LBO SL · Gartenhäuser
Gartenhaus im Saarland ohne Baugenehmigung
Was die Landesbauordnung Saarland (LBO SL) für Gartenhäuser vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Wie groß darf ein Gartenhaus im Saarland ohne Baugenehmigung sein?
Bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBO. Bei 2,40 m Wandhöhe und Satteldach entspricht das rund 27,8 m² Grundfläche. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBOStand: 04.08.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Eingeschossige Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt, außer im Außenbereich.
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist ein Gartenhaus in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Saarland bemisst die Freistellung nach dem Rauminhalt. Maßgeblich sind hier also die 32,4 m³, nicht die 12,00 m² Grundfläche — eine niedrigere Traufe senkt den Wert.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle SL | 75 m³ |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung im Saarland
Im Saarland beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 12,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,2 H. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen.
Grenzbebauung
Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern sowie Gewächshäuser bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m³ nicht überschreiten; […] Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nach § 7 nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. […] Die Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten.
Eingeschossig genügt — eine Lücke, die im selben Absatz auffällt
Wer den saarländischen Freistellungskatalog nach der Bedingung sucht, die in den meisten anderen Ländern die Verfahrensfreiheit eines Gartenhauses beendet, sucht vergeblich. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBO verlangt für die 75 m³ Brutto-Rauminhalt nur zwei Dinge: dass das Gebäude eingeschossig ist und dass es nicht im Außenbereich steht. Weder ein Aufenthaltsraum noch eine Feuerstätte noch eine Toilette schließt die Freistellung aus.
Dass das kein Redaktionsversehen ist, zeigt derselbe Absatz zwei Buchstaben weiter. Buchstabe c stellt landwirtschaftliche Lagergebäude nur „ohne Feuerstätten“ frei, Buchstabe g Schutzhütten und Grillhütten nur, wenn sie „keine Aufenthaltsräume haben“. Der Gesetzgeber kennt diese Formulierungen und verwendet sie in derselben Aufzählung — für das gewöhnliche Gartenhaus in Buchstabe a hat er sie nicht gesetzt. Ein Ofen oder eine ausgebaute Sitzecke beendet die Verfahrensfreiheit hier deshalb nicht, anders als in den meisten der übrigen fünfzehn Länder.
Saarland reiht sich damit in eine kleine Gruppe: Auch Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen kennen für ihre allgemeine Gartenhauszeile keine Nutzungsbedingung. Bestehen bleibt in allen vier Ländern das Erfordernis, dass es sich um ein freistehendes Gebäude handelt — ein Anbau an das Wohnhaus ändert dieses und ist ein eigener bauordnungsrechtlicher Vorgang, unabhängig von der Kubikmeterzahl.
Offen bleibt, was „eingeschossig“ bei einem ausgebauten Lager- oder Spitzboden bedeutet. § 2 LBO definiert Vollgeschoss, Geschoss und Untergeschoss, aber keinen eigenen Begriff „eingeschossig“. Wer ein Gartenhaus mit nutzbarem Zwischenboden plant und nahe an der 75-m³-Grenze liegt, klärt diese Frage deshalb besser vorab formlos bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, statt sich auf eine Auslegung zu verlassen, die der Gesetzestext selbst nicht vorgibt.
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, c und g LBO SaarlandQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 07.09.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Landesbauordnung des Saarlandes (LBO), Gesetz Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854); amtliche Fassung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport (BS-Nr. 2130-1) und, zur Gegenprobe, die nichtamtliche Ausgabe von weise-software.de — beide Fassungen für §§ 7, 8 und 61 zeichengleich, gelesen am 7. September 2026. `recht.saarland.de/bssl/` selbst lieferte an diesem Tag nur ein JavaScript-Gerüst ohne Text (`portalVolltext: false`)..
An der Grenze zählt eine andere Zahl als beim Bauantrag
Die 75 m³ aus § 61 entscheiden nur, ob ein Bauantrag nötig ist — nicht, ob das Gartenhaus an die Grundstücksgrenze darf. Dafür gilt die Grenzbebauungs-Erleichterung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die oben auf dieser Seite mit ihren Maßen steht: Sie erfasst Nebengebäude „zum Abstellen und zum Lagern“, nicht jedes Gebäude ohne Aufenthaltsraum. Nachgelesen wurde die Vorschrift in der amtlichen Fassung des zuständigen Ministeriums, weil das Landesrechtsportal an dieser Adresse nur ein leeres Skript ohne Text ausliefert.
