Wer in Nordrhein-Westfalen ein Dachgeschoss zu Wohnraum ausbaut oder dafür eine Dachgaube errichtet, brauchte bislang fast immer einen vollständigen Bauantrag — außer das Grundstück lag im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Seit dem 1. September 2026 gilt das nicht mehr uneingeschränkt: Der „BauCode NRW" hat § 63 BauO NRW um einen eigenen Tatbestand für genau diesen Fall erweitert.
Was der BauCode NRW am Dachgeschossausbau ändert
„BauCode NRW" ist der Name, unter dem das Land Nordrhein-Westfalen das Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften führt. Der Landtag hat es am 15. Juli 2026 beschlossen; verkündet wurde es als Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 in GV. NRW. 2026 S. 537, in Kraft seit dem 1. September 2026. Für den Dachgeschossausbau ist eine einzelne neue Nummer in § 63 Abs. 1 BauO NRW entscheidend:
Die neue Nummer 2
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuches die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben sowie die Errichtung und Änderung von Solaranlagen im Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b sowie Nummer 9 des Baugesetzbuches.
Diese Nummer existiert in der bis zum 31. August 2026 geltenden Fassung nicht. Dort zählt Absatz 1 nur „Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4", „sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2" und deren Nebengebäude auf — kein Wort zu Dachgeschossen, Dachgauben oder § 34 BauGB. Der Wortvergleich beider Fassungen bestätigt: Der Tatbestand ist neu, nicht nur neu formuliert. Er steht bereits unverändert in der Gesetzesvorlage der Landesregierung vom 20. Januar 2026 (Landtags-Drucksache 18/17474, dort S. 56 f.); weder der Ausschussbericht (Drucksache 18/19457) noch der Änderungsantrag, der die zweite Lesung am 15. Juli 2026 prägte (Drucksache 18/20504), haben an dieser Stelle etwas geändert.
Warum es eine eigene Nummer braucht: der unbeplante Innenbereich
Die allgemeine Genehmigungsfreistellung in Nummer 1 desselben Absatzes bleibt an „die Voraussetzungen des Absatzes 2" gebunden — und deren erste beide setzen einen Bebauungsplan voraus: Das Vorhaben muss „im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes" liegen und darf dessen Festsetzungen nicht widersprechen. Nummer 2 verlangt dagegen ausdrücklich nur „die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und 4" — die beiden Bebauungsplan-Voraussetzungen fehlen bewusst. Der Grund liegt im eigenen Anwendungsbereich der Nummer 2: Sie gilt gerade „im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuches", also im unbeplanten Innenbereich.
§ 34 Abs. 1 BauGB
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich hat per Definition keinen Bebauungsplan, an dem sich die Vereinbarkeit prüfen ließe. Ohne die neue Nummer 2 konnte ein Dachgeschossausbau dort deshalb nie über Nummer 1 freigestellt werden — dafür fehlte stets der Bebauungsplan, den Nummer 1 zwingend voraussetzt. Die Novelle schließt genau diese Lücke, indem sie für den Dachgeschossfall die beiden bebauungsplanbezogenen Voraussetzungen durch die verbleibenden zwei ersetzt.
Die zwei Bedingungen, die bleiben
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4
3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.
Die erste Bedingung deckt sich inhaltlich mit dem, was § 34 BauGB für jedes Innenbereichsvorhaben ohnehin verlangt. Die zweite gibt der Gemeinde ein Vetorecht: Erklärt sie innerhalb der Monatsfrist, dass sie das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchführen will, oder beantragt sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB, entfällt die Freistellung für den Einzelfall. Auf das Unterbleiben dieser Erklärung besteht kein Rechtsanspruch.
Was ausgenommen bleibt
Nicht jedes Gebäude profitiert von der neuen Nummer. § 63 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW schließt Sonderbauten aus: „Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten nach § 50, außer für Solaranlagen, …". § 50 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW nennt als Beispiel „große Sonderbauten": Hochhäuser, also Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m. Für das typische ein- oder zweigeschossige Wohnhaus mit ausbaufähigem Dachgeschoss greift dieser Ausschluss selten; er ist trotzdem Teil der Prüfung. Eine engere, im Alltag seltene zweite Ausnahme betrifft Großvorhaben im Sicherheitsabstand eines Störfall-Betriebsbereichs nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Dachgauben: Bauvorlage und Abstandsfläche
Zwei weitere Vorschriften betreffen speziell die Dachgaube — beide bestehen bereits seit vor dem BauCode NRW und wurden durch die Novelle 2026 nicht verändert, sind für die praktische Planung aber ebenso wichtig wie die neue Freistellung selbst.
Erstens die Frage, wer die Bauvorlagen erstellen darf. Grundsätzlich müssen Bauvorlagen von einer bauvorlageberechtigten Person stammen (§ 67 Abs. 1 BauO NRW) — daran ändert die Genehmigungsfreistellung nichts, denn § 63 Abs. 6 BauO NRW stellt ausdrücklich klar, dass § 67 „unberührt" bleibt. Eine Ausnahme gilt jedoch gezielt für die Dachgaube: „Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für … 5. Dachgauben, …" (§ 67 Abs. 2 Nr. 5 BauO NRW). Wer nur eine Dachgaube errichtet, kann die Bauvorlagen dafür also ohne Architektin, Architekt oder eingetragene Bauvorlageberechtigung einreichen. Wer dagegen ein Dachgeschoss ohne Dachgaube zu Wohnzwecken umnutzt, fällt nicht unter diese Ausnahme und braucht für die Bauvorlagen weiterhin eine bauvorlageberechtigte Person.
