Ein Solarzaun wirft eine Frage auf, die keine Höhentabelle beantwortet: Ist er ein Zaun mit Modulen oder eine Solaranlage in Zaunform? Davon hängt alles ab, denn der Freistellungskatalog jeder Landesbauordnung führt für beides eine eigene Position — mit eigenen Zahlen. Die Einfriedungs-Position erlaubt in vierzehn Ländern 2 m Höhe. Die Position für gebäudeunabhängige Solaranlagen erlaubt einen Meter mehr, dafür aber nicht beliebig viel Länge. Wer die falsche Position wählt, rechnet mit der falschen Grenze.
Erst der Zaun, dann die Module
Die Einfriedung ist in allen sechzehn Ländern eine eigene Vorhabenart mit einer eigenen Katalogzeile, und diese Zeile bemisst nicht die Fläche, sondern die Höhe. Vierzehn Länder nennen dafür 2 m; Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz nennen innerorts überhaupt keine Höhengrenze, verweisen damit aber auf das Nachbarrecht und auf örtliche Bauvorschriften, die dort die eigentliche Schranke bilden.
Die vollständige Übersicht mit Rechenbeispiel steht unter Einfriedung ohne Baugenehmigung. Gemessen wird ab der Geländeoberfläche auf der höher gelegenen Seite — bei einem Solarzaun am Hang ist das selten die Seite, von der aus man ihn plant.
Zwei Länder entscheiden die Zuordnung im Gesetzestext
In den meisten Ländern muss man die Einordnung begründen. In zwei Ländern steht sie da. Nordrhein-Westfalen ist das deutlichere Beispiel, weil es die Photovoltaik in derselben Nummer nennt, die auch den gewöhnlichen Gartenzaun freistellt:
NRW: der Zaun und seine Module stehen in einer Zeile
Mauern einschließlich Stützmauern, Einfriedungen sowie deren Bestückung mit Solaranlagen, mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich.
Was die Einzelheiten dieser Vorschrift für Nordrhein-Westfalen bedeuten — auch im Abstandsflächenrecht und im Nachbarrechtsgesetz —, steht auf der Landesseite zur Einfriedung in Nordrhein-Westfalen.
Niedersachsen erreicht dasselbe Ergebnis über eine allgemeinere Formulierung, die den Gedanken offenlegt:
Niedersachsen: ein Zaun bleibt ein Zaun, auch mit zweitem Zweck
Einfriedungen, auch wenn diese zugleich einem weiteren Zweck dienen, insbesondere der Nutzung als Solarenergieanlage, nicht aber der Nutzung als Werbeanlage, mit nicht mehr als 2 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen.
Der niedersächsische Wortlaut ist aufschlussreicher als der nordrhein-westfälische, weil er die Regel ausspricht statt nur das Ergebnis: Ein zweiter Zweck macht aus einer Einfriedung keine andere Anlage. Und er zeigt gleich die Grenze dieser Großzügigkeit — die Werbeanlage im Zaun ist ausdrücklich ausgenommen. Wer Module mit Aufdruck plant, verlässt die Position wieder.
Die konkurrierende Position: ein Meter mehr, dafür ein Längenlimit
Derselbe Katalog führt einige Nummern weiter oben die Solaranlagen, und dort steht eine andere Zahl. Für vier Länder ist beide Positionen am Gesetzestext gegengelesen:
| Land | Einfriedung | gebäudeunabhängige Solaranlage |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | 2 m, außer im Außenbereich | 3 m und 100 m² Grundfläche |
| Niedersachsen | 2 m über der Geländeoberfläche | 3 m und 9 m Gesamtlänge, außer im Außenbereich |
| Bayern | 2 m, außer im Außenbereich | 3 m und 9 m Gesamtlänge |
| Brandenburg | 2 m, außer im Außenbereich | 3 m und 9 m Gesamtlänge |
Bayern formuliert die Solar-Position so: „die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zulässig sind, im Übrigen gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m" (Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb BayBO). Brandenburg und Niedersachsen führen dieselbe Formel (§ 61 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BbgBO; Anhang Nr. 2.3 Buchst. b Doppelbuchst. aa zu § 60 Abs. 1 NBauO). Nordrhein-Westfalen ist 2024 von ihr abgerückt und hat die Längengrenze durch eine Flächengrenze von 100 m² ersetzt (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BauO NRW).
Hier liegt der praktische Kern: Keine der beiden Positionen ist durchweg die bessere. Der eine Meter mehr Höhe wird mit einer Grenze bezahlt, die die Einfriedungs-Position gar nicht kennt.
Dass es überhaupt zwei Spuren gibt, lässt sich im Abstandsflächenrecht ein zweites Mal beobachten, und zwar innerhalb einer einzigen Vorschrift. § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW lässt in Nummer 4 „gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m" ohne eigene Abstandsfläche zu und in Nummer 5 „Stützmauern und geschlossene Einfriedungen … außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m". Brandenburg trennt in § 6 Abs. 8 BbgBO genauso. Beide Länder halten Solaranlage und Einfriedung also auch dort auseinander, wo sie sie im selben Absatz nebeneinander aufzählen — ein Hinweis darauf, dass die eine nicht in der anderen aufgeht.
In Nordrhein-Westfalen zählen die Module in die zwei Meter hinein
Eine verbreitete Lesart besagt, die PV-Bestückung komme auf die Zaunhöhe obendrauf. Der Wortlaut trägt das nicht. Maßgeblich ist die Kommasetzung: Es heißt „Mauern einschließlich Stützmauern, Einfriedungen sowie deren Bestückung mit Solaranlagen**,** mit einer Höhe bis zu 2 m". Das Komma schließt die Aufzählung ab, und die Höhenangabe bezieht sich danach auf alle drei Glieder — die Bestückung eingeschlossen.
