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Ratgeber Bauordnungsrecht

Antennenmast und Satellitenschüssel im Garten — 15 Meter, nicht 10

Verfahrensfrei sind 15 m, im Außenbereich 20 m. Die verbreiteten 10 m sind eine alte Fassung — Hamburg zog erst zum 1. Januar 2026 nach.

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16 Min. Lesezeit

Wie hoch darf ein Antennenmast ohne Baugenehmigung sein?

Nach dem Modelltext der Bauministerkonferenz bis 15 m, im Außenbereich freistehend bis 20 m. Vierzehn Länder folgen dem; Nordrhein-Westfalen erlaubt 20 m und im Außenbereich freistehend jede Höhe, verlangt dafür aber immer eine Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit. Die häufig genannten 10 m sind überholt: Sie waren bis zum Beschluss vom 23./24. November 2023 die Grenze des Modelltextes und stehen heute im selben Satz als Schwelle für die Standsicherheit.

Rechtsgrundlage: § 61 MBO, die Antennenpositionen der sechzehn Bauordnungen, § 4 BEMFVStand: 03.10.2026

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Inhalt7 Abschnitte

Wer nach der zulässigen Höhe eines Antennenmasts im eigenen Garten sucht, findet im Netz vor allem eine Zahl: zehn Meter. Sie steht in Foren, in Ratgebertexten und sogar auf Informationsseiten der Mobilfunkbranche, meist mit dem Zusatz, das sei bundesweit üblich.

Die Zahl ist nicht erfunden. Sie war lange richtig — der Modelltext der Bauministerkonferenz nannte zehn Meter noch in seiner Fassung von 2022 —, und sie ist heute in keinem einzigen der sechzehn Bundesländer die Grenze der Verfahrensfreiheit für Antennen. Die Kataloge nennen inzwischen fünfzehn Meter, im Außenbereich zwanzig, und Nordrhein-Westfalen zwanzig ohne jede Außenbereichsgrenze. Die zehn Meter sind nicht verschwunden; sie haben innerhalb desselben Satzes die Funktion gewechselt.

Der Modelltext: fünfzehn Meter, und fünf weitere Angaben

Die Musterbauordnung (MBO) ist kein Gesetz, sondern ein Modelltext der Bauministerkonferenz, dem die Länder unterschiedlich eng folgen. Für Antennen tun sie es fast alle wörtlich — weshalb sich an diesem einen Satz fast das ganze Bundesgebiet erklären lässt.

Die Antennenposition im Modelltext

unbeschadet der Nummer 4 Buchst. b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich frei stehend mit einer Höhe bis zu 20 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage; bei Masten mit mehr als 10 m Höhe muss vor Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden,

§ 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a MBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 03.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Neben der Höhengrenze trägt dieser eine Satz fünf weitere Angaben, und sie werden regelmäßig übersehen.

Die 20 m gelten nur im Außenbereich, und nur freistehend. Der freistehende Mast im Garten eines Wohngebiets fällt nicht darunter — für ihn bleiben es 15 m. Wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, ist eine Frage des Planungsrechts und nicht des Augenmaßes.

Auf Gebäuden wird ab der Dachhaut gemessen, nicht ab dem Boden. Eine 12-m-Antenne auf einem zehn Meter hohen Haus bleibt damit im Rahmen, obwohl sie 22 m über dem Garten endet. Für den freistehenden Mast nennt der Modelltext überhaupt keinen Bezugspunkt; Hamburg schließt diese Lücke in seiner Anlage ausdrücklich — dort ist „Bezugspunkt für Höhenangaben die Geländeoberfläche" —, und Niedersachsen regelt es in der Position selbst. Was „Höhe" in einer Bauordnung sonst bedeutet, steht im Beitrag zu Wandhöhe und Firsthöhe.

Die Versorgungseinheit ist mitfreigestellt, mit eigenem Maß: 10 m³ Brutto-Rauminhalt nach dem Modelltext. Sechs Länder nennen mehr — Bayern und Nordrhein-Westfalen 30 m³, Baden-Württemberg, Niedersachsen, das Saarland und Schleswig-Holstein 20 m³ —, und Hessen führt daneben eine eigene Position für sonstige Versorgungseinheiten bis 50 m³.

