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Ratgeber Bauordnungsrecht

Gewächshaus und Folientunnel im gewerblichen Gartenbau — sechs Länder, sechs Regeln

Sechs Länder nennen den Folientunnel im Katalog, keine zwei gleich. Nordrhein-Westfalen stellt ihn seit dem 1. September 2026 auch dauerhaft frei.

Veröffentlicht

13 Min. Lesezeit

Braucht ein gewerbliches Gewächshaus eine Baugenehmigung?

In der Regel nicht: Fünf Länder stellen betriebsgebundene Gewächshäuser bis 1.600 m² frei, Hessen ohne jede Flächengrenze. Die Firsthöhe reicht von 5 m über 6 m bis 8 m in Brandenburg. Entscheidend sind die Nachweis- und Kenntnisgabeschwellen darunter — in Sachsen schon ab 100 m².

Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Anlage zu § 63 HBO Nr. 1.4 und 11.11Stand: 02.10.2026

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Inhalt8 Abschnitte

Ein Erwerbsgewächshaus von 1.600 m² steht in Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei. Ein Folientunnel daneben kam bis zum 31. August 2026 überhaupt nur unter den Katalog, wenn er als Gebäude bis 4 m Firsthöhe durchging, das „nur zum vorübergehenden Schutz" von Pflanzen bestimmt war — das Wort Folientunnel stand im Gesetz nicht. Seit dem 1. September 2026 steht es dort, und zwar in einer eigenen Variante, die von der Frage vorübergehend oder dauerhaft ausdrücklich losgelöst ist.

Das ist die Zeile, die der private Gewächshaus-Beitrag nur von außen betrachtet. Dort geht es um die allgemeine Gebäudeposition, die dem Hobbygärtner 75 m³ zugesteht. Hier geht es um die Positionen, die den Betrieb meinen — und die in sechs Ländern auch den Folientunnel namentlich nennen, in zehn nicht.

Die Gewächshaus-Zeile: betriebsgebunden, und ein Hofladen kostet sie

Die Gewächshaus-Position in Nordrhein-Westfalen

Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1 600 m2 Grundfläche, auch ausgestattet mit Solaranlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen,

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 02.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Vier Merkmale steckt dieser Satz ab, und jedes einzelne trägt eine Grenze.

„ohne Verkaufsstätten" schließt den Hofladen aus. Was genau eine Verkaufsstätte im Gewächshaus ist und ob eine kleine Verkaufsfläche die Freistellung für das ganze Gebäude kostet, sagt der Wortlaut nicht — hier endet, was sich dem Gesetzestext entnehmen lässt. Brandenburg formuliert dieselbe Schranke als „ohne Ausstellungs- und Verkaufsflächen".

„Grundfläche", nicht Brutto-Grundfläche. Sachsen schreibt an derselben Stelle „Brutto-Grundfläche". Ob das bei einem Gewächshaus zu verschiedenen Zahlen führt, sagt kein Gesetzestext; wir behaupten hier nicht, dass die Begriffe austauschbar sind. Zur Messung selbst steht Näheres unter Grundfläche und Firsthöhe.

„auch ausgestattet mit Solaranlagen" — die Modulbestückung des Gewächshausdaches führt nach dem Wortlaut nicht aus der Position heraus.

Der doppelte Verweis auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB sowie § 201 BauGB erfasst Land- und Forstwirtschaft ebenso wie den Erwerbsgartenbau. Diese Position hat die Novelle nicht angefasst: Gegen die Fassung ab dem 1. Januar 2024 gelesen, ist der Text zeichengleich.

