Wer nach der zulässigen Höhe eines Antennenmasts im eigenen Garten sucht, findet im Netz vor allem eine Zahl: zehn Meter. Sie steht in Foren, in Ratgebertexten und sogar auf Informationsseiten der Mobilfunkbranche, meist mit dem Zusatz, das sei bundesweit üblich.
Die Zahl ist nicht erfunden. Sie war lange richtig — der Modelltext der Bauministerkonferenz nannte zehn Meter noch in seiner Fassung von 2022 —, und sie ist heute in keinem einzigen der sechzehn Bundesländer die Grenze der Verfahrensfreiheit für Antennen. Die Kataloge nennen inzwischen fünfzehn Meter, im Außenbereich zwanzig, und Nordrhein-Westfalen zwanzig ohne jede Außenbereichsgrenze. Die zehn Meter sind nicht verschwunden; sie haben innerhalb desselben Satzes die Funktion gewechselt.
Der Modelltext: fünfzehn Meter, und fünf weitere Angaben
Die Musterbauordnung (MBO) ist kein Gesetz, sondern ein Modelltext der Bauministerkonferenz, dem die Länder unterschiedlich eng folgen. Für Antennen tun sie es fast alle wörtlich — weshalb sich an diesem einen Satz fast das ganze Bundesgebiet erklären lässt.
Die Antennenposition im Modelltext
unbeschadet der Nummer 4 Buchst. b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich frei stehend mit einer Höhe bis zu 20 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage; bei Masten mit mehr als 10 m Höhe muss vor Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden,
Neben der Höhengrenze trägt dieser eine Satz fünf weitere Angaben, und sie werden regelmäßig übersehen.
Die 20 m gelten nur im Außenbereich, und nur freistehend. Der freistehende Mast im Garten eines Wohngebiets fällt nicht darunter — für ihn bleiben es 15 m. Wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, ist eine Frage des Planungsrechts und nicht des Augenmaßes.
Auf Gebäuden wird ab der Dachhaut gemessen, nicht ab dem Boden. Eine 12-m-Antenne auf einem zehn Meter hohen Haus bleibt damit im Rahmen, obwohl sie 22 m über dem Garten endet. Für den freistehenden Mast nennt der Modelltext überhaupt keinen Bezugspunkt; Hamburg schließt diese Lücke in seiner Anlage ausdrücklich — dort ist „Bezugspunkt für Höhenangaben die Geländeoberfläche" —, und Niedersachsen regelt es in der Position selbst. Was „Höhe" in einer Bauordnung sonst bedeutet, steht im Beitrag zu Wandhöhe und Firsthöhe.
Die Versorgungseinheit ist mitfreigestellt, mit eigenem Maß: 10 m³ Brutto-Rauminhalt nach dem Modelltext. Sechs Länder nennen mehr — Bayern und Nordrhein-Westfalen 30 m³, Baden-Württemberg, Niedersachsen, das Saarland und Schleswig-Holstein 20 m³ —, und Hessen führt daneben eine eigene Position für sonstige Versorgungseinheiten bis 50 m³.
Der Umbau am Bestandsgebäude ist mitgedacht. Wer die Antenne auf ein bestehendes Dach setzt, braucht für die damit verbundene Änderung der äußeren Gestalt kein eigenes Verfahren.
Und ab 10 m Masthöhe muss die Standsicherheit vorher beurteilt sein. Nicht bescheinigt, nicht geprüft — „beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen", durch eine qualifizierte Tragwerksplanung. Was diese Konstruktion bei einem Vorhaben ohne Verfahren bedeutet, behandelt der Beitrag zum Standsicherheitsnachweis bei verfahrensfreien Vorhaben.
Woher die zehn Meter kommen
Die verbreitete Angabe ist keine Fehllesung. Sie ist eine alte Fassung.
