BayBO · Einfriedungen
Einfriedung in Bayern ohne Baugenehmigung
Was die Bayerische Bauordnung (BayBO) für Einfriedungen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüftArt. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO, geprüft auf gesetze-bayern.de
Wie groß darf eine Einfriedung in Bayern ohne Baugenehmigung sein?
Bis 2 m Höhe, so Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBOStand: 04.08.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich.
Das Änderungsprotokoll verzeichnet 1 Eintrag zu Einfriedungen in Bayern; der jüngste stammt vom 12. September 2026. Zum Änderungsprotokoll
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Maßgeblich ist in Bayern nicht die Grundfläche, sondern die Höhe über der Geländeoberfläche. Das Rechenbeispiel ist deshalb eine marktübliche Ausführung mit 2,00 m Höhe; Länge, Grundfläche und Rauminhalt ändern am Ergebnis nichts.
| Höhe über der Geländeoberfläche | 2,00 m |
|---|---|
| Schwelle BY | 2 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Bayern
In Bayern beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, zulässig 1. Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird; Giebelflächen bleiben bei einer Dachneigung bis zu 45 Grad unberücksichtigt, 2. […], 3. […] Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Zwei Wege zur Verfahrensfreiheit — und ein Nachbarrecht, das es nicht gibt
Bis 2 m Höhe braucht eine Einfriedung in Bayern kein Verfahren. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO nennt Mauern, Stützmauern, Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände in einer Zeile und nimmt allein den Außenbereich aus. Für einen Sichtschutz gilt deshalb dieselbe Grenze wie für den Zaun. Darüber entscheidet entweder eine Satzung oder ein Bauantrag.
Diese Höhengrenze ist nicht der einzige Weg zur Verfahrensfreiheit. Art. 57 Abs. 2 BayBO öffnet einen zweiten, und dessen Nr. 5 nennt schlicht „Mauern und Einfriedungen“ — ohne jedes Höhenmaß. Der Absatz beginnt mit „Unbeschadet des Abs. 1“; er tritt damit neben die Zwei-Meter-Zeile und nicht an ihre Stelle. Drei Bedingungen hängen am Ende seiner Aufzählung und gelten für alle neun Nummern. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO. Diese Satzung regelt die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage. Und die Einfriedung entspricht ihren Festsetzungen. Wo alle drei zutreffen, bestimmt die Satzung die Höhe.
Woran die Höhe gemessen wird, sagt Art. 57 BayBO nicht. Der Artikel nennt Höhen in vielen Katalogpositionen, aber keine Bezugsebene: Die Wörter „Geländeoberfläche“ und „gemessen“ kommen in ihm nicht vor. Im Volltext der Bauordnung steht „Geländeoberfläche“ fünfmal — in den Vorschriften über Geschosse, Abstandsflächen und Rettungswege, keinmal in Art. 57 —, und der Ausdruck „höher gelegen“ fehlt im ganzen Gesetz. Wer an einem Hang baut, klärt den Messpunkt deshalb bei der unteren Bauaufsichtsbehörde; das ist nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBO die Kreisverwaltungsbehörde.
Von der Verfahrensfrage zu trennen ist die Abstandsfläche. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO hält Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden frei; Satz 2 erstreckt das nur auf andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Für die Einfriedung antwortet das Gesetz dann ausdrücklich. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO erklärt „Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m“ für zulässig — in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen. Ein geschlossener Sichtschutz dieser Höhe darf also unmittelbar an der Grenze stehen.
Das Längenbudget trifft ihn dabei nicht. Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayBO begrenzt die grenznahe Bebauung auf insgesamt 15 m je Grundstück, erfasst aber nur die Bebauung „nach den Nrn. 1 und 2“ — Garagen, Gebäude ohne Aufenthaltsräume und gebäudeunabhängige Solaranlagen. Nummer 3 steht nicht in dieser Aufzählung. Eine Mauer verbraucht das Budget deshalb nicht, und eine Grenzgarage schrumpft nicht, weil neben ihr ein Zaun verläuft.
