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Ratgeber Bauordnungsrecht

Bauvorlageberechtigung — wer darf den Bauantrag stellen

Architekten und Ingenieure sind die Regel — Bayern lässt für kleine Gebäude Techniker und Handwerksmeister zu, NRW bei Terrassenüberdachungen niemanden.

Veröffentlicht

6 Min. Lesezeit

Wer darf die Bauvorlagen für einen Bauantrag erstellen und unterschreiben?

In der Regel eine bauvorlageberechtigte Person — meist eine Architektin, ein Architekt oder ein eingetragener Bauingenieur (§ 65 MBO). Bayern lässt für kleine Wohngebäude zusätzlich Techniker und Handwerksmeister zu (Art. 61 Abs. 3 BayBO). Nordrhein-Westfalen verlangt bei Terrassenüberdachungen überhaupt niemanden (§ 67 Abs. 2 Nr. 6 BauO NRW).

Rechtsgrundlage: § 65 MBO; Art. 61 Abs. 3 BayBO; § 67 Abs. 2 Nr. 6 BauO NRWStand: 01.10.2026

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Inhalt4 Abschnitte

Ein Bauantrag hat zwei getrennte Hürden, und sie werden häufig verwechselt. Die erste ist die Frage, ob das Vorhaben überhaupt ein Verfahren durchlaufen muss — verfahrensfrei oder genehmigungspflichtig. Die zweite, unabhängige Frage ist, wer die Bauvorlagen erstellen und unterschreiben darf. Wer annimmt, beide Fragen liefen immer parallel — klein und einfach heißt automatisch „ich darf selbst unterschreiben", groß und genehmigungspflichtig heißt automatisch „nur ein Architekt darf das" —, liegt in mindestens einem Bundesland falsch.

Die Regel: Architekten und Bauingenieure

Ein bundesweites Gesetz zur Bauvorlageberechtigung gibt es nicht — jede der 16 Landesbauordnungen regelt sie selbst. Die meisten folgen dabei eng der Musterbauordnung (MBO), einem unverbindlichen Modelltext der Bauministerkonferenz, den die Länder unterschiedlich stark übernehmen.

Die Grundregel im Modelltext

Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist, wer die Berufsbezeichnung „Architekt" führen darf [oder] in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist.

§ 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 MBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 22.02.2019 — an der Primärquelle geprüft, Nachprüfung überfällig

Für ein genehmigungspflichtiges Gartenhaus heißt das in den meisten Ländern: Die Bauherrschaft stellt den Antrag, aber eine Architektin, ein Architekt oder ein eingetragener Bauingenieur muss die Bauvorlagen erstellen und unterschreiben. Welche Unterlagen das konkret sind, steht im Ratgeber zu den Bauantragsunterlagen.

Schon der Modelltext selbst sieht allerdings eine Ausnahme vor — für „geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben". Er beziffert sie nicht. Genau darin unterscheiden sich die Länder: Manche erweitern den Kreis der zugelassenen Personen, andere befreien einzelne Vorhabenarten ganz von der Pflicht. Die Ländernamen in den Paragraphen weichen dabei bewusst vom Modell ab — Bayern nennt die Vorschrift Art. 61 BayBO, Nordrhein-Westfalen § 67 BauO NRW; nur wenige Länder haben die MBO-Nummerierung „§ 65" übernommen.

Bayern: der Kreis wird größer, nicht die Pflicht kleiner

Art. 61 Abs. 2 BayBO entspricht der Grundregel: Architektinnen, Architekten und in die Liste der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingetragene Ingenieure sind uneingeschränkt bauvorlageberechtigt. Für fünf eng umgrenzte Gebäudekategorien erweitert Absatz 3 diesen Kreis jedoch ausdrücklich um zwei weitere Berufsgruppen.

Wer in Bayern für kleine Gebäude zusätzlich unterschreiben darf

Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die Absolventen einer Ausbildung sind, die dazu berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur" führen zu dürfen, sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs für 1. freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen, 2. eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 250 m², 3. land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 4. Kleingaragen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5. einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden.

Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 01.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Konkret: Ein Handwerksmeister des Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererfachs darf in Bayern die Bauvorlagen für ein freistehendes Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit bis zu drei Wohnungen selbst erstellen und unterschreiben — ebenso ein staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Für ein typisches Einfamilienhaus im Neubaugebiet ist damit kein Architekt zwingend vorgeschrieben. Laut amtlicher Änderungsfußnote gilt dieser Wortlaut von Absatz 3 unverändert seit dem 1. August 2023 — weder die beiden bayerischen Modernisierungsgesetze zum 1. Januar 2025 (siehe den Ratgeber zu Bauantrag und Genehmigungsfreistellung in Bayern) noch das vierte Modernisierungsgesetz zum 1. April 2026 haben Art. 61 angefasst.

Bayern steht mit diesem Mechanismus nicht allein: Auch Brandenburg erweitert den Kreis der Bauvorlageberechtigten für kleine Nebengebäude um Handwerksmeister und Techniker — mit anderen Größengrenzen und eigenem Wortlaut, beschrieben im Ratgeber zur Anfrage beim Bauamt. Ob und wie weitere Länder einen vergleichbaren Weg gehen, wurde für diesen Beitrag nicht flächendeckend geprüft.

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Nordrhein-Westfalen: keine bauvorlageberechtigte Person — trotz Genehmigungspflicht

Nordrhein-Westfalen geht einen anderen Weg als Bayern. Statt den Kreis der zugelassenen Personen zu erweitern, befreit § 67 Abs. 2 BauO NRW acht konkret benannte Vorhabenpositionen vollständig von der Bauvorlageberechtigung — unabhängig davon, wer die Bauvorlagen erstellt.