Die amtliche Begründung stützt diese Lesart, indem sie keinen Zuschlag erwähnt. Sie spricht davon, dass die Anlagen verfahrensfrei bleiben:
„In Nummer 7 Buchstabe a und b wird jeweils klargestellt, dass die dort genannten - auch bisher - verfahrensfreien Anlagen auch dann verfahrensfrei bleiben, wenn diese jeweils mit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bestückt werden."
— Begründungsspalte der Synopse des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018
Ich kann nicht bestätigen, dass eine Gerichtsentscheidung oder eine amtliche Auslegungshilfe speziell zu dieser Frage vorliegt. Belegt ist der Wortlaut und das Schweigen der Begründung zu einem Höhenzuschlag, nicht die gerichtliche Auslegung. Wer ein aufgeständertes Modul über die Zaunkrone hinaus plant, klärt das deshalb besser vorab mit der unteren Bauaufsichtsbehörde, als es auf die Auslegung ankommen zu lassen — wie es der Beitrag zur Anfrage beim Bauamt beschreibt.
Seit wann der Satz im Gesetz steht
Die Solarklausel wird häufig der jüngsten nordrhein-westfälischen Novelle zugeschrieben. Das ist falsch, und zwar in beide Richtungen.
Sie ist keine Neuerung zum 1. September 2026: Nummer 7 ist in der Fassung ab 1. Januar 2024 und der ab 1. September 2026 geltenden Fassung zeichengleich — beide konsolidierten Texte sind dafür nebeneinandergelegt worden. Wer die Klausel als Teil dieser Novelle darstellt, verwechselt sie mit einer anderen Vorschrift.
Sie stand aber auch nicht schon in der Stammfassung von 2018. Eingefügt wurde sie durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Der Änderungsbefehl ist wörtlich nachlesbar: In Buchstabe a wurden die Wörter „und Einfriedungen" durch „, Einfriedungen sowie deren Bestückung mit Solaranlagen," ersetzt. Die Alt-Spalte der Ministeriums-Synopse führt für die Fassung vom 2. Juli 2021 entsprechend noch den Text ohne Photovoltaik.
Beides zusammen ergibt die genaue Aussage: Der Wortlaut kam 2024, die Verfahrensfreiheit war nach Auffassung des Gesetzgebers schon vorher gegeben — die Begründung nennt die Einfügung ausdrücklich eine Klarstellung für „auch bisher" verfahrensfreie Anlagen.
Dasselbe Gesetz hat übrigens auch die konkurrierende Solar-Position umgebaut, und zwar nicht ihre Höhe: Die 3 m standen schon vorher dort. Ersetzt wurde die zweite Grenze — aus „einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m" wurde „einer Grundfläche bis zu 100 m²". Nordrhein-Westfalen hat beide Spuren in einem Zug angefasst und dabei getrennt gehalten, statt die eine in der anderen aufgehen zu lassen.
Im Außenbereich hilft das Bundesrecht nicht
Für Zäune im Außenbereich fällt die Freistellung in den meisten Ländern von vornherein weg. Zwölf der sechzehn Katalogzeilen enthalten dafür wörtlich die Wendung „außer im Außenbereich"; Baden-Württemberg stellt nur „Einfriedungen im Innenbereich" frei und Rheinland-Pfalz nimmt den Außenbereich mit anderen Worten aus — zusammen vierzehn Länder, in denen der Außenbereich aus der Freistellung herausfällt.
Hessen ist der einzige Katalog, der die Richtung umkehrt: Er stellt offene Einfriedungen im Außenbereich ausdrücklich mit frei (§ 63 HBO i. V. m. Anlage Nr. 7.1). Zwei Länder lassen dort einen schmalen Weg offen — Nordrhein-Westfalen über einen eigenen Buchstaben derselben Nummer, Niedersachsen über eine Bedingung in der Katalogzeile selbst. Beide sind eng:
- Nordrhein-Westfalen lässt in § 62 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b BauO NRW offene, sockellose Einfriedungen einschließlich ihrer Solaranlagen-Bestückung auch dort verfahrensfrei — aber nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB dienen.
- Niedersachsen erlaubt die Einfriedung im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen, wie das Zitat oben zeigt.
Ein privater Weidezaun mit Modulen ohne Betriebsbezug profitiert von keiner der beiden. Und das Bundesrecht trägt hier weniger, als oft angenommen wird. § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert die Nutzung solarer Strahlungsenergie im Außenbereich nur in zwei Fällen: in, an und auf Dach- und Außenwandflächen zulässigerweise genutzter Gebäude, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist — oder auf Flächen längs Autobahnen und bestimmter Schienenwege in einer Entfernung von bis zu 200 Metern.
Was unabhängig davon gilt
Zwei Ebenen laufen neben der Bauordnung weiter und werden von ihr nicht berührt.
Das Nachbarrecht entscheidet nicht, ob ein Zaun verfahrensfrei ist, sondern welche Höhe und Art der Nachbar hinnehmen muss — und in manchen Ländern sogar, ob überhaupt eingefriedet werden muss. Die Maße dort liegen regelmäßig unter denen der Bauordnung. Für Nordrhein-Westfalen sind die einschlägigen Vorschriften auf der Landesseite ausgeschrieben; grundsätzlich hilft der Beitrag zu Nachbarzustimmung und Baulast weiter.
Die Anmeldung der Anlage ist eine Pflicht aus dem Energierecht und von der Baugenehmigungsfrage völlig unabhängig: Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme, Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur danach. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zum Solarcarport, der dieselbe Pflicht behandelt.