Der Modelltext selbst stand bis Ende 2023 bei zehn Metern. Vier Fassungen nebeneinander zeigen, wie die Zahl gewandert ist:
| MBO-Fassung | auf Gebäuden | Außenbereich freistehend | Standsicherheit ab |
|---|---|---|---|
| zuletzt geändert 22.02.2019 | 10 m | keine eigene Angabe | — |
| zuletzt geändert 22./23.09.2022 | 10 m | 15 m | — |
| zuletzt geändert 23./24.11.2023 | 15 m | 20 m | 10 m Masthöhe |
| zuletzt geändert 26./27.09.2024 | 15 m | 20 m | 10 m Masthöhe |
Derselbe Beschluss, der die Freistellungsgrenze von zehn auf fünfzehn Meter hob, hat die Zahl zehn Meter an anderer Stelle desselben Satzes neu eingeführt. Die Verwechslung, die man heute häufig antrifft, ist also nicht aus der Luft gegriffen: Beide Angaben stehen im Gesetz, nur bedeuten sie Verschiedenes.
Entscheidend ist aber, dass die Länder zu unterschiedlichen Zeitpunkten nachgezogen haben — manche vor dem Modelltext, manche lange danach — und dass nicht alle dasselbe geändert haben:
- Rheinland-Pfalz hob die Grenze zum 15. Dezember 2022, also vor der MBO. Die Änderungssynopse des Ministeriums der Finanzen zeigt die Ersetzung im Änderungsmodus.
- Nordrhein-Westfalen stand bereits in der Fassung vom 2. Juli 2021 bei fünfzehn Metern und ging zum 1. Januar 2024 auf zwanzig.
- Hamburg stand bis zum 31. Dezember 2025 bei 10,0 m. Die Gesamtsynopse der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen vom 27. November 2025 stellt beide Spalten nebeneinander: links die alte Zahl, rechts die neue.
- Berlin hatte fünfzehn Meter schon vorher, bekam aber erst zum 23. Juli 2026 die Standsicherheits-Schwelle — eingeführt durch Artikel 1 des Gesetzes für einfaches Bauen vom 9. Juli 2026.
Nordrhein-Westfalen: zwanzig Meter, aber nie ohne Bescheinigung
Nordrhein-Westfalen weicht in beide Richtungen vom Modelltext ab: Es ist das einzige Land, das die Höhenbegrenzung im Außenbereich ganz aufgibt — und das einzige, das die Bescheinigung ohne jede Höhenschwelle verlangt.
Die Antennenposition in Nordrhein-Westfalen
Antennen und Antennen tragende Masten mit einer Höhe von 20 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich ohne Höhenbegrenzung freistehend, wenn eine nach § 54 Absatz 4 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat,
Der Wortlaut irritiert an zwei Stellen, und beide lösen sich auf.
„mit einer Höhe von 20 m" — nicht „bis zu". Das liest sich wie ein Tippfehler, ist aber keiner. Die dreispaltige Änderungssynopse des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung zur Fassung ab dem 1. Januar 2024 sagt in ihrer Begründungsspalte, was gemeint ist:
„Die Änderung in Nummer 5 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) bewirkt klarstellend und regelungserweiternd, dass Antennen und Antennen tragende Masten auf Gebäuden, gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, 20 Meter (bisher: 15 Meter) hoch sein dürfen. Die Höhenbegrenzung von 20 Metern umfasst hierbei freistehende Anlagen im Innenbereich sowie Anlagen auf Gebäuden im Innen- wie auch im Außenbereich. Zugleich entfällt die Höhenbeschränkung für den Außenbereich."
Die 20 m sind also eine Obergrenze und erfassen drei Fälle: den freistehenden Mast im Innenbereich, die Antenne auf einem Gebäude im Innenbereich und die Antenne auf einem Gebäude im Außenbereich. Ohne Höhenbegrenzung bleibt nur der freistehende Mast im Außenbereich. Dieselbe Novelle hob die Versorgungseinheit von 10 auf 30 m³ und die zulässige Standzeit ortsveränderlicher Antennenträger auf 48 Monate; die Begründung nennt als Zweck ausdrücklich die Beschleunigung des Mobilfunkausbaus und als Anlass, dass mehrere Netzbetreiber ihre Technik gemeinsam in einem Funkcontainer unterbringen.