Diese Erleichterung setzt eine zweite Grenze, die mit den 75 m³ der Verfahrensfreiheit nichts zu tun hat: Der Brutto-Rauminhalt des einzelnen Nebengebäudes darf 30 m³ nicht überschreiten. Ein Gartenhaus, das die volle Freistellung bis 75 m³ ausschöpft, liegt damit weit über der Zahl, die an der Grenze gilt — es bleibt verfahrensfrei, braucht dort aber die gewöhnliche Abstandsfläche nach § 7 Abs. 5 (0,4 H, mindestens 3 m), wenn es nicht auf 30 m³ verkleinert wird.
Ein Rechenbeispiel zeigt das Verhältnis. Ein Gartenhaus von 5,00 × 4,00 m Grundfläche und 2,50 m mittlerer Wandhöhe kommt auf 20,00 m² × 2,50 m = 50,00 m³ — deutlich unter der 75-m³-Freistellungsgrenze, aber ebenso deutlich über den 30 m³, die an der Grenze zulässig sind. Erst ein Gartenhaus von etwa 4,00 × 3,00 m bei derselben Höhe (12,00 m² × 2,50 m = 30,00 m³) erreicht die Grenze, an der die privilegierte Grenzbebauung noch greift.
Der Zweck ist die zweite Bedingung, die sich leicht übersehen lässt. § 8 Abs. 2 Nr. 4 nennt „Abstellen und Lagern“ als Verwendung, nicht Aufenthalt. Ob eine Sitzecke ohne Feuerstätte diesen Zweck bereits verlässt, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich — anders als bei der Verfahrensfreiheit selbst, die auf die Nutzung gerade nicht abstellt, ist die Frage hier offen und im Zweifel mit der Bauaufsichtsbehörde zu klären, bevor an der Grenze gebaut wird.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 3 und Satz 5 sowie § 7 Abs. 5 LBO SaarlandQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 07.09.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Landesbauordnung des Saarlandes (LBO), Gesetz Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854); amtliche Fassung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport (BS-Nr. 2130-1) und, zur Gegenprobe, die nichtamtliche Ausgabe von weise-software.de — beide Fassungen für §§ 7, 8 und 61 zeichengleich, gelesen am 7. September 2026. `recht.saarland.de/bssl/` selbst lieferte an diesem Tag nur ein JavaScript-Gerüst ohne Text (`portalVolltext: false`)..
Besonderheiten des Saarlands
- Das Saarland verlangt nur, dass das Gebäude eingeschossig ist. Eine Bedingung „ohne Aufenthaltsräume“ enthält diese Nummer nicht.
- Das Saarland regelt die Abstandsflächen in § 7 LBO.
Alle acht Vorhabenarten im Saarland im Überblick — mit LBO SL, Abstandsflächen und Grenzbebauung.
Häufige Fragen: Gartenhaus im Saarland
Braucht ein Gartenhaus im Saarland eine Baugenehmigung?
Nicht, solange der Brutto-Rauminhalt unter 75 m³ bleibt, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich.
Welcher Grenzabstand gilt im Saarland für Gartenhäuser?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 LBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 12 m Länge zulässig.
Wie viele Quadratmeter entsprechen 75 m³ im Saarland?
Das hängt von der Höhe ab. Bei 2,70 m mittlerer Höhe — typisch für ein Satteldach mit 2,40 m Traufe — entsprechen 75 m³ rund 27,8 m² Grundfläche. Bei niedrigerer Bauweise sind mehr Quadratmeter möglich, bei höherer weniger.
Darf ich im Gartenhaus im Saarland Strom verlegen?
Ja. Die Freistellung bis 75 m³ nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBO hängt allein an der Größe — eine Elektroinstallation gehört nicht dazu, und ein Elektroheizkörper ist keine Feuerstätte, weil er nichts verbrennt. Diese Zeile nennt keine Nutzungsbedingung; ob im Gartenhaus gewohnt werden darf, entscheidet deshalb nicht sie, sondern das Bauplanungsrecht und die Frage der Nutzungsänderung.
Gilt die Regel im Saarland auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo LBO SL großzügiger wäre.

