Gartenhaus in Bayern ohne Baugenehmigung
Was die Bayerische Bauordnung (BayBO) für Gartenhäuser vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Wie groß darf ein Gartenhaus in Bayern ohne Baugenehmigung sein?
Bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, so Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO. Bei 2,40 m Wandhöhe und Satteldach entspricht das rund 27,8 m² Grundfläche. Im Außenbereich sinkt die Schwelle auf 20 m³; bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB aber meist unzulässig. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBOStand: 04.08.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich, sowie Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt.
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist ein Gartenhaus in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Bayern bemisst die Freistellung nach dem Rauminhalt. Maßgeblich sind hier also die 32,4 m³, nicht die 12,00 m² Grundfläche — eine niedrigere Traufe senkt den Wert.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle BY | 75 m³ |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Bayern
In Bayern beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig Garagen einschließlich ihrer Nebenräume und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird. Die Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Bayern hat kein Nachbarrechtsgesetz, sondern das AGBGB
Wer nach dem „bayerischen Nachbarrechtsgesetz“ sucht, findet keines. Das private Nachbarrecht steht in Bayern im Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, dort in den Art. 43 bis 54 AGBGB. Ratgeber, die Paragraphen eines Nachbarrechtsgesetzes zitieren, meinen ein anderes Land. Die Regelungen ergänzen die §§ 903 bis 924 BGB und gelten neben der Bauordnung, nicht statt ihrer.
Für ein Gartenhaus an der Grenze ist Art. 46b AGBGB die wichtigste Vorschrift: das Hammerschlags- und Leiterrecht. Der Nachbar muss die Inanspruchnahme seines Grundstücks dulden, wenn das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann, die Beeinträchtigung nicht außer Verhältnis zum erstrebten Vorteil steht und das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Art und Dauer der Arbeiten sind mindestens einen Monat vorher anzuzeigen; nur zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr entfällt die Anzeige.
Das Recht begründet eine Duldungspflicht, keine Mitwirkungspflicht: Der Nachbar muss weder Pflanzen entfernen noch sonst Platz schaffen. Es umfasst das Betreten des Grundstücks, den Aufbau von Gerüsten und Geräten und das Verbringen der erforderlichen Materialien — eine weitergehende Benutzung nicht. Wird das Nachbargrundstück länger als eine Woche benutzt, ist eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz zu zahlen. Für Schäden haftet der Bauende ohne Rücksicht auf Verschulden. Fehlt eine erforderliche Baugenehmigung, entfällt das Recht ganz.
Für die Bepflanzung rund um das Gartenhaus gelten die Grenzabstände der Art. 47 bis 51 AGBGB, und sie sind einfacher gebaut als in den meisten Ländern: Abstandsvorschriften gibt es nur für Bäume, Sträucher und Hecken sowie für Wein- und Hopfenstöcke. Alle anderen Pflanzen, auch hohe Stauden, brauchen grundsätzlich keinen Grenzabstand. Der erforderliche Abstand richtet sich allein nach der Höhe: bis 2 Meter Höhe mindestens 0,50 Meter, darüber mindestens 2 Meter.
Gemessen wird die kürzeste Verbindung zur Grenze, bei Bäumen von der Mitte des Stammes, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des grenznächsten Triebes, und zwar an der Stelle, an der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt. Verzweigungen über der Erde und eine Neigung zur Grenze hin bleiben außer Betracht. Hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung muss überhaupt kein Grenzabstand eingehalten werden, solange die Pflanze die Einfriedung nicht erheblich überragt. Ansprüche aus den Abstandsregeln verjähren nach Art. 52 Abs. 1 AGBGB in fünf Jahren.
Art. 46b, Art. 47 bis 52 AGBGBQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 05.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB), Art. 43 bis 54, auf dem Rechtsportal des Freistaats Bayern; ergänzend „Rund um die Gartengrenze“, Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Stand April 2025.
Besonderheiten Bayerns
- Bayern knüpft die 75 m³ im Innenbereich an keine Nutzungsbedingung. Anders als in den meisten Ländern hebt ein Aufenthaltsraum die Verfahrensfreiheit hier nicht auf — die materiellen Anforderungen an Aufenthaltsräume nach Art. 45 BayBO gelten trotzdem, sie werden nur nicht geprüft.
- Erst die Variante für den Außenbereich verlangt ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten.
- Bayern zählt als einziges Land seine Bauordnung in Artikeln, nicht in Paragraphen. Ein Zitat „§ 57 BayBO“ ist immer falsch.
- Die Grenzbebauung steht in Bayern in Art. 6 Abs. 7, nicht wie in den meisten Ländern in Absatz 8.
- Bayern hat die Abstandsflächentiefe zum 1. Februar 2021 von 1,0 H auf 0,4 H abgesenkt. Ältere Tabellen im Netz führen weiterhin den alten Wert.
Häufige Fragen: Gartenhaus in Bayern
Braucht ein Gartenhaus in Bayern eine Baugenehmigung?
Nicht, solange der Brutto-Rauminhalt unter 75 m³ bleibt, so Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Im Außenbereich sinkt die Schwelle auf 20 m³; bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB aber meist unzulässig.
Welcher Grenzabstand gilt in Bayern für Gartenhäuser?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Wie viele Quadratmeter entsprechen 75 m³ in Bayern?
Das hängt von der Höhe ab. Bei 2,70 m mittlerer Höhe — typisch für ein Satteldach mit 2,40 m Traufe — entsprechen 75 m³ rund 27,8 m² Grundfläche. Bei niedrigerer Bauweise sind mehr Quadratmeter möglich, bei höherer weniger.
Gilt die Regel in Bayern auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BayBO großzügiger wäre.