Der Umbau am Bestandsgebäude ist mitgedacht. Wer die Antenne auf ein bestehendes Dach setzt, braucht für die damit verbundene Änderung der äußeren Gestalt kein eigenes Verfahren.

Und ab 10 m Masthöhe muss die Standsicherheit vorher beurteilt sein. Nicht bescheinigt, nicht geprüft — „beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen", durch eine qualifizierte Tragwerksplanung. Was diese Konstruktion bei einem Vorhaben ohne Verfahren bedeutet, behandelt der Beitrag zum Standsicherheitsnachweis bei verfahrensfreien Vorhaben.

Woher die zehn Meter kommen

Die verbreitete Angabe ist keine Fehllesung. Sie ist eine alte Fassung.

Der Modelltext selbst stand bis Ende 2023 bei zehn Metern. Vier Fassungen nebeneinander zeigen, wie die Zahl gewandert ist:

Tabelle mit den Spalten MBO-Fassung, auf Gebäuden, Außenbereich freistehend und Standsicherheit ab.
MBO-Fassungauf GebäudenAußenbereich freistehendStandsicherheit ab
zuletzt geändert 22.02.201910 mkeine eigene Angabe—
zuletzt geändert 22./23.09.202210 m15 m—
zuletzt geändert 23./24.11.202315 m20 m10 m Masthöhe
zuletzt geändert 26./27.09.202415 m20 m10 m Masthöhe

Derselbe Beschluss, der die Freistellungsgrenze von zehn auf fünfzehn Meter hob, hat die Zahl zehn Meter an anderer Stelle desselben Satzes neu eingeführt. Die Verwechslung, die man heute häufig antrifft, ist also nicht aus der Luft gegriffen: Beide Angaben stehen im Gesetz, nur bedeuten sie Verschiedenes.

Entscheidend ist aber, dass die Länder zu unterschiedlichen Zeitpunkten nachgezogen haben — manche vor dem Modelltext, manche lange danach — und dass nicht alle dasselbe geändert haben:

  • Rheinland-Pfalz hob die Grenze zum 15. Dezember 2022, also vor der MBO. Die Änderungssynopse des Ministeriums der Finanzen zeigt die Ersetzung im Änderungsmodus.
  • Nordrhein-Westfalen stand bereits in der Fassung vom 2. Juli 2021 bei fünfzehn Metern und ging zum 1. Januar 2024 auf zwanzig.
  • Hamburg stand bis zum 31. Dezember 2025 bei 10,0 m. Die Gesamtsynopse der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen vom 27. November 2025 stellt beide Spalten nebeneinander: links die alte Zahl, rechts die neue.
  • Berlin hatte fünfzehn Meter schon vorher, bekam aber erst zum 23. Juli 2026 die Standsicherheits-Schwelle — eingeführt durch Artikel 1 des Gesetzes für einfaches Bauen vom 9. Juli 2026.
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Nordrhein-Westfalen: zwanzig Meter, aber nie ohne Bescheinigung

Nordrhein-Westfalen weicht in beide Richtungen vom Modelltext ab: Es ist das einzige Land, das die Höhenbegrenzung im Außenbereich ganz aufgibt — und das einzige, das die Bescheinigung ohne jede Höhenschwelle verlangt.

Die Antennenposition in Nordrhein-Westfalen

Antennen und Antennen tragende Masten mit einer Höhe von 20 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich ohne Höhenbegrenzung freistehend, wenn eine nach § 54 Absatz 4 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat,

§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Landesbauordnung Nordrhein-WestfalenPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 03.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Der Wortlaut irritiert an zwei Stellen, und beide lösen sich auf.