Für die Einfriedung selbst findet sich im bayerischen Nachbarrecht nichts. Der Siebte Abschnitt des AGBGB führt die Art. 43 bis 54 in vierzehn Überschriften: Fensterrecht, Balkone, besondere Vorschriften dazu, Erhöhung einer Kommunmauer, Überbau durch Wärmedämmung, Hammerschlags- und Leiterrecht, Grenzabstand von Pflanzen, Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken, Messung des Grenzabstands, Ausnahmen davon, ältere Gewächse und Waldungen, Verjährung, Erlöschen von Anwenderechten und Verkehrsunternehmen. Keine davon regelt Einfriedungen. Im amtlichen Volltext des ganzen Gesetzes steht das Wort genau einmal, und dort nur als Schutz für Pflanzen: Art. 50 Abs. 1 Satz 1 AGBGB nimmt Gewächse hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung von den Grenzabständen aus. Eine Einfriedungspflicht und eine gesetzliche Kostenteilung für Zäune kennt das AGBGB nicht — anders als das Recht in Hessen, Nordrhein-Westfalen oder Sachsen-Anhalt.
Was stattdessen gilt, steht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Steht der Zaun ganz auf dem eigenen Grundstück, muss der Nachbar ihn nach der Broschüre „Rund um die Gartengrenze“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz grundsätzlich hinnehmen; das öffentliche Baurecht bleibt daneben zu beachten. Soll er auf der Grenze stehen, braucht es die Absprache — eine Duldungspflicht besteht dafür grundsätzlich nicht. Stimmt der Nachbar zu, vermutet § 921 BGB die gemeinschaftliche Berechtigung an der Grenzanlage. Erst § 922 BGB zieht daraus die Folgen: Die Unterhaltungskosten tragen die Nachbarn zu gleichen Teilen, und solange einer am Fortbestand ein Interesse hat, darf die Anlage ohne seine Zustimmung nicht beseitigt oder geändert werden. Wer die Kostenteilung dem § 921 zuschreibt, nennt die falsche Vorschrift.
Was die Gemeinde zusätzlich regeln kann, steht in Art. 81 Abs. 1 BayBO — und zwar enger, als es oft klingt. Der Katalog nennt sechs Gegenstände: die äußere Gestaltung zur Erhaltung des Ortsbildes, Verbote von Werbeanlagen, die Spielplatzpflicht, Stellplätze, Bodenversiegelung und abweichende Maße der Abstandsflächentiefe. Das Wort „Einfriedung“ kommt in Art. 81 BayBO nicht vor. Gestaltungsvorgaben für einen Zaun stützt deshalb Nummer 1, nicht eine eigene Einfriedungsvorschrift. Daneben kann der Bebauungsplan Festsetzungen treffen — und über Art. 57 Abs. 2 Nr. 5 BayBO löst eine solche Satzung die Höhenfrage sogar ganz von der Zwei-Meter-Zeile.
Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 5, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 7, Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Art. 81 Abs. 1 BayBO; Art. 50 Abs. 1 Satz 1 AGBGB; §§ 921, 922 BGBQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 20.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Art. 57, Art. 6, Art. 53 und Art. 81 BayBO (Text gilt ab 1. Mai 2026) auf dem Rechtsportal des Freistaats Bayern, jede Stelle zusätzlich in der Gesamtausgabe als PDF gegengelesen; Siebter Abschnitt des AGBGB (Text gilt ab 1. Januar 2023) samt Volltextsuche in der Gesamtausgabe; §§ 921 und 922 BGB auf gesetze-im-internet.de; ergänzend „Rund um die Gartengrenze“, Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Stand April 2025, Abschnitte 3.3 bis 3.5.
Besonderheiten Bayerns
- Bayern zählt als einziges Land seine Bauordnung in Artikeln, nicht in Paragraphen. Ein Zitat „§ 57 BayBO“ ist immer falsch.
- Die Grenzbebauung steht in Bayern in Art. 6 Abs. 7, nicht wie in den meisten Ländern in Absatz 8.
