn das Vorhaben „die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet“ (Nr. 5) oder wenn es „die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt“ (Nr. 7).
Diese Vorschrift klingt großzügiger, als sie in der Praxis ist. Hauth beschreibt sie so:
„Dennoch ist die Zulässigkeit derartiger Vorhaben die absolute Ausnahme. Alle Verwaltungsgerichte betonen immer wieder, dass der Außenbereich grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Es ist nicht schwer, wenigstens einen der in § 35 Absatz 3 BauGB genannten öffentlichen Belange zu finden, die durch ein solches Bauvorhaben beeinträchtigt werden […]“
Für einen nicht privilegierten Tierunterstand sind die naheliegenden Angriffspunkte genau die beiden oben zitierten: die natürliche Eigenart der Landschaft und — falls bereits weitere Bebauung in der Nähe steht — die Splittersiedlung.
Eine dritte, unabhängige Frage: der Verunstaltungsschutz
Wer zu diesem Thema recherchiert, stößt gelegentlich auf einen „Pferdeunterstand aus Nutzschwarten“ als Gerichtsfall. Der betrifft — anders als der Name vermuten lässt — weder die Verfahrensfreiheit noch § 35 BauGB, sondern das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot: die von den Ländern geregelte Frage, ob eine bauliche Anlage das Orts- oder Landschaftsbild verunstaltet. Die verwendete Sekundärquelle nennt zu diesem Fall nur die Fundstelle und das Schlagwort in einer Fußnote; wie das Gericht entschieden hat, kann ich nicht bestätigen — ein Volltext lag für diese Recherche nicht vor. Festzuhalten ist nur, dass es sich um eine dritte, von Verfahrensfreiheit und § 35 BauGB unabhängige Vorschrift handelt, die für jeden Unterstand zusätzlich gilt, privilegiert oder nicht.
Wie Sie es verbindlich klären
Weder eine telefonische noch eine schriftliche Auskunft bindet die Behörde — dafür ist die Betriebsfrage zu bedeutsam. Verbindlich wird die Einschätzung erst mit dem Bauvorbescheid auf eine Bauvoranfrage. Wie Sie eine Anfrage bei der Behörde formulieren, beschreibt der Beitrag Anfrage beim Bauamt. Was „verfahrensfrei“ grundsätzlich bedeutet und warum es nicht dasselbe wie „zulässig“ ist, erklärt der Beitrag Verfahrensfrei oder genehmigungsfrei.