„mit einer Höhe von 20 m" — nicht „bis zu". Das liest sich wie ein Tippfehler, ist aber keiner. Die dreispaltige Änderungssynopse des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung zur Fassung ab dem 1. Januar 2024 sagt in ihrer Begründungsspalte, was gemeint ist:

„Die Änderung in Nummer 5 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) bewirkt klarstellend und regelungserweiternd, dass Antennen und Antennen tragende Masten auf Gebäuden, gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, 20 Meter (bisher: 15 Meter) hoch sein dürfen. Die Höhenbegrenzung von 20 Metern umfasst hierbei freistehende Anlagen im Innenbereich sowie Anlagen auf Gebäuden im Innen- wie auch im Außenbereich. Zugleich entfällt die Höhenbeschränkung für den Außenbereich."

Die 20 m sind also eine Obergrenze und erfassen drei Fälle: den freistehenden Mast im Innenbereich, die Antenne auf einem Gebäude im Innenbereich und die Antenne auf einem Gebäude im Außenbereich. Ohne Höhenbegrenzung bleibt nur der freistehende Mast im Außenbereich. Dieselbe Novelle hob die Versorgungseinheit von 10 auf 30 m³ und die zulässige Standzeit ortsveränderlicher Antennenträger auf 48 Monate; die Begründung nennt als Zweck ausdrücklich die Beschleunigung des Mobilfunkausbaus und als Anlass, dass mehrere Netzbetreiber ihre Technik gemeinsam in einem Funkcontainer unterbringen.

Die Bescheinigung ist Tatbestandsmerkmal, nicht Folgepflicht. Der Satz lautet „wenn eine … berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat". Ohne diese Bescheinigung greift die Katalogposition nach ihrem Wortlaut nicht — und zwar unabhängig von der Höhe. Das ist der Unterschied zum Modelltext: Dort beginnt die Nachweispflicht bei zehn Metern, in Nordrhein-Westfalen gilt sie auch für den drei Meter hohen Mast.

Wer bescheinigen darf, steht in § 54 Abs. 4 der Landesbauordnung: Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Tragwerksplanung und Eintragung in die entsprechende Liste der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Eintragungen anderer Länder gelten mit. Diese Fassung ist am 1. September 2026 mit dem BauCode unverändert in Kraft geblieben: Gegen die Fassung ab dem 1. Januar 2024 gelesen, ist die Antennenposition zeichengleich.

Die sechzehn Kataloge

Vierzehn Länder nennen 15 m und im Außenbereich 20 m. Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen weichen schon in der Systematik ab, nicht nur in den Zahlen.

Tabelle mit den Spalten Land, Fundstelle, Höhe, Außenbereich und Nachweis ab.
LandFundstelleHöheAußenbereichNachweis ab
Baden-WürttembergAnhang 1 (zu § 50 Abs. 1) Nr. 5 Buchst. c LBO15 m20 mkein Nachweis; Mobilfunkantennen 8 Wochen vorher der Gemeinde anzeigen
BayernArt. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayBO15 m freie Höhe20 mkein Nachweis
Berlin§ 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BauO Bln15 m20 m10 m, seit 23.7.2026
Brandenburg§ 61 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BbgBO15 m20 mkein Nachweis
Bremen§ 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BremBauO15 m20 m10 m
HamburgAnlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 5 Buchst. a15 m20 mkein Nachweis
HessenAnlage zu § 63 HBO Nr. 5.1.115 m20 m10 m
Mecklenburg-Vorpommern§ 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a LBauO M-V15 m20 m10 m
NiedersachsenAnhang (zu § 60 Abs. 1) NBauO Nr. 4.615 m in reinen Wohngebieten, sonst 20 mkeine eigene Variantekein Nachweis
Nordrhein-Westfalen§ 62 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a aa BauO NRW20 mohne Höhenbegrenzungimmer
Rheinland-Pfalz§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b LBauO15 m20 m10 m
Saarland§ 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c LBO15 m20 m10 m
Sachsen§ 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b SächsBO15 m20 mnur ortsveränderliche Anlagen
Sachsen-Anhalt§ 60 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BauO LSA15 m20 mkein Nachweis
Schleswig-Holstein§ 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a LBO15 m, nur zu Zwecken der Telekommunikation20 m10 m, bauaufsichtlich geprüft
Thüringen§ 63 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a ThürBO15 m20 m10 m