Die Bescheinigung ist Tatbestandsmerkmal, nicht Folgepflicht. Der Satz lautet „wenn eine … berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat". Ohne diese Bescheinigung greift die Katalogposition nach ihrem Wortlaut nicht — und zwar unabhängig von der Höhe. Das ist der Unterschied zum Modelltext: Dort beginnt die Nachweispflicht bei zehn Metern, in Nordrhein-Westfalen gilt sie auch für den drei Meter hohen Mast.
Wer bescheinigen darf, steht in § 54 Abs. 4 der Landesbauordnung: Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Tragwerksplanung und Eintragung in die entsprechende Liste der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Eintragungen anderer Länder gelten mit. Diese Fassung ist am 1. September 2026 mit dem BauCode unverändert in Kraft geblieben: Gegen die Fassung ab dem 1. Januar 2024 gelesen, ist die Antennenposition zeichengleich.
Die sechzehn Kataloge
Vierzehn Länder nennen 15 m und im Außenbereich 20 m. Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen weichen schon in der Systematik ab, nicht nur in den Zahlen.
| Land | Fundstelle | Höhe | Außenbereich | Nachweis ab |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Anhang 1 (zu § 50 Abs. 1) Nr. 5 Buchst. c LBO | 15 m | 20 m | kein Nachweis; Mobilfunkantennen 8 Wochen vorher der Gemeinde anzeigen |
| Bayern | Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayBO | 15 m freie Höhe | 20 m | kein Nachweis |
| Berlin | § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BauO Bln | 15 m | 20 m | 10 m, seit 23.7.2026 |
| Brandenburg | § 61 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BbgBO | 15 m | 20 m | kein Nachweis |
| Bremen | § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BremBauO | 15 m | 20 m | 10 m |
| Hamburg | Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 5 Buchst. a | 15 m | 20 m | kein Nachweis |
| Hessen | Anlage zu § 63 HBO Nr. 5.1.1 | 15 m | 20 m | 10 m |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a LBauO M-V | 15 m | 20 m | 10 m |
| Niedersachsen | Anhang (zu § 60 Abs. 1) NBauO Nr. 4.6 | 15 m in reinen Wohngebieten, sonst 20 m | keine eigene Variante | kein Nachweis |
| Nordrhein-Westfalen | § 62 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a aa BauO NRW | 20 m | ohne Höhenbegrenzung | immer |
| Rheinland-Pfalz | § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b LBauO | 15 m | 20 m | 10 m |
| Saarland | § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c LBO | 15 m | 20 m | 10 m |
| Sachsen | § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b SächsBO | 15 m | 20 m | nur ortsveränderliche Anlagen |
| Sachsen-Anhalt | § 60 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BauO LSA | 15 m | 20 m | kein Nachweis |
| Schleswig-Holstein | § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a LBO | 15 m, nur zu Zwecken der Telekommunikation | 20 m | 10 m, bauaufsichtlich geprüft |
| Thüringen | § 63 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a ThürBO | 15 m | 20 m | 10 m |
Zehn dieser Zeilen und der Modelltext stehen auf einer amtlichen oder amtlich veröffentlichten Quelle: Baden-Württemberg auf dem Gesetzblatt, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Bremen, Sachsen und Niedersachsen auf dem jeweiligen Landesrechtsportal, Berlin auf der Synopse der Senatsverwaltung, Hessen und Bayern auf einer Veröffentlichung des Fachministeriums — bei Bayern allerdings mit einem Fassungsfenster, das am 31. März 2026 endete —, Hamburg auf einer Synopse der Baubehörde, die sich selbst als nichtamtliche Lesefassung bezeichnet. Für Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und für den geltenden Wortlaut von Rheinland-Pfalz blieb nur die Lesefassung eines gewerblichen Anbieters: Diese sechs Landesrechtsportale antworten einem Abruf mit HTTP 200 und rund 260 Zeichen Text — ohne eine Zeile Gesetz.
Drei Besonderheiten verdienen eine eigene Erklärung.
Niedersachsen kennt die Innen-/Außenbereichsgrenze gar nicht und ersetzt sie durch eine Gebietsgrenze: 15 m in reinen Wohngebieten und in einem 2,50 m tiefen Grenzbereich zu solchen Gebieten, 20 m in allen sonstigen Gebieten. Gemessen wird bei freistehenden Anlagen ab der Geländeoberfläche, bei Anlagen auf baulichen Anlagen ab dem Schnittpunkt mit der Außenfläche.
Schleswig-Holstein stellt nur Antennen „zu Zwecken der Telekommunikation" frei. Kein anderes Land hat eine solche Zweckbindung in der Antennenposition. Ob eine private Empfangsanlage darunter fällt, sagt der Wortlaut nicht, und wir behaupten dazu nichts — wer dort baut, klärt das vorab mit der unteren Bauaufsichtsbehörde. Dasselbe Land lässt die Standsicherheit oberhalb von zehn Metern „bauaufsichtlich geprüft und bescheinigt" sein, also durch die Behörde, nicht durch eine private Tragwerksplanung.
Baden-Württemberg verlangt keinen Nachweis, aber eine Anzeige — allerdings nur für Mobilfunkantennen, und nicht bei der Bauaufsicht, sondern bei der Gemeinde, mindestens acht Wochen vor der Errichtung. Für die private Antenne gilt das nicht.
Die Satellitenschüssel ist ein anderer Fall — in drei Ländern
Für den Antennenmast entscheidet die Höhe. Für die Schüssel sucht man eine Durchmesser-Grenze, und sie wird in Ratgebertexten gern als allgemeine Regel genannt. Die Wortlautprobe über alle sechzehn Bauordnungen und den Modelltext ergibt etwas anderes: Die Wörter Parabolantenne, Reflektor, Schüssel und Satellit kommen in genau fünf Landesbauordnungen überhaupt vor — und in der Musterbauordnung in keiner Form. Eine Durchmesser-Grenze nennen drei Länder.
In den übrigen dreizehn ist die Schüssel schlicht eine Antenne. Dann zählt nur ihre Höhe, und bei einer Schüssel am Haus oder auf einem Fuß im Rasen wird diese Schwelle praktisch nie erreicht.
Die drei Wortlaute, die eine Grenze nennen, sind nicht gleich gebaut:
- Berlin reiht sie als eigenen Gegenstand ein: „… im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 Meter und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 Meter und zugehöriger Versorgungseinheiten …"
- Bremen formuliert einschließend: „Antennen, auch mit Reflektorschalen mit einem Durchmesser bis 1,20 Meter, einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 Meter …"
- Hessen schiebt eine Bedingung ein: „… auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, und bei Parabolantennen mit Reflektordurchmesser bis 1,20 m, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m …"
Zwei weitere Länder nennen die Parabolantenne, aber nicht wegen ihres Durchmessers.
Rheinland-Pfalz nimmt sie aus der Freistellung heraus, wo Denkmalschutz im Spiel ist: „ausgenommen sind Parabolantennen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern". Das ist die einzige namentliche Denkmal-Rückausnahme in einer Antennenposition. Dass Denkmal- und Naturschutzrecht auch in den anderen fünfzehn Ländern unabhängig von der Verfahrensfreiheit gelten, behandelt der Beitrag zu Denkmalschutz und Schutzgebieten.
Das Saarland erwähnt sie im Abstandsflächenrecht: Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBO sind „Solaranlagen, Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen an und bis zu einer Höhe von 1,50 m" auf Grenzgaragen, Nebengebäuden und vergleichbaren Anlagen in der Abstandsfläche zulässig. Das erlaubt die Montage auf dem Grenzgebäude — es ersetzt keine Verfahrensfreiheit.