- Bauantrag und Genehmigungsfreistellung gehen an verschiedene Stellen. Der Bauantrag ist seit dem 1. Januar 2025 bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO); die Unterlagen der Freistellung gehen unverändert an die Gemeinde (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Bis zum 31. Dezember 2024 nahm die Gemeinde beides entgegen — Quellen aus der Zeit davor nennen für den Bauantrag die falsche Stelle.
- Die Vorlagepflicht gegenüber der Gemeinde stand bis zum 31. Dezember 2024 in Art. 58 Abs. 3 Satz 1 und steht seit dem 1. Januar 2025 wortgleich in Art. 58 Abs. 2 Satz 1. Das Erste Modernisierungsgesetz Bayern vom 23. Dezember 2024 hat den Absatz nur umnummeriert; ältere Quellen zitieren also die richtige Regel unter der falschen Absatznummer.
- Bayern hat die Abstandsflächentiefe zum 1. Februar 2021 von 1,0 H auf 0,4 H abgesenkt. Ältere Tabellen im Netz führen weiterhin den alten Wert.
- In München, Nürnberg und Augsburg verlangt Art. 6 Abs. 5a BayBO außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten 1 H statt 0,4 H. Für Anlagen nach Art. 6 Abs. 7 gilt das nicht — sie brauchen keine eigene Abstandsfläche.
Bundesweit gültige Hinweise
- Gemessen wird ab der Geländeoberfläche auf der höher gelegenen Seite.
- Unabhängig von der Bauordnung regeln die Nachbarrechtsgesetze der Länder, welche Höhe der Nachbar hinnehmen muss. Beide Ebenen gelten nebeneinander.
Alle acht Vorhabenarten in Bayern im Überblick — mit BayBO, Abstandsflächen und Grenzbebauung.
Häufige Fragen: Einfriedung in Bayern
Braucht eine Einfriedung in Bayern eine Baugenehmigung?
Nicht, solange die Höhe unter 2 m bleibt, so Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich.
Welcher Grenzabstand gilt in Bayern für Einfriedungen?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Wie hoch darf ein Zaun ohne Genehmigung in Bayern sein?
Bis 2 m, außer im Außenbereich — so Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO. Dieselbe Zeile nennt Mauern, Stützmauern, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände, für sie gilt also dasselbe Maß. Daneben steht ein zweiter Weg: Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 5 BayBO sind Mauern und Einfriedungen ohne Höhenmaß verfahrensfrei, wenn eine städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach Art. 81 BayBO die Zulässigkeit, den Standort und die Größe regelt und die Einfriedung ihren Festsetzungen entspricht.
Ist es in Bayern erlaubt, einen Sichtschutz auf der Grenze zu errichten?
Bauordnungsrechtlich ja, in den Grenzen des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO: Stützmauern und geschlossene Einfriedungen sind in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete bis zu einer Höhe von 2 m, in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Das Längenbudget von Satz 2 erfasst nur die Nrn. 1 und 2 und damit keine Einfriedung. Privatrechtlich ist das eine zweite Frage: Für einen Zaun, der teils auf dem Nachbargrundstück steht, besteht grundsätzlich keine Duldungspflicht — es braucht die Absprache. Stimmt der Nachbar zu, vermutet § 921 BGB die gemeinschaftliche Berechtigung, und § 922 BGB teilt die Unterhaltungskosten zu gleichen Teilen.
Wie hoch sollte ein Sichtschutzzaun im Garten sein?
Darauf antwortet kein Gesetz. Die Bauordnung sagt nur, bis zu welcher Höhe kein Verfahren nötig ist: 2 m nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO. Eine empfohlene Höhe nennt weder die BayBO noch das AGBGB, und wir nennen hier keine. Woran die Höhe zu messen ist, sagt Art. 57 BayBO ebenfalls nicht — der Artikel nennt keine Bezugsebene.
Gilt die Regel in Bayern auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BayBO großzügiger wäre.