Zehn dieser Zeilen und der Modelltext stehen auf einer amtlichen oder amtlich veröffentlichten Quelle: Baden-Württemberg auf dem Gesetzblatt, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Bremen, Sachsen und Niedersachsen auf dem jeweiligen Landesrechtsportal, Berlin auf der Synopse der Senatsverwaltung, Hessen und Bayern auf einer Veröffentlichung des Fachministeriums — bei Bayern allerdings mit einem Fassungsfenster, das am 31. März 2026 endete —, Hamburg auf einer Synopse der Baubehörde, die sich selbst als nichtamtliche Lesefassung bezeichnet. Für Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und für den geltenden Wortlaut von Rheinland-Pfalz blieb nur die Lesefassung eines gewerblichen Anbieters: Diese sechs Landesrechtsportale antworten einem Abruf mit HTTP 200 und rund 260 Zeichen Text — ohne eine Zeile Gesetz.

Drei Besonderheiten verdienen eine eigene Erklärung.

Niedersachsen kennt die Innen-/Außenbereichsgrenze gar nicht und ersetzt sie durch eine Gebietsgrenze: 15 m in reinen Wohngebieten und in einem 2,50 m tiefen Grenzbereich zu solchen Gebieten, 20 m in allen sonstigen Gebieten. Gemessen wird bei freistehenden Anlagen ab der Geländeoberfläche, bei Anlagen auf baulichen Anlagen ab dem Schnittpunkt mit der Außenfläche.

Schleswig-Holstein stellt nur Antennen „zu Zwecken der Telekommunikation" frei. Kein anderes Land hat eine solche Zweckbindung in der Antennenposition. Ob eine private Empfangsanlage darunter fällt, sagt der Wortlaut nicht, und wir behaupten dazu nichts — wer dort baut, klärt das vorab mit der unteren Bauaufsichtsbehörde. Dasselbe Land lässt die Standsicherheit oberhalb von zehn Metern „bauaufsichtlich geprüft und bescheinigt" sein, also durch die Behörde, nicht durch eine private Tragwerksplanung.

Baden-Württemberg verlangt keinen Nachweis, aber eine Anzeige — allerdings nur für Mobilfunkantennen, und nicht bei der Bauaufsicht, sondern bei der Gemeinde, mindestens acht Wochen vor der Errichtung. Für die private Antenne gilt das nicht.

Die Satellitenschüssel ist ein anderer Fall — in drei Ländern

Für den Antennenmast entscheidet die Höhe. Für die Schüssel sucht man eine Durchmesser-Grenze, und sie wird in Ratgebertexten gern als allgemeine Regel genannt. Die Wortlautprobe über alle sechzehn Bauordnungen und den Modelltext ergibt etwas anderes: Die Wörter Parabolantenne, Reflektor, Schüssel und Satellit kommen in genau fünf Landesbauordnungen überhaupt vor — und in der Musterbauordnung in keiner Form. Eine Durchmesser-Grenze nennen drei Länder.

In den übrigen dreizehn ist die Schüssel schlicht eine Antenne. Dann zählt nur ihre Höhe, und bei einer Schüssel am Haus oder auf einem Fuß im Rasen wird diese Schwelle praktisch nie erreicht.

Die drei Wortlaute, die eine Grenze nennen, sind nicht gleich gebaut:

  • Berlin reiht sie als eigenen Gegenstand ein: „… im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 Meter und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 Meter und zugehöriger Versorgungseinheiten …"
  • Bremen formuliert einschließend: „Antennen, auch mit Reflektorschalen mit einem Durchmesser bis 1,20 Meter, einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 Meter …"
  • Hessen schiebt eine Bedingung ein: „… auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, und bei Parabolantennen mit Reflektordurchmesser bis 1,20 m, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m …"

Zwei weitere Länder nennen die Parabolantenne, aber nicht wegen ihres Durchmessers.

Rheinland-Pfalz nimmt sie aus der Freistellung heraus, wo Denkmalschutz im Spiel ist: „ausgenommen sind Parabolantennen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern". Das ist die einzige namentliche Denkmal-Rückausnahme in einer Antennenposition. Dass Denkmal- und Naturschutzrecht auch in den anderen fünfzehn Ländern unabhängig von der Verfahrensfreiheit gelten, behandelt der Beitrag zu Denkmalschutz und Schutzgebieten.