Was sich am 1. September 2026 geändert hat

Geändert wurde der Buchstabe davor. Bis zum 31. August 2026 lautete er:

„Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,"

Seitdem:

Der neu gefasste Buchstabe c

Folientunnel für Sonderkulturen oder Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dienen,

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 02.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Zwei Einfügungen: der Halbsatz „Folientunnel für Sonderkulturen oder" an den Anfang, und „oder gartenbaulichen" in die Betriebsbindung. Der Fassungsnachweis steht in der Fußnote des Paragrafen selbst — geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, GV. NRW. 2026 S. 537, in Kraft seit dem 1. September 2026. Dasselbe Änderungsgesetz bringt auch die Genehmigungsfreistellung für Dachgeschosse und Dachgauben.

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Warum der Satz so sperrig gebaut ist

Der Wortlaut wirft eine Frage auf, die über den praktischen Nutzen entscheidet: Gilt „nur zum vorübergehenden Schutz" auch für den Folientunnel, oder nur für die Gebäude dahinter? Vom Satzbau allein ist das nicht sicher zu beantworten. Die Landtagsmaterialien beantworten es.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 18/17474 vom 20. Januar 2026) wollte etwas anderes. Er schlug vor, in Buchstabe c lediglich die Wörter „nur" und „vorübergehenden" zu streichen — von einem Folientunnel stand im vorgeschlagenen Normtext nichts. Die Begründung erklärte, weshalb:

„Vornehmlich in der Landwirtschaft wird beispielsweise vor dem Hintergrund klimatischer Veränderungen auf Folienschutztunnel für Sonderkulturen zurückgegriffen, um die damit einhergehende Produktion vor Wettereinflüssen zu schützen. Vor Ort führte das Erfordernis des ‚vorübergehenden Schutzes' zu interessanten Auslegungen zu Lasten der Betriebe."

Diese Begründung erläutert jedoch einen Text, der nicht Gesetz geworden ist — im geltenden Recht steht „nur zum vorübergehenden Schutz" weiterhin. Wer nur den Entwurf liest, kommt also zu dem falschen Schluss, der Vorbehalt sei gestrichen.

Die heutige Fassung stammt aus dem Änderungsantrag (Drucksache 18/20504, Neudruck vom 10. Juli 2026), und dessen eigene Begründung ist die Auslegungshilfe:

„§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c regelt klarstellend gegenüber dem Gesetzentwurf, dass Folientunnel für Sonderkulturen künftig verfahrensfrei gestellt werden. Dies gilt unabhängig von der Fragestellung, ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte bauliche Anlage handelt. Im zweiten Teil der so neu gestalteten Vorschrift wird der bisherige Gesetzeswortlaut unter Ergänzung ‚gartenbaulicher Betriebe' beibehalten."

Damit ist die Frage beantwortet: Der dauerhaft stehende Folientunnel für Sonderkulturen ist in Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei. Der Vorbehalt des vorübergehenden Schutzes trifft nur den zweiten Halbsatz, die Gebäude bis 4 m Firsthöhe. Eine Flächen- oder Höhengrenze nennt der Gesetzgeber für den Folientunnel nicht — die 4 m gehören zum zweiten Halbsatz.

Fünf weitere Länder nennen den Folientunnel — und keine zwei gleich

Tabelle mit den Spalten Land, Fundstelle, Höhe, Fläche und Folientunnel erfasst.
LandFundstelleHöheFlächeFolientunnel erfasst
Nordrhein-Westfalen§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, d BauO NRW5 m Gewächshaus, 4 m Gebäude nach Buchst. c1.600 m² Grundfläche beim Gewächshaus, für den Folientunnel keine genanntja, auch dauerhaft, seit 1.9.2026
Brandenburg§ 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BbgBO8 m1.600 m², in Landschaftsschutzgebieten 300 m²ja, gemeinsam mit dem Gewächshaus
HessenAnlage zu § 63 HBO Nr. 1.4 und 11.116 m, bei Nr. 11.11 keine genanntkeine genanntja, in zwei Positionen
Mecklenburg-Vorpommern§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d LBauO M-V6 m1.600 m²nur vorübergehend aufgestellt
Sachsen§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SächsBO5 m1.600 m² Brutto-Grundflächeja, Foliengewächshäuser mit Feuerstätten ausgenommen
Schleswig-Holstein§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d LBO6 m1.600 m²ja, zum Schutz von Kulturpflanzen

Drei dieser Zeilen verdienen eine eigene Erklärung.