Die Befreiung für Terrassenüberdachungen

Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für … 6. Terrassenüberdachungen …

§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 01.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Der Clou liegt im Vergleich mit der Verfahrensfreiheit derselben Vorhabenart. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW lässt eine Terrassenüberdachung nur bis 30 m² Fläche und 4,50 m Tiefe verfahrensfrei — größere Terrassenüberdachungen brauchen eine Baugenehmigung. § 67 Abs. 2 Nr. 6 kennt dagegen keine Flächen- oder Tiefengrenze. Eine Terrassenüberdachung, die über 30 m² oder 4,50 m Tiefe hinausgeht, ist damit zwar genehmigungspflichtig — bleibt aber von der Bauvorlageberechtigung befreit. Die Bauherrschaft darf die Bauvorlagen für ihren Bauantrag in diesem Fall selbst unterschreiben, ganz ohne Architektin, Architekt oder sonst bauvorlageberechtigte Person.

Wie eine nachträgliche Genehmigung für ein bereits errichtetes Vorhaben abläuft, das diese Schwelle überschritten hat, beschreibt der Ratgeber zum nachträglichen Bauantrag — auch dort gilt für die meisten Vorhaben die Unterschriftspflicht einer bauvorlageberechtigten Person, mit genau den hier beschriebenen Ausnahmen.

Was das für Ihren Bauantrag bedeutet

Drei Fragen, in dieser Reihenfolge, klären die praktische Seite:

  1. Nennt Ihre Landesbauordnung Ihr Vorhaben ausdrücklich als Ausnahme — wie Nordrhein-Westfalen die Terrassenüberdachung? Dann brauchen Sie niemanden, unabhängig von der Größe.
  2. Erweitert Ihr Land den Kreis der Bauvorlageberechtigten für Ihre Gebäudekategorie — wie Bayern für kleine Wohngebäude? Dann genügt unter Umständen ein Handwerksmeister oder Techniker statt einer Architektin.
  3. Trifft keins von beidem zu? Dann gilt die Grundregel: eine bauvorlageberechtigte Person nach Absatz 2 der jeweiligen Landesvorschrift, in aller Regel eine Architektin, ein Architekt oder ein eingetragener Bauingenieur.

Die verbindliche Antwort für Ihr konkretes Vorhaben gibt nur die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde — wie Sie diese Frage stellen, zeigt der Ratgeber zur Anfrage beim Bauamt. Ist überhaupt unklar, ob ein Verfahren nötig ist, klärt das eine Bauvoranfrage zuerst — dafür braucht es in den meisten Ländern ohnehin keine bauvorlageberechtigte Person. Und welche Unterlagen die bauvorlageberechtigte Person am Ende zusammenstellt, steht im Ratgeber zu den Bauantragsunterlagen.

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Häufige Fragen

Muss ich als Bauherr den Bauantrag selbst unterschreiben?

Die Bauherrschaft stellt den Antrag, aber die Bauvorlagen müssen in aller Regel zusätzlich von einer bauvorlageberechtigten Person unterschrieben sein — meist einer Architektin, einem Architekten oder einem eingetragenen Bauingenieur nach § 65 MBO beziehungsweise der entsprechenden Landesvorschrift. Einzelne Länder und Vorhabenarten kennen davon Ausnahmen.

Welche Berufsgruppen dürfen in Bayern für kleine Gebäude unterschreiben?

Neben Architektinnen und Ingenieuren lässt Art. 61 Abs. 3 BayBO für freistehende Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit bis zu drei Wohnungen, kleine gewerbliche Gebäude, land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Kleingaragen zusätzlich staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Handwerksmeister des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs zu.

Braucht eine genehmigungspflichtige Terrassenüberdachung in Nordrhein-Westfalen eine bauvorlageberechtigte Person?

Nein. § 67 Abs. 2 Nr. 6 BauO NRW befreit Terrassenüberdachungen ohne Flächen- oder Tiefengrenze von der Bauvorlageberechtigung — auch dann, wenn sie die 30-m²/4,50-m-Grenze der Verfahrensfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g überschreiten und deshalb ein Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen.

Braucht eine Bauvoranfrage ebenfalls eine bauvorlageberechtigte Person?

In den meisten Ländern nicht. Anders als der Bauantrag ist die Bauvoranfrage in aller Regel ohne bauvorlageberechtigte Person möglich — das ist neben der geringeren Gebühr einer ihrer praktischen Vorteile, beschrieben im Ratgeber zur Bauvoranfrage.

Quellen und Fundstellen

Jede Angabe in diesem Beitrag steht auf einer der folgenden Vorschriften. Die Links führen an die amtliche Fassung, nicht an eine Zusammenfassung.

Rechtsgrundlage dieses Beitrags

§ 65 MBO; Art. 61 Abs. 3 BayBO; § 67 Abs. 2 Nr. 6 BauO NRW

Bundesrecht

  1. Musterbauordnung (MBO) (öffnet in neuem Tab)

    Kein geltendes Recht, sondern die Vorlage der Bauministerkonferenz, an der sich die Systematik der sechzehn Landesbauordnungen ausrichtet — § 6 Abstandsflächen, § 61 verfahrensfreie Vorhaben, § 83 Baulasten. Zitiert wird auf dieser Seite stets das Landesrecht, nicht die MBO.

LandesrechtDie 16 Landesbauordnungen im Wortlaut

Prüfdatum und Prüfstand jeder einzelnen Zeile stehen in der Quellenübersicht, jede inhaltliche Korrektur mit Datum und Begründung im Änderungsprotokoll.

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