Das Saarland erwähnt sie im Abstandsflächenrecht: Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBO sind „Solaranlagen, Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen an und bis zu einer Höhe von 1,50 m" auf Grenzgaragen, Nebengebäuden und vergleichbaren Anlagen in der Abstandsfläche zulässig. Das erlaubt die Montage auf dem Grenzgebäude — es ersetzt keine Verfahrensfreiheit.

Was die Verfahrensfreiheit nicht erledigt

Verfahrensfrei heißt: kein Bauantrag. Es heißt nicht, dass keine Vorschriften gelten — der Grundsatz dazu steht im Beitrag verfahrensfrei oder genehmigungsfrei. Für den Mast im Garten werden daraus vier konkrete Punkte.

Abstandsflächen. Ein Mast ist eine Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, und damit grundsätzlich abstandsflächenpflichtig. Der Modelltext nimmt davon eine enge Ausnahme: Für Antennen samt Masten „mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m" gilt die Pflicht nicht — aber nur „im Außenbereich … gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich". Nordrhein-Westfalen hat denselben Satz mit oder statt „und", verlangt also nur eines der beiden Merkmale. Der Unterschied steht so im Gesetz; welche Folgen er in der Anwendung hat, sagen wir nicht. Für den Garten im Wohngebiet hilft ohnehin keine der beiden Fassungen: Dort bleibt die Abstandsfläche zu berechnen.

Planungsrecht. Im Außenbereich ist die höhere Freistellungsgrenze von zwanzig Metern kein Freibrief. Verfahrensfreiheit und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sind zwei getrennte Fragen, und die zweite entscheidet darüber, ob die Anlage dort überhaupt stehen darf.

Örtliche Bauvorschriften. Gestaltungssatzungen können Antennen und Schüsseln an straßenseitigen Fassaden oder in Vorgärten einschränken. Sie gelten unabhängig davon, dass kein Verfahren stattfindet.

Und eine Pflicht, die mit der Höhe nichts zu tun hat. Wer sendet statt nur zu empfangen, unterliegt zusätzlich Bundesrecht:

Die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur

Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 BEMFVPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 03.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Für Amateurfunkanlagen gilt das abgewandelt. § 4 Abs. 2 Satz 1 BEMFV erklärt Absatz 1 auf sie nur anwendbar, „soweit die Regelungen des § 8 dies bestimmen", und § 8 unterscheidet zwei Fälle: Steht am Standort bereits eine andere ortsfeste Funkanlage, für die § 4 gilt, braucht auch die Amateurfunkanlage eine Standortbescheinigung. Andernfalls genügt oberhalb von 10 Watt Gesamtstrahlungsleistung eine Anzeige nach § 9 BEMFV — zusammen mit drei weiteren Bedingungen, darunter, dass der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt.

Eine reine Empfangsanlage sendet nicht. Die Satellitenschüssel ist von dieser Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht betroffen.

Was dieser Beitrag nicht beantwortet

Nichts zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Die praktisch häufigste Hürde für eine Satellitenschüssel steht nicht in der Bauordnung, sondern im Mietvertrag oder im Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine eigene Spur mit eigener Rechtsprechung, und wir haben sie für diesen Beitrag nicht geprüft. Alles oben Gesagte betrifft nur das öffentliche Baurecht und setzt voraus, dass Sie über das Grundstück und das Gebäude verfügen dürfen.

Keine Rechtsprechung. Weder zur Durchmesser-Grenze, noch zur Frage, ob eine Empfangsantenne in Schleswig-Holstein eine Antenne „zu Zwecken der Telekommunikation" ist, noch zur Abgrenzung zwischen Mast, Antenne und Versorgungseinheit.

Nichts zur Luftverkehrssicherheit. Bauschutzbereiche und Anlagen in der Umgebung von Flugplätzen folgen eigenen Vorschriften. Für Masten unter zwanzig Metern war das nicht Gegenstand der Prüfung.