Brandenburg nennt mit 8 m die höchste Firsthöhe und ist das einzige Land mit einer Sonderschwelle für Landschaftsschutzgebiete. Beide Werte sind frisch: Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) hat die Firsthöhe von 5 m auf 8 m und die Landschaftsschutz-Grenze von 150 m² auf 300 m² angehoben, in Kraft seit dem 30. Juni 2026. Die 1.600 m² blieben unberührt.

Hessen nennt keine Flächengrenze. Position Nr. 1.4 der Anlage zu § 63 HBO nennt nur die Firsthöhe von 6 m, und Nr. 11.11 — „Folientunnel, die einem landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen" — nennt überhaupt kein Maß und keinen Vorbehalt. Dem Wortlaut nach ist das die weitreichendste der sechs Positionen. Ob andere Vorschriften der HBO ein sehr großes Gewächshaus über die Sonderbau-Regeln doch wieder einfangen, haben wir nicht geprüft.

Mecklenburg-Vorpommern geht den umgekehrten Weg zu Nordrhein-Westfalen. Dort ist ausdrücklich nur der „vorübergehend aufgestellte" Folientunnel erfasst — genau die Einschränkung, die NRW für seine Sonderkulturen gelöst hat. Neu ist diese Einschränkung nicht; sie stand schon in der Fassung von 2021. Was das Gesetz vom 26. Mai 2026 geändert hat, sind die Maße des Gewächshauses daneben.

Die Nachweise sind der eigentliche Unterschied

Verfahrensfrei heißt in fünf dieser Länder nicht: ohne Papier. Nur Nordrhein-Westfalen hängt an seine beiden Positionen keinerlei Vorbehalt. Die Schwellen der anderen fünf liegen weit auseinander — und wo sie an einer Fläche hängen, weit unterhalb der Freistellungsgrenze selbst.

  • Sachsen, über 100 m² Brutto-Grundfläche: ein Prüfingenieur oder ein Prüfamt bestätigt, dass Bedenken wegen der Standsicherheit und brandschutztechnischer Belange nicht bestehen.
  • Mecklenburg-Vorpommern, über 5 m Firsthöhe oder über 250 m² Grundfläche: eine qualifizierte Tragwerksplanung beurteilt die Standsicherheit vor Baubeginn.
  • Brandenburg, über 300 m² Grundfläche: Kenntnisgabe an die Gemeinde in Textform, vier Wochen Frist.
  • Hessen, bei Nr. 1.4 immer: Kenntnisgabe an die Gemeinde, Beginn 14 Tage nach Eingang der Bauvorlagen; über 5 m Firsthöhe zusätzlich die Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit.
  • Schleswig-Holstein, bei dauerhafter Aufstellung: schriftliche Kenntnisgabe an die Gemeinde — unterhalb von 4 m Höhe darf sie jedoch kein Genehmigungsverfahren verlangen.

Sachsen ist damit das strengste der sechs Länder: Die Bestätigung ist an ein Prüfamt oder einen Prüfingenieur gebunden, erfasst neben der Standsicherheit auch den Brandschutz, und die Schwelle liegt bei einem Sechzehntel der Freistellungsfläche. Dasselbe Land nimmt zugleich Foliengewächshäuser mit Feuerstätten ausdrücklich aus — die einzige Rückausnahme dieser Art.

Wie ein solcher Nachweis bei einem verfahrensfreien Vorhaben überhaupt zustande kommt, steht im Beitrag zum Standsicherheitsnachweis ohne Baugenehmigung.