Was die Verfahrensfreiheit nicht erledigt
Verfahrensfrei heißt: kein Bauantrag. Es heißt nicht, dass keine Vorschriften gelten — der Grundsatz dazu steht im Beitrag verfahrensfrei oder genehmigungsfrei. Für den Mast im Garten werden daraus vier konkrete Punkte.
Abstandsflächen. Ein Mast ist eine Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, und damit grundsätzlich abstandsflächenpflichtig. Der Modelltext nimmt davon eine enge Ausnahme: Für Antennen samt Masten „mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m" gilt die Pflicht nicht — aber nur „im Außenbereich … gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich". Nordrhein-Westfalen hat denselben Satz mit oder statt „und", verlangt also nur eines der beiden Merkmale. Der Unterschied steht so im Gesetz; welche Folgen er in der Anwendung hat, sagen wir nicht. Für den Garten im Wohngebiet hilft ohnehin keine der beiden Fassungen: Dort bleibt die Abstandsfläche zu berechnen.
Planungsrecht. Im Außenbereich ist die höhere Freistellungsgrenze von zwanzig Metern kein Freibrief. Verfahrensfreiheit und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sind zwei getrennte Fragen, und die zweite entscheidet darüber, ob die Anlage dort überhaupt stehen darf.
Örtliche Bauvorschriften. Gestaltungssatzungen können Antennen und Schüsseln an straßenseitigen Fassaden oder in Vorgärten einschränken. Sie gelten unabhängig davon, dass kein Verfahren stattfindet.
Und eine Pflicht, die mit der Höhe nichts zu tun hat. Wer sendet statt nur zu empfangen, unterliegt zusätzlich Bundesrecht:
Die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur
Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt.
Für Amateurfunkanlagen gilt das abgewandelt. § 4 Abs. 2 Satz 1 BEMFV erklärt Absatz 1 auf sie nur anwendbar, „soweit die Regelungen des § 8 dies bestimmen", und § 8 unterscheidet zwei Fälle: Steht am Standort bereits eine andere ortsfeste Funkanlage, für die § 4 gilt, braucht auch die Amateurfunkanlage eine Standortbescheinigung. Andernfalls genügt oberhalb von 10 Watt Gesamtstrahlungsleistung eine Anzeige nach § 9 BEMFV — zusammen mit drei weiteren Bedingungen, darunter, dass der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt.
Eine reine Empfangsanlage sendet nicht. Die Satellitenschüssel ist von dieser Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht betroffen.
Was dieser Beitrag nicht beantwortet
Nichts zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Die praktisch häufigste Hürde für eine Satellitenschüssel steht nicht in der Bauordnung, sondern im Mietvertrag oder im Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine eigene Spur mit eigener Rechtsprechung, und wir haben sie für diesen Beitrag nicht geprüft. Alles oben Gesagte betrifft nur das öffentliche Baurecht und setzt voraus, dass Sie über das Grundstück und das Gebäude verfügen dürfen.
Keine Rechtsprechung. Weder zur Durchmesser-Grenze, noch zur Frage, ob eine Empfangsantenne in Schleswig-Holstein eine Antenne „zu Zwecken der Telekommunikation" ist, noch zur Abgrenzung zwischen Mast, Antenne und Versorgungseinheit.
Nichts zur Luftverkehrssicherheit. Bauschutzbereiche und Anlagen in der Umgebung von Flugplätzen folgen eigenen Vorschriften. Für Masten unter zwanzig Metern war das nicht Gegenstand der Prüfung.
Und die Zahlen sind Fassungsstände, keine Dauerzustände. Dieser Beitrag ist der Beweis dafür: Mindestens vier der sechzehn Länder haben ihre Antennenposition zwischen Dezember 2022 und Juli 2026 geändert, Hamburg erst zum 1. Januar 2026. Vor einem Vorhaben lohnt der Blick in die geltende Fassung der eigenen Landesbauordnung — und zwar mit Blick auf das Datum, nicht nur auf die Zahl.

