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BbgBO · Gartenhäuser

Gartenhaus in Brandenburg ohne Baugenehmigung

Was die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) für Gartenhäuser vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf ein Gartenhaus in Brandenburg ohne Baugenehmigung sein?

Bis 75 Brutto-Rauminhalt, so § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO. Bei 2,40 m Wandhöhe und Satteldach entspricht das rund 27,8 m² Grundfläche. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBOStand: 04.08.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen.

§ 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Gartenhaus in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Brandenburg bemisst die Freistellung nach dem Rauminhalt. Maßgeblich sind hier also die 32,4 m³, nicht die 12,00 m² Grundfläche — eine niedrigere Traufe senkt den Wert.

Rechenbeispiel: Maße für ein Gartenhaus in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Brandenburgs.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle BB75 m³
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Brandenburg

In Brandenburg beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 Meter. Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 Meter.

§ 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BbgBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 27.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, einschließlich auf ihren Dächern errichteten Solaranlagen, mit einer mittleren Wandhöhe der grenznahen Wand bis zu 3 Meter und einer Gesamtgebäudelänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten. Die Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Anlagen darf auf einem Grundstück insgesamt 15 Meter nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BbgBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

§ 63 kennt eine Frist – § 64 keine

Ist das Gartenhaus größer als 75 Kubikmeter, hat einen Aufenthaltsraum, eine Feuerstätte oder steht im Außenbereich, endet die Verfahrensfreiheit — und mit ihr die Frage, wie lange die Bauaufsichtsbehörde für eine Entscheidung braucht. Die Brandenburgische Bauordnung kennt dafür tatsächlich eine Frist mit Fiktionswirkung, aber sie gilt enger, als der Wortlaut auf den ersten Blick vermuten lässt.

§ 63 Abs. 1 BbgBO eröffnet das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nur für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 „einschließlich der zugehörigen notwendigen Stellplätze, notwendigen Abstellplätze für Fahrräder, ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen“ — und nur im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB, auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn. Ein Gartenhaus fällt darunter, wenn es einem solchen Wohnbauvorhaben zugehörig ist; nach Abs. 2 muss die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser zusätzlich erklären, dass weder Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB noch Abweichungen nach § 67 BbgBO nötig sind.

Erst dann gilt § 63 Abs. 4: Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; aus wichtigem Grund darf die Behörde diese Frist einmal um bis zu zwei Monate verlängern. „Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der … maßgeblichen Frist entschieden worden ist“ — die Fiktion tritt von selbst ein, ohne einen weiteren Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn.

Ein Gartenhaus, das nachträglich zu einem bestehenden Wohnhaus hinzukommt oder außerhalb eines Bebauungsplans liegt, ist diesem Verfahren nicht zugänglich — es durchläuft nach § 64 BbgBO das gewöhnliche Baugenehmigungsverfahren. Dessen Wortlaut nennt nur, was die Behörde prüft: Baugesetzbuch, diese Bauordnung und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften. Eine Frist oder eine Fiktion steht dort nicht. Wer hier auf die Drei-Monats-Regel wartet, wartet auf etwas, das das Gesetz für diesen Fall nicht vorsieht — die Bearbeitungsdauer ist offen.

Eine dritte, noch engere Möglichkeit bietet § 62 BbgBO: das Bauanzeigeverfahren, beschränkt auf Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit denselben zugehörigen Nebengebäuden, ebenfalls nur im Bebauungsplangebiet. Es kennt keine Genehmigungsfiktion, sondern eine andere Mechanik — mit der Bauausführung darf einen Monat nach Eingang der Bauanzeige begonnen werden, sofern die Behörde sie nicht vorher untersagt. Drei Verfahren, drei unterschiedliche Uhren; welche läuft, entscheidet nicht die Größe des Gartenhauses allein, sondern ob es einem Wohnhausneubau zugehörig ist und ob ein Bebauungsplan gilt.

§ 62 Abs. 1 und Abs. 3, § 63 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 64 BbgBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 06.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018, Landesrechtsportal BRAVORS des Landes Brandenburg, §§ 61 bis 65 (Verfahrensfreie Vorhaben, Bauanzeigeverfahren, vereinfachtes und reguläres Baugenehmigungsverfahren, Bauvorlageberechtigung), gelesen am 6. September 2026.

Kein Architekt nötig — bis 150 Quadratmeter Grundfläche

Wer für sein Gartenhaus einen Bauantrag stellen muss, geht oft davon aus, dass dafür zwingend eine Architektin oder ein Architekt gebraucht wird. § 65 Abs. 1 Satz 1 BbgBO formuliert diese Regel tatsächlich so: Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt sein. Satz 2 nimmt davon aber genau die Bauvorhaben aus, in die ein genehmigungspflichtiges Gartenhaus in aller Regel fällt.