Hessen zeigt daneben, wie wenig das Wort „verfahrensfrei" mitunter trägt: Nr. 1.4 nennt keine Flächengrenze — steht aber immer unter dem Vorbehalt der Kenntnisgabe. Wer dort baut, reicht die Bauvorlagen also in jedem Fall bei der Gemeinde ein und wartet 14 Tage. Nur entscheidet am Ende niemand darüber.

Zehn Länder nennen den Folientunnel nicht

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen führen das Wort in ihrer Bauordnung nicht. Diese Gegenprobe stützt sich auf die Lesefassungen eines gewerblichen Anbieters, nicht auf zehn amtliche Quellen — sie belegt, dass das Wort dort fehlt, und nicht, wie diese Länder den Folientunnel behandeln.

Wo der Katalog ihn nicht nennt, entscheidet die Vorfrage: Ist die Konstruktion ein Gebäude? § 2 Abs. 2 SächsBO definiert das — und die MBO-Länder formulieren es nahezu gleich — als „selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen". Ein begehbarer Tunnel erfüllt diesen Wortlaut, ein Frühbeet nicht; wo dazwischen die Linie liegt, sagt kein Gesetzestext. Dass eine Konstruktion ohne Fundament bereits eine bauliche Anlage ist, steht im Beitrag zum privaten Gewächshaus.

Im Außenbereich entscheidet Nummer 2, nicht Nummer 1

Für den Erwerbsgartenbau ist das die folgenreichste Unterscheidung des Bundesrechts. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert im Außenbereich in Nr. 1 Vorhaben, die „einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen", und in Nr. 2 solche, die „einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen".

Für ein Erwerbsgewächshaus ist Nr. 2 einschlägig — und die Klausel vom untergeordneten Teil der Betriebsfläche steht allein in Nr. 1. Nr. 2 verlangt also nicht, dass das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Für einen Gartenbaubetrieb, dessen Gewächshäuser den größten Teil der Fläche belegen, ist das der entscheidende Unterschied. § 201 BauGB zählt den Erwerbsgartenbau ausdrücklich zur Landwirtschaft im Sinne des Gesetzes.

Vier der sechs Landespositionen verweisen auf beide Nummern: Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. Sachsen schreibt dabei nur „einem landwirtschaftlichen Betrieb" und erfasst den Gartenbau allein über die Verweisung auf Nr. 2, ohne ihn zu nennen. Schleswig-Holstein verweist nur auf § 201 BauGB, und Hessen verweist auf keine der beiden Vorschriften, sondern spricht von einem „erwerbsgärtnerischen Betrieb".

Dass eine Freistellung greift, heißt dabei nur, dass niemand vorher prüft. Brandenburg schreibt das in den Gesetzestext:

Freistellung ist kein Freibrief

Die Verfahrensfreiheit der unter Absatz 2 genannten Bauvorhaben entbindet die Bauherrin oder den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

§ 61 Abs. 1 BbgBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 02.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, steht im Beitrag zu Innenbereich und Außenbereich.

Die Novelle öffnet mehr als eine Zeile für den Gartenbau

Der Folientunnel ist nicht die einzige Stelle, an der die nordrhein-westfälische Novelle den Gartenbau neben die Land- und Forstwirtschaft gestellt hat. Zwei weitere Positionen sind zum 1. September 2026 neu entstanden, beide gegen die Vorfassung gegengelesen:

  • § 62 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. f: „Werbeschilder im Außenbereich, die einem land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dienen" — in der Fassung ab dem 1. Januar 2024 endete Nummer 12 mit Buchstabe e.
  • § 62 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. h: fahrbare Verkaufsstände für die Vermarktung selbst erzeugter Erzeugnisse, und zwar ausdrücklich „auch dann, wenn diese regelmäßig an einem Ort als Verkaufsstelle abgestellt werden". Für die Direktvermarktung ist das der Halbsatz, auf den es ankommt.

Messbar machen lässt sich die Verschiebung an einem einzigen Wort: „gartenbaulich" kommt in § 62 Abs. 1 BauO NRW in der Fassung ab dem 1. Januar 2024 einmal vor, in der Fassung ab dem 1. September 2026 viermal.

