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Genehmigungscheck

Gartenhaus in Mecklenburg-Vorpommern ohne Baugenehmigung

Was die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) für Gartenhäuser vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf ein Gartenhaus in Mecklenburg-Vorpommern ohne Baugenehmigung sein?

Bis 30 Brutto-Grundfläche, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-VStand: 04.08.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Gebäude und Gebäudeteile einschließlich überdachter Stellplätze zum Abstellen von Fahrzeugen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich.

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-VPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Gartenhaus in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Mecklenburg-Vorpommern bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Maße für ein Gartenhaus in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Mecklenburg-Vorpommerns.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle MV30 m²
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt in Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Antennenanlagen im Außenbereich 0,2 H, mindestens 3 m, im Übrigen 0,4 H, mindestens 3 m.

§ 6 Abs. 5 Nr. 5 LBauO M-VPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBauO M-VPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Mecklenburg-Vorpommern hat kein Nachbarrechtsgesetz

Neben der Landesbauordnung gibt es in Mecklenburg-Vorpommern keine landesrechtlichen Regeln zum privaten Nachbarrecht. Der Landtag hat das in Drucksache 7/3232 vom 27. Februar 2019 festgehalten: Das Land sei „neben den Stadtstaaten Hamburg und Bremen das einzige Bundesland, das nicht über ein Nachbarrechtsgesetz verfügt“. Die bisherige ablehnende Haltung der Landesregierung wird damit begründet, dass die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die ergangene Rechtsprechung ausreichten.

Für die Planung eines Gartenhauses bedeutet das eine klare Arbeitsteilung. Ob das Vorhaben verfahrensfrei ist, wie tief die Abstandsfläche ausfällt und ob an die Grenze gebaut werden darf, steht in der Landesbauordnung und ist oben auf dieser Seite beantwortet. Alles Übrige — Zaun, Bepflanzung, Zugang zur Grenzwand, Regenwasser — richtet sich unmittelbar nach dem BGB, und das BGB nennt für diese Fragen kaum Maße.

Konkret heißt das: keine Einfriedungspflicht, keine Abstandstabelle für Bäume und Hecken, kein Anspruch darauf, zum Streichen der Grenzwand das Nachbargrundstück zu betreten. Wo Maße fehlen, entscheidet die Rücksichtnahme im Einzelfall — und im Streitfall das Gericht, nicht eine Tabelle.

Zwei BGB-Vorschriften sind dafür wichtiger als anderswo. § 917 BGB gibt ein Notwegrecht: Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer verlangen, dass der Nachbar die Benutzung seines Grundstücks duldet — gegen eine Geldrente. Wer ein Gartenhaus auf einem Hinterliegergrundstück errichtet, klärt die Zuwegung darüber und nicht über die Bauordnung.

Und § 923 BGB regelt den Grenzbaum: Steht ein Baum auf der Grenze, gehören die Früchte und, wenn er gefällt wird, auch der Baum beiden Nachbarn zu gleichen Teilen. Jeder kann die Beseitigung verlangen und trägt dann die Kosten zur Hälfte — der andere kann das aber verhindern, indem er auf sein Recht an dem Baum verzichtet. Für die Grenze selbst gilt § 919 BGB: Jeder Nachbar kann verlangen, dass feste Grenzzeichen gesetzt oder wiederhergestellt werden; die Kosten tragen beide je zur Hälfte. Vor dem Aufstellen eines grenznahen Gartenhauses ist das der günstigste Weg zu einer belastbaren Grenze.

§§ 903 bis 924 BGB, insbesondere §§ 917, 919 und 923 BGB; kein LandesnachbarrechtQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 05.08.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus

Gelesen: Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 7/3232 vom 27. Februar 2019: Mecklenburg-Vorpommern ist „neben den Stadtstaaten Hamburg und Bremen das einzige Bundesland, das nicht über ein Nachbarrechtsgesetz verfügt“.

Besonderheiten Mecklenburg-Vorpommerns

  • Mecklenburg-Vorpommern misst die Grundfläche und begrenzt zusätzlich die mittlere Wandhöhe auf 3 m. Ein höheres Gebäude fällt aus der Regelung, auch wenn die Fläche stimmt.
  • Die Fassung vom 31. März 2025 nennt 30 m². Zahlreiche Vergleichstabellen führen für Mecklenburg-Vorpommern weiterhin 40 m² und eine Bedingung „ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten“ — beides steht so nicht mehr im Gesetz.
  • Daneben stellt Buchstabe a eingeschossige Gebäude bis 10 m² Brutto-Grundfläche frei, dort ohne Begrenzung der Wandhöhe.
  • Große Teile der Ostseeküste liegen im Landschaftsschutz- oder Nationalparkgebiet; dort greift die Verfahrensfreiheit oft nicht.

Häufige Fragen: Gartenhaus in Mecklenburg-Vorpommern

Braucht ein Gartenhaus in Mecklenburg-Vorpommern eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 30 m² bleibt, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich.

Welcher Grenzabstand gilt in Mecklenburg-Vorpommern für Gartenhäuser?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Nr. 5 LBauO M-V. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Gilt die Regel in Mecklenburg-Vorpommern auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo LBauO M-V großzügiger wäre.