Wer am Reihenhaus eine Terrassenüberdachung plant, baut fast zwangsläufig nah an die Nachbargrenze — der Garten hinter einem Reihenmittelhaus ist so breit wie das Haus, und das Dach soll ihn überdecken. Spätestens beim Bauamt fällt dann das Wort Brandwand: Wer so nah an der Grenze baut, brauche eine Gebäudeabschlusswand oder wenigstens eine Abweichung davon. In Nordrhein-Westfalen steht im Gesetz das Gegenteil, und zwar wörtlich.
Was § 30 BauO NRW verlangt — und wovon Absatz 10 ausnimmt
Die Pflicht, um die es geht, steht in Absatz 2. Sie knüpft an einen einzigen Abstand an:
Wann eine Gebäudeabschlusswand verlangt wird
Brandwände sind erforderlich 1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist,
Am Reihenhaus ist dieser Auslöser praktisch immer erfüllt: Eine Überdachung, die den Gartenbereich hinter einem Mittelhaus überdeckt, reicht bis an die seitliche Grenze oder bleibt jedenfalls deutlich unter den genannten 2,50 m. Genau an dieser Stelle setzt Absatz 10 an und hebt die Pflicht für drei Bauteile wieder auf:
Die Ausnahme, die den Fall entscheidet
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6 Absatz 6, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt, sowie für Terrassenüberdachungen, Balkone und Altane.
Der Satz ist so gebaut: „gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten, wenn sie einen Abstand einhalten …, sowie für Terrassenüberdachungen, Balkone und Altane." Die Bedingung mit den Worten „sie" und „ihrer eigenen Ausladung" bezieht sich zurück auf die Vorbauten und steht vor dem „sowie". Für das letzte Glied — und damit für die Terrassenüberdachung — nennt der Satz keine eigene Bedingung: kein Mindestabstand, keine Gebäudeklasse, keine Größe. Diese Lesart folgt aus dem Satzbau. Eine Gerichtsentscheidung, die § 30 Abs. 10 auf eine Terrassenüberdachung anwendet, ließ sich bei der Recherche zu dieser Seite nicht finden.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Absatz 2 Satz 1 hat vier Nummern, und Absatz 10 nimmt nur von Nummer 1 aus. Die übrigen drei betreffen innere Brandwände in ausgedehnten oder landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und passen auf eine Terrassenüberdachung nicht — zitiert werden sollten sie trotzdem genau, wenn ein Bauamt pauschal „§ 30 Absatz 2" schreibt. Und Absatz 10 betrifft nur diese eine Pflicht, nicht den ganzen Paragraphen: Baut die Überdachung an eine vorhandene Brandwand an, bleibt etwa Absatz 7 einschlägig, wonach Bauteile mit brennbaren Baustoffen nicht über Brandwände hinweggeführt werden dürfen.
Warum die Frage gerade am Reihenhaus aufkommt
Ein Reihenmittelhaus hat bereits zwei Gebäudeabschlusswände — zu beiden Nachbarn, meist als gemeinsame Wand auf der Grenze. Die Terrassenüberdachung verlängert das Haus nach hinten in den Garten und tritt damit seitlich über diese vorhandenen Wände hinaus. Der Bauherr steht vor einer Konstruktion, die an der Grenze endet, ohne dort eine Wand zu haben; die Stützen stehen frei, das Dach reicht bis an oder nah an die Grundstücksgrenze.
Bauordnungsrechtlich sind das zwei getrennte Fragen, die im Gespräch mit dem Amt regelmäßig vermischt werden. Die Abstandsfläche nach § 6 BauO NRW bleibt zu klären — sie wird durch § 30 Abs. 10 nicht berührt. Die Gebäudeabschlusswand nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dagegen ist durch Absatz 10 erledigt. Wer beide Fragen auseinanderhält, argumentiert präziser: Ein Zugeständnis bei der Abstandsfläche ist kein Zugeständnis beim Brandschutz.
Ein Bauamt, das dennoch eine Abweichung verlangt
Die Bauaufsicht der Stadt Remscheid veröffentlicht ein Infoblatt „Terrassen", das den Fall des Reihenmittelhauses ausdrücklich behandelt. Auf Seite 2 heißt es, zur Beantragung einer verfahrensfreien Terrassenüberdachung an der Grenze seien „insbesondere die § 6 und § 30 BauO NRW zu berücksichtigen", wozu es „unter Umständen der Erteilung von Abweichungen gemäß § 69 BauO NRW" bedürfe, „z. B. bei Errichtung hinter einem Reihenmittelhaus". Auf Seite 3 wird das konkret: Bei Errichtung an der Nachbargrenze seien zwei Abweichungen zu beantragen — erstens von § 6 Absatz 2, weil die Abstandsfläche nicht auf dem eigenen Grundstück liege, und zweitens „Abweichung von § 30 Absatz 2 BauO NRW: Verzicht auf Brandwand bzw. Gebäudeabschlusswand".
Die erste Forderung ist zutreffend: § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW verlangt, dass Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Die zweite steht in Widerspruch zu § 30 Abs. 10 — verlangt wird eine Abweichung von einer Anforderung, die für Terrassenüberdachungen nach dem Gesetzeswortlaut nicht gilt. Wo keine Pflicht besteht, gibt es nichts, wovon abgewichen werden müsste.
Der umstrittene Nachsatz steht in einer anderen Vorschrift
Häufig wird die Brandwandfrage mit einer zweiten, ganz anderen Streitfrage vermengt: dem Nachsatz „bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze". Dieser Nachsatz steht nicht in § 30, sondern am Ende von § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO NRW, also im Katalog der verfahrensfreien Vorhaben. Das Wort „Wintergarten" kommt in § 30 überhaupt nicht vor.
Ob der Nachsatz nur die unmittelbar davor genannten Wintergärten erfasst oder alle vier Vorhaben des Buchstabens, ist am Wortlaut nicht abschließend zu klären — eine Entscheidung dazu wurde nicht gefunden. Die Seite Terrassenüberdachung in Nordrhein-Westfalen führt diese Auslegungsfrage mit beiden Argumentationslinien aus.
Für die Brandwandfrage ist sie ohne Belang, und das ist der Punkt, auf den es hier ankommt: § 62 entscheidet, ob ein Verfahren stattfindet; § 30 entscheidet, ob eine Wand gebaut werden muss. Auch eine genehmigungspflichtige Terrassenüberdachung fällt unter § 30 Abs. 10 — und auch eine verfahrensfreie muss das materielle Recht einhalten, was § 60 Abs. 2 BauO NRW ausdrücklich klarstellt. Den Unterschied beider Ebenen erklärt der Ratgeber verfahrensfrei oder genehmigungsfrei.
Der OVG-Beschluss 7 A 2491/22 — was er entscheidet und was nicht
Zu grenzständigen Anbauten an Reihenhäusern in Nordrhein-Westfalen gibt es eine aktuelle obergerichtliche Entscheidung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 7 A 2491/22 (ECLI:DE:OVGNRW:2025:0507.7A2491.22.00, Vorinstanz VG Köln – 2 K 6602/20). Es handelt sich um einen Beschluss, nicht um ein Urteil. Nachbarn hatten sich gegen die Baugenehmigung für eine „Wohnhauserweiterung, Dachterrasse mit Sichtschutzwand" an einem Haus einer Reihenhauszeile gewandt: ein eingeschossiger Anbau über die volle Hausbreite, 4,50 m tief, darauf eine 2,00 m tiefe Dachterrasse mit 1,80 m hoher Sichtschutzwand. Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen.
Brauchbar ist der Beschluss für die andere Hälfte des Problems, die Abstandsfläche. Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob die Zeile eine Hausgruppe in offener Bauweise oder geschlossene Bebauung darstellt, weil in beiden Fällen keine Abstandsfläche erforderlich war: entweder weil planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden muss, oder weil dort gebaut werden darf und die Anbausicherung besteht. Für diese faktische Anbausicherung genügt nach dem Beschluss ein legales Gebäude ohne Grenzabstand, das sich mit dem Neubau „auf einer nennenswerten Länge" überdeckt; zahlenmäßige Ober- oder Untergrenzen seien „weder der gesetzlichen Regelung noch der Senatsrechtsprechung zu entnehmen". Im entschiedenen Fall grenzten die Häuser auf rund zehn Metern aneinander, und der Anbau blieb unter der Hälfte dieser gemeinsamen Länge — das reichte.
Zwei Details lohnen den Blick. Der Senat wendete ausdrücklich § 6 BauO NRW in der Fassung zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung an, weil für einen nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruch die Rechtslage bei Erteilung maßgeblich ist und spätere Änderungen nur zählen, soweit sie für die Bauherrschaft günstig sind. Und im Lageplan zur streitigen Baugenehmigung waren Linien mit der Bezeichnung „Linie genehmigungsfreie Terrassenüberdachung" eingetragen — der Senat ließ deren Bedeutung ausdrücklich offen, weil es darauf nicht ankam. Als Auslegungsbeleg für § 62 taugt das also nicht; es zeigt nur, dass Bauaufsichtsbehörden mit dieser Linie im rückwärtigen Bereich arbeiten.
Wenn die Behörde trotzdem eine Abweichung verlangt
Zunächst die unangenehme Seite: Eine Abweichung muss nach § 69 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW gesondert beantragt und begründet werden, und Satz 2 erstreckt das ausdrücklich auf Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen. Ein verfahrensfreies Vorhaben ist also nicht automatisch von Abweichungsanträgen befreit. Zuständig bleibt für Abweichungen von der Bauordnung selbst — §§ 6 und 30 — die untere Bauaufsichtsbehörde; die Gemeinde entscheidet bei verfahrensfreien Vorhaben nur über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen (§ 69 Abs. 3 Satz 1).
Seit dem 1. September 2026 hat sich die Ausgangslage für Bauherren allerdings verbessert. § 69 wurde durch den BauCode NRW neu gefasst, und Absatz 1 Satz 1 lautet seither:
Seit dem 1. September 2026 eine Soll-Vorschrift
Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und bei Würdigung sowohl gesetzlich definierter überragender öffentlicher wie auch öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 vereinbar sind.
In der bis zum 31. August 2026 geltenden Fassung stand an dieser Stelle „kann". Aus freiem Ermessen ist damit eine Soll-Vorschrift geworden: Die Behörde hat die Abweichung im Regelfall zuzulassen und muss begründen, wenn sie es nicht tut.
Praktisch heißt das dreierlei. Erstens: die Anfrage schriftlich stellen und § 30 Abs. 10 wörtlich zitieren, mit Absatznummer — nicht „§ 30", sondern „§ 30 Abs. 10 nimmt Terrassenüberdachungen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 aus". Zweitens: beide Fragen trennen und die Abstandsfläche eigenständig klären, gegebenenfalls über eine Nachbarzustimmung oder Baulast; die Grenzbebauung am Reihenhaus folgt eigenen Regeln. Drittens: Bleibt die Behörde bei ihrer Auffassung, ist ein gestellter und beschiedener Abweichungsantrag der sichere Weg — er kostet eine Gebühr, schafft aber einen Verwaltungsakt, auf den man sich später berufen kann. Eine ohne Klärung gebaute Überdachung, die das Amt anders beurteilt, ist der teurere Fall; was daraus folgen kann, beschreibt der Ratgeber Bauen ohne Genehmigung.