Und die Zahlen sind Fassungsstände, keine Dauerzustände. Dieser Beitrag ist der Beweis dafür: Mindestens vier der sechzehn Länder haben ihre Antennenposition zwischen Dezember 2022 und Juli 2026 geändert, Hamburg erst zum 1. Januar 2026. Vor einem Vorhaben lohnt der Blick in die geltende Fassung der eigenen Landesbauordnung — und zwar mit Blick auf das Datum, nicht nur auf die Zahl.

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Häufige Fragen

Stimmt es, dass Antennenmasten bis 10 m genehmigungsfrei sind?

Heute in keinem Bundesland. Die Angabe war richtig: Der Modelltext der Bauministerkonferenz nannte 10 m, bis der Beschluss vom 23./24. November 2023 auf 15 m anhob, und Hamburg stand bis zum 31. Dezember 2025 bei 10,0 m. Die Zahl 10 m steht in vielen Katalogen weiter — als Schwelle, ab der die Standsicherheit vor Baubeginn beurteilt werden muss, nicht als Grenze der Verfahrensfreiheit.

Braucht eine Satellitenschüssel im Garten eine Baugenehmigung?

Bauordnungsrechtlich ist die Schüssel eine Antenne; dann zählt nur ihre Höhe, und die bleibt bei einer Schüssel am Haus oder auf einem Fuß im Rasen weit unter der Freistellungsgrenze. Eine Durchmesser-Grenze von 1,20 m nennen nur Berlin, Bremen und Hessen. Mietvertrag und Wohnungseigentumsrecht sind eine davon getrennte Frage und in diesem Beitrag nicht behandelt.

Wie hoch darf ein Antennenmast in Nordrhein-Westfalen sein?

20 m, im Außenbereich freistehend ohne Höhenbegrenzung. Der Preis dafür steht im selben Satz: Die Verfahrensfreiheit setzt voraus, dass eine nach § 54 Abs. 4 der Landesbauordnung berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat — unabhängig von der Höhe, also auch beim 3-m-Mast.

Gilt die Freistellung von 20 m auch im Garten im Wohngebiet?

Nein. Die 20 m des Modelltextes gelten für den im Außenbereich freistehenden Mast. Im Innenbereich bleiben es 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut. Niedersachsen regelt es abweichend nach Gebietstyp: 15 m in reinen Wohngebieten und in einem 2,50 m tiefen Grenzbereich dazu, 20 m in allen sonstigen Gebieten.

Muss ich eine Funkantenne bei der Bundesnetzagentur anmelden?

Beim Senden ja, oberhalb von 10 Watt. § 4 Abs. 1 BEMFV verlangt für jede ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt oder mehr eine gültige Standortbescheinigung. Für Amateurfunkanlagen gilt § 8 BEMFV: Standortbescheinigung nur, wenn am Standort schon eine andere Anlage nach § 4 steht, sonst eine Anzeige nach § 9 BEMFV. Eine reine Empfangsanlage sendet nicht und ist davon nicht betroffen.

Quellen und Fundstellen

Jede Angabe in diesem Beitrag steht auf einer der folgenden Vorschriften. Die Links führen an die amtliche Fassung, nicht an eine Zusammenfassung.

Rechtsgrundlage dieses Beitrags

§ 61 MBO, die Antennenpositionen der sechzehn Bauordnungen, § 4 BEMFV

Bundesrecht

  1. Musterbauordnung (MBO) (öffnet in neuem Tab)

    Kein geltendes Recht, sondern die Vorlage der Bauministerkonferenz, an der sich die Systematik der sechzehn Landesbauordnungen ausrichtet — § 6 Abstandsflächen, § 61 verfahrensfreie Vorhaben, § 83 Baulasten. Zitiert wird auf dieser Seite stets das Landesrecht, nicht die MBO.

LandesrechtDie 16 Landesbauordnungen im Wortlaut

Prüfdatum und Prüfstand jeder einzelnen Zeile stehen in der Quellenübersicht, jede inhaltliche Korrektur mit Datum und Begründung im Änderungsprotokoll.

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