Ausgenommen sind „geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben“, und die Liste nennt an erster Stelle freistehende Gebäude bis 150 Quadratmeter Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen — ohne Einschränkung auf Gebäude ohne Aufenthaltsräume. Erst die zweite, engere Variante nennt ausdrücklich als Beispiel Nebengebäude, Garagen und Carports derselben Größe. Ein freistehendes Gartenhaus, bauordnungsrechtlich ein Nebengebäude, fällt praktisch immer bereits unter die erste Variante. Die Fläche, ab der ein Architekt nötig wird, liegt damit doppelt so hoch wie die 75 Kubikmeter, an denen die Verfahrensfreiheit endet.

Wer die Bauvorlagen stattdessen erstellen darf, nennt Satz 2 Nr. 1 ebenfalls: Fachkräfte mit anderer Ausbildung als die in Absatz 2 verlangte, „insbesondere Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererfachs sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau“. Ein Bauunternehmen mit einem solchen Meistertitel kann die Planung für ein genehmigungspflichtiges Gartenhaus damit vollständig selbst einreichen.

Außerhalb dieser Ausnahme gilt Absatz 2 ungekürzt: Bauvorlageberechtigt ist, wer die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen darf, oder wer ohne diese Berufsbezeichnung in die von der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist. Für ein Wohnhaus, eine Aufstockung oder jedes Vorhaben außerhalb des in Absatz 1 Satz 2 genannten Katalogs bleibt es dabei — die Erleichterung für das Nebengebäude ist die Ausnahme, nicht die Regel.

Das gilt unabhängig von der zusätzlichen Zulassung nach Absatz 3, die Bauingenieurinnen und Innenarchitekten ausdrücklich nur für Wohngebäude und vergleichbare Bauvorhaben einräumt — für das freistehende Gartenhaus kommt es darauf nicht an, weil die erste Variante aus Absatz 1 Satz 2 bereits genügt. Wer unsicher ist, ob die eigene Fachkraft für dieses Vorhaben bauvorlageberechtigt ist, kann das vor Einreichung formlos bei der unteren Bauaufsichtsbehörde erfragen.

§ 65 Abs. 1 bis Abs. 3 BbgBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 06.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018, Landesrechtsportal BRAVORS des Landes Brandenburg, §§ 61 bis 65 (Verfahrensfreie Vorhaben, Bauanzeigeverfahren, vereinfachtes und reguläres Baugenehmigungsverfahren, Bauvorlageberechtigung), gelesen am 6. September 2026.

Besonderheiten Brandenburgs

  • Brandenburg führt die verfahrensfreien Vorhaben in § 61 Abs. 2, nicht in Absatz 1.
  • Maßgeblich ist die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018. Die bis Juni 2016 geltende Vorgängerfassung von 2008 ist außer Kraft, wird im Netz aber weiterhin verlinkt — sie enthielt unter anderem eine Abstandsflächentiefe von 0,5 H.

Alle acht Vorhabenarten in Brandenburg im Überblick — mit BbgBO, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

Häufige Fragen: Gartenhaus in Brandenburg

Braucht ein Gartenhaus in Brandenburg eine Baugenehmigung?

Nicht, solange der Brutto-Rauminhalt unter 75 m³ bleibt, so § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.

Welcher Grenzabstand gilt in Brandenburg für Gartenhäuser?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BbgBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Wie viele Quadratmeter entsprechen 75 m³ in Brandenburg?

Das hängt von der Höhe ab. Bei 2,70 m mittlerer Höhe — typisch für ein Satteldach mit 2,40 m Traufe — entsprechen 75 m³ rund 27,8 m² Grundfläche. Bei niedrigerer Bauweise sind mehr Quadratmeter möglich, bei höherer weniger.

Darf ich im Gartenhaus in Brandenburg Strom verlegen?

Ja. Die Freistellung bis 75 m³ nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO hängt daran, dass das Gebäude ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte bleibt — eine Elektroinstallation gehört nicht dazu, und ein Elektroheizkörper ist keine Feuerstätte, weil er nichts verbrennt. Entscheidend bleibt die Nutzung: Wer den Raum mit Licht, Steckdosen und Heizung zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt herrichtet, schafft einen Aufenthaltsraum — und der hebt die Verfahrensfreiheit auf.

Gilt die Regel in Brandenburg auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BbgBO großzügiger wäre.