Zweitens die Abstandsfläche. Eine Dachgaube kann die anrechenbare Wandhöhe erhöhen, muss es aber nicht:
„Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet: … 2. zu einem Drittel die Höhe von … b) Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtlänge je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunterliegenden Gebäudewand beträgt …" — § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr. 2 Buchst. b BauO NRW
Bleibt die Gesamtlänge aller Dachgauben auf einer Dachfläche bei höchstens der Hälfte der darunterliegenden Wandlänge, zählt diese Regel nicht zur Abstandsflächenberechnung hinzu. Darüber hinausgehende Dachgauben erhöhen die anrechenbare Wandhöhe um ein Drittel ihrer eigenen Höhe — unabhängig von der neuen Genehmigungsfreistellung, die an der Abstandsflächenpflicht nichts ändert.
Ältere Gebäude: der Ausbau ist oft auch ohne heutige Abstandsflächen erlaubt
Eine dritte, ebenfalls bereits seit dem 1. Januar 2024 geltende und von der Novelle 2026 nicht berührte Vorschrift ist gerade für Bestandsgebäude wichtig, die nach heutigem Maßstab keine ausreichende Abstandsfläche mehr einhalten. § 6 Abs. 11 BauO NRW erlaubt an solchen Gebäuden trotzdem:
„4. die Neuerrichtung oder der Ausbau von Dachräumen oder eines Dachgeschosses innerhalb der Abmessungen bestehender Dachräume oder des Dachgeschosses, 5. die nachträgliche Errichtung eines Dachgeschosses oder eines obersten Geschosses, wenn deren Abstandsflächen innerhalb der Abstandsflächen des bestehenden Gebäudes liegen und ein Abstand zur Nachbargrenze von mindestens 2,50 m eingehalten wird, …" — § 6 Abs. 11 Nr. 4 und 5 BauO NRW
Diese Regel ist von der Genehmigungsfreistellung unabhängig: Sie entscheidet, ob ein Dachgeschossausbau abstandsflächenrechtlich überhaupt zulässig ist, nicht, ob dafür ein Verfahren nötig ist. Beide Fragen sind getrennt zu prüfen.
Das Verfahren: an wen die Unterlagen gehen, und wann gebaut werden darf
Auch der Ablauf selbst hat sich mit dem BauCode NRW verändert — nicht nur der Anwendungsbereich. Bis zum 31. August 2026 gingen die Unterlagen der Genehmigungsfreistellung an die Gemeinde, die sie an die Bauaufsichtsbehörde weiterleitete. Seit dem 1. September 2026 gilt das umgekehrt:
§ 63 Abs. 3 BauO NRW — Fassung ab 1. September 2026
Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde legt, soweit sie nicht die in Bezug genommene Gemeinde ist, eine Ausfertigung der Bauvorlagen unverzüglich der Gemeinde vor. Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden.
Für kreisangehörige Gemeinden ist das ein spürbarer Unterschied: Die Unterlagen gehen jetzt direkt an den Kreis als untere Bauaufsichtsbehörde, nicht mehr ans Rathaus, und die Monatsfrist bis zum zulässigen Baubeginn läuft entsprechend ab Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde. Teilt die Gemeinde vor Ablauf dieser Frist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf sofort gebaut werden. Unverändert bleibt: Das Recht zur Ausführung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nicht begonnen wurde oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen war. Eine Prüfpflicht besteht in beiden Fassungen nicht — geprüft wird nichts, weder von der Gemeinde noch von der Bauaufsichtsbehörde.
Genehmigungsfrei heißt nicht ungeprüft
Die Gesetzesbegründung macht ausdrücklich klar, dass die Freistellung keine materielle Prüffreiheit bedeutet:
Aus der Begründung des Gesetzentwurfs
Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse bleiben von der Genehmigungsfreistellung unberührt. … Hierzu zählen unter anderem immissionsschutzrechtliche Belange, deren präventive Prüfung im Zuge der Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken oder der Errichtung von Gauben geboten ist. Sowohl der Betrieb von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen mit Festbrennstoffen wie Holz, als auch Geruchsemissionen von Gaststätten, Imbissen oder Restaurants sind häufig Gegenstand von Nachbarbeschwerden.
Ein Blick über NRW hinaus
Eine Anzeigepflicht statt eines vollständigen Verfahrens für den Dachgeschossausbau kennt auch Bayern, allerdings nach anderer Systematik: Nach Art. 57 Abs. 7 BayBO sind dort verfahrensfreie Dachgeschossausbauten der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn anzuzeigen — Details dazu stehen im Beitrag zum bayerischen Bauantrag. Ob und wie die übrigen vierzehn Länder den Dachgeschossausbau im Innenbereich verfahrensrechtlich behandeln, wurde für diesen Beitrag nicht recherchiert; eine belastbare Aussage dazu würde eine eigene Prüfung an sechzehn Primärquellen voraussetzen, wie sie an anderer Stelle für andere Vorhabenarten bereits dokumentiert ist.