Flächendeckend ist die Öffnung aber nicht. Nummer 14 Buchst. a — unbefestigte Lager- und Abstellplätze — bleibt auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beschränkt und wurde nicht erweitert. Wer die Gleichstellung als Grundsatz liest, liegt daneben; sie ist positionsweise erfolgt.

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Häufige Fragen

Ist ein Folientunnel in Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei?

Seit dem 1. September 2026 ja, auch dauerhaft aufgestellt. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c der Landesbauordnung nennt „Folientunnel für Sonderkulturen" erstmals ausdrücklich. Die Begründung des Änderungsantrags (Landtags-Drucksache 18/20504) stellt klar, dass das „unabhängig von der Fragestellung, ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte bauliche Anlage handelt" gilt.

Wie groß darf ein gewerbliches Gewächshaus ohne Genehmigung sein?

Fünf der sechs Länder mit eigener Position nennen 1.600 m² — Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Schleswig-Holstein. Hessen nennt überhaupt keine Flächengrenze, sondern nur eine Firsthöhe von 6 m. Die Freistellung setzt in allen sechs Ländern einen land-, forst- oder gartenbaulichen Betrieb voraus.

Darf im verfahrensfreien Gewächshaus ein Hofladen stehen?

In Nordrhein-Westfalen nicht: Die Position gilt nur für „Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten". Brandenburg formuliert dasselbe als „ohne Ausstellungs- und Verkaufsflächen". Für die Direktvermarktung hat Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2026 eine eigene Position geschaffen — fahrbare Verkaufsstände sind nach § 62 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. h verfahrensfrei, auch wenn sie regelmäßig am selben Ort stehen.

Muss ich für ein verfahrensfreies Gewächshaus einen Standsicherheitsnachweis vorlegen?

In vier der sechs Länder oberhalb einer Schwelle. Sachsen verlangt ab 100 m² Brutto-Grundfläche die Bestätigung eines Prüfingenieurs oder Prüfamts, die auch den Brandschutz umfasst. Mecklenburg-Vorpommern verlangt ab 5 m Firsthöhe oder 250 m² Grundfläche die Beurteilung durch eine qualifizierte Tragwerksplanung. Hessen verlangt ab 5 m Firsthöhe eine Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit.

Ist ein Erwerbsgewächshaus im Außenbereich privilegiert?

Ja, aber über § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und nicht über Nr. 1. Nr. 2 privilegiert Vorhaben, die „einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen", und enthält die Klausel vom untergeordneten Teil der Betriebsfläche nicht — die steht allein in Nr. 1. § 201 BauGB zählt den Erwerbsgartenbau ausdrücklich zur Landwirtschaft.

Welche Länder nennen den Folientunnel nicht?

Zehn: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Dort entscheidet die Vorfrage, ob die Konstruktion ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 der jeweiligen Landesbauordnung ist. Dieser Nullbefund stützt sich auf gewerbliche Lesefassungen, nicht auf zehn amtliche Quellen.

Quellen und Fundstellen

Jede Angabe in diesem Beitrag steht auf einer der folgenden Vorschriften. Die Links führen an die amtliche Fassung, nicht an eine Zusammenfassung.

Rechtsgrundlage dieses Beitrags

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Anlage zu § 63 HBO Nr. 1.4 und 11.11

Bundesrecht

  1. Baugesetzbuch (BauGB) (öffnet in neuem Tab)

    Regelt in §§ 30, 34 und 35 die Zuordnung eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich — die Vorfrage jeder Verfahrensfreiheit.

LandesrechtDie 16 Landesbauordnungen im Wortlaut

Prüfdatum und Prüfstand jeder einzelnen Zeile stehen in der Quellenübersicht, jede inhaltliche Korrektur mit Datum und Begründung im Änderungsprotokoll